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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100455/2022

(Erhöhte) Familienbeihilfe bei dauernder Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Lebensjahr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100455/2022vom 22.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Durch die Sonderregelung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 soll ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für dauernd erwerbsunfähige Kinder selbst dann sichergestellt sein, wenn ihr Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, getragen wird, sofern sie einen eigenständigen Haushalt führen. In diesem Sonderfall kann ein Kind Familienbeihilfe für sich selbst beziehen. Ziel dieser Bestimmung ist es, den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für jene Personen sicherzustellen, die an einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 leiden, deren monatlicher Pflegeaufwand jedoch unter der sozialversicherungsrechtlichen Pflegegeldstufe 1 liegt, d.h. der monatliche Pflegeaufwand weniger als 65 Stunden beträgt, sodass ihnen ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Pflegegeld nicht zusteht. Gerade in diesen Fallkonstellationen besteht durch die Führung eines eigenständigen Haushaltes ein erhöhter finanzieller behinderungsbedingter Mehraufwand. Durch den dargestellten Sondertatbestand wird gewährleistet, dass durch die Gewährung des Eigenanspruches auf Familienbeihilfe dieser spezifische Mehraufwand abgedeckt wird, auch wenn ein Pflegegeldanspruch nicht zusteht. Voraussetzung für diesen Eigenanspruch ist nach den zitierten Normen allerdings, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein muss, da die sich die Bf. zum Zeitpunkt des Eintritts der (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht in einer Berufsausbildung befand. Die Bf. führte, wie sich aus den Akten ergibt und bislang auch unstrittig blieb, einen eigenen Haushalt im Sinne des FLAG 1967. Durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurden betreffend die Bf. im Familienbeihilfenverfahren inklusive Beschwerdeverfahren bislang drei Sachverständigen-Gutachten erstellt. Aus allen drei Gutachten geht hervor, dass bei der Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Diese dauernde Erwerbsunfähigkeit sei jedoch erst ab 01.09.2007 bzw. sogar erst ab 01.11.2009 eingetreten. Das Bundesfinanzgericht ist wie die Finanzverwaltung bei der Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen gebunden, soferne diese Gutachten schlüssig und nicht ergänzungsbedürftig (ohne erkennbare Lücken) sind. Die Gutachten erscheinen in sich und auch zueinander schlüssig und konnten bereits aufgrund der erwähnten Befunde und Dokumente auf keine früher eingetretene Erwerbsunfähigkeit schließen. Insoferne erweisen sie sich auch nicht als unvollständig, insbesondere, wenn man die beinahe durchgehende berufliche Tätigkeit der Bf. bis Anfang 2010 bedenkt. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird entsprechend dem neuesten diesbezüglichen Gutachten vom 01.07.2022 vom Bundesfinanzgericht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Bf. ab dem November 2009 ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bf. nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 befunden. Es war daher die entsprechende Altersgrenze von 21 Jahren betreffend den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu beachten. Diese dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. ist entsprechend den Gutachten erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres am tt.07.2007 eingetreten. Daher bestand kein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 und in der Folge kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 FLAG 1967. Die Beschwerde war daher insoweit gem. § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Abänderung) Im Antrag vom 08.07.2021 wurde die mit maximal 5 Jahren rückwirkende Anerkennung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe beantragt. Der angefochtene Bescheid spricht jedoch über den Zeitraum ab September 2007 und damit auch über den beantragten Zeitraum hinaus ab, welcher nicht Gegenstand des Antrages vom 08.07.2021 war. Der Bescheid war somit dahingehend abzuändern, dass er lediglich den Zeitraum ab Juli 2016 betrifft. Im Übrigen bleibt der Bescheid unverändert. Mit der Wendung "Ihr/e Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 09.07.2021" war offenbar das Einbringungsdatum des Antrags vom 08.07.2021 (Postaufgabedatum 09.07.2021) gemeint. Eine "Berichtigung" im Sinne einer Klarstellung erscheint im konkreten Fall mangels Verwechslungsgefahr und aufgrund des eindeutigen sachlichen Zusammenhanges als entbehrlich. Zu Spruchpunkt III. (Aufhebung des Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO) Die Beschwerde vom 09.02.2022 richtet sich (auch) gegen die mit Bescheid vom 25.01.2022 erfolgte Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe vom 08.07.2021. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 11.07.2022 wurde der Abweisungsbescheid vom 25.01.2022 nach § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Bescheid erlassen. Daher richtet sich die Beschwerde nunmehr auch gegen diesen Aufhebungsbescheid, zumal sich an der Beschwer der Bf. durch die im Zusammenhang damit erfolgte Zurückweisung (anstatt einer Abweisung) nichts geändert hat. Bei der Bescheidaufhebung von Amts wegen legt die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Erlassung des Aufhebungsbescheids fest, aus welchen Gründen sie den Bescheid als inhaltlich rechtswidrig ansieht. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Aufhebungsbescheid zu entscheiden ist, wird sohin durch die Abgabenbehörde im Rahmen der Erlassung des Aufhebungsbescheids festgelegt (VwGH 26.04.2012, 2009/15/0119). Im Rechtsmittelverfahren kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) ergänzt bzw. richtiggestellt werden, es darf aber kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 299 BAO Rz 8 (Stand 1.2.2021, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, 2011/15/0190; 28.10.2014, 2012/13/0116). Die Aufhebung nach § 299 BAO erweist sich als rechtswidrig, da die Ersetzung einer Abweisung durch eine Zurückweisung in konkreten Fall rechtswidrig ist, da die erfolgte Abweisung insoweit (unter Berücksichtigung der Begründung zu Spruchpunkt II.) korrekt war und die Voraussetzungen für eine Zurückweisung jedenfalls nicht gegeben waren (siehe dazu gleich). Die Rechtswidrigkeit des gem. § 299 BAO aufgehobenen Bescheides lag daher nicht vor, weshalb sich die Aufhebung nach § 299 BAO selbst als rechtswidrig erweist. Auch ein Austausch des Aufhebungsgrundes wäre wie ausgeführt nicht zulässig. Der Aufhebungsbescheid war daher seinerseits wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt IV. (Aufhebung des Zurückweisungsbescheides) Die Beschwerde vom 09.02.2022 richtet sich (auch) gegen die mit Bescheid vom 25.01.2022 erfolgte Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe vom 08.07.2021. Mit dem Zurückweisungsbescheid vom 11.07.2022 wurde der Abweisungsbescheid vom 25.01.2022 nach § 299 BAO ersetzt. Daher richtet sich die Beschwerde nunmehr auch gegen diesen Zurückweisungsbescheid, zumal sich dadurch wie ausgeführt an der Beschwer der Bf. nichts geändert hat. Der Zurückweisungsbescheid vom 11.07.2022 erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig: Wie bereits ausgeführt, ist nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106 mit Verweis auf VwGH 17.02.1982, 82/13/0014). Anträge für davorliegende Zeiträume sind daher grundsätzlich inhaltlich abzuweisen und nicht wegen Verspätung zurückzuweisen (BFG 17.03.2020, RV/7106245/2019). Hinzu kommt, dass die Bf. ohnehin für keinen Zeitraum, der weiter als 5 Jahre vor Antragstellung liegt, Anträge stellte. Lediglich der in der Folge ergangene Abweisungsbescheid umfasste zum Teil einen Zeitraum, der nicht antragsgegenständlich war (einen längeren Zeitraum als beantragt). Auch aus diesem Grund war der Zurückweisungsbescheid verfehlt. Der Antrag der Bf. war daher zulässig, wenn auch im Ergebnis rechtlich nicht erfolgreich. Die Abweisung erfolgte bereits mit dem angefochtenen und nunmehr inhaltlich bestätigten Bescheid vom 25.01.2022. Der in späterer Folge unzulässigerweise ergangene Zurückweisungsbescheid, gegen den sich die Beschwerde ebenfalls richtet, war daher - ersatzlos - aufzuheben, zumal der Aufhebungsbescheid nach § 299 selbst aufzuheben war und damit die Grundlage für den neuen Bescheid (Zurückweisungsbescheid vom 11.07.2022) wegfiel. Zu Spruchpunkt V. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen bereits entweder durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden oder ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG vorliegt, selbst wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0030). Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. eingetreten ist, ist eine solche Sachverhaltsfrage. Eine Revision ist daher unzulässig, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 22. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100455/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100455.2022
Stammnummer
139031
Gültig
22.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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