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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100363/2022

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100363/2022vom 01.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

420 €/m²……….K-straße KV 28.3.2012 358,63 €….......M-straße /G-Straße KV Oktober 2012 480 €/m²……….W-gasse KV 28.1.2015 417,41 € /m²…durchschnittlicher Baulandpreis Klagenfurt, KG Stadtteil1 2011-2016 ……………………..für größere Grundstücke, die mit einem mehrgeschoßigen ……………………..Mehrparteienhaus bebaut werden sollen 1.669,63 € /4 (Vorhalt vom ……………………..2.11.2022, S. 13-14) Daraus folgt: Im Jahr 2016, als die Bf die strittige Wohnung erworben hat, betrug der Baulandpreis für unbebaute, größere Liegenschaften (6.000-11.000 m²) in Klagenfurt, KG Stadtteil1 üblicherweise über 400 € pro m² (Vorhalt vom 2.11.2022, S. 13, 14). c.) Um die AfA in Bezug auf die erworbene Eigentumswohnung zu ermitteln, ist der Grundanteil auszuscheiden, da dieser keiner Abnutzung unterliegt (Lenneis in Jakom, ESTG, 13. Aufl. 2020, § 16 TZ 56 "doppelte Haushaltsführung" Punkt h - m w N). d.) Die Bf hat die AfA erstmalig 2016 angesetzt (vgl. § 2 Abs 3 GrundanteilV BGBl II 2016/99). Aus der Sicht des Jahres 2016 fand die unmittelbar vorher stattgefundene Volkszählung am 31.10.2011 statt. Auch aus der Sicht der Streitjahre 2018 und 2019 fand die unmittelbar vorher stattgefundene Volkszählung am 31.10.2011 statt. Nach dem Wissensstand, der sich aus dieser Volkszählung ergab, zählte der Beschäftigungsort damals 94.483 Einwohner (https://www.citypopulation.de/de/austria/klagenfurt/)(vgl. § 2 Abs 1 GrundanteilV 2016). e.) Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und vollaufgeschlossene Grundstücke (baureifes Land), betrug in den Streitjahren 417 €, somit nicht weniger als 400 € (siehe oben b; vgl. § 2 Abs 1 und Abs 2 GrundanteilV). Da das Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnung befand, mehr als 10 Wohneinheiten umfasste (vgl. § 2 Abs 2 GrundanteilV) beträgt der Anteil des Grund und Bodens an den Anschaffungskosten 30% (§ 2 Abs 2 GrundanteilV). Für geschätzte 185.000 € hätte die Bf eine zweckentsprechende Wohnung erwerben können. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher nach Abzug der überhöhten Kosten: 185.000 € ……unvermeidliche Kosten der Anschaffung einer zweckentsprechenden …………………….Wohnung -55.500 €………abzüglich 30%-Anteil des Grund und Bodens lt. § 2 Abs 2 GrundanteilV) 129.500 €……..AfA-Bemessungsgrundlage 1.942,5 €……….AfA 1,5 % pro Streitjahr. f.) Kosten der doppelten Haushaltsführung unter Zugrundelegung der Feststellung, dass die Wohnungskosten um 26,89 % (siehe Pkt a) überhöht waren: Details: 2018: 1.942,5 €……..1,5% AfA lt. Bf, nach Ausscheidung des Anteiles des nicht …………………….abnutzbaren Grund und Bodens (2018) 2.976,36 €…….jährliche Kosten der Einrichtung (2018) -800,34 €………abzüglich 26,89% von 2.976,36 € 2.176,02 €…….Differenz: jährliche Kosten der Einrichtung nach Abzug der überhöhten ……………………..Kosten 2.599,36 €…….Betriebskosten Hausverwaltung (2018) -698,97…………abzüglich 26,89% von 2.599,36 € 1.900,39 €…….Differenz: Betriebskosten nach Abzug der überhöhten Kosten 216 €…………….Strom (2018) 87,60 €………….GIS 2018,2019 (Radio: 14,60 € x 6 € pro Jahr) 6.322,51 €…….Summe Wohnungskosten (doppelte HHF) 2018 2019: 1.942,5 €………1,5% AfA lt. Bf, nach Ausscheidung des Anteiles des nicht …………………….abnutzbaren Grund und