Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101851/2014
Ist der Rahmenvertrag mit entsprechender Zusatzvereinbarung, dass noch ein weiterer Vertragsabschluss notwendig ist, oder der Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft iSd § 30 EStG 1988?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101851/2014vom 28.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Somit stellt aber der Rahmenvertrag vom 08.01.2008 keine beide Vertragsparteien unwiderruflich bindende, den späteren Kaufvertrag vom 18.05.2012 wirtschaftlich vorwegnehmende Vereinbarung über die Veräußerung des in Rede stehenden Grundstückes der Beschwerdeführerin an die ATH KG dar. Aufgrund des Wechsels der Vertragspartei war nämlich der Kaufvertrag vom 18.05.2012 nicht bloß eine "reine Formsache".
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft vor dem Vertragsabschluss im Mai 2012 auf die ATH KG übergegangen sei. Auch aus der Aktenlage ergeben sich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte.
15. Wenn die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise mache es bei der Ermittlung der Einkünfte keinen Unterschied, ob dem Veräußerer die wirtschaftlichen Vorteile vom Erwerber oder von Dritten (am Zustandekommen des Veräußerungsgeschäftes interessierten) Personen gewährt würden, und dabei auf die Rz 6630 EStR und damit indirekt auf die Entscheidung des VwGH vom 28.11.2000, 97/14/0032, verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der VwGH in dieser Entscheidung ausschließlich darüber zu befinden hatte, welche wirtschaftlichen Vorteile bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung des VwGH ist aber nicht mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt zu vergleichen, da die Ermittlung des Veräußerungserlöses nicht strittig ist. Der VwGH trifft in seiner Entscheidung keine Aussagen darüber, ob bei einem Kaufvertrag, der zwischen zwei Parteien geschlossen wird, eine frühere Vereinbarung zwischen einer der späteren Parteien und einer anderen Person dazu führen kann, dass diese Vereinbarung den späteren Kaufvertrag quasi vorwegnimmt.
16. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Vertragsparteien des Rahmenvertrages vom 08.01.2008 diesen noch nicht als Veräußerungsgeschäft angesehen haben, ist, dass im Jahr 2008 für diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingelangt ist. Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Wäre daher die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass bereits im Jahr 2008 die Veräußerung verwirklicht worden wäre, wie in der Beschwerde mehrmals ausgeführt, so hätte sie als Steuerschuldnerin der Grunderwerbssteuer iSd § 9 Z 4 GrEStG 1987 im Jahr 2008 eine Grunderwerbsteuererklärung (durch ihren rechtlichen Vertreter) veranlasst/veranlassen müssen.
Die beiden ideellen Vierteleigentümer der anderen Hälfte der Liegenschaft Grundstück haben am gleichen Tag wie die Beschwerdeführerin ihre Anteile an die ATH KG veräußert. Wie auch die Beschwerdeführerin sind Herr Mag. UE und Frau Mag. UH davor mit Herrn HA in Verhandlungen betreffend die Übertragung ihrer Anteile gestanden (vgl. Pkt. 12.1. des Kaufvertrages vom 18.05.2012 zwischen Mag. UE und Mag. UH sowie der ATH KG unter Beitritt der LFHV GmbH und HA). Die beiden Vierteleigentümer haben im Jahr 2012, also im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages vom 18.05.2012, die Grunderwerbsteuer und die Immobilienertragsteuer entrichtet. Das bedeutet aber, dass sowohl das zivilrechtlich als auch das wirtschaftliche Eigentum der anderen Hälfte der Liegenschaft erst im Jahr 2012 übertragen wurde.
17. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäftes im Jahr 2008 ausginge, so würde dieses durch die Änderung des Rechtsgrundes (von Tauschvertrag in Kaufvertrag), des Hauptgegenstandes (Geld statt Liegenschaft mit Gebäude plus Aufzahlung in Geld) und einem Wechsel des Vertragspartners (ATH KG statt HA) geändert und läge eine Novation der Vereinbarung vom 08.01.2008 und somit ein neues Verpflichtungsgeschäft im Mai 2012 vor.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am 28. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101851/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101851.2014
- Stammnummer
- 139019
- Gültig
- 28.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF