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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101759/2021

Von Gerichtssachverständigen bestätigte Studienbehinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101759/2021vom 31.05.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird ein Studium tatsächlich begonnen, kann dieses aber zufolge einer psychischen Erkrankung während des ersten Studienjahres nicht effizient und zielstrebig betrieben werden, steht bis zum Abbruch des Studiums mit Ende des ersten Studienjahres Familienbeihilfe zu.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, vom 21.10.2019 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 17.10.2019, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 3.136,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.109,80) für den im Dezember 1997 geborenen ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2018 bis September 2019 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtbetrag der Rückforderung € 4.246,50, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Abgangsbescheinigung Technische Universität Wien Über Ersuchen des Finanzamts vom 17.9.2019 legte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** am 3.10.2019 eine Abgangsbescheinigung der Technischen Universität Wien vom 1.10.2019 vor. ***6*** ***2***, wohnhaft ***3***, ***8*** ***9***, sei für das Bachelorstudium Software & Information Engineering UE 033 534 immatrikuliert gewesen und habe keine Prüfungen abgelegt. Weitere Daten zum Studium sind in dieser Bescheinigung nicht enthalten. Rückforderungsbescheid Mit Bescheid vom 17.10.2019 forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 3.136,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.109,80) für den im Dezember 1997 geborenen ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2018 bis September 2019 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtbetrag der Rückforderung € 4.246,50) und begründete den Bescheid wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Da Ihr Sohn ***6*** im Studium E033 534 keine einzige Prüfung abgelegt hat, kann nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgegangen werden. Beschwerde Mit Schreiben vom 21.10.2019 erhob die Bf gegen diesen Bescheid Beschwerde: Hiermit lege ich Beschwerde gegen die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge ein.(Familienbeihilfe & Kinderabsetzbetrag 2018 & 2019) Mein Sohn ***2*** ***6*** (SVnr ***10***) hat im Jahr 2018 den Präsenzdienst mit Anfang März 2018 beendet. Das habe ich ihnen auch mit 11.09.2017 mitgeteilt, dass er so einberufen wurde, und er mit dem nächstmöglichen Termin im Herbst 2018 das Studium der Informatik aufnehmen wird. Seine Aufnahmeprüfung zum Informatikstudium hat er erfolgreich im Juli 2018 absolviert, das schaffen auch nicht viele. Sie fordern jetzt unter anderem 10 Monate Familienhilfe vom Jahr 2018 zurück, obwohl ihnen bekannt war, dass er in der Zwischenzeit nichts machen konnte und das Studium erst im Herbst aufnimmt. Sie hätten mir auch gleich die Familienbeihilfe zwischen März und September streichen können. Diese wurde mir damals aber gewährt und wurde auch zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet. Außerdem war er, seit dem er das Studium begonnen hat, bei jeder Vorlesung dabei, und ist dem Studium ernsthaft nachgegangen, Prüfungen abgelegt hat. Was aber sein psychischer Zustand nicht zuließ, und er Prüfungen negativ absolvierte. Dies teilte er mir leider sehr spät mit, da er sich dafür schämte, Depressionen zu haben. Und er aufgrund seiner Gesundheit das Studium auch nicht mehr fortführen konnte, habe ich dem FA den Wegfall der Familienbeihilfe so schnell gemeldet wie es mir nur möglich war. Leider erfuhr ich erst im Spätsommer diese Jahres, dass er nach dem Bundesheer (2018) unter anderem an schweren Depressionen leidet und sich selber entschlossen hat, seit Anfang 2019 in ärztliche Behandlung zu begeben. Aber seither keine Medikamente Wirkung gezeigt haben. Im Anhang übermittle ich das Schreiben vom behandelnden Psychiater. Mein Sohn erhält derzeit weder Familienbeihilfe, noch Arbeitslosengeld, und keinerlei Leistung vom Sozialamt. Wir warten auf einen therapieplatz und er sucht gleichzeitig nach einer Anstellung. Da ich alleinerziehend bin und finanziell keinerlei Spielraum habe, ist es mir nicht möglich, ihrer Forderung über 4246,50 € nachzukommen. Ich habe mir die Familienbeihilfe nicht "auf die Seite gelegt", sondern für den Lebensunterhalt meines Sohnes bereits ausgegeben. Auch wenn er keinen positiven Studiennachweis erbracht hat, hat er sein Bestes versucht, und in dieser Zeit auch bei mir gewohnt, geschlafen gegessen und alles andere gebraucht, das Geld kostet. Wenn jemand in der Oberstufe eine oder zwei Klassen wiederholen muss, werden auch nicht 1-2 Jahre die Familienbeihilfe zurückverlangt. Beigefügt war folgendes Schreiben: Patientenbrief vom 27.9.2019 Dr. ***11*** ***12***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***3***, ***13***, berichtete am 27.9.2019 über ***6*** ***2***: In Anknüpfung an meinen Befundbericht vom 14.03.2019 darf ich über die zwischenzeitliche Entwicklung berichten. Zwischenzeitlich wurden drei verschiedene Antidepressiva (Wellbutrin, Venlafaxin und zuletzt Flux) versucht, ohne dass sich dadurch etwas am Zustand des Patienten geändert hätte. Aus diesem Grund wurde zuletzt wiederum die Aufnahme einer Psychotherapie thematisiert, wobei der Patient diesbezügliche Kontaktadressen erhalten hat. Er berichtet zudem, dass in Folge seines Zustandes das Studium gelitten habe und er beschlossen habe, dies vorderhand ad acta zu legen und sich eine Arbeit zu suchen. Psychopathologisch findet sich ein wacher, bewusstseinsklarer und allseits korrekt orientierter Patient ohne eindeutig registrierbare Beeinträchtigung der Hirnleistungen einschließlich Mnestik und Konzentration, der Gedankengang formal und inhaltlich unauffällig, keine Hinweise auf floride oder abgelaufene Psychose; indifferente Stimmungslage, V.a. leichte Antriebsreduktion, grundsätzlich adäquate Affizierbarkeit in beide Skalenbereiche bei erhaltener affektiver Resonanzbreite, Hinweise auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge, Kritik- und Urteilsfähigkeit intakt, keine erhebbare Schlafstörung. Diagnose: antriebsreduzierte depressive Persönlichkeitsentwicklung - DD: protrahierte antriebsreduzierte depressive Episode Therapievorschlag: Ich habe zuletzt als atypisches Antidepressivum Edronax 4mg 1-0-1-0 verordnet und mit dem Patienten die Aufnahme einer Psychotherapie besprochen. Aufgrund der beschriebenen psychopathologischen Symptomatik ist anzunehmen, dass der Patient jedenfalls seit März 2019 (Beginn der Behandlung bei mir) bis dato im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen ist! Urgenz Am 7.1.2020 urgierte die Bf über FinanzOnline die Erledigung ihrer Beschwerde. Vorhaltsbeantwortung Am 8.6.2020 beantwortete die Bf über FinanzOnline einen Vorhalt (der in den elektronisch vorgelegten Akten nicht enthalten ist) des Finanzamts wie folgt: Angehängt erhalten sie die Bestätigung vom Psychiater über die gesamte Studienzeit als auch die Abgangsbescheinigung vom Studium. Die TU Wien vergibt keine Studienerfolgsnachweise für abgebrochene Studien oder wenn keine Prüfungen abgelegt wurden. In der Anlage befanden sich: Nervenärztliche Bestätigung vom 3.6.2020 Medizinalrat Dr. ***14*** ***15***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ***3***, ***16***, bestätigte am 3.6.2020, dass sich ***6*** ***2*** seit dem Jahr 2010 in seiner Behandlung befinde. Diagnosen: 1) Rez. depressive Störung - dzt. mittelgradig 2) Generalisierte Angststörung Aufgrund der oben beschriebenen Befindlichkeitsstörung war der Patient zwischen Februar 2018 und September im Studium massiv beeinträchtig. Studienblatt Laut Studienblatt der TU Wien vom 26.11.2019 wurde das Bachelorstudium Software & Information Engineering am 23.7.2018 begonnen und am 30.4.2019 abgebrochen. [Grafik]   Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.6.2021, OZ ***17***, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Sachverhalt: Ihr Sohn ***6***, geboren am ***20*** hat im Juni 2017 die Matura abgelegt, von 04.09.2017 bis 03.03.2018 hat er den Präsenzdienst abgeleistet. Anschließend begann er im Wintersemester 2018/19 das Bachelorstudium Software & Information Engineering an der Technischen Universität in Wien. Laut Bescheinigung wurden keine Prüfungen abgelegt. Die Familienbeihilfe wurde in der Folge für den Zeitraum von März 2018 bis September 2019 rückgefordert. In Ihrer Beschwerde führen Sie aus, dass Ihr Sohn aufgrund von Krankheit keine Prüfungen abgelegt hat. Mit Ergänzungsersuchen vom 08.05.2020 wurden Sie dazu aufgefordert eine ärztliche Bestätigung nachzureichen. Laut vorgelegter Bestätigung war ***6*** von Februar 2018 bis September 2018 in Behandlung, das Studium wurde jedoch erst mit Oktober 2018 begonnen. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe u.a. dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG idF BGBl I 144/2015 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Würdigung: Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Laut Aktenlage sind die oben skizzierten Voraussetzungen einer zielstrebigen und ernsthaften Berufsausbildung ab dem Wintersemester 2018/19 nicht gegeben. Daher hat Ihr Sohn ***6*** keine Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen. Es besteht daher weder für die Zwischenzeit, noch ab dem Wintersemester 2018/19 Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag Am 1.7.2021 stellte die Bf mittels FinanzOnline Vorlageantrag und führte in diesem aus: Einspruch gegen Beschwerdevorentscheidung Ordnungsbegriff ***17*** Gegen den Bescheid vom 22.06.2021 betreffend Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (Ordnungsbegriff ***17***) erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt (oder folgende Punkte) des Bescheides: Die Sachbearbeiterin begründete die Rückforderung der Familienbeihilfe 2018/2019 folgends: "Laut vorgelegter Bestätigung war ***6*** von Februar 2018 bis September 2018 in Behandlung, das Studium wurde jedoch erst mit Oktober 2018 begonnen." Begründung: Ich habe von zwei verschiedenen Ärzten Bestätigungen eingeholt, und diese dem Finanzamt vorgelegt: 1. Herr Dr ***15*** bestätigte folgendes: zwischen Febr. 2018 und September massiv im Studium beinträchtig. Ich kann Herrn Dr. ***15*** auch gerne bitten noch eine umfassendere Nervenärztliche Bestätigung zu schreiben, ebenso über den genaueren Zeitraum. Da ***6*** auch nach Sept 2018 bei ihm in Behandlung war und ich nicht denke, dass September 2018 gemeint ist, weil diese Bestätigung am 3. Juni 2020 ausgestellt wurde. 2. Herr Dr ***11*** ***12*** bei dem mein Sohn seit März 2019 ebenfalls in Behandlung war, bestätigte: seit März bis dato (27.09.2019) eine Beeinträchtigung im Studium. Es werden aus sicher viele Ärzte bestätigen, dass eine Depression eher kaum fünf Monate Pause macht, sonst hätte ***6*** nicht wieder einen Psychiater in Anspruch genommen, wobei er in dieser Zeit auch seine Medikamente genommen hat. Aber selbst wenn es über diesen Zeitraum keine Bestätigung gibt, kann ich diese noch nachreichen. Ansonsten betrifft die Rückzahlung der Familienbeihilfe Oktober 2018 bis Februar 2019. Mein Sohn war jeden Tag bei den Vorlesungen an der Uni, ich erfuhr leider erst viel zu spät (ende September 2019) von seinen Depressionen und Arztbesuchen. Ich bitte Sie, diese Tatsachen zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Beigefügt waren der Patientenbrief von Dr. ***11*** ***12*** vom 27.9.2019 und die nervenfachärztliche Bestätigung von MR Dr. ***14*** ***15*** vom 3.6.2020 (beide siehe oben) Der Vorlageantrag samt Beilagen wurde außerdem dem Finanzamt in Papierform per Post übermittelt. Vorlage Mit Bericht vom 15.7.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 2 Abs 1 lit b und lit e FLAG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der Sohn der Bf, geboren am ***20***, hat im Juni 2017 die Matura abgelegt und von 04.09.2017 bis 03.03.2018 den Präsenzdienst abgeleistet. Anschließend begann er im Wintersemester 2018/19 das Bachelorstudium Software & Information Engineering an der Technischen Universität in Wien. Laut Bescheinigung wurden keine Prüfungen abgelegt. Daher wurde mit Rückforderungsbescheid vom 17.10.2019 von der Bf betreffend ihren Sohn ***6*** die Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 - September 2019 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass ***6*** keinem ernsthaft und zielstrebigen Studium nachgegangen ist. In der Beschwerde führte die Bf aus, dass ihr Sohn aufgrund von Krankheit keine Prüfungen ablegen konnte. Laut vorgelegter ärztlicher Bestätigung war ***6*** von Februar 2018 bis September 2018 in Behandlung, das Studium wurde jedoch erst mit Oktober 2018 begonnen. Auch im Fachbrief des behandelnden Arztes schreibt dieser lediglich, dass ***6*** seit März 2019 bis dato (September 2019) am Studienfortgang beeinträchtigt war. Das Studium wurde sodann mit Ende April 2019 abgebrochen. Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis Stellungnahme: Gemäß § 2 Abs 1 lit b 4. und 5. Satz FLAG wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Das gleiche gilt für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes. Die Bestätigung des Arztes, nach der der Sohn der Bf von Februar 2018 - September 2018 psychisch beeinträchtigt war, ist aus Sicht der ho. Dienstelle irrelevant, weil der Sohn der Bf erst mit Beginn des Wintersemesters 2018 mit dem Studium begonnen hat. Die zweite ärztliche Bestätigung betrifft den Zeitraum März 2019 bis September 2019, allerdings hat ***6*** das Studium im April 2019 abgebrochen. Auch wenn man davon ausginge, dass der Nachweiszeitraum aufgrund Krankheit verlängert würde, wäre der Bf damit nicht geholfen, weil ihr Sohn keine einzige Prüfung abgelegt und dann das Studium in Folge abgebrochen hat. Auch bei einer Verlängerung des Nachweiszeitraumes besteht somit kein Studienerfolg iSd FLAG. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Stellungnahme vom 29.7.2021 Am 29.7.2021 brachte die Bf folgende Stellungnahme zum Vorlagebericht über FinanzOnline ein: wie kommen sie auf diesen Sachverhalt ???? ihre feststellung: Das Studium wurde sodann mit Ende April 2019 abgebrochen, woher entnehmen sie das ??? bitte um genaue begründung , mein sohn hat sich erst im sept 2019 von der uni abgemeldet,wenn nicht gar Oktober 2019 !!! april bis juni nahm er normal an dem Studium teil, das kann man aufgrund der anwesenheit auf der uni leicht kontollieren ! was soll das ??? ihre version vom Sachverhalt: Der Sohn der Bf, geboren am ***20***, hat im Juni 2017 die Matura abgelegt und von 04.09.2017 bis 03.03.2018 den Präsenzdienst abgeleistet. Anschließend begann er im Wintersemester 2018/19 das Bachelorstudium Software & Information Engineering an der Technischen Universität in Wien. Laut Bescheinigung wurden keine Prüfungen abgelegt. Daher wurde mit Rückforderungsbescheid vom 17.10.2019 von der Bf betreffend ihren Sohn ***6*** die Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis September 2019 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass ***6*** keinem ernsthaft und zielstrebigen Studium nachgegangen st. In der Beschwerde führte die Bf aus, dass ihr Sohn aufgrund von Krankheit keine Prüfungen ablegen konnte. Laut vorgelegter ärztlicher Bestätigung war ***6*** von Februar 2018 bis September 2018 in Behandlung, das Studium wurde jedoch erst mit Oktober 2018 begonnen. Auch im Fachbrief des behandelnden Arztes schreibt dieser lediglich, dass ***6*** seit März 2019 bis dato (September 2019) am Studienfortgang beeinträchtigt war. Das Studium wurde sodann mit Ende April 2019 abgebrochen. Beschluss vom 29.10.2021 Mit Datum 29.10.2021 beschloss das Bundesfinanzgericht: Univ.Prof. Dr. Reinhard Eher, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, wird gemäß § 177 BAO zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund aufzunehmen und Gutachten zu erstatten, ob ***6*** ***2*** wegen einer Erkrankung zu bestimmten konkreten Zeiten im Beschwerdezeitraum (März 2018 bis September 2019) oder im gesamten Beschwerdezeitraum bzw. zu jeweils zumindest drei Monaten je Semester des Beschwerdezeitraums an einem Studium bzw. an der positiven Ablegung von Prüfungen in diesem Studium verhindert war. Der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 25 GebAG beträgt € 4.246,50. ***6*** ***2*** wird mit gesondertem Schreiben ersucht, sich zur Befundaufnahme nach Terminvereinbarung mit dem Sachverständigen bei diesem einzufinden. Der Sachverständige wird ersucht, zunächst ein schriftliches Gutachten zu erstatten und dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Zum Auftrag führte das Gericht aus: Zum Auftrag: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob ***6*** ***2***, wohnhaft ***3***, ***8*** ***9***, im Zeitraum 23.7.2018 bis 30.4.2019 (siehe Studienblatt der TU Wien vom 26.11.2019) oder im Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 (laut den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 29.7.2021) jeweils zumindest drei Monate im jeweiligen Semester durch Krankheit am Bachelorstudium Software & Information Engineering UE 033 534 an der TU Wien gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verhindert gewesen ist. Es liegt ein Patientenbrief von Dr. ***11*** ***12***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.9.2019 vor, wonach ***6*** ***2*** an antriebsreduzierter depressiver Persönlichkeitsentwicklung - DD: protrahierte antriebsreduzierte depressive Episode leide und "anzunehmen" sei, dass ***6*** ***2*** "jedenfalls seit März 2019 (Beginn der Behandlung bei mir) bis dato im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen ist". Des weiteren liegt eine nervenärztliche Bestätigung von Medizinalrat Dr. ***14*** ***15***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor, wonach der von ihm seit dem Jahr 2010 behandelte ***6*** ***2*** an "1) Rez. depressive Störung - dzt. mittelgradig, 2) Generalisierte Angststörung" leide und auf Grund dieser Befindlichkeitsstörung zwischen Februar 2018 und September [offenbar: 2019] "im Studium massiv beeinträchtigt" gewesen sei. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,..." § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 lautet: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ... e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, ..." Die belangte Behörde hat den Nachweis der Studienbehinderung durch die aktenkundigen fachärztlichen Bestätigungen nicht anerkannt, aber selbst keine weiteren Ermittlungen durchgeführt. Aus diesem Grund ist gemäß §§ 2a, 115, 177 BAO das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen einzuholen. Der Sachverständige möge in der Anamnese auch erheben, ob ***6*** ***2*** im Zeitraum März 2018 bis September 2019 (Rückforderungszeitraum) im Haushalt seiner Mutter in ***3***, ***4*** ***5*** gelebt oder einen eigenen Haushalt in ***3***, ***8*** ***9*** geführt hat; von wann bis wann nach den Angaben von ***6*** ***2*** das Studium tatsächlich gedauert hat; ob ein früherer Studienbeginn als mit dem Wintersemester 2018/2019 nach Beendigung des Präsenzdienstes im Jahr 2018 nach den Angaben von ***6*** ***2*** möglich gewesen wäre; ob und in welchem Umfang ***6*** ***2*** nach seinen Angaben regelmäßig im Rahmen des Studiums Lehrveranstaltungen besucht hat; ob und in welchem Umfang ***6*** ***2*** nach seinen Angaben im Rahmen des Studiums zu Prüfungen angetreten ist. Im Gutachten möge durch den Sachverständigen darauf eingegangen werden, ob ärztlicherseits festgestellt werden kann, ob eine Erkrankung von ***6*** ***2*** bestanden hat. In diesem Fall möge festgestellt werden, ob diese Erkrankung zu bestimmten konkreten Zeiten im Beschwerdezeitraum (März 2018 bis September 2019) oder während des gesamten Beschwerdezeitraums bzw. zu jeweils zumindest drei Monaten je Semester des Beschwerdezeitraums so schwerwiegend war, dass ***6*** ***2*** an einem Studium bzw. an der positiven Ablegung von Prüfungen in diesem Studium verhindert war. Rechtsgrundlagen §§ 177 ff BAO lauten: d) Sachverständige. § 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. (2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. (3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. § 178. (1) Aus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (§ 171), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. (2) Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind. § 179. (1) Die Vorschriften des § 76 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung. (2) Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. § 180. (1) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. (2) Die Vorschriften des § 175 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung. § 181. (1) Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zustehen. (2) Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren. § 176 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der bisherige Verfahrensgang wie oben wurde mitgeteilt. Sachverständigengutachten Der Gerichtssachverständige apl. Prof. Priv. Doz. Dr. med. Reinhard Eher erstattete am 5.3.2022 sein Gutachten, in dem er wie folgt ausführte: Untersuchung in den Räumlichkeiten meiner Ordination am 31.1.2022 Mit dem zu Begutachtenden wird der Sachverhalt besprochen. Er ist darüber gut informiert. Er wird von Seiten des SV darüber aufgeklärt, dass er die Untersuchung auch ablehnen kann. Darüber hinaus wird er aufgeklärt, dass er jederzeit auch Teilaspekte der an ihn gestellten Fragen nicht beantworten kann. Er ist freiwillig hier und ist mit der Untersuchung und mit der Anamneseerhebung einverstanden. Zur ersten Frage des BFG an den SV, dieser möge den Wohnort des Betroffenen in der Zeit von März 2018 bis 2019 erheben, gibt er an, der Haushalt seiner Mutter, ***4*** ***5***, und der (vermeintlich andere) Haushalt in der ***8*** ***9***, sei derselbe Haushalt. Der Hauskomplex habe zwei Eingänge von verschiedenen Straßen. Er habe bis jetzt immer - somit auch im relevanten Zeitraum - bei seiner Mutter im gleichen Haushalt gewohnt. Er würde aber gerne ausziehen und in einer eigenen Wohnung wohnen, es fehle ihm aber die Energie, die entsprechenden Wohnungen zu besichtigen. Er sei aktuell in einem Angestelltenverhältnis als Systemtechniker beschäftigt. Er fühle sich auch zuletzt immer wieder gedrückt, es fehle ihm oftmals der Antrieb. Er wird befragt, ob er derzeit in Behandlung steht. Er gibt an, er sei einerseits in psychiatrisch-pharmakologischer Behandlung, andererseits stehe er in Psychotherapie. In diesem Zusammenhang fällt ihm der Name des behandelnden Arztes nicht ein. Er wirkt hier nervös, verängstigt, er fragt beim Untersucher nach, ob er nachschauen darf, er habe nämlich einen Arztbrief mit. Seit November 2021 sei er wieder einmal in der Woche in laufender Psychotherapie. In fachärztlicher-medikamentöser Behandlung stehe er seit etwa 2019, zunächst bei Dr. ***12***, nunmehr bei einem neuen Arzt (Dr. ***18*** ***19***). Er berichtet, bereits zu Beginn der HTL habe er gemerkt, dass er Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen Menschen, insbesondere fremden Menschen habe. Es sei ihm schwergefallen, auf andere zuzugehen, er habe dabei Ängste verspürt. Noch früher, im Gymnasium, habe er sich oft als Anhängsel bei Gruppen gefühlt. Er hatte oft das Gefühl, er sei ein Außenseiter. Dieses Gefühl haben ihm die Klassekollegen auch gegeben. Später, in der HTL, sei es etwas besser gewesen, gleichzeitig habe er aber weiterhin diese sozialen Ängste gehabt. Prüfungsängste im engeren Sinn glaubt nicht gehabt zu haben, wenngleich er aber bei Prüfungen schon immer wieder sehr nervös war. In der Oberstufe sei ihm aufgefallen und bewusst geworden, dass er eigentlich fast keine bzw. jedenfalls sehr wenig Lebensfreude hat. Letztendlich konnte er sich dann aber doch dazu durchringen und sich dazu zwingen, die Matura zu absolvieren, was ihm aber schon besonders schwerfiel. Er habe die Matura der HTL im Fachbereich Informatik absolviert. [...] Er habe versucht, nach der Matura möglichst rasch das Bundesheer zu absolvieren. Er konnte dann allerdings erst im September beginnen, und rüstete Anfang März 2018 ab. Er erinnert das Bundesheer als eine schreckliche Zeit. Er sei damals "24 Stunden, also rund um die Uhr, unter Stress" gestanden. Er hatte ständig Angst, etwas falsch zu machen und dafür bestraft zu werden. In dieser Zeit sei er auch stark depressiv gewesen. Er habe aber einfach funktionieren müssen und dadurch weniger daran gedacht. Die Aufnahmeprüfung für das Technik Studium habe er im Juni 2018 mit relativ wenig Aufwand geschafft. Er habe sich dafür nicht sehr intensiv vorbereitet. Gleich zu Beginn des Studiums im Herbst 2018 sei er schon nicht mehr zu den Präsenzveranstaltungen gegangen. Er hatte einerseits Ängste vor den Menschen, andererseits hatte er immer weniger Antrieb. Er versuchte dann noch weiter das Studium über online gestellte Vorlesungen zu machen, was aber auch immer weniger gelang. Er hatte immer weniger Antrieb, und die Stimmung wurde immer schlechter. Ende 2018 bzw. Anfang 2019 reifte dann in ihm immer mehr die Einsicht, dass er offenbar eine psychische Symptomatik habe, die ihm nicht ermöglicht, das Studium ordnungsgemäß weiterzuführen. Er suchte dann diesbezüglich erstmals wieder einen Arzt auf. Über den Allgemeinmediziner kam er dann zu einem Facharzt für Psychiatrie, Doktor ***12***. Er wurde damals medikamentös eingestellt. Er habe von diesem Facharzt eine Reihe von Medikamenten bekommen, keines davon habe aber so richtig gewirkt. Mehr und mehr kam er dann zur Einsicht, dass er das Studium nicht weiterführen kann. Er habe Wellbutrin, Venlafaxin und Fluoxetin genommen. Befragt nach seinem subjektiven Erleben, warum er damals nicht weiter studieren konnte, gibt er an, es habe ihm vor allem der Antrieb gefehlt. [...] Es berichtet auch von Versagensängsten, die damals eine große Rolle gespielt hätte. Er hatte auch die Angst, Erwartungen nicht erfüllen zu können, etwas nicht zu schaffen, etwas Bestimmtes nicht zu erreichen. Letztendlich hatte er die Überzeugung zu versagen, was damit einherging, keine Motivation aufbringen zu können, bzw. nicht ausreichend Antrieb für das Studium gehabt zu haben. Auch jetzt in der Arbeit gehe es ihm ähnlich. Es sei jeden Tag ein Kampf. Das Homeoffice käme ihm derzeit entgegen. Er habe nicht das Gefühl, wirklich etwas zu schaffen oder zu leisten. Er müsse sich auch immer motivieren, er habe zuletzt wieder immer weniger Antrieb, obwohl er andererseits doch relativ viel investiert. Auch wenn er eigentlich seine Arbeit gut macht, hat er immer wieder Zweifel an seiner Leistung. Er denkt oft, nicht ausreichend gut zu sein Psychopathologischer Status zum Zeitpunkt der Untersuchung Beim Untersuchten lässt sich zum Zeitpunkt der Exploration eine unauffällige Vigilanz fassen. Es liegen also keine Hinweise auf eine quantitative Bewusstseinsstörung vor. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine qualitative Bewusstseinsstörung, weder im Sinne einer Verwirrtheit, einer Bewusstseinseinengung oder Bewusstseinsverschiebung. Der Untersuchte kann alles gut verstehen und die Umgebung klar erkennen. Er ist zeitlich, örtlich und zur Person gut orientiert. Es finden sich keine Hinweise für Auffassungsstörungen, die Konzentrationsfähigkeit ist im Sinne einer verminderten Aufmerksamkeit über die Zeit der Exploration hinweg und in Form eines Mangels an konzentrativer Ausdauer beeinträchtigt. Merkfähigkeitsstörungen bzw. Gedächtnisstörungen sind nicht fassbar. Hinweise auf formale Denkstörungen lassen sich nicht fassen. Hinweise auf Zwangsdenken finden sich in Form von Grübeln im Zusammenhang mit Insuffizienzgefühlen und Hadern mit sich, seiner Schwäche und seinem fehlenden Antrieb. Zwangsimpulse oder -Handlungen