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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102967/2020

Höhe der österreichischen Familienleistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102967/2020vom 05.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 25 FLAG 1967 lautet: § 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Nationales polnisches Recht Die maßgebenden Bestimmungen des polnischen Rechts (Gesetz über Familienleistungen (Ustawa o swiadczeniach rodzinnych) vom 28. November 2003, Gesetz über die staatliche Unterstützung für die Kindererziehung (Ustawa o pomocy panstwa w wychowywaniu dzieci) vom 11. Februar 2016, Gesetz zur Unterstützung von schwangeren Frauen und ihrer Familien "Für das Leben" (Ustawa o wsparciu kobiet w ciazy i rodzin "Za zyciem") vom 4. November 2016 und Gesetz über Ergänzendes Elterngeld (Ustawa o rodzicielskim swiadczeniu uzupelniajacym) vom 31. Jänner 2019 sehen zu Familienleistungen unter anderem vor (vgl. https://www.missoc.org/missoc-information/missoc-vergleichende-tabellen-datenbank/missoc-vergleichstabellen-datenbank-ergebnisse-anzeigen/?lang=de): Kindergeld (Zasilek rodzinny): Die monatlichen Beträge pro Kind hängen vom Alter ab: • unter 5 Jahren: PLN 95 (€21) • 5 -18 Jahre: PLN 124 (€28) • 18 -24 Jahre: PLN 135 (€30) Das Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie darf PLN 674 (€151) pro Monat (PLN 764 (€171) im Falle von Familien mit einem behinderten Kind) nicht übersteigen. Ab dem 1. Jänner 2016 kommt ein neuer Mechanismus mit dem Namen "Zloty für Zloty" zur Anwendung. Dieser Mechanismus gibt Familien mit einem Einkommen knapp über dem oben angegebenen Grenzwert die Möglichkeit, zusätzliche Gelder zu erhalten. Insbesondere wird der Leistungsbetrag um den Betrag gesenkt, um den das Familieneinkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Wenn das Einkommen zum Beispiel den Grenzwert um PLN 100 (€22) übersteigt, wird dieser von dem Geldbetrag abgezogen, der sonst zahlbar wäre. Die Anpassung der Leistung ist zahlbar, wenn dieser Betrag genauso hoch oder höher als PLN 20 (€4,48) ist. Leistungen zur Kindererziehung (Swiadczenie wychowawcze, 500 Plus): Eine Familie mit Kindern kann Leistungen für jedes Kind unabhängig vom Einkommen erhalten. Der Monatsbetrag pro Kind liegt bei PLN 500 (€112) und ist nicht vom Alter des Kindes abhängig. Der Leistungsbetrag verändert sich nicht mit dem Familieneinkommen. Zuständigkeit für Familienleistungen Nach der Aktenlage waren im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 Österreich und Polen gemäß Art. 11 VO 883/2004 Beschäftigungs- bzw. Erwerbstätigkeitsstaat. Die Mutter hat jedenfalls bis Juli 2019 einer Beschäftigung gleichgesetzte Leistungen im Sinne des Beschlusses Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen bezogen. Laut Mitteilung des polnischen Trägers war Polen auch Wohnstaat des Kindes. Der Bf hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass Mutter und Kind im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 tatsächlich in Österreich gewohnt haben. Polen war daher gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO 883/2004 vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig. Österreich hat gemäß Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 als nachrangig zuständiger Staat den Unterschiedsbetrag zwischen den polnischen und den österreichischen Familienleistungen zu leisten. Höhe der österreichischen Familienleistungen Wenn Unionsbürger und ihnen diesbezüglich gleichgestellte Personen ihr nach der VO (EG) 883/2004 zustehendes Recht auf österreichische Familienleistungen geltend machen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie diese Familienleistungen im höchstmöglichen Umfang erhalten wollen, ob in Form von ungekürzter Familienbeihilfe und ungekürztem Kinderabsetzbetrag, ob in Form einer Ausgleichszahlung bei vorrangiger österreichischer Zuständigkeit oder in Form einer Differenzzahlung bei nachrangiger österreichischer Zuständigkeiten. Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob der diesbezügliche Antrag mit dem Formular Beih 1 (Beih 100) oder dem Formular Beih 38 gestellt wird und ob auf dem Formular Beih 38 "Ausgleichszahlung", "Differenzzahlung" oder keiner dieser Punkte angekreuzt wurde. Auch bei einer Antragstellung mittels Formulars Beih 38 ist gegebenenfalls Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Umgekehrt ist bei einer Antragstellung mit dem Formular Beih 100 nicht mit gänzlicher Antragsabweisung vorzugehen, wenn eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, sondern der Unterschiedsbetrag zur ausländischen Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 FLAG 1967 (monatlich) auszuzahlen und hinsichtlich des Betrags in Höhe der ausländischen Beihilfe ein Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 auszufertigen (vgl. BFG 21.4.2020, RV/7100204/2020). Juli 2018 bis Juni 2019 Da nach der Aktenlage bis Juni 2019 für den Sohn des Bf keine polnischen Familienleistungen gewährt wurden, macht es keinen Unterschied, ob Österreich vorrangig oder nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist. Dem Bf steht im Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 österreichische Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in voller Höhe zu, da kein Anspruch auf andere Familienleistungen bestanden hat. Ob sich der Sohn in Österreich oder in Polen aufgehalten hat, ist nach Art. 67 VO 883/2004 nicht von Bedeutung. Zu den Ausführungen im Vorlagebericht ist zu bemerken, dass nach der geltenden Rechtslage eine Indexierung von österreichischen Familienleistungen nach der Kaufkraft in Polen nicht vorzunehmen ist (weitgehend rückwirkende Aufhebung von § 8a FLAG 1967 durch die Novelle BGBl. I Nr. 135/2022, zu Details siehe § 55 Abs. 56 FLAG 1967). Juli 2019 bis September 2019 Ab Juli 2019 sind die polnischen Familienleistungen mit den österreichischen Familienleistungen unabhängig davon gegen zu verrechnen, ob Österreich vorrangig oder nachrangig zuständig ist. Im ersten Fall ergibt sich die Kürzung aus § 4 FLAG 1967 (der diesbezüglich unionsrechtskonform auszulegen ist, somit monatliche und nicht jährliche Auszahlung, siehe Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182l), im zweiten Fall aus Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004. Auch wenn unionsrechtlich der vorrangig zuständige Mitgliedsstaat zur Auszahlung von Familienleistungen verpflichtet ist, ist für den Fall, dass der nachrangige Mitgliedstaat auf Grund seines nationalen Rechts unabhängig von der unionsrechtlichen Zuständigkeit Familienleistungen erbringt, der vorrangig zuständige Mitgliedsstaat zur Kürzung seiner Leistungen um die vom nachrangig zuständigen Mitgliedsstaat erbrachten Leistungen berechtigt, da das Unionsrecht dem Empfänger, der Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten erhält, nur den Gesamtbetrag an Leistungen garantiert, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl. BFG 26.1.2022, RV/7101391/2021 unter Hinweis auf EuGH 14. 5. 1981, 98/80, Romano; EuGH 30. 4. 2014, C-250/13, Wagener; EuGH 18. 9. 2019, C-32/18, Moser). Ab Oktober 2019 Ab Oktober 2019 ist vorerst eine österreichische Zuständigkeit zur Erbringung von Familienleistungen mangels Beschäftigung oder einer vergleichbaren Situation in Österreich nicht ersichtlich. Verfahrensrecht Mit der Formulierung "Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat." wird weder eine mündliche Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) noch eine Senatsentscheidung (§ 272 Abs. 2 Z 1 BAO) wirksam beantragt. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht von Amts wegen erforderlich, zumal dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird. Darüber hinaus ist es fraglich, ob sich der Bf noch in Österreich aufhält. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid, der österreichische Familienleistungen zur Gänze verweigert, ist rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Er ist daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Zustellung Da nach der Aktenlage seit dem September 2019 keine Steuerdaten und Bezügen durch das Arbeitsmarktservice in Österreich mehr ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass sich der Bf seit September 2019 ständig in Polen aufhält. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgt daher sowohl an die bekannt gegebene österreichische Anschrift als auch an die aktenkundige polnische Anschrift des Bf. Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Wien, am 5. September 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102967/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102967.2020
Stammnummer
139139
Gültig
05.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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