Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0166-G/02
DB- und DZ-Pflicht für einen wesentlich Beteiligten, Auslagenersatz und Vorteil aus dem Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-G/02vom 04.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist für einen wesentlich Beteiligten der persönliche Arbeitseinsatz und die Eingliederung in den betrieblichen Organismus gegeben, so ist aus steuerrechtlