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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100851/2018

Stellt die Betätigung (geplante Vermarktung eines Audiobearbeitungsprogrammes) die Eigenschaft einer Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG 1988 dar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100851/2018vom 30.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. selbst verwendet derartige Programme (AVS, Nero Wave) um seine Musikstücke zu bearbeiten und damit sein Angebot zu erstellen, das er dann kostenpflichtig anbietet. Somit kann nicht von einer Einzigartigkeit gesprochen werden. Das Argument des Bf. auf die Frage, wieso ein Kunde das Programm des Bf. nutzen sollte, wenn es Derartiges kostenlos und viel einfacher gäbe (siehe Niederschrift), dass die Kunden lieber sein Programm in Anspruch nehmen, da die Lautstärke bei kostenlosen Anbietern sehr unterschiedlich sein kann und bei seinem Angebot auch der Übergang zwischen den Songs fließend erfolgt, kann das Gericht nicht überzeugen. Wie der Bf. zu diesen o.a. Feststellungen kommt, da er doch noch kein "Produkt" hat, welches einem potenziellen Kunden vorgeführt werden konnte, kann sich das Gericht nicht erklären. Dass er dazu Umfragen durchgeführt hätte, wurde nicht vorgebracht. Auch der einzige vom Bf. durchgeführte Vergleich mit dem Audio-Streaming-Dienst Spotify hätte dem Bf. bereits zeigen müssen, dass hier bereits sehr wohl Vergleichbares vorhanden ist, kann dort eine Auswahl u.a. auch nach BPM-Frequenz getroffen werden, erfolgt die Lautstärkenanpassung der einzelnen Musikstücke automatisch und ist - im Gegensatz zum Angebot des Bf. - das Musikangebot weitaus umfangreicher. Allein die Auseinandersetzung mit dem Audio-Streaming-Dienst Spotify hätte dem Bf. auch gezeigt, dass er weder in Bezug auf das Musikangebot noch in Bezug auf die Kostengestaltung konkurrenzfähig ist. Die Programme des Bf. sind nur für jene Musikstücke, die auf seiner Homepage angeführt sind, vorhanden, wodurch der potentielle Kunde in seiner Musikauswahl eingeschränkt und zudem gezwungen ist, zuerst die entsprechende Musikdatei zu erwerben. Noch dazu kommt, dass das Angebot des Bf. nur auf einem PC, nicht aber mittels App auf einem Handy nutzbar ist. Unter Inanspruchnahme des Angebots des Bf. kostet dem Kunden eine einstündige Playlist rund € 28,50. Bei Nutzung von Spotify (Anmerkung Gericht: auch bei Amazon music) fallen nur Kosten von pauschal € 9,90 pro Monat an (www.spotify.com) - unabhängig von der Anzahl der Songs und ohne Einschränkung auf bestimmte Songs. Im Übrigen ist fraglich, ob die Preisgestaltung des Bf. überhaupt kostendeckend ist, kostet dem Bf. doch jede iTunesdatei, die er bearbeitet rund € 1 und nimmt er im Gegenzug für eines einer Programme lediglich € 0,40 (brutto) ein. Eine Kalkulation diesbezüglich wurde vom Bf. nicht durchgeführt. Das vom Bf. vielfach behauptete "große Einnahmenpotential" seines Angebotes kann angesichts der vorgenannten Ausführungen von Seiten des Gerichts nicht erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass aufgrund der Vielzahl in seinen Zielländern lebenden Sportlerinnen, die laufen und/oder Walken und dabei Musik hören, seine Tätigkeit großes Einnahmenpotenzial hat so übersieht er, dass es sehr wohl vergleichbare Bearbeitungsprogramme gibt und auch, dass nicht jeder Läufer einen potenziellen Kunden seines Angebots darstellt. Und nicht Jeder ist bereit kostenpflichtig die Leistung des Bf. in Anspruch zu nehmen, wenn es anderweitig kostenfreie bzw. günstigere vergleichbare Anbote gibt. Auch durch die Musikauswahl des Bf. - er möchte nur Kunden mit einem gehobeneren Musikgeschmack ansprechen - verkleinert sich der Kundenkreis. Diese Aspekte wurden vom Bf. gänzlich außer Acht gelassen. Nicht nur, dass keine objektiven, seine vermeintlich subjektiv vorhandene Gewinnerzielungsabsicht evident machenden Umstände aufgezeigt wurden, hat es der Bf. überdies unterlassen, im Abgabenverfahren die objektive Ertragsfähigkeit seiner Tätigkeit auch nur ansatzweise darzutun. Desweiteren ist der Bf. mit seinem Angebot nach wie vor nicht an die Öffentlichkeit gegangen. Für die Verzögerungen wurden vom Bf. diverse Probleme technischer Natur angeführt (siehe Beschwerdebegründung). Abgesehen von der Dateien-Änderung durch iTunes im Jahr 2012 (welche von ihm und seinem Sohn aber bereits weitestgehend bis 2014 gelöst wurden - siehe Beschwerdebegründung S.4) liegen jedoch keine anderen, nicht durch den Bf. beeinflussbaren Hindernisse vor. Die noch nicht fertiggestellte Homepage (seit 10 Jahren) rechtfertigte der Bf. damit, dass die mit der Erstellung der Homepage beauftragte Firma überlastet ist ("da die Firma leider auch noch viele andere Projekte betreut"). Auf die Säumigkeit und Vertröstungen des beauftragten Unternehmens wurde vom Bf. in keinster Weise reagiert, sondern lediglich "gehofft, dass es besser wird". Kein wirtschaftlich denkender Unternehmer kann es sich leisten, über Jahre hinweg lediglich Ausgaben, aber keinerlei Einnahmen zu lukrieren. Und dies aufgrund einer von ihm in Auftrag gegebenen Homepage, die nach wie vor (auch 2022) nicht vollständig ist. Denn bei einer objektiven Betrachtung ist es mehr als fragwürdig, dass ein Unternehmer die Geschäftsbeziehung zu einem, mit seiner Leistung säumigen Auftragnehmer auch nach Jahren nicht beendet. Von zielstrebigem Hinarbeiten auf die Eröffnung des Gewerbebetriebes kann hier nicht gesprochen werden. Sowohl die Befüllung der Homepage mit Informationen (Stichwort Rubriken), als auch die Erstellung der digitalen Differenzdateien, die das eigentliche Produkt des Beschwerdeführers darstellen, werden vom Bf. selbst durchgeführt. Wieso hier nicht wenigstens die für den österreichischen Markt bestimmten Daten bzw. Dateien eingespielt und damit an die Öffentlichkeit gegangen wurde (immerhin wurde das Problem der iTunes Dateien 2014 gelöst), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Umso mehr als der Bf. selbst erklärt, dass es ganz schnell geht diese Dateien (Impressum, Datenschutz, über mich etc.) einzufügen (siehe Niederschrift Pkt. 18). Auch die weiteren, vom Bf. angeführten Gründe dafür, wieso er bis dato nicht an die breite Öffentlichkeit ging, nämlich die Erweiterung seines Angebots sowie die Erkenntnis, dass es länderspezifische iTunes-Stores gibt, sind Umstände, die einem Markteinstieg in Österreich nicht entgegenstanden. Eine Angebotserweiterung im Anschluss an eine "Online-Shop Betriebseröffnung" ist durchaus üblich. Wobei hier auch festzuhalten ist, dass jemand, der zielgerichtet die Eröffnung eines Gewerbebetriebes anstrebt, die Klärung der wesentlichsten Voraussetzungen für die Durchführbarkeit des Vorhabens voranstellt. Dass es unterschiedliche iTunes -Stores für die einzelnen Länder gibt, wäre auch bereits vor einem etwaigen Beginn einer Tätigkeit abklärbar gewesen. Ein Blick auf https://de.wikipedia.org/wiki/ITunes_Store hätte genügt. ("Die Vertriebsplattform wurde 2003 zunächst für den Verkauf von Musik in den USA aufgesetzt. Seit 2004 umfasst sie auch Käufer in Großbritannien, Frankreich und Deutschland, Österreich, Belgien, Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien. ….. Apple bot in Europa insgesamt über 5 Millionen Titel an. Das Angebot unterscheidet sich dabei allerdings in den einzelnen Ländern...") Ebenso für welche BPM-Frequenz es Nachfrage geben könnte (Stichwort Marktrecherche) hätte bereits im Vorfeld einer etwaigen Betätigung geklärt werden können. Im konkreten Fall konnte von Seiten des Gerichts auch keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr festgestellt werden. Die Homepage des Bf., mit welcher die Einkünfte erzielt werden sollten, ist erst seit 2021 aufrufbar, allerdings handelt es sich nach wie vor um einen Probebetrieb und können keine Produkte über diese Seite erworben (und somit nach wie vor keine Einnahmen erzielt) werden. In den Jahren 2009-1016 war somit nachweislich keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gegeben, was auch vom Bf. nicht bestritten wurde, und wurde eine einzige Einnahme aus dem "Gewerbebetrieb" erzielt, welche allerdings aus der Veräußerung eines Laptops resultierte. Die Werbeaktivitäten, die der Bf. als Marketingmaßnahmen anführte (Platzierung auf Google, Inserate in Fachzeitschriften, gegenseitiger Verlinkungen mit anderen Seiten, Mund-zu-Mund-Propaganda, Social-Media Präsenz, etwaiges Radiointerview), wurden ebenfalls nicht umgesetzt. Dem Einwand des Bf., dass er sehr wohl zwecks Vermarktung in Erscheinung getreten ist, da er in vielen persönlichen Gesprächen mit musikhörenden LäuferInnen, die er hauptsächlich bei seinen Fahrten mit dem Fahrrad entlang des sogenannten Dammes (zum Pleschingersee) angesprochen hat, auf sein Projekt und die künftige Homepage hingewiesen und um Übermittlung vom Playlisten betreffend des persönlichen Geschmacks ersucht hat, kann nicht gefolgt werden. Im strittigen Zeitraum konnte, mangels fertigen Produkt, vom Bf. gar nichts vermarktet werden. Aus Sicht des Gerichts dienten diese Gespräche vorrangig der Erweiterung seines Angebotes an Musikstücken, um den Musikgeschmack von ev. späteren Kunden besser zu treffen. Eine Tätigkeit als Lauftechniktrainer, deren Ausbildungskosten er ebenfalls geltend gemacht hat, wurde von ihm ebenfalls nicht ausgeübt. Die von ihm angegebenen kostenlosen Lauftrainings zu Übungszwecken lassen den Schluss auf eine Einkunftsquelle im Sinne des § 23 EStG nicht zu, da bei einem kostenfreien Anbot von Lauftrainings eindeutig die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Wie der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Vorsprache vor Gericht mitgeteilt hat, hat er viele der von ihm erworbenen iTunes Dateien auf seinem Rechner, bei denen er die digitale Differenzdatei noch nicht gebildet hat (ca. 1000 Dateien). Da die Erstellung dieser Dateien nicht abhängig ist von der Homepage bzw. den iTunes Dateien an sich, sondern lediglich vom Bf., liegt es ausschließlich in seiner Sphäre hier zielstrebig zu arbeiten. Es befinden sich auf der zwar aufrufbaren, aber nicht nutzbaren Homepage lediglich 12 Songs, die vom Bf. digital bearbeitet wurden. Angesichts dessen und der bereits mehrjährigen Tätigkeit an den Dateien, kann nicht von einer Zielstrebigkeit gesprochen werden. Die von Gesetzes wegen geforderte "Zielstrebigkeit, mit der auf die Betriebseröffnung hingearbeitet werden muss" ist aus all diesen Gründen nicht ersichtlich. Es wurden weder Marketingmaßnahmen, noch sonstige Bemühungen seitens des Bf. getätigt, um möglichst rasch Einnahmen bzw. Gewinne zu erzielen. Dazu ist noch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Prognoserechnung sich als nicht tragfähig erwiesen hat, sind die prognostizierten Einnahmen von der Realität weit entfernt. In der vorgelegten Prognoserechnung wurden für das Jahr 2015 erstmals Einnahmen prognostiziert. Eine Erklärung, wie diese Einnahmen bei einem Produkt, das unbestritten noch nicht existiert hat, erzielt werden sollten, bleibt der Bf. schuldig. Tatsächlich erreichten nämlich die vom Bf. dargestellten Einnahmen in den acht Jahren (2009-2016) insgesamt nur € 450, eine Höhe, die eklatant unter der Höhe der prognostizierten Einnahmen von rund € 25.500 lag. Eine Einnahmen- bzw. Gewinnerzielungsabsicht wird zwar wiederholt behauptet, es werden jedoch nie erkennbare Maßnahmen präsentiert, die diese Streben sichtbar machen bzw. untermauern würden. Letztlich bleibt die behauptete Einnahmen - bzw. Gewinnerzielungs-absicht offensichtlich bloßes Wunschdenken. Die besondere Leidenschaft für ein Produkt-die dem Bf. keineswegs abgesprochen werden soll-sowie die bloße Absicht (die-wie im gegenständlichen Fall-nicht anhand objektiver, äußerer Umstände dokumentiert wird), mit einer Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen, ist allerdings langfristig für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht ausreichend (VwGH 29.01.2003, 97/13/0015). Die Inkaufnahme weiterer Verluste kann angesichts der vorliegenden Verhältnisse nicht als wirtschaftliches Verhalten angesehen werden. In der Tätigkeit des Beschwerdeführers kann das Gericht somit keine wirtschaftsorientierte Tätigkeit erkennen. Das Vorgehen des Bf. ist und war weder zielstrebig, noch ist aufgrund der bereits gesetzten Handlungen des Bf. die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich. Der Bf. ist finanziell unabhängig von etwaigen Einnahmen durch den hier strittigen "Gewerbebetrieb". Nur so ist es erklärbar, dass er seit mittlerweile zwölf oder mehr Jahren Geld investiert, ohne Einnahmen erzielt zu haben. In den hier strittigen Jahren war weder die Homepage fertig gestellt, noch die Programmierung beendet, noch wurden Einnahmen war daraus erzielt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, dass keine einkommensteuerliche relevante Tätigkeit gegeben ist. Es liegen keine objektiven Umstände vor, aus denen sich eindeutig ergibt, die seit 2009 bis dato geplante Trainingstätigkeit inkl. Vermarktung von Bearbeitungsprogrammen für laufoptimierte Musik wäre von einer erweislichen Absicht auf eine zukünftige Führung eines Gewerbebetriebs getragen und würde zielstrebig zur Öffnung eines Gewerbebetriebes führen. Faktum ist, dass kein Gewerbe angemeldet wurde, die Homepage nicht fertig ist, es keinen Termin gibt, ab wann die Homepage für die Öffentlichkeit nutzbar ist, keine Werbeaktivitäten gesetzt und keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt wurden. Solcherart können die für die Streitjahre erklärten negativen Einkünfte steuerlich nicht aus Ergebnisse der Einkunftsart gewerberechtliche Tätigkeit beurteilt werden. Die steuerlichen Ergebnisse der Streitjahre hatten damit ihre Wurzel nicht im-nicht entfalteten- Gewerbebetrieb. Lag daher eine dem Bf. zurechenbare Betätigung in einem Gewerbebetrieb in den Streitjahren nicht vor, dann war das steuerliche Anliegen des Bf. schon im Vorfeld einer Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt. Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist. Auf das Beschwerdevorbringen zur Liebhaberei Betrachtung war daher nicht einzugehen. Umsatzsteuer In Bezug auf die Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 tätig geworden ist. Vorsteuern können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 erzielt. Allerdings setzt dies voraus, dass es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994 handelt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige unternehmerische Tätigkeit aus, noch der Umstand, dass er die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften ins Auge fasst. Es müssen vielmehr über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet werden wird (gleiche VwGH Erkenntnis vom 25. November 2019 86,86/14/0045) Nach der Rechtsprechung ist tatsächliche Einnahmenerzielung ein starkes Indiz für Einnahmenerzielungsabsicht (VwGH 12.4.1965, 2033/64, ÖStZB 144; 17.12.1975, 2161/74, ÖStZB 1976, 82; vgl. a VfGH 25.6.1980, B 1/77, ÖStZB 1981, 154 = Slg 8857), umgekehrt ist Beteuerung der Gewinn- oder Einnahmenerzielungsabsicht nicht ausreichend, wenn die Tätigkeit objektiv Gewinne oder Einnahmenüberschüsse aussichtslos erscheinen lasst (VwGH 27.7.1994, 91/13/0222, ÖStZB 1995, 108) {Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar, 4. Auflage, § 2 Rz 57) Es bedarf der ernsthaften Absicht oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände, die objektiv nachweisbar sind (VwGH 26. 7. 2006, 2003/14/0013). Die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Abgabepflichtigen ist daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist (VwGH 19. 3. 2008, 2007/15/0134) (Pfeiffer/Rössler in Scheiner/Kolacny/Caganek, § 2 Rz 303). Durch die Vorbereitungshandlungen muss die Unternehmereigenschaft begründet werden (VwGH 20. 9. 2001, 98/15/0132). "Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase muss auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erwiesen sein." (BFH 8.3.2001, V R 24/98; BFH) Bei der Beurteilung der Zielstrebigkeit der geplanten Tätigkeit geht es nicht darum, dem Steuerpflichtigen die Gestaltung einer bestimmten als wirtschaftlich zweckmäßig erachteten Vorgangsweise vorzugeben, sondern seine konkrete Vorgehensweise in Hinblick auf die tatsachliche Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu prüfen (VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134). Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient, ist eine Tatfrage, für die die objektiven Regeln der Beweislast zum Tragen kommen (Ruppe/Achatz, § 2 Rz 134)." (Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG 2015, § 2 Rz 110) Der Bf. hat in Form von Leistungsbezügen Vorbereitungshandlungen getätigt, jedoch kommt das Gericht unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes zu dem Schluss, dass dennoch keine unternehmerische Tätigkeit begründet wurde, da der geforderte objektive Nachweis für die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung nicht erbracht werden konnte. Die vom Bf. getätigten Käufe beziehen sich großteils auf Gegenstände, die typischerweise auch privat (Kopfhörer, Laufschuhe, Pulsuhren, mp3 Player etc.) genutzt werden. Da die Unternehmereigenschaft des Bf. nicht anerkannt wird, ist auf die Frage, inwieweit für die geltend gemachten Ausgaben des Bf. überhaupt ein Vorsteuerabzug in Frage käme, nicht näher einzugehen. Zur Unternehmereigenschaft erklärte der Bf., dass er sehr wohl als Unternehmer nach außen hin aufgetreten sei, da er unter Verwendung seiner UID-Nummer Ohrhörer von einem deutschen Händler bezogen hat. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Erwerb keinesfalls ausreichend ist, um eine Unternehmereigenschaft des Bf. zu bejahen. Im Übrigen ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass diese Ohrhörer für unternehmerische und nicht auch private Zwecke verwendet werden, ist doch der Bf. bereits seit seiner Jugend (also bereits vor 2009) Läufer und läuft mit Musik. Wie der Bf. selbst ausführt, gibt es sehr viele Läufer, die mit Musik laufen und dafür Ohrhörer nutzen. Dieser Leistungsbezug allein führt nicht zu einer Unternehmereigenschaft. Der Bf. plante bereits 2012 mit seiner Homepage online zu gehen und Musikbearbeitungsprogramme zu vermarkten. Dieses Vorhaben wurde Jahr für Jahr immer wieder nach hinten verschoben. Die Homepage ist nach wie vor nicht fertiggestellt. Es wurden bislang weder Einnahmen erzielt (mit Ausnahme des Verkaufes eines Laptops im Jahr 2016), noch Kunden akquiriert oder Marketingschritte gesetzt, um Einnahmen zu erzielen bzw. festzustellen, ob das Projekt überhaupt rentabel ist. Weiters ist festzuhalten, dass der Bf. sein Gewerbe bislang noch nicht angemeldet hat. Eine Gewerbeanmeldung stellt zwar nur ein Indiz dar, ist jedoch ein starkes, nach außen hin ersichtliches Zeichen der Ernsthaftigkeit eine unternehmerische Tätigkeit zu beginnen. Da mit dem Projekt bereits 2009 bzw. 2010 begonnen wurde und es Ende des Jahres 2016 (und nach wie vor) noch immer nicht realisiert wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Handlungen ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen und einer unternehmerischen Tätigkeit dienen. Weiters wird vom Bf. angeführt, dass die Vorbereitungsphase nur wegen nicht von ihm zu vertretenden Umständen länger dauern wurde. Abgesehen von der Dateienänderung durch iTunes im Jahr 2012 liegen aus Sicht des Gerichts jedoch keine anderen nicht durch den Bf. beeinflussbaren Hindernisse vor, wie bereits in der rechtlichen Beurteilung des Gerichts zur Einkommensteuer (siehe vorne) erschöpfend ausgeführt wurde. Aus den vorstehenden Überlegungen kann es auch hinsichtlich der Umsatzsteuern mangels Feststellbarkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 des UStG zu keinem Vorsteuerabzug kommen. KESt-Anrechnung und Gewerkschaftsbeiträge Die vom Bf. in seiner Ergänzung zum Vorlageantrag geltend gemachten KESt-Anrechnungen wurden - nach Vorhalt des Gerichts - von der Abgabenbehörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anerkannt, sodass weitere Ausführungen seitens des Gericht nicht notwendig sind. Mit gleichem Schreiben wurde auch die Anerkennung von Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten beantragt; auch diesfalls erfolgte eine volle Anerkennung durch die Abgabenbehörde, sodass ein weiteres Eingehen des Gerichts auf diese beantragten Kosten sich erübrigt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, dass eine bloß beabsichtigte, aber nicht durch ernsthafte Handlungen Dritten gegenüber in Erscheinung getretene Betätigung keine Einkunftsquelle darstellt, ist von der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt, weshalb die Revision im vorliegenden Fall für nicht zulässig zu erklären war Graz, am 30. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100851/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100851.2018
Stammnummer
139041
Gültig
30.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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