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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100739/2016

Kein Vorsteuerabzug und keine Steuerfreiheit der igL bei Geschäften iZm "Karussell" (bei Nichteinhaltung der erhöhten Sorgfaltspflicht beim Handel mit Mobiltelefonen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100739/2016vom 14.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Beurteilung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sind nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers maßgebend, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann (vgl. Ruppe, UStG, Art. 7 Tz 25). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Sorgfaltspflicht des Unternehmers ist umso größer, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist. Schließt der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nachforschungen ab, ist - im Falle des Vorliegens eines Steuerbetruges - ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen (Ruppe/Achatz, aaO, § 12 Tz 95, mwN). Bei bestimmten Branchen ("Verdachtsbranchen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" wie zB dem Handel mit Mobiltelefonen) besteht bereits per se eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. die bei Laudacher, UFSjournal 2013, 200ff. angeführte Judikatur). Demnach verlangt die Betätigung in einer der so genannten "Gefährdungsbranchen" schon an sich eine über simple Vorsichtsmaßnahmen (Nachschau, Firmenbuch, UID-Abfrage) hinausgehende Prüfpflicht. Der Verpflichtung zur Sorgfalt genügt es bei gegebener Verdachtslage sohin nicht, wenn bloß formale Nachweise ohne Überprüfungen im Bereich des Tatsächlichen gesammelt und vorgelegt werden (zB BFG 18.2.2020, RV/7102457/2015). Die Last für das Nichtwissenkönnen trägt der Abgabepflichtige, und zwar dann, wenn Tatsachen oder Umstände vorliegen, die dessen Gutgläubigkeit in Frage stellen. Davon ist bei ungewöhnlicher Abwicklung der Geschäfte auszugehen (zB Laudacher, aaO, 203, mwN). Eine ungewöhnliche Geschäftsabwicklung ist beispielsweise gegeben, wenn - der Geschäftspartner nicht über die entsprechende (für den Geschäftsfall erforderliche) Gewerbeberechtigung verfügt; - die Frachtbriefe ungenau geprüft bzw. ausgestellt werden; - trotz erheblichen Lieferumfangs keine Reklamationen anfallen; - unterschiedliche Unterschriften oder Paraphen von (vermeintlich) ein und derselben Person aufscheinen; - extrem geringe Margen von etwa 1,5% erzielt werden; - Geschäftsabläufe mit einem engen "Zeitkorsett" vorliegen, aus dem sich eine im Vorhinein feststehende Lieferkette praktisch zwingend ergab (s. nochmals zB Laudacher, aaO, und die dort angeführten Nachweise). In Anbetracht dieser Rechtsausführungen konnte das Finanzamt im Beschwerdefall zu Recht davon ausgehen, dass die Bf. wusste oder wissen hätte müssen, dass die Umsätze mit der Fa. T Srl. im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehen. Das Finanzamt hat auch (vor allem in seiner Beschwerdevorentscheidung) zutreffend und ausführlich jene Umstände dargelegt, auf Grund derer es zu Recht vom "Wissen bzw. Wissen-müssen" ausgehen konnte. Die Ausführungen in der gesonderten Begründung (der Beschwerdevorentscheidungen) vom 22.12.2015 (s. oben unter (4)) werden vom BFG explizit auch zur (erweiterten) Begründung der vorliegenden Entscheidung erhoben, wobei insbesondere - teil ergänzend, teils wiederholend - festzuhalten ist: Die strittigen Umsätze bzw. Rechnungen betreffen den Handel mit Mobiltelefonen und sohin eine Branche, in welcher generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht. Dazu kommt, dass die Bf. in ihrer früheren Tätigkeit als Geschäftsführerin der Z-GmbH mehrfach mit Anfragen seitens der Finanzverwaltung konfrontiert war, welchen zufolge bezüglich verschiedener Geschäftspartner der GmbH der Verdacht bestand, dass diese Teilnehmer an Umsatzsteuerhinterziehungen sein könnten. Der Bf. musste daher auch auf Grund der Erfahrungen aus ihrer früheren Tätigkeit jedenfalls bewusst sein, dass bezüglich der strittigen Geschäfte eine besondere Sensibilität an den Tag zu legen ist. Die Betätigung in einer Gefährdungsbranche und die Erfahrungen der Bf. aus ihrer vormaligen Tätigkeit hätten jedenfalls eine über simple Vorsichtsmaßnahmen hinausgehende Prüfpflicht erfordert. Die Bf. bringt vor, sie habe der italienischen Geschäftspartnerin verschiedene Geschäftsunterlagen abverlangt und damit ihrer Sorgfaltspflicht hinreichend entsprochen (s. Beschwerde S. 2 oben). Tatsächlich hat sich die Bf. lediglich einen Auszug der italienischen Handels- bzw. Wirtschaftskammer (Beilagen A und D; s. oben) sowie eine Ausweiskopie der Gesellschafterin (Beilage B) zukommen lassen und einige UID-Abfragen der italienischen Firma getätigt. Die Bf. hat es aber zB unterlassen, etwa eine schlichte Abfrage des Internetauftrittes der T zu tätigen. Dort präsentiert sich diese als "führendes Unternehmen in der Verpackungsindustrie" (s. dazu den Auszug der Homepage der T in deutscher Sprache unter dem Schlagwort "Unternehmen"). Es findet sich jedoch nicht der geringste Hinweis, dass die T mit Mobiltelefonen handeln würde. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch aus dem vorliegenden Handelskammerauszug nicht ersichtlich, dass die T mit Mobiltelefonen (oder "elektronischen Geräten") gehandelt hätte. Darin heißt es: "Commercio all´ ingrosso di supporti registrati, audio, video (CD, DVD e altri supporti)". Das bedeutet (übersetzt) jedoch nicht, dass das Unternehmen mit "elektronischen Geräten" gehandelt hätte, sondern vielmehr mit beschriebenen (bzw. "bespielten") Medien/Datenträgern wie zB CDs, DVDs uä. Ein Hinweis auf den Handel mit Mobiltelefonen (oder anderen elektronischen Geräten) ergibt sich aus dem Auszug nicht einmal ansatzweise. Obwohl die Bf. ihren Angaben zufolge schon in ihrer früheren Tätigkeit als Geschäftsführerin der Z-GmbH mehrere Jahre lang in Kontakt mit der T stand, hat sie deren Homepage ihren Angaben zufolge erst im Nachhinein - also nach Abschluss der hier gegenständlichen Geschäfte - erstmals aufgerufen bzw. geprüft (s. Niederschrift über die Vernehmung der Bf. durch die Steuerfahndung am 30.7.2015, S. 3 unten). Sie habe dann zwar bemerkt, dass vom Handel mit Mobiltelefonen auf der Homepage keine Rede war, dies sei für sie jedoch kein Grund gewesen, an der Firma zu zweifeln. Trotz der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der T hat sich die Bf. über Jahre hinweg niemals mit dem Unternehmensgegenstand ihrer Geschäftspartnerin auseinandergesetzt bzw. sich nicht daran gestoßen, dass diese auf Grund der abverlangten und "geprüften" Unterlagen (Beschwerde-Beilagen A bis E) eigentlich gar nicht im Handel von Mobiltelefonen tätig ist. Die Beilagen A und D liegen zudem lediglich in italienischer Sprache vor, obwohl die Bf. ihren Angaben zufolge die italienische Sprache nicht beherrscht. Zudem handelt es sich bei diesen beiden Unterlagen - s. oben - um ein und dieselbe "Bescheinigung" ("visura", was übersetzt in etwa "Unternehmenszertifikat" bedeutet) derselben Kammer ("Camera di Commercio Roma"). Während Beilage D mit 18.4.2012 datiert ist, stammt Beilage A vom 31.10.2013. Beide Unterlagen sind großteils wort- und inhaltsident; Beilage A enthält als aktuellere Ausgabe der Bescheinigung geringfügig mehr Informationen. Beide Dokumente enthalten auf Seite 1 dieselbe Registriernummer ("Numero REA: RM-811759"). Schrift- und Erscheinungsbild der Beilagen A und D sind jeweils ident. Es liegen also nicht zwei verschiedene Dokumente vor, sondern ein und dasselbe Zertifikat in einer jüngeren und einer früher erstellten Ausfertigung. Was die Ausweiskopie der Gesellschafterin (Unternehmensinhaberin) BE* anlangt (Beilage B), so fällt auf, dass die Unterschrift im Ausweis ganz klar von den Unterschriften auf den (so genannten) "Proforma-Invoices", welche laut Bf. als Bestellbestätigungen gedient hätten und die von der Fa. T mit Firmenstempel und Unterschrift der BE* versehen worden sein sollen, abweicht. (Die jeweilige Proforma-Invoice entsprach im Wesentlichen der späteren Rechnung, wies allerdings anstelle der Rechnungsnummer eine "PI-Nummer" auf; die Proforma-Invoice wurde per Mail an die T versendet, von dieser mit Stempel und Unterschrift versehen und als Bestätigung der Bestellung der darauf angeführten Art und Anzahl der Waren per Mail an die Bf. retourniert). Während etwa in der Unterschrift auf den Proforma-Invoices die beiden "tt" des Vornamens *BE klar vor dem "a" erkenntlich sind, weist die Unterschrift im Ausweis diese beiden schmalen, hochgezogenen "Schlaufen" eindeutig nicht auf. Das abweichende Schriftbild hätte die Bf. jedenfalls näher hinterfragen müssen. Bei der Beilage C handelt sich um einen Auszug der Homepage der T, welcher die "Kontaktdaten" des italienischen Unternehmens enthält. Dieser wurde jedoch erst am 11.9.2014, also jenem Tag, an dem die letzte der hier gegenständlichen Rechnungen gelegt wurde - sohin nachträglich -, erstellt. Es fällt auf, dass die E-Mail-Adresse auf der Homepage (info.t1*.com) von jener im Unternehmenszertifikat (T2*.it; s. Beilagen A und D) abweicht. Jener Firmenstempel, der auf den "Bestellbestätigungen" (Proforma-Invoices) zu sehen ist, gibt die Mailadresse mit t3*.hotmail.com an. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Obwohl die Bf. in einer bekanntermaßen betrugsanfälligen Branche, dem Handel mit Mobiltelefonen, unternehmerisch tätig ist und sie überdies auf Grund ihrer früheren Geschäftsführertätigkeit in derselben Branche hinsichtlich der bestehenden besonderen Sorgfaltspflicht entsprechend sensibilisiert sein musste, hat sie bezüglich der italienischen Geschäftspartnerin lediglich UID-Abfragen getätigt und sich eine Bescheinigung der lokalen Wirtschaftskammer (in italienischer Sprache) sowie eine Ausweiskopie der Kontaktperson zukommen lassen. Inwieweit ihr die Kammerbescheinigung von Nutzen gewesen sein soll, bleibt im Dunkeln, da die Bf. selbst angibt, der italienischen Sprache nicht mächtig zu sein. Eine Übersetzung des "Unternehmenszertifikates" wurde offensichtlich nicht erstellt. Dass darin der Handel mit Mobiltelefonen - ebenso wenig wie in den übrigen abverlangten Unterlagen - überhaupt nicht als Unternehmensgegenstand vorkommt, hat sie nicht näher beachtet. Aus keiner der von der Bf. in der Beschwerde angeführten Unterlagen geht hervor, dass die Fa. T in irgendeiner Weise im Bereich des Handels mit Mobiltelefonen tätig wäre. Laut Homepage ist das Unternehmen vielmehr (führend) in der Verpackungsindustrie tätig. Die Homepage der T hat sich die Bf. erst im Nachhinein angesehen, Zweifel seien bei ihr dabei aber dennoch keine aufgekommen. Dazu kommt, dass der Bf. zwar eine Ausweiskopie der Gesellschafter-Geschäftsführerin der T vorgelegen ist, sie aber die Unterschrift jedoch offenbar nicht mit jenen Unterschriften verglichen hat, die auf den jeweiligen "Bestellungen" (Proforma-Invoices) ersichtlich sind. Letztere weichen von der Unterschrift im Ausweis klar erkenntlich ab. Die Bf. hat lediglich formale Prüfmaßnahmen getroffen und selbst diese nur sehr lückenhaft bzw. nicht mit der gebotenen Sorgfalt. Überprüfungen im Bereich des Tatsächlichen wurden nicht angestellt, wie zB ein Hinterfragen der voneinander abweichenden Unterschriften oder der verschiedenen (insgesamt zumindest drei) Mailadressen. Eine Abfrage der Homepage wurde (vor Abschluss der gegenständlichen Geschäfte) gänzlich unterlassen. Letzteres wiegt besonders