lassen sich aktuell nicht explorieren. Ein Wahn lässt sich nicht fassen. Sinnestäuschungen werden vom Untersuchten ebenso wenig angegeben. Auch in der Exploration finden sich keine Hinweise darauf. Hinweise auf Ich-Störungen finden sich nicht. Im Vordergrund der psychopathologischen Symptomatik steht die depressive Verstimmung und eine allgemeine Ängstlichkeit, vor allem im Sinne stark ausgeprägter sozialer Ängste und einer generalisierten Angstsymptomatik. Die Befindlichkeit ist negativ, der Affekt weinerlich-labil, die Affizierbarkeit im Positiven stark eingeschränkt. Demgegenüber finden sich Hinweise auf eine innerliche Unruhe. Der Antrieb und das Interesse allgemein sind stark reduziert. Weitere schwere Störungen der Affekte finden sich nicht. Beantwortung der gutachterlichen Fragestellungen 1. Lebte Herr ***6*** ***2*** im Zeitraum März 2018 bis September 2019 im Haushalt seiner Mutter in ***3***, ***4*** ***5*** oder einen eigenen Haushalt in ***3***, ***8*** ***9***? Den Angaben des Untersuchten zufolge handelt es sich bei den beiden Adressen um dieselbe Wohnadresse mit zwei unterschiedlichen Eingängen. 2. Von wann bis wann dauerte nach den Angaben des ***6*** ***2*** das Studium tatsächlich? Ernsthafte Versuche, das Studium zu absolvieren, dauerten zunächst bis etwa Mitte des Sommersemesters 2019 an. Zu Beginn des SS 2019 (lt. Arztbrief Dr. ***12*** im März 2019) suchte er erstmals psychiatrische Hilfe, da er antriebslos und engerielos war. Sein Wunsch, das Studium zu absolvieren, war aufrecht, krankheitsbedingt fehlte ihm die Kraft und das Vertrauen. Nach diversen gescheiterten medikamentösen Behandlungsversuchen kam es im Laufe des Sommersemesters offenbar zur Einsicht, dass er das Studium in dieser Verfassung nicht weiterführen bzw. schaffen kann. Diese Einsicht war der damaligen krankheitsbedingten Verfassung geschuldet, die ein weiteres erfolgreiches Studium zum damaligen Zeitpunkt nicht ermöglichte. Unbeschadet dessen und unabhängig von dem Abbruch (Lt. Studienblatt habe er das Studium mit 30.4.2019 abgebrochen) musste er darauf vertrauen können, dass nach einer erfolgreichen Behandlung die Fortführung des Studiums möglich ist. Ein derartiger Abbruch war somit kausal krankheitsbedingt. In der Abgangsbescheinigung ist der Abgang mit 1.10.2019 vermerkt. Sein Studium dauerte somit aus Sicht des SV vom Beginn des Wintersemesters 2018/2019 bis zum Ende des Sommersemesters 2019. Erst im Herbst 2019 war es ihm möglich, nach einer Teilremission der psychischen Symptomatik, den ernsthaften - und nun nicht mehr unter dem Einfluss der akuten Krankheitssymptomatik stehenden - Entschluss zu treffen, das Studium tatsächlich zu beenden. 3. Wäre ein früherer Studienbeginn als mit Wintersemester 2018/2019 nach Beendigung des Präsenzdienstes im Jahr 2018 nach den Angaben von ***6*** ***2*** möglich gewesen? Den Angaben des Untersuchten zufolge rüstete er Ende Februar 2018 / Anfang März 2018 vom Bundesheer ab. Die nächste Möglichkeit, das Technikstudium zu beginnen, ergab sich für das Wintersemester 2018/2019. Nachdem er die entsprechende, und erstmögliche, Aufnahmeprüfung im Juni 2018 schaffte, begann er frühestmöglich mit dem Studium im Oktober 2018. 4. Besuchte er - und wenn dann in welchem Umfang - seinen Angaben zufolge regelmäßig im Rahmen des Studiums Lehrveranstaltungen? Nur ganz zu Beginn des Studiums besuchte er eigenen Angaben zufolge gelegentlich - aber höchstens 2 Wochen lang - Präsenzveranstaltungen. In der Folge streamte er eine Zeit lang Veranstaltungen, bis ihm auch dieses aufgrund der psychischen Symptomatik immer schwerer fiel und letztendlich nicht mehr gelang. 5. In welchem Umfang trat er nach seinen Angaben im Rahmen des Studiums zu Prüfungen an? Herr ***2*** legte eigenen Angaben zufolge keine Prüfung ab. 6. Bestand ärztlicherseits eine Erkrankung von ***6*** ***2*** ? Bei Herr ***2*** ist vom Vorliegen einer schweren Sozialphobie, einer generalisierten Angststörung, einer rezidivierenden Depression und einer ängstlichvermeidenden Persönlichkeitsstörung auszugehen. 