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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101202/2020

Schätzung eines Taxiunternehmens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101202/2020vom 12.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In einer Vorsprache am 08. November 2022 legte der Bf. ein Schreiben der Fa. Z.Z. vom 25. Oktober 2022 vor, in welchem bestätigt wird, dass die Firma ständig mindestens 2 Taxi-Fahrzeuge (sogenannte Mobilitäts-Taxi) eingestellt habe und diese für die Dauer von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kunden verleihen würde. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Bf. sei der Bf. auch immer wieder mit den Mobilitäts-Fahrzeugen unterwegs. Die Ausleihung erfolge nach einem von der Wirtschaftskammer festgelegten Prozess in Abstimmung mit der Funk-Zentrale. Zudem legte der Bf. zwei Auflistungen der von ihm eingenommenen Medikamente, verschrieben durch Prof. Dr. WW, vor. Weiters gab der Bf. an: Er sei kein Steuerbetrüger und sei Opfer der damaligen Umstände. Aus den Unterlagen von Prof. WW sehe man, welche Medikamente er im Zeitraum 2016 bis 2018 einnehmen musste. Diese Medikamente hätten ihn ruhiggestellt. Er könne sich nicht einmal richtig an die Schlussbesprechung erinnern. Aufgrund der Medikamente sei es auch zu diesem Durcheinander gekommen. Er habe deshalb den Prüfer immer vertröstet, er war nicht in der Lage zu den Terminen zu erscheinen. Deshalb hat der Prüfer dann auch geschätzt. Er habe aus seinen Unterlagen einen KM-Schnitt herausgerechnet und dann hochgerechnet. Der Bf. sei seit 1991 Taxiunternehmer und habe im Jahr 2006 eine Prüfung gehabt. Bei der Umsatzsteuer sei keine Nachzahlung herausgekommen, weil alles gepasst habe. Aufgrund seiner Krankheit und seiner familiären Situation - er habe seit 5 Jahren seinen Sohn nicht mehr gesehen, weil seine Mutter sich von ihm getrennt und ihn mitgenommen habe - nicht in der Lage seine Steuerunterlagen aufzuarbeiten. Der Bf. wisse, dass ein anderes Taxiunternehmen mit 6 Autos auf 60.000 Euro geschätzt worden sei. Er habe 2 bzw. 3 Fahrzeuge und sei auch auf 60.000 Euro geschätzt worden. Die Schätzung sei 3 x zu hoch. Zum Jahr 2016: Seit 2016 gebe es bei XY ein Registrierkassensystem. Er habe immer am Ende des Jahres gebeten, dass die Zentrale ihm einen Ausdruck geben könnte. Es sei ihm von der Zentrale gesagt worden, dass das nicht gehe. Bei der Prüfung habe die Zentrale bestätigt [Anm. BFG: Gemeint die Bestätigung der Zentrale XY vom 12. April 2018, siehe BFG-Akt OZ 76], dass die Daten aufgrund Kapazitätsmangel gelöscht seien. In der Prüfung habe er dem Prüfer alle Unterlagen von 2016 gegeben. Für die drei Monaten von 29. September bis 31. Dezember 2016 seien noch die Registrierkassendaten vorhanden gewesen. Für diesen dreimonatigen Zeitraum habe der Prüfer keine Beanstandungen gehabt. Dass die Daten davor verloren gegangen seien, sei nicht seine Schuld - sie seien von der Zentrale gelöscht worden. Außerdem hätten die Fahrer schlampig geschrieben, weil sie sich auf die Registrierkassa verlassen hätten. Sie hätten dem Bf. am Ende der Woche die Schichtzettel gegeben. Er habe die Summen auf den Zetteln kontrolliert, die Taxameterstände nicht, weil sie für den Umsatz irrelevant gewesen seien. Sie hätten ihm auch mündlich gesagt, dass die Zettel manchmal falsch geschrieben gewesen seien. Der Prüfer habe im Juli 2018 zum ersten Mal vom Bf. die Excel-Tabelle für 2016 verlangt. Diese Tabelle habe er ihm gebracht. Der Prüfer habe keine Tabelle für den Zeitraum 2013 bis 2015 verlangt. Seines Erachtens wäre es richtig das Jahr 2016 gänzlich aus der Schätzung herauszunehmen, da der Prüfer für die Monate September bis Dezember 2016 keine Beanstandungen gehabt habe. In einer Nachreichung vom 08. November 2022 legte der Bf. ein Karteiblatt von Prof. WW vom 12. September 2018 vor, aus dem u.a. ersichtlich ist, dass es zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Vorbefund aus dem Jahr 2016 gekommen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 22. November 2022 führte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter zu der im Bericht über die AP gem. § 150 BAO vom 31. Juli 2018 durchgeführten Schätzung aus: -) Zu WagenMarkeY (FIN: 4xx) und WagenMarkeY (FIN: 5xx): Die auf S. 5 des Berichts über die Außenprüfung angeführten Autos WagenMarkeY (FIN: 4xx) und WagenMarkeY (FIN: 5xx) seien bei der Schätzung als 2 verschiedene Autos behandelt worden. Tatsächlich habe es sich hierbei um ein und dasselbe Auto gehandelt. Grund für die Verwechselung und Annahme des Prüfers, dass es sich hierbei um 2 verschiedene Autos gehandelt habe, sei ein, bei Autokauf am 09. Jänner 2015, falsch mitgegebener Typenschein mit der falschen FIN-Nummer. Das Auto musste daher am 01. September 2015 mit dem richtigen Typenschein nochmals angemeldet werden. Der richtige, für die Schätzung zugrundeliegende Kilometerstand, müsste daher 92,77 Durchschnittskilometer pro Tag lauten. -) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Kilometerleistung/Tag: Die in der Schätzung ermittelte durchschnittliche Kilometerleistung/Tag (vgl. S. 6) sei mathematisch gesehen nicht richtig, da hier der Durchschnitt von den Durchschnitten ermittelt worden und diese irrelevant seien, solange sie nicht gewichtet würden (wenn z.B. ein Auto einen Tag mit 0 km angemeldet gewesen wäre, wäre dieser obige Schnitt auf einmal von 151,48 km/Tag auf 134,64 km/Tag gesunken, obwohl ein, für einen Tag angemeldetes, Taxi kaum einen Einfluss haben sollte auf diesen Durchschnitt). Mathematisch korrekt wäre es gewesen, wenn wie folgt vorgegangen wäre: Die Summe aller gefahrenen Kilometer hätte durch die Summe aller Tage, an denen ein Taxi angemeldet gewesen sei, dividiert werden müssen. Es hätte sich somit eine Kilometerleistung pro Tag von 131,81 ergeben. -) Zur Schätzung der Euro pro Kilometerleistung: Die auf S. 6 durchgeführte Ermittlung des durchschnittlichen Kilometerertrages sei grundsätzlich richtig, jedoch sollten alle Daten der Excel-Datei "Grundaufzeichnungen_GESAMT" miteinbezogen werden, wenn diese bereits in dieser Form vom Außenprüfer aufbereitet worden seien, um sogenannte "Ausreißer" von extrem guten Tagen (wie z.B. das Weihnachtsgeschäft 2016, etc.) und auch schlechten Tagen ausschließen zu können. Es würden sich daher folgende Änderungen ergeben: brutto: 0,948840464 / netto: 0,862582240. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass sich aufgrund der oben angeführten Anmerkungen und Richtigstellungen folgende geänderten Zuschätzungen ergeben müssten: [Grafik]   [Grafik]   Die in der Zusammenfassung dargestellten Richtigstellungen der Schätzungen, würden zu folgenden Änderungen der Besteuerungsgrundlage führen: Einkommensteuer: [Grafik]   Umsatzsteuer: [Grafik]   Der Stellungnahme waren als Anhänge eine Tabelle zur Eigenberechnung der Schätzung, eine Tabelle zur Eigenberechnung der Änderungen der Besteuerungsgrundlagen und eine Stellungnahme der Fa. Z.Z. bzgl. falschen Typenscheins beigefügt. Nach Übermittlung der Stellungnahme reichte die belangte Behörde mit Eingabe vom 28. November 2022 folgende Replik ein: -) Zu Punkt WagenMarkeY (FIN: 4xx) und WagenMarkeY (FIN: 5xx), Nr. 2828TX: Der Umstand des vom Autoverkäufer mitgegebenen falschen Typenscheins und der damit verbundenen Notwendigkeit der weiteren Anmeldung des Autos mit dem richtigen Typenschein sei weder im Prüfungs- noch im Beschwerdeverfahren dem Prüfer mitgeteilt worden. Aufgrund des nunmehr anders vorliegenden Sachverhalts wäre daher der für die Schätzung zu ermittelnde Kilometerstand diesbezüglich, wie nachstehend dargestellt, zu berichtigen: WagenMarkeY (FIN: 4xx): 09. Jänner 2015 bis 28. Mai 2015 WagenMarkeY (FIN: 5xx): 01. September 2015 bis 23. Februar 2017; Gesamt für den Zeitraum 09. Jänner 2015 bis 23. Februar 2017: 776 Tage, 71.988 KM, somit 92,77 Euro Durchschnitt pro Tag [Anm. BFG: Dieser Wert entspricht dem Wert laut Berechnung in der Nachreichung des Bf. vom 22. November 2022]. -) Zu Punkt Ermittlung der durchschnittlichen Kilometerleistung/Tag: Es seien in der Außenprüfung die im Durchschnitt pro Tag gefahrenen Kilometer der Taxis ermittelt worden. Dabei sei im Schätzungswege der Gesamtdurchschnitt basierend auf allen Autos ermittelt worden, da aufgrund der nur teilweise vorgelegten Grundaufzeichnungen über die einzelnen Fahrten und die dabei erzielten Erlöse und die Nichtvorlage der täglichen Aufzeichnungen der Kilometerleistungen (Leer- und Besetztkilometer, Pauschal- und Botenfahrten) laut Taxameterablesung eine exakte Verprobung der Kilometerleistung pro Auto nicht möglich gewesen sei. Eine in der Stellungnahme vom 22. November 2022 angesprochene "Gewichtung" für die einzelnen Prüfungsjahre sei allein schon durch die fehlenden Grundaufzeichnungen nicht möglich gewesen und daher nur die gewählte Schätzungsmethode plausibel. In den anlässlich der Beschwerde nachgereichten Unterlagen seien sogar Schichtabrechnungen - laut anschließender Tabelle handelte es sich um 43 Schichtabrechnungen - vorgefunden worden, welche überhaupt nicht bei den aufgezeichneten Einnahmen berücksichtigt worden seien. Dies betreffe den Zeitraum Mai bis November 2015 und umfasse nicht erklärte Erlöse in Höhe von brutto 9.880,60 Euro und dabei gefahrene 7.733 Kilometer. In der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 23. September 2022 seien festgestellte Taxameterdifferenzen dadurch erklärt worden, dass es zur Verwendung von Leihfahrzeugen (aufgrund von Unfällen, Service und Reparatur der Originalfahrzeuge) gekommen sei. Aufzeichnungen darüber seien keine vorgelegt worden, da keine geführt worden seien. Wenn man davon ausgehe, dass die angeführten Umsätze solche mit Leihfahrzeugen betreffen würden, da auf den Schichtzetteln keine Wagenbezeichnungen angeführt worden seien, dann fehlten diese gefahrenen Kilometer bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kilometerleistung/Tag und in weiterer Folge bei der Ermittlung des kalkulatorischen Umsatzes. Aufgrund der nachweislich festgestellten bisher nicht erklärten Umsätze für den Zeitraum Mai bis November 2015 bestehe der begründete Verdacht, dass es auch in den Jahren 2013,2014 und 2016 sowie im Zeitraum Jänner bis April 2015 und Dezember 2015 zu nicht erklärten Umsätzen mit Fremdfahrzeugen gekommen sei, woraus eine weitere Erhöhung der durchschnittlichen Kilometerleistung/Tag resultiere. Es bestehe daher von Seiten des Prüfers keinerlei Notwendigkeit, von der bisher gewählten Schätzmethode (Gesamtdurchschnitt) abzuweichen, zumal eine Gewichtung aufgrund der im Bericht über die Außenprüfung und in der Bescheidbegründung vom 18. Juni 2020 zur ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung angeführten fehler- und lückenhaften Grundaufzeichnungen, sowie der festgestellten bisher nicht erklärten Umsätze nicht möglich sei. Da die Ermittlung des Gesamtdurchschnitts der gefahrenen Kilometer pro Tag jedoch bisher mit acht Autos mit gesonderten Kilometern der beiden WagenMarkeY Taxis erfolgt sei, wäre diesbezüglich eine Berichtigung auf sieben Fahrzeuge durchzuführen: Bisher: Gesamt-KM 1.211,80; KM/Tag im Durchschnitt für 8 Autos 151,48 KM pro Tag; Neu unter Berücksichtigung der Berichtigung zu WagenMarkeY, somit bei 7 Fahrzeugen: Ansatz von 92,77 Euro Durchschnitt-KM pro Tag für das Taxi 2828TX Gesamt-Durschnitts-KM: KfzTX1, 1xx 85,31 KfzTX1, 2xx 207,66 KfzTX2, 3xx 148,32 KfzTX3, 4xx und 5xx 92,77 (bisher: 155,68 + 133,06 = 288,74) KfzTX3, 6xx 162,16 KfzTX5, 7xx 183,28 KfzTX7, 8xx 136,33 Gesamt: 1.015,83 KM/Tag KM/Tag im Durchschnitt für 7 Fahrzeuge: 145,12 -) Zu Punkt Schätzung der Euro pro Kilometerleistung: Von der steuerlichen Vertretung sei angeregt worden, auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Grundaufzeichnungen bei der Ermittlung des kalkulatorischen Umsatzes mit ein zu beziehen. Dem müsse widersprochen werden, da für den Zeitraum vom 29. September bis 31. Dezember 2016 elektronische Taxameterdaten vorliegen würden. Aufgrund dieser Taxameterdaten habe für diesen Zeitraum ein Kilometerertrag von netto 1,022587598 Euro/km ermittelt werden können, welcher anhand des inneren Betriebsvergleiches für das Jahr 2016 zur Anwendung gebracht und zur Ermittlung des kalkulatorischen Umsatzes für 2016 verwendet worden sei. Es bestehe keinerlei Veranlassung, diesen aufgrund von vollständigen Grundaufzeichnungen ermittelten Kilometerertrag durch einen Kilometerertrag zu ersetzen, welcher auf unvollständigen und fehlerhaften sowie zum Teil nicht nachvollziehbaren erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten "Grundaufzeichnungen" basiere. Aufgrund dieser "Grundaufzeichnungen" komme der steuerliche Vertreter bei Anwendung des von ihm ermittelten Kilometerertrages von netto 0,862582240 Euro/km im Jahr 2015 sogar zu einer Verminderung des bisher erklärten Umsatzes um 2.084,89 Euro, obwohl nachweislich für das Jahr 2015 bisher nicht erklärte Umsätze in Höhe von brutto 9.880,60 Euro (netto 8.992,36 Euro) festgestellt worden seien. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung seien wegen der Unvollständigkeit und der Fehlerhaftigkeit der im Zuge der Beschwerde nachgereichten Unterlagen (fehlende Schichtabrechnungen, nicht nachvollziehbare Umsatzdifferenzen bei Schichtzetteln, nicht erklärte Einnahmen, Fehler bei der Chronologie, nicht zusammenpassende Kilomeranfangs- und Endstände, nicht zusammenpassende Erlösanfangs- und Endstände, negative Kilometer- und Umsatzzählerdifferenzen, Umsatzdifferenzen zwischen Schichtzetteln und Monatslisten, zwei verschiedene Schichtzettel für einen Umsatz, zwei Taxameter bei Taxi 2 mit Kilometerstands- und Umsatzstanddifferenzen, unrealistische Kilometererträge von beispielsweise 0,19 Euro, 0,11 Euro und 183,70 Euro) diese für die Ermittlung des Kilometerertrages nicht berücksichtigt worden. Alleine aufgrund der umfangreichen Aufzeichnungsmängel betreffend die nachgereichten Unterlagen bestehe nach Ansicht des Prüfers eine grundsätzliche Schätzungsberechtigung und sei zur Ermittlung des kalkulatorischen Umsatzes für die Jahre 2013 bis 2015 der aufgrund der im Zuge des Prüfungsverfahrens ermittelte Kilometerertrag von netto 1,001340634 Euro/km herangezogen worden. Dieser Kilometerertrag sei anhand der im Prüfungsverfahren vorgelegten Grundaufzeichnungen für die Jahre 2014 und 2015 ermittelt worden. Es hätte im Rahmen des äußeren Betriebsvergleichs auch der durchschnittliche Bruttoerlös von 1,0594 Euro/km (netto 0,995818182 Euro/km) zum Ansatz gebracht werden können, aufgrund des selbst ermittelten Betrages wurde dieser jedoch beibehalten. Bezüglich des Fremdvergleichs werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts GZ.RV/2101356/2016 verwiesen. -) Zu Punkt Zusammenfassung und Änderung der Besteuerungsgrundlagen: Aufgrund der angeführten Anmerkungen und Berechnungen würden folgende Änderungen angeregt: Durchschnittlicher Kilometerertrag netto: 2013-2015: 1,001340634 2016: 1,022587598 Die Kilometererträge blieben nach Ansicht der Außenprüfung gleich, der berichtigte Kilometerschnitt für sieben (statt bisher acht) Taxis iHv. 145,12 KM/Tag (bisher: 151,48 KM/Tag) komme aber zum Ansatz: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. betrieb im Beschwerdezeitraum 2013 bis 2016 ein Taxiunternehmen in Form eines Einzelunternehmens und war bis 28. Februar 2017 Teil der Funkgruppe XY, ab 01. März 2017 ist er bei der Funkgruppe YZ. In den Beschwerdejahren 2013 bis 2015 sowie im Zeitraum bis 28. September 2016 wurden von den Taxifahrern händische Abrechnungsbelegen (Fahrerabrechnungen in Form von sogenannten "Schichtabrechnungen" oder "Schichtzettel") geführt. Diese im Taxigewerbe verwendeten Abrechnungsbelege der Taxilenker enthalten ua den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker, die gefahrene Kilometer und die Umsätze. Ab 29. September 2016 wurden ein elektronisches Taxametersystem der Firma C.C. verwendet. In den Beschwerdejahren hatte der Bf. folgende Fahrzeuge in Betrieb: 2013: WagenMarkeY KfzTX4 bzw. KfzTX3 (6xx) ganzjährig/ WagenMarkeY KfzTX5 (7xx) ganzjährig/ WagenMarkeY KfzTX6 bzw. KfzTX7 (8xx) ganzjährig/ 2014: WagenMarkeX KfzTX1 (1xx) ab 06. März 2014/ WagenMarkeY KfzTX4 bzw. KfzTX3 (6xx) ganzjährig/ WagenMarkeY KfzTX5 (7xx) bis 02. September 2014/ WagenMarkeY KfzTX6 bzw. KfzTX7 (8xx) bis 29. August und ab 02. September 2014/ 2015: WagenMarkeX KfzTX1 (1xx) ganzjährig/ WagenMarkeY KfzTX2 (3xx) ab 02. Dezember 2015/ WagenMarkeY KfzTX3 (4xx) von 01. Jänner bis 01. September 2015/ WagenMarkeY KfzTX3 (5xx) ab 01. September 2015/ WagenMarkeY KfzTX4 bzw. KfzTX3 (6xx) bis 09. Jänner 2015/ WagenMarkeY KfzTX6 bzw. KfzTX7 (8xx) bis 10. März 2015/ Aufgrund der Nachreichung der steuerlichen Vertretung des Bf. und der Bestätigung der Firma Z.Z., jeweils vom 22. November 2022, konnte nachgewiesen werden, dass es sich bei den Fahrzeugen WagenMarkeY KfzTX3 (5xx) und WagenMarkeY KfzTX3 (4xx) um ein und dasselbe Fahrzeug handelt. Die Annahme, dass es sich um zwei Fahrzeuge gehandelt habe, ist auf die Ausstellung eines falschen Typenscheins zurückzuführen gewesen (siehe BFG-Akt OZ 85). 