schwer, da die Bf. angibt, bereits in ihrer früheren Tätigkeiten Geschäfte mit der T getätigt zu haben. Sie hatte also bereits über mehrere Jahre hindurch geschäftliche Kontakte zu diesem Unternehmen, hat sich jedoch zu keinem Zeitpunkt mit dessen Geschäftsgegenstand auseinandergesetzt. Es wäre allein durch Prüfung/"Besuch" der Website der T ein Leichtes gewesen festzustellen, dass diese nicht im Handel mit Mobiltelefonen tätig war. Aber auch sämtliche weiteren Unterlagen, welche sich die Bf. zwecks Überprüfung ihrer Geschäftspartnerin (lt. Beschwerde S. 2, oben) zukommen hat lassen, enthalten keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass die T mit Mobiltelefonen handelt (bzw. gehandelt hat). Dieser Umstand hätte aber jedenfalls weitere Überprüfungsschritte der Bf. erfordert oder eben dazu führen müssen, von den bezüglichen Geschäften Abstand zu nehmen. Damit hat die Bf. ohne jeden Zweifel die in diesem Fall gebotene erhöhte Wachsamkeit bzw. Sorgfaltspflicht in keiner Weise wahrgenommen; vielmehr hat sie sogar auffallend sorglos agiert. Allein aus diesem Grund konnte das Finanzamt bereits davon ausgehen, dass die Bf. wusste bzw. zumindest wissen musste, dass ein Zusammenhang mit die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen besteht. Es kann bei dieser Sachlage letztlich auch dahin gestellt bleiben, ob von der Finanzverwaltung jemals bewiesen werden konnte, dass die GmbH, deren Geschäftsführerin die Bf. vormals war, in Umsatzsteuermalversationen verwickelt war, bzw. ob gegenüber der Bf. früher bereits einmal nachweislich dargetan worden wäre, dass es sich bei der T erwiesenermaßen um einen missing trader (oder buffer) handle (s. das entsprechende Vorbringen im Vorlageantrag, S. 3). Die Bf. hat über Jahre hinweg die Vornahme einfacher Prüfungsschritte unterlassen und auch die Tatsache, dass sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen über die T kein Hinweis auf deren Betätigung im Handyhandel ergibt, offensichtlich ignoriert. Zu dieser sorglosen Vorgehensweise der Bf. treten überdies einige ungewöhnliche bzw. (zumindest) auffällige Umstände bei der Abwicklung der betreffenden Geschäfte hinzu: - die Kontaktaufnahme mit der T erfolgte via Skype, Aufzeichnungen über Chatverläufe, Korrespondenz, E-Mails sind nicht (mehr) vorhanden; dies obwohl die Bf. kein Italienisch spricht und die Geschäftspartnerin weder Deutsch noch Englisch beherrscht; trotz dieser Sprachbarriere gibt es keine Aufzeichnungen über die Geschäftsanbahnung, Bestellung etc. - trotz eines geringen Gewinnaufschlages von (zunächst) ca. 2% übernahm die Bf. auch die Kosten für Transport/Versand, sodass ihr letztlich nur eine äußerst geringe Marge von 1,75% verblieben ist; - die hier in Streit stehenden, insgesamt vier Umsätze mit einem Gesamtvolumen von rund € 156.000,- erfolgten innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes von nur 14 Tagen; - die Abwicklung der einzelnen Geschäfte erfolgte jeweils in einem sehr engen zeitlichen "Korsett" (s. dazu näher die Darstellung der zeitlichen Abfolge im Prüfungsbericht unter Tz 1 sowie in der Beschwerdevorentscheidung auf S. 4). Insbesondere hat die italienische Kundin im Regelfall den Kaufpreis bereits überwiesen, bevor noch eine Zustellung der Lieferung an die Bf. selbst erfolgt ist; d.h. die Bezahlung an die Bf. erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bf. noch nicht einmal im Besitz der Mobiltelefone war und diese daher noch nicht auf deren Vollzähligkeit und allfällige Schäden kontrolliert worden sein konnten: | Geschäft/Anzahl Mobiltelefone | Bestellung T | Überweisung T | Zustellung der Handys an die Bf. | 1/ 205 Stück | 26.8.2014 | 26.8.2014 | 27.8.2014 | 2/ 50 Stück | 28.8. | 29.8. | 29.8. | 3/ 120 Stück | 28.8. | 29.8. | 3.9. | 4/ 90 Stück | 9.9. | 9.9. | 10.9. - die Frachtbriefe - sofern - vorhanden - wurden nicht ordnungsgemäß ausgefüllt (s. dazu schon ausführlich das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2015): Es fehlen jeweils Datum und Unterschrift; die Ware wird lediglich mit "electronic components" angegeben. Die Argumentation der Bf., man habe sich auf diese Bezeichnung geeinigt, um das Diebstahlrisiko zu minimieren, überzeugt nicht. Die Bezeichnung als "elektronische Komponenten" ist nicht nur allgemein gehalten, sondern im vorliegenden Fall überdies falsch. Bei einer "Komponente" handelt es sich um ein Bau- oder einen Bestandteil; ein Mobiltelefon ist aber ein (vollständiges, funktionsfähiges) elektronisches Gerät, und definitiv kein "Bestandteil" (keine Komponente). Es entspricht nicht dem Gesetz (§ 426 UGB) die beförderten Waren mit beliebigen, tatsachenwidrigen Bezeichnungen zu versehen, damit würden Sinn und Zweck der Ausstellung von Frachtbriefen ad Absurdum geführt. Insbesondere ist dadurch deren Beweiskraft nicht mehr gegeben, da nicht nachvollziehbar ist, welche Waren befördert wurden. Im Übrigen bestehen gegen Diebstähle im Regelfall entsprechende Versicherungen, welche allenfalls daraus resultierende Schäden abdecken. Bezüglich der ersten beiden Lieferungen (von 205 bzw. 50 Stück Mobiltelefonen) wurden sogar überhaupt keine Frachtbriefe vorgelegt. Dazu gibt es lediglich Versandaufkleber. Auch auf diesen wird die beförderte Ware lediglich als "electronic components" angegeben. - Zur Rechnung der Bf. vom 3.9.2014: Der Zustellnachweis der Lieferung von der A GmbH an die Bf. weist ein Gewicht von 24kg auf, der Zustellnachweis sowie der Frachtbrief für die Weiterlieferung derselben Mobiltelefone von der Bf. an die T ein solches von 47kg. Die Bf. erklärt dies (in ihren Ausführungen auf Beilage 3 zum Vorlageantrag) damit, dass es sich bei der Lieferung von der A GmbH um "2 Pakete pro 24kg" gehandelt habe. Weder auf der bezüglichen Rechnung der A vom 2.9.2014 ("Item: 1") noch auf dem vorliegenden Zustellnachweis (an die Bf.) vom 3.9.2014 ist ersichtlich, dass es sich um 2 Pakete gehandelt haben soll. - Die Zustellung jener Lieferungen, welche den Rechnungen vom 3.9.2014 (120 Mobiltelefone) bzw. vom 11.9.2014 zuzuordnen sind, erfolgte laut Zustellnachweisen vom 5.9. bzw. 11.9.2014 jeweils an der Adresse "15C Via C, 00179 Roma". Diese weicht von der Unternehmensadresse laut Rechnungen bzw. laut Handelskammerauszug ("Via G 49/50, 00133 Roma") ab. Die übrigen zwei Zustellnachweise lauten lediglich auf "Roma". Selbst wenn die Bf. ihren Angaben zufolge keinen Einfluss auf die Eintragungen im Zustellnachweis haben sollte, wäre es spätestens nach Übermittlung des Zustellnachweises vom 5.9.2014 geboten gewesen, hinsichtlich der Adressabweichung nähere Erkundigungen einzuholen. Aus den dargestellten Gründen konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass die Bf. von den Umsatzsteuerhinterziehungen wusste bzw. zumindest wissen hätte müssen. Die Bf. hat bei Abschluss der hier in Frage stehenden Geschäfte (Bestellung von Mobiltelefonen bei Firmen in Deutschland, Weiterlieferung derselben Telefone an die Fa. T in Italien) nicht die gebotene Sorgfaltspflicht wahrgenommen, vor allem da ihr trotz einfacher Überprüfungsmöglichkeit nicht aufgefallen ist (bzw. sie es nicht gestört hat), dass die T in Italien nicht in der betreffenden Branche (Handel mit Mobiltelefone) tätig (gewesen) ist, und sie lediglich oberflächliche, rein formale Prüfungsschritte gesetzt hat. Außerdem treten in der Geschäftsabwicklung mit der T einige weitere ungewöhnliche Begleitumstände hinzu (s. oben). Es war daher der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A GmbH sowie der B Phone GmbH zu Recht zu versagen und die (Weiter-)Lieferung der Mobiltelefone an die T Srl in Italien als im Inland steuerpflichtig (und nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) zu behandeln (vgl. dazu zB VwGH 10.9.2020, Ra 2018/13/0106). Dass die Bf. ihre Lieferungen in den Rechnungen irrigerweise als "Reverse Charge gemäß § 19 Abs. 1e UStG 1994" und nicht als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung völlig richtig dargelegt hat, war den Lieferungen an die Fa. T in Italien die Steuerfreiheit aber noch aus folgenden weiteren Gründen zu versagen: Die zu Art. 7 der Binnenmarktregelung ergangene Verordnung BGBl. 1996/401 idF. BGBl. II 2010/172 fordert für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung den eindeutigen und leicht nachprüfbaren Nachweis, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Im Falle der Versendung ist der Nachweis (ua.) durch einen Versendungsbeleg iSd. § 7 Abs. 5 UStG, insbesondere durch Frachtbriefe, zu führen. Im Beschwerdefall liegen zu den vier fraglichen Lieferungen nur zwei Frachtbriefe vor. Diese leiden an einigen oben näher dargestellten Mängeln. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass die beförderten Waren stets mit "electronic components" angegeben wurden. Die Waren werden nicht - wie von § 426 UGB gefordert - nach Beschaffenheit und Menge bezeichnet. Diese nicht hinreichend konkrete Bezeichnung ist zudem auch nicht zutreffend, da es sich bei den Waren laut Rechnung jeweils um Mobiltelefone - und nicht um "Komponenten" - gehandelt hat. Die Frachtbriefe sind daher definitiv nicht geeignet, die Versendung der Mobiltelefone ins Gemeinschaftsgebiet (eindeutig und leicht nachprüfbar) nachzuweisen. Für zwei Lieferungen liegen überhaupt keine Frachtbriefe vor. Für die zwei weiteren Lieferungen wurden zwar Frachtbriefe erstellt, aber auf Grund der Bezeichnung der Waren als "electronic components" ist nicht erwiesen, welche Waren tatsächlich versendet wurden. Zudem beinhalten die (ursprünglich vorgelegten) Frachtbriefe - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - weder Datum noch Unterschrift (des Versenders). Lediglich zur Rechnung vom 3.9.2014 hat die Bf. mit dem Vorlageantrag die Kopie eines Frachtbriefes nachgereicht, auf welchem nunmehr ein Versanddatum sowie eine Unterschrift jener Person, welche die Waren für den Frächter (UPS) in Empfang genommen hat, aufscheinen. Aus den dargestellten Gründen, insbesondere der unrichtigen Bezeichnung der beförderten Waren, erübrigt es sich auch, auf jene (teils stichwortartig verfassten) Stellungnahmen der Bf. einzugehen, welche in den Beilagen 1 bis 4 zum Vorlageantrag erstattet wurden. Allein die auf den Frachtbriefen gewählte (Falsch-)Bezeichnung der Waren macht es unmöglich, diese als Nachweis der Versendung der in Rechnung gestellten Telefone anzusehen. Aus den oa. Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei nochmals ergänzend auch auf die umfassende (gesonderte) Begründung des Finanzamtes der Beschwerdevorentscheidungen vom 22.12.2015 verwiesen wird. Die Berechnung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuerfestsetzungen ist in den Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes vom 21.12.2015 ersichtlich. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG konnte sich in der vorliegenden Entscheidung auf die zitierte Judikatur von EuGH und VwGH stützen und in freier Beweiswürdigung der ausführlich dargestellten Umstände/Indizien davon ausgehen, dass die Bf. vom vor- und/oder nachgelagerten Umsatzsteuerbetrug wusste bzw. hätte wissen müssen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 14. November 2022

Normen und Schlagworte

erhöhte Sorgfaltspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100739/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100739.2016
Stammnummer
139015
Gültig
14.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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