Bodens ( 2019) 2.976,36 €…….jährliche Kosten der Einrichtung (2019) -800,34 €………abzüglich 26,89% von 2.976,36 € 2.176,02 €…….Differenz: jährliche Kosten der Einrichtung nach Abzug der überhöhten ……………………..Kosten 2.493,09 €…….Betriebskosten Hausverwaltung (2019) -670,39 €………abzüglich 26,89% von 2.493,09 € 1.822,70 €……..Differenz: Betriebskosten nach Abzug der überhöhten Kosten 240 €…………….Strom (2019) 87,60 €………….GIS 2019 (Radio: 14,60 € x 6 € pro Jahr) 6.268,82 €…….Summe Wohnungskosten (doppelte HHF) 2019 g.) Bemessungsgrundlagen: 2018 57.633,60 €…….NSA -6.322,51 €……..doppelte Haushaltsführung 2018 -1.342,52 €………Familienheimfahrten 2018 Wien Klagenfurt -1.323,55 €………Werbungskosten lt. FA und lt. Schreiben Bf vom Sept. 2020, betr. 2018, ………………………..S. 6 -40 €…………………Gewerkschaft lt. FA und lt. Steuererklärung 48.605,02 €………Gesamtbetrag der Einkünfte -3.059,76 €……….Nachkauf Versicherungszeiten lt. FA und lt. Schreiben Bf vom Sept. 2020, …………………………betr. 2018, S. 7 -383,50 €………….Topf-Sonderausgaben lt. Schreiben der Bf vom September 2020 betr. …………………………2018, S. 7 und lt. FA (60.000 €-48.605,02 €) x (730 € - 60 €)/ 23.600 € + ………………………….60 € -280 €………………..Zuwendungen (Schreiben der Bf vom Sept. 2020, betr. 2018, S. 7) -133,86 €…………...Kirchenbeitrag (Schreiben der Bf vom Sept. 2020,betr. 2018, S. 7) 44.747,90 €………..Einkommen Einkommensteuer: 0 €……………………….0% für die ersten 11.000 € 1.750 €………………..25% für die weiteren 7.000 € 4.550 €…………………35% für die weiteren 13.000 € 5.774,12 €……………42% für die weiteren 13.747,90 € 12.074,12 €…………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -400 €……………………Verkehrsabsetzbetrag 11.674,12 €……………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 0 €…………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € 545,12 €………………..Steuer 6% sonstige Bezüge für die restlichen 9.085,31 € 12.219,24 €……………Einkommensteuer -17.550,62 €…………..anrechenbare Lohnsteuer +0,38 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 -5.331,00 €…………….Festgesetzte Einkommensteuer 2018 2019 60.928,61 €……..NSA -6.268,82 €………doppelte Haushaltsführung 2019 -1.282,82 €……….Familienheimfahrten der Bf 2019 Wien Klagenfurt -322,91 €………….Werbungskosten lt. Schreiben der Bf vom September 2020, betr. 2019, S. …………………………6 -40 €…………………Gewerkschaft (lt. Steuererklärung) 53.014,06 €………Gesamtbetrag der Einkünfte -3.059,76 €………..Nachkauf Versicherungszeiten (Schreiben der Bf vom Sept. 2020 betr. ………………………….2019, S. 7) -258,33 €…………..(60.000 - 53.014,06)/23.600 x (730-60) + 60 Sonderausgabenviertel lt. ………………………….Schreiben der Bf vom Sept. 2020 betr. 2019, S. 6 und 7 -100 €………………..§ 18 Abs 1 Z 7 ESTG 1988 (Schreiben der Bf. vom Sept. 2020 betr. 2019, …………………………..S. 7) -137,74 €……………Kirchenbeitrag (Schreiben der Bf vom Sept. 2020 S. 7 49.458,23 €………..Einkommen 0 €……………………….0% für die ersten 11.000 € 1.750 €………………..25% für die weiteren 7.000 € 4.550 €…………………35% für die weiteren 13.000 € 7.752,46 €……………42% für die weiteren 18.458,23 € 14.052,46 €…………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -400 €……………………Verkehrsabsetzbetrag 13.652,46 €……………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 0 €…………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € 577,94 €………………..Steuer 6% sonstige Bezüge für die restlichen 9.632,39 € 14.230,40 €……………Einkommensteuer -19.017,22 €…………..anrechenbare Lohnsteuer -0,18 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 -4.787,00 €…………….Festgesetzte Einkommensteuer 2019 10.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Es ist strittig, ob die Bf das Recht hat, die Kosten einer doppelten Haushaltsführung und die Kosten von Familienheimfahrten von der ESt-Bemessungsgrundlage abzusetzen. Beide Gatten waren im Streitzeitraum an verschiedenen Orten (Bf: Klagenfurt, Gatte: Linz) berufstätig und eine tägliche Rückkehr zum Familien WS in Wien ist dem Gatten der Bf und auch der Bf selbst jedenfalls nicht zumutbar gewesen, weil die Distanz zwischen dem Beschäftigungsort der Bf in Klagenfurt und dem FWS in Wien über 300 km lag und weil die Distanz zwischen dem Beschäftigungsort des Gatten der Bf in Linz und dem FWS in Wien über 170 km lag (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Aufl.188; DKMZ, EStG 21. Aufl, § 16 TZ 201; vgl. VwGH 2013/15/0236; vgl VwGH 2009/13/0132). Den Familienwohnsitz von Wien nach Klagenfurt zu verlegen, wäre dem Gatten der Bf nicht zumutbar gewesen, weil sich dadurch die Wegstrecke vom Arbeitsplatz des Gatten in Linz zum hypothetischen Familienwohnsitz nach Klagenfurt (257 km) verglichen mit der Wegstrecke von Linz zum tatsächlichen Familienwohnsitz nach Wien (174 km) beträchtlich verlängert hätte (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Aufl.188; DKMZ, EStG 21. Aufl, § 16 TZ 201). Es ist nachvollziehbar, dass die Bf insoweit auf die Bedürfnisse ihres Gatten Rücksicht nehmen wollte. Es war daher der Bf und ihrem Gatten bedingt durch den Arbeitsplatz des Gatten in Linz eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Klagenfurt nicht zumutbar. Es wäre der Bf nicht zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz von Wien in den Nahbereich des Arbeitsplatzes des Gatten in Linz zu verlegen, weil sich dadurch die Fahrtzeit der Bf am Wochenende (Donnerstag bis Sonntag) bei Fahrten mit der Eisenbahn (48-51% aller Fahrten der Bf zum/vom Familienwohnsitz fanden mit der Eisenbahn statt) wesentlich verlängert hätte (4h25 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt-Linz, verglichen mit 3h 49 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt- Wien Meidling), wobei sich auch die Fahrtkosten am Wochenende (siehe die Kosten der PKW- Fahrten) etwas erhöht hätten. Selbst wenn man entgegen den Feststellungen des BFG davon ausgehen wollte, dass es der Bf und dem Gatten zumutbar gewesen wäre, in den Jahren 2018 und 2019 den Familienwohnsitz nach Linz oder den Nahbereich von Linz zu verlegen: Dies würde allerdings nichts daran ändern, dass sich dadurch die Kosten der doppelten Haushaltsführung der Bf in Klagenfurt nicht geändert hätten, weil ihr Arbeitsplatz in Klagenfurt und der Familienwohnsitz davon weit entfernt lag. Zudem hätten sich bei einer Verlegung des Familienwohnsitzes von Wien nach Linz auch die Fahrtkosten der Bf für Familienheimfahrten nicht reduziert, sondern sogar etwas erhöht. Die Bf hat daher das Recht, die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Kosten der Wohnung in Klagenfurt) und die Kosten der Familienheimfahrten von Klagenfurt nach Wien und zurück von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klagenfurt am Wörthersee, am 1. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100363/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100363.2022
Stammnummer
139103
Gültig
01.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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