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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102982/2022

Keine erhöhte Familienbeihilfe bei Aspergersyndrom

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102982/2022vom 21.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dr. Dok2 reihte die Erkrankung, übereinstimmend mit Dr. Dok1, unter die Pos.Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. und bescheinigte ebenfalls keine Erwerbsunfähigkeit, dies mit der Begründung, dass keine zweifelsfrei dokumentierte Gesundheitsschädigung vorliege, die die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zur Folge habe. Beide Sachverständigen setzten den Behinderungsgrad von 30 vH rückwirkend ab November 2019 (= Austestung - psychologische Kurzbefund der X Klinik) fest. Für das BFG sind die in den Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig. Die Gutachten stehen auch in keinem Widerspruch zu dem von der Bf vorgelegten psychologischen Kurzbefund der X Privatuniversität aus dem Jahr 2019. Dieser Befund aus 2019 befasst sich ausschließlich mit dem Zustand von M. zum Zeitpunkt der Untersuchungen. Festgestellt wurde, dass bei M. in Zusammenschau der Ergebnisse der Anamnese, der Informationen der Mutter, der Verhaltensbeobachtung während des Untersuchungsverlaufs sowie der Information, welche über die standardisierten diagnostischen Verfahren ADOS und ADI gewonnen wurden, auf das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung geschlossen werden könne. Aufgrund des teilweise überdurchschnittlichen Intelligenzprofils sowie der guten sprachlichen Begabung sei in diesem Fall ein Asperger-Syndrom zu diagnostizieren. Die Bf selbst berichtet sehr ausführlich über das Krankheitsbild ihrer Tochter in den letzten Jahren bzw. zum Zeitpunkt der Untersuchungen und schreibt nur einmal, dass die tiefgreifenden neuropsychologischen Entwicklungsstörungen ihrer Tochter bereits vor dem dritten Lebensjahr begonnen hätten. Ihrer Ansicht nach liegt seit Herbst 2013 eine anhaltende Erwerbsunfähigkeit ihrer Tochter vor, da es zusätzlich zu den bestehenden Krankheitsbildern zu schweren depressiven Dekompensationen aufgrund eines gescheiterten Versuchs eines Auslandsstudienjahres gekommen sei. Festgehalten wird, dass bei M. auf Grund ihrer Erkrankung am Asperger-Syndrom zweifellos psychosoziale Beeinträchtigungen, welche sich auf verschiedenste Lebensbereiche, so auch den beruflichen Lebensbereich erstrecken, bestehen. Daraus kann jedoch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass zu einer bestimmten Zeit eine Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Alleine das Bestehen einer Möglichkeit bzw einer (wenn auch überwiegenden) Wahrscheinlichkeit ist in Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten für die gutachterliche Feststellung des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zu einem länger zurückliegenden Zeitraum als Faktum nicht ausreichend (VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009, vgl. auch BFG 05.05.2020, RV/7100360/2020, BFG 21.02.2022, RV/7100926/2021). Für das Gericht ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass die Sachverständigen im Sozialministeriumservice der Tochter der Bf keine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt haben, da von der Bf keine auf eine Erwerbsunfähigkeit schließenden Unterlagen vorgelegt wurden. Das Gericht nimmt es auf Grund der vorstehenden Ausführungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Feststellungen in den zwei Gutachten des Sozialministeriumservice, wonach bei der Tochter der Bf keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Zum Vorbringen der Bf, dass bei ihrer Tochter der Grad der Behinderung zumindest mit 70 % einzuschätzen sei, wird auf die Ausführungen unter Pkt. "Volljährige "Kinder" - Anspruchsvoraussetzungen" verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob bzw. ab wann ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 21. November 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102982/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102982.2022
Stammnummer
138965
Gültig
21.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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