2016: WagenMarkeX KfzTX1 (1xx) bis 31. Mai 2016/ WagenMarkeY KfzTX1 (2xx) ab 01. Juli 2016/ WagenMarkeY KfzTX2 (3xx) ganzjährig/ WagenMarkeY KfzTX3 (5xx) ganzjährig. Neben diesen Fahrzeugen wurden vom Bf. für Zeiträume, in welchen ein Fahrzeug in einer Werkstatt gestanden ist, sogenannte Mobilitäts-Taxis der Firma Z.Z. GmbH (siehe BFG-Akt OZ 73, Bestätigung der Firma Z.Z.) als Leihfahrzeuge verwendet (BFG-Akt OZ 69, S. 3, Stellungnahme des Bf. vom 23. September 2022). Zu diesen Leih-Taxis hat der Bf. keine Übernahme- und Rückgabebestätigungen (siehe Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27. September 2022) und - wie der Bf. im Erörterungstermin vom 27. September 2022 und in der Stellungnahme Bf. vom 23. September 2022 ausführte -, wurden die Taxamter bei der Verwendung dieser Leih-Taxis nicht auf "null" gestellt und keine entsprechenden Vermerke auf den Schichtzetteln bzw. auf anderen Grundaufzeichnungen gesetzt. Für den Prüfungszeitraum 2013 bis 2016 wurden das Taxameterprotokoll für den Zeitraum 29. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vorgelegt. Für die restlichen Zeiträume konnten keine elektronischen Taxameterdaten vorgelegt werden, da laut Bestätigung der Datenverarbeitungsfirma der Funkgruppe XY vom 12. April 2018 bis Ende September 2017 die maximale Dauer für die Archivierung von Taxameterdaten standardmäßig auf 365 Tage eingestellt war. Ab Ende 2017 wurde die Frist auf sieben Jahre verlängert (siehe BFG-Akt OZ 76, Bestätigung 12. April 2018). Grundaufzeichnungen in Form von händisch geführten Abrechnungsbelegen (die "Schichtabrechnungen" bzw. "Schichtzettel") zur Ermittlung der Tageslosungen wurden während der laufenden Außenprüfung für die Jahre 2014 und 2015 vorgelegt, allerdings nicht lückenlos und waren die vorgelegten Schichtabrechnungen zT nicht einem bestimmten Fahrzeug zuordenbar. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde wurden - ebenfalls unvollständige - Abrechnungsbelege für das Jahr 2013 und bis Ende September 2016 (ab 29. September 2016 liegt wie ausgeführt das elektronische Taxameterprotokoll vor) nachgereicht. Bezüglich der Darstellung der fehlenden Schichtabrechnungen wird auf die den einzelnen Taxifahrzeugen zugeordnete chronologische Darstellung der fehlenden Belege in der Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2020 verwiesen (BFG-Akt OZ 16, S. 2-15), welche anhand der vom Bf. der belangten Behörde vorgelegten Belege (Schichtabrechnungen) ermittelt wurde. Der Bf. begründete die unvollständige Führung und mangelhafte Vorlage der Grundaufzeichnungen mit seinem in den Beschwerdejahren und auch noch zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung vorliegenden schlechten Gesundheitszustand. Aufgrund der im Bericht angeführten fehlenden Grundaufzeichnungen ermittelte die belangte Behörde die Besteuerungsgrundlagen für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuer im Prüfungszeitraum im Wege einer Schätzung gemäß § 184 BAO (vgl. BFG-Akt OZ 55, Bericht Tz. 2 und Tz. 3 inkl. Beilage 1 bis 3). 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gegenständlich ist die aufgrund einer Außenprüfung vorgenommen Umsatz- und Gewinnzuschätzung beim Bf. Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung sollen Eintragungen in allen auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Büchern und Aufzeichnungen sowie in den ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Büchern der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Bareingänge und Barausgänge sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen nach § 131 Abs. 1 Z 5 BAO derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Nach § 131 Abs. 1 Z 6b Satz 2 BAO soll eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle insbesondere bei der Losungsermittlung mit elektronischen Aufzeichnungssystem durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein. Zufolge § 132 Satz 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung dienen. Dazu gehören nach der Judikatur auch Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer, die den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Lenker ausweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 132 Rz 5). Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach § 167 Absatz 2 BAO iVm. § 2a BAO hat die das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zufolge § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Zur Schätzung dem Grunde nach: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass "im Taxigewerbe Abrechnungsbelege der Taxilenker (so genannte ,Fahrerabrechnungen'), die - insbesondere - den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und auf Grund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigt, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 BAO anzusehen sind. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen aufzubewahren sind, unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Daten in die EDV übertragen worden sind (vgl. VwGH 29.11.2006, 2003/13/0087; 31.05.2006, 2002/13/0072; 24.02.2005, 2003/15/0019, jeweils mwN). Schon die ... Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege (,Grundaufzeichnungen') begründet damit die Schätzungsberechtigung." (VwGH 30.09.2021, Ra 2019/13/0118). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zu (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071). Der ausführlichen Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen (BFG Akt OZ 16) mit detaillierter Auflistung der fehlenden Schichtabrechnungen zu den einzelnen Fahrzeugen sowie der Darstellung der sonstigen Aufzeichnungsmängel, wurde im Vorlageantrag - wie bereits in der Beschwerde - im Wesentlichen entgegnet, dass die Ergebnisse der Jahre 2013-2016 ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Ein substantielles Entgegengetreten der von der belangten Behörde getroffenen und vorgehaltenen Feststellungen unterblieb jedoch in den Beschwerde- und Vorlageschriftsätzen. Auch in den ergänzenden Stellungnahmen der für das BFG-Verfahren neu beauftragten steuerlichen Vertretung des Bf. vom 23. September 2022 (BFG-Akt OZ 69) und vom 22. November 2022 (BFG-Akt OZ 84), sowie in den Ausführungen im Zuge des Erörterungstermins (BFG-Akt, Niederschrift ET), konnte der Bf. die Feststellungen aus der Betriebsprüfung und der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen aus folgenden Gründen nicht entkräften: Die fehlenden Aufzeichnungen und die Differenzen der Umsätze und Einnahmen wurde vom Bf. zusammenfassend wie folgt erklärt: a) Zu Taxi Nr. 1: Das Auto sei für einen neuen Fahrer angeschafft worden, der zum Arbeitsbeginn nicht erschienen sei. Das Auto sei sodann von anderen Fahrern als Ersatzfahrzeug verwendet worden. Allerdings hätten diese Fahrer keine Eintragungen bei diesem Ersatzfahrzeug vorgenommen, sondern seien die Aufzeichnungen für das vom jeweiligen Fahrer ursprünglich verwendeten Taxi geführt worden (vgl. BFG-Akt OZ 69, Stellungnahme, S. 1f.); b) Zu Taxis Nr. 5, 3, 2, 7: Für Fahrten die vom Bf. selbst mit diesen Taxis durchgeführt wurden existierten keine Schichtzettel oder sonstige Aufzeichnungen (vgl. BFG-Akt OZ 69, Stellungnahme, S. 2 und 3; BFG-Akt, Niederschrift ET, S. 3), dies gelte auch für die pauschalen Fahrten nach und von Wien mit dem Taxi Nr. 1; c) Zu Taxis Nr 3, 7, 2: Es habe Übertragungsfehler bei der Erstellung der Exceltabelle, welche für den Prüfer erstellt worden sei, gegeben (vgl. BFG-Akt OZ 69, Stellungnahme, S. 2 und 3; BFG-Akt, Niederschrift ET, S. 2); d) Zur Verwendung von Leihfahrzeugen der Firma Z.Z. GmbH: Dabei seien die Taxamterstände der Leihfahrzeuge wie erhalten übernommen und nicht auf "null" gestellt und keine entsprechenden Vermerke - d.h., dass es sich um Leihtaxis handelt - auf den Schichtzettel gesetzt worden (BFG-Akt OZ 69, Stellungnahme, S. 3; BFG-Akt, Niederschrift ET, S. 3 und 4); e) Zu Taxi Nr. 6: Der Fahrer dieses Taxis habe keine Aufzeichnungen geführt (BFG-Akt OZ 69, Stellungnahme, S. 3); f) Zu Taxis Nr 6, 3, 2: Falscheintragungen und Übertragungsfehler der Fahrer, etwa beim Schichtwechsel. Dabei wurden zB Anfangs- und Endbestände verwechselt, Zahlenstürze fabriziert, oder Kommastellen verwechselt (BFG-Akt OZ 69, Stellungnahme, S. 2 und 3); g) Zu Taxi Nr. 5: Nichtabgabe von Schichtzettel durch die Fahrer (BFG-Akt OZ 69, Stellungnahme, S. 3). Zu den gemeinsam mit der Stellungnahme vom 23. September 2022 vorgelegten Excel-Tabelle zu Taxi Nr. 1 führte die steuerliche Vertretung im Erörterungstermin aus, dass darin nur die Fahrten des Bf. enthalten seien (siehe BFG-Akt, Niederschrift ET, S. 2). Bei der ebenfalls vorgelegten Excel-Tabelle btr. Taxi Nr. 2 und 3 handle es sich laut Angabe der steuerlichen Vertretung um die "Originaltabelle" des Bf., dh also um jene Tabelle, welche der Bf. im Zuge des Prüfungsverfahrens für das Prüforgan zusammengestellt und übergeben worden sei und beinhalte diese Fehleinträge und Zahlenstürze (siehe BFG-Akt, Niederschrift ET, S. 2 und 3). In der Vorsprache vom 08. November 2022 (BFG-Akt OZ 72, Niederschrift Vorsprache) begründete der Bf. schließlich die Unfähigkeit seine Steuerunterlagen aufzuarbeiten mit seiner damaligen schlechten gesundheitlichen und familiären Situation. Zum Jahr 2016 verwies er darauf, dass es für die drei Monaten von 29. September 2016 bis 31. Dezember 2016, in welchen Registrierkassendaten vorhanden waren, keine Beanstandungen vom Prüfer gegeben habe, weshalb das Jahr 2016 gänzlich aus der Schätzung herauszunehmen sei. Zudem hätten sich die Fahrer auf die Registrierkasse verlassen und schlampig oder falsch die Schichtzettel geschrieben. Der Bf. habe nur die Summen auf den Zetteln kontrolliert, die Taxameterstände nicht, weil sie für den Umsatz irrelevant gewesen seien. Durch diese Ausführungen und Ergänzungen des Bf. wurden die Feststellungen der Behörde betreffend mangelnder und fehlender Grundaufzeichnungen jedoch nicht entkräftet, sondern wurden diese vielmehr bestätigt. Aus den Antworten ist ersichtlich, dass zT überhaupt keine Aufzeichnungen geführt wurden (keine Aufzeichnungen für Fahrten, die vom Bf. selbst durchgeführt wurden; sämtliche Fahrten, welche mit den Mobilitäts-Taxis der Firma Z.Z. GmbH durchgeführt wurden; tw. Nichtführung von Aufzeichnungen durch die jeweiligen Fahrer), oder Aufzeichnungen fehlerhaft und/oder unvollständig geführt wurden (Fahrten die mit dem Taxis Nr. 5, 1, 6, 3 und 2 ausgeführt wurden). Hinsichtlich des schlechten Gesundheitszustands des Bf. in den Jahren 2016 bis 2018 hegt das Bundefinanzgericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen von Univ. Prof. Dr. WW (siehe BFG-Akt OZ 73 und 75) keinen Zweifel über die diesbezüglichen Aussagen des Bf. Jedoch ist festzuhalten, dass das Führen von Grundaufzeichnungen gem. der genannten Bestimmungen der BAO vollständig, laufend und zeitnah zu erfolgen hat, weshalb das unvollständige oder fehlende Führen von Aufzeichnungen in den Jahren 2013 bis 2015 nicht mit dem krankheitsbedingten Problemen der Jahre 2016 bis 2018 erklärbar ist. Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde, aber auch der Stellungnahme und Aussagen des Bf. im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist vielmehr festzustellen, dass der Bf. in den Beschwerdejahren von den falschen, fehlerhaften oder nichtgeführten Aufzeichnungen durch seine Fahrer gewußt hatte, allerdings keine Veranlassung sah, diese Praxis zu ändern. Eine nachvollziehbare Begründung, warum der Bf. bei Fahrten welche er selbst tätigte überhaupt keine Aufzeichnungen führte, blieb der Bf. schuldig. Das Bundesfinanzgericht sieht daher in den Beschwerdejahren 2013 bis 2015 den Grund für das Fehlen bzw. die Mangelhaftigkeit von Grundaufzeichnungen nicht in der Krankheit des Bf., sondern in der auffallenden Sorglosigkeit mit dem Umgang von Grundaufzeichnungen gelegen. Für das Bundesfinanzgericht stellt daher auch im Jahr 2016, in welchem der Bf. mit gesundheitlichen und familiäre Problemen zu kämpfen hatte, der schon in den Vorjahren praktizierte Umgang der Fahrer und es Bf. mit den Schichtabrechnungen den Hauptgrund der fehlerhaften bzw. unterlassenen Grundaufzeichnungsführung dar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall für die Jahre 2013 bis 28. September 2016 Schichtabrechnungen, welche nach der Judikatur zu den Grundaufzeichnungen im Taxigewerbe gehören, und sonstige Aufzeichnungen nur unvollständig vorgelegt wurden bzw. überhaupt nicht existiert haben. Erst ab 29. September 2016 wurden die im Betrieb des Bf. befindlichen Taxis mit Taxameter ausgestattet, die alle für eine Losungsermittlung relevante Daten aufzeichnen. Die vom Bf. vorgelegten unvollständigen Unterlagen ermöglichen somit keine zuverlässige nachträgliche Überprüfung der Erlöse und eine Ermittlung der Bemessungsgrundlagen. Diesen Aufzeichnungen ist daher gemäß § 131 BAO und § 132 BAO iVm § 163 BAO die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit abzusprechen. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (nochmals VwGH 30.09.2021, Ra 2019/13/0118) war die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben. Zur Schätzung der Höhe nach: Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 30.09.2021, Ra 2019/13/0118). A) Jahre 2013 bis 2015: Für den Prüfungszeitraum 2013 bis 2015 kam (noch) kein elektonischer Taxameter zum Einsatz, sondern wurden händische Schichtabrechnungen geführt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese Grundaufzeichnungen lückenhaft und unvollständig geführt. Zur Vorgangsweise bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Außenprüfungsorgan: Das Außenprüfungsorgan erstellte zur Überprüfung der Grundaufzeichnungen ein TabellenkalkuIationsprogramm (BFG-Akt OZ 49, Exceltabelle) nach Muster der für den Zeitraum 29. September bis 31. Dezember 2016 vorhandenen Taxameterprotokolle. Die vorhandenen Schichtabrechnungen wurden sortiert nach Datum und Fahrzeug, wobei die Fahrzeugzuordnung bei fehlenden Angaben auf den Schichtabrechnungen von den Monatstabellen des Bf., welche dem Prüfungsorgan übergeben wurden, übernommen wurden. Sodann ermittelte das Außenprüfungsorgan in einem ersten Schritt auf Grundlage der vorgefundenen Rechnungen für Service, Reparaturen und Gutachten gem. § 57a KFG die im Durchschnitt pro Tag gefahrenen Kilometer der Taxis (vgl. BFG-Akt OZ 55, Bericht-Beilage 1, S. 4-6), woraus sich zunächst ein Wert für acht Fahrzeuge iHv. von 151,48 KM/Tag im Durchschnitt errechnete. In einem zweiten Schritt wurden die Zulassungstage jedes Fahrzeugs erhoben (BFG-Akt OZ 55, Bericht-Beilage 2, erstellt auf Grundlage von EKIS Abfragen, vgl. BFG-Akt OZ 79) und ergaben die zusammengerechneten Fahrzeugsdaten folgende Jahreswerte: 2013: 1.095 Zulassungstage 2014: 1.273 Zulassungstage 2015: 831 Zulassungstage 2016: 1.068 Zulassungstage Als dritter Schritt wurde der durchschnittliche Tageskilometerwert (151,48) mit den jeweiligen Jahreswerten multipliziert und von der jeweiligen Zwischensumme (geschätzte Gesamtkilometer pro Jahr) geschätzte Regiekilometer iHv. 3.000,00 Euro pro Jahr und privat gefahrene Kilometer iHv. 7.300,00 Euro pro Jahr abgezogen: BFG-Tabelle 1: [Grafik]   Zu den geschätzten Regiekilometer und Privatfahrten wurde vom Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben. Sodann wurde in einem vierten Schritt ein durchschnittlicher Ertrag pro Kilometer wie folgt berechnet (vgl. BFG-Akt OZ 55, Bericht-Beilage 3, S. 16): Aus den vorhandenen Schichtabrechnungen wurden im TabellenkalkuIationsprogramm des Außenprüfers die gefahrenen Kilometer und die Einzelumsätze addiert. Daraus ergaben sich ein Wert von 126.500,50 an gefahrenen Gesamtkilometer und ein Wert von 139.337,10 Euro an Gesamtumsatz. Aus diesen Werten wurde ein durchschnittlicher Bruttowert von 1,101474698 (= 139.337,10 / 126.500,50) bzw. ein durchschnittlicher Nettowert von 1,001340634 (1,101474698 / 1,1) errechnet. Dieser Netto-Ertragswert pro Kilometer wurde schließlich mit den geschätzten Jahreskilometer multipliziert und den erklärten Umsätzen gegenübergestellt, daraus in Folge die Zuschätzung errechnet und ein zusätzlicher Treibstoffaufwand iHv. 10% der Bruttoschätzung berücksichtigt: BFG-Tabelle 2: [Grafik]   Aufgrund der Information der steuerlichen Vertretung des Bf. vom 22. November 2022 stellte sich im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht heraus, dass im Beschwerdezeitraum nicht acht, sondern lediglich sieben Taxis zum Einsatz gekommen sind. Entsprechend dieser Feststellung wurde eine Neuberechnung der belangten Behörde unter Ansatz eines adaptierten durchschnittliche Tageskilometerwert von 145,12 vorgenommen und ergab sich folgende Änderung: BFG-Tabelle 3: [Grafik]   Die Berechnung des durchschnittlichen Kilometerertragswerts von brutto 1,101474698 bzw. von netto 1,001340634 erfuhr durch die geänderte Anzahl der Taxis (sieben statt acht) keine Modifikation, da sich diese nicht auf den Wert der gefahrenen Gesamtkilometer und des Gesamtumsatzes auswirkte. Der Netto-Ertragswert pro Kilometer wurde mit den neuen geschätzten Jahreskilometer multipliziert und den erklärten Umsätzen gegenübergestellt. Bei der adaptierten Zuschätzung wurde wieder ein zusätzlicher Treibstoffaufwand iHv. 10% der Bruttoschätzung berücksichtigt: BFG-Tabelle 4: [Grafik]   Unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags ergibt sich an Einkünften aus Gewerbebetrieb: BFG-Tabelle 5: [Grafik]   Das Bundesfinanzgericht sieht die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge als schlüssig und folgerichtig an, zumal die Grundlagen der Schätzung - mit Ausnahme der Heranziehung einer externen Quelle für Berechnung der Zulassungstage (EKIS-Abfrage) - auf Basis der vom Bf. vorgelegten Unterlagen beruhen. Zu den Einwendungen des Bf. in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2022 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2022, dass einerseits die Schätzung nicht schlüssig sei, da die im Durchschnitt gefahrenen Kilometer der Taxis zu hoch angenommen worden seien (Stellungnahme vom 23. September 2022), andererseits ein Durchschnitt vom Durchschnitt ohne Gewichtung vorgenommen wurde, anstatt die Summe alle gefahrenen Kilometer durch die Summe aller Tage, an denen ein Taxi angemeldet gewesen war, zu dividieren (Stellungnahme vom 22. November 2022), ist zu entgegnen: Die vom Außenprüfungsorgan vorgenommene Mittelwertberechnung wurde anhand der vorhandenen Grundaufzeichnungen des Bf., also auf Grundlage der eigenen Daten des Bf., vorgenommen und darauf aufbauend eine kalkulatorische Schätzung vorgenommen. So verwendete das Außenprüfungsorgan für die Berechnung der im Durchschnitt pro Tag gefahrenen Kilometer pro Taxi die vorgelegten Rechnungen für Service, Reparaturen und Gutachten gem. § 57a KFG. Aus diesen Rechnungen bzw. Gutachten ist der zum jeweiligen Ausstellungstag gefahrene Kilometerstand des betreffenden Taxis ersichtlich. Der durchschnittliche Ertrag pro Kilometer wiederum basiert auf die vorgefundenen Schichtabrechnungen. Entgegen dem Vorbringen des Bf. ist die gewählte Schätzung für das Bundesfinanzgericht schlüssig und bezieht die vorhandenen Grundaufzeichnungen ein, während sich die vom Bf. in der Stellungnahme vom 22. November 2022 vorgeschlagene Variante lediglich auf die gefahrenen Kilometer und Anmeldungstage bezieht, ohne die sonst vorhandenen Grundaufzeichnungen zu berücksichtigen. Etwaige Ungenauigkeiten der Schätzung gehen zudem - wie oben ausgeführt - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Lasten desjenigen, der zur Schätzung Anlass gibt (vgl. nochmals VwGH 30.09.2021, Ra 2019/13/0118). B) Jahr 2016: Hinsichtlich des Jahres 2016 ist festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde für die Schätzung die Daten der vorgelegten Taxameterprotokolle (BFG-Akt OZ 77 und 78) btr. Zeitraum 29. September bis 31. Dezember 2016 herangezogen wurden. Diese elektronischen Daten zu den Taxis Nr. 1 (neu) und Nr. 2 wurden als glaubwürdig gewertet und hat es für den Zeitraum 29. September bis 31. Dezember 2016 für diese Taxis keine Beanstandungen von Seiten der belangten Behörde gegeben. Im Jahr 2016 waren zwar bis 31. Mai 2016 auch noch das Taxi 1xx zu Nr. 1 (alt) und bis 23.02.2017 das Taxi 5xx zu Nr. 3 angemeldet, jedoch wurde zu letzterem Umsätze nur bis Ende Juni 2016 gemeldet. Da für beide Fahrzeuge keine elektronischen Taxameterprotokolle vorlagen - diese sind erst ab 29. September 2016 verfügbar gewesen -, waren für die in Folge dargestellte Berechnung nur die Taxameterdaten der Taxis Nr. 1 (neu) und Nr. 2 relevant. Die Schätzung für das Jahr 2016 erfolgte grundsätzlich wie für den Zeitraum 2013 bis 2015, wobei auch hier in der ursprünglichen Berechnung von acht Fahrzeugen ausgegangen wurde und die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme zur Nachreichung die Berechnung auf sieben Fahrzeuge korrigierte [siehe oben BFG-Tabelle 3]. Lediglich die Berechnung des durchschnittlichen Kilometerertrages [siehe oben "vierter Schritt"] wurde abweichend von den Jahren 2013 bis 2015 anhand der vorhandenen Taxameterdater wie folgt ermittelt (vgl. BFG-Akt OZ 55, Bericht-Beilage 3, S. 7): Errechnung der Gesamtkilometer im Taxameterdatenzeitraum laut Spalte "KM-Stand Fahrtbeginn" zum 29. September 2016 und Spalte "KM-Stand Fahrtende" zum 31.Dezember 2016 (BFG-Akt OZ 78, S. 46, 90, 125 und 158): 21.814,20 KM zu Taxi Nr. 1 bzw. 15.447,60 Taxi KM zu Nr. 2. Gesamtkilometer: 37.261,80 km. Gesamtumsatz (BFG-Akt OZ 78, S. 1-45, 91-124): Addierung der Einzelumsätze laut Spalte "Gesamtpreis": 25.798,10 zu Taxi Nr. 1 bzw. 16.115,70 zu Taxi Nr. 2. Gesamt: 41.913,80 Euro. Durchschnittlicher Kilometerertrag: brutto 1,12484636 (= 41.913,80 / 37.261,80) bzw. netto 1,022587598 (= 1,12484636 / 1,1). Dieser Netto-Ertragswert pro Kilometer wurde schließlich mit den geschätzten Jahreskilometer 2016 iHv. 151.475,30 [siehe oben "BFG-Tabelle 1", Zeile "2016"] bzw. nach Eingang der Stellungnahme vom 22. November 2022 iHv. 144.686,63 [siehe oben "BFG-Tabelle 3", Zeile "2016"] multipliziert und dem erklärten Umsatz gegenübergestellt, daraus in Folge die Zuschätzung errechnet und ein zusätzlicher Treibstoffaufwand iHv. 10% der Bruttoschätzung berücksichtigt: BFG-Tabelle 6 (Berechnung nach Stellungnahme vom 22. November 2022): [Grafik]   Das Bundesfinanzgericht sieht diese zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge anhand des inneren Betriebsvergleichs als schlüssig und folgerichtig an, zumal die Jahresschätzung 2016 - mit Ausnahme der Heranziehung einer externen Quelle für Berechnung der Zulassungstage (EKIS-Abfrage) - auf Basis der betriebseigenen elektronischen Taxameterdaten für den Zeitraum 29. September bis 31. Dezember 2016 erfolgte. Zu den Einwendungen des Bf. in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2022, dass zur Ermittlung des durchschnittlichen Kilomterertrages alle Daten der Excel-Datei "Grundaufzeichnungen_GESAMT" miteinbezogen werden sollten um "Ausreißer" von extrem guten Tagen (wie z.B. das Weihnachtsgeschäft 2016, etc.) und auch schlechten Tagen ausschließen zu können ist festzuhalten, dass für das Jahr 2016 das Außenprüfungsorgan zur Schätzung des Kilometerertrags von netto 1,022587598 Euro/km die durchgehend vorhandenen und unbestrittenen Grundaufzeichnungen vom 29. September bis 31. Dezember 2016 herangezogen hat. Auf Grundlage dieses Wertes wurde sodann der kalkulatorische Umsatz für das gesamte Jahr 2016 ermittelt. Das Bundesfinanzgericht vertritt die Ansicht, dass diese Schätzung der belangten Behörden jedenfalls geeigneter ist der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage näher zu kommen, als die vom Bf. vorgeschlagenen Variante, nach welcher auch die unvollständigen Daten des Zeitraums 01. Jänner bis 28. September 2016 zur Ermittlung des durchschnittlichen Kilometerertrags miteinbezogen werden sollten. Nur ergänzend wird zum Einwand des Bf. in der Stellungnahme vom 23. September 2022 (zu S. 4 und 5 Beilage 1 des Außenprüfungsberichts), dass für die Berechnung der gefahrenen Durchschnittskilometer fälschlicherweise auch die Kilometer aus dem Jahr 2017 herangezogen worden seien, darauf hingewiesen, dass sich diese Berechnung durchaus zugunsten des Bf. ausgewirkt hat, da sich ansonsten der berechnete Durchschnittswert von 151,48 km/Tag bzw. 145,12 km/Tag erhöht hätte, was wiederum dazu geführt hätte, dass es zu einer Erhöhung der Jahreskilometerwerte gekommen wäre. Beispiel Taxi KfzTX2, 3xx: Berechnung laut Außenprüfer bis 22. November 2017: 106.936 km / 721 Tage = 148,32 km/Tag Durchschnitt; Berechnung auf Grundlage der Daten bis 31. Dezember 2016: Vereinfacht geschätzt 67.510 km (Stand zum 29. Dezember 2016) / 256 Tage (Zeitraum 20. April bis 31. Dezember 2016) = 263,71 durchschnittliche KM pro Tag. Beispiel Taxi KfzTX1, 1xx: Berechnung laut Außenprüfer bis 31. März 2017: 69.695 km / 817 Tage = 85,31 km/Tag Durchschnitt; Berechnung auf Grundlage der Daten bis 31. Dezember 2016: 69.695 km (Stand zum 31. Mai 2016 = Stand 31. März 2017) / 758 Tage (Zeitraum 05. Dezember bis 31. Dezember 2016) = 91,95 durchschnittliche KM pro Tag. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schätzung der belangten Behörde dem Grunde nach gegeben und der Höhe nach - unter Anpassung der Anzahl der benutzten Fahrzeuge von acht auf sieben Taxis - nachvollziehbar und schlüssig ist. Bezüglich der Umsatz- und Einkommensteuer ergeben sich aufgrund dieses Erkenntnisses folgende Änderungen zu den nach der Außenprüfung ergangenen Bescheiden vom 31. Juli 2018: Einkommensteuer: [Grafik]   Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2013: 34.552,21 Euro (nach Außenprüfung: 40.755,17 Euro). Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014: 47.313,62 Euro (nach Außenprüfung: 54.524,91 Euro). Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2015: 22.252,72 Euro (nach Außenprüfung: 26.385,29 Euro). Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2016: 27.373,73 Euro (nach Außenprüfung: 33.552,11 Euro). Einkommensteuer 2013: 9.212,00 Euro (nach Außenprüfung: 11.893,00 Euro). Einkommensteuer 2014: 14.727,00 Euro (nach Außenprüfung: 17.843,00 Euro). Einkommensteuer 2015: 4.085,00 Euro (nach Außenprüfung: 5.683,00 Euro). Einkommensteuer 2016: 5.010,00 Euro (nach Außenprüfung: 7.347,00 Euro). Umsatzsteuer: [Grafik]   Umsatzsteuer 2013: 6.334,03 Euro statt bisher 7.030,99 Euro nach Außenprüfung (Erstbescheid vor Außenprüfung: 2.989,13 Euro). Umsatzsteuer 2014: 2.412,49 Euro statt bisher 3.222,75 Euro nach Außenprüfung (Erstbescheid vor Außenprüfung: -2.587,05 Euro). Umsatzsteuer 2015: -3.227,39 Euro statt bisher -2.698,46 Euro nach Außenprüfung (Erstbescheid vor Außenprüfung: -5.503,00 Euro). Umsatzsteuer 2016: 3.560,37 Euro statt bisher 4.254,57 Euro nach Außenprüfung (Vorsoll vor Außenprüfung: 731,89 Euro). Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfrage, welche im Rahme der freien Beweiswürdigung zu lösen war (§ 167 Abs. 2 BAO). Zudem folgt das Erkenntnis der angegebenen höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 30.09.2021, Ra 2019/13/0118). Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Graz, am 12. Dezember 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101202/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101202.2020
Stammnummer
139114
Gültig
12.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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