7. Verhinderte diese Erkrankung zu bestimmten konkreten Zeiten im Beschwerdezeitraum (März 2018 bis September 2019) oder während des gesamten Beschwerdezeitraums , bzw. zu jeweils zumindest drei Monaten je Semester des Beschwerdezeitraum so schwerwiegend war die Teilnahme an einem Studium bzw. an der positiven Ablegung von Prüfungen ? Herr ***2*** war aufgrund der oben angeführten psychiatrischen Erkrankungen im gesamten Beschwerdezeitraum nicht in der Lage, ein Studium zu absolvieren bzw. die dafür notwendigen Prüfungen abzulegen. Beschluss vom 10.3.2022 Mit Beschluss vom 10.3.2022, dem Finanzamt zugestellt am selben Tag, der Bf am 16.3.2022, wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das psychiatrische Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 5.3.2022 zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Äußerung bis 29.4.2022 in Kopie übermittelt. Innerhalb der gesetzten Frist äußerte sich keine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im Dezember 1997 geborene ***6*** ***2*** ist der Sohn der Bf ***1*** ***2***. Seine Mutter bezog für ihn im Rückforderungszeitraum März 2018 bis September 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang. Im Rückforderungszeitraum wohnte ***6*** ***2*** mit seiner Mutter ***1*** ***2*** im gemeinsamen Haushalt in ***3***, ***4*** ***5***. Nach der Reifeprüfung an einer HTL im Juni 2017 rückte ***6*** ***2*** im September 2017 zum Bundesheer als Grundwehrdiener ein und beendete den Präsenzdienst Anfang März 2018. Im Juni 2018 trat er zur Aufnahmeprüfung für das geplante Studium an der Technischen Universität Wien an, die er "mit relativ wenig Aufwand geschafft" hat. Im Juli 2018 (tatsächlich wohl im Oktober 2018) begann er das Bachelorstudium Software & Information Engineering UE 033 534 an der Technischen Universität Wien. Dies war der nach dem Ende des Präsenzdienstes frühestmögliche Studienbeginn. Etwa zwei Wochen nach Studienbeginn hindurch nahm ***6*** ***2*** noch an Präsenzveranstaltungen an der Universität teil, danach verfolgte er zu Hause über den Computer online Vorlesungen, bis ihm auch das wegen seiner psychischen Symptomatik immer schwerer fiel und schlussendlich nicht mehr gelang. Zu Prüfungen trat er nicht an. Schon an der HTL hatte ***6*** ***2*** wenig soziale Kontakte und wenig Lebensfreude. Diese Situation verschlechterte sich während des Präsenzdienstes. Das Bundesheer empfand er als "eine schreckliche Zeit", er ist stark depressiv gewesen. Nach Beginn des Studiums an der TU Wien hatte ***6*** ***2*** Ängste vor den Menschen und immer weniger Antrieb. Ende 2018 bzw. Anfang 2019 kam er immer mehr zur Einsicht, dass er offenbar eine psychische Symptomatik habe, die ihm nicht ermöglicht, das Studium ordnungsgemäß weiterzuführen. Er ging aber davon aus, dass es ihn bei einem entsprechenden Behandlungserfolg möglich sein werde, sein Studium erfolgreich fortzuführen. Bereits seit dem Jahr 2010 befand sich ***6*** ***2*** in dauernder nervenärztlicher Behandlung. Er suchte von sich aus Anfang 2019 einen weiteren Facharzt für Psychiatrie auf, von dem er medikamentös eingestellt wurde, und begann eine Psychotherapie. ***6*** ***2*** litt an einer depressiven Verstimmung verbunden mit einer allgemeinen Ängstlichkeit, Antrieb und Interesse waren stark reduziert. Da es zu keiner entsprechenden Besserung kam, beschloss ***6*** ***2*** im September 2019, das Studium "vorderhand ad acta zu legen und sich eine Arbeit zu suchen". Am 1.10.2019 fertigte die Universität Wien eine Abgangsbescheinigung aus; laut Studienblatt vom 26.11.2019 wurde das Studium am 23.7.2018 begonnen und am 30.4.2019 abgebrochen. Erst im Herbst 2019 war es ***6*** ***2*** möglich, nach einer Teilremission der psychischen Symptomatik, den ernsthaften (und nun nicht mehr unter dem Einfluss der akuten Krankheitssymptomatik stehenden) Entschluss zu treffen, das Studium tatsächlich zu beenden. Derzeit ist ***6*** ***2*** als Systemtechniker angestellt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Gutachten des Gerichtssachverständigen, zu dem sich die Parteien trotz Aufforderung nicht geäußert haben. Soweit die Ausführungen der Mutter im Widerspruch zu den ihres Sohnes stehen, etwa dass dieser "jeden Tag bei den Vorlesungen an der Uni" gewesen sei oder "April bis Juni" "normal an dem Studium" teilgenommen habe, folgt das Gericht den Angaben des Sohnes, der ja am besten wissen muss, ob er auf der Universität war oder nicht. Vielleicht hat der Sohn bei seiner Mutter den Eindruck erweckt, auf die Universität zu gehen, dies aber tatsächlich nicht getan. Betreffend der Beendigung des Studiums gibt es unterschiedliche Angaben der Technischen Universität Wien. Das Gericht folgt dazu der Abgangsbestätigung vom 1.10.2019 und den Angaben der Bf und ihres Sohnes und nicht dem Studienblatt vom 26.11.2019. Diesbezügliche Ermittlungen hat das Finanzamt nicht durchgeführt und auch nicht den Angaben des Sohnes und der Mutter zum Studienende September 2019 widersprochen. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101759/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101759.2021
Stammnummer
139063
Gültig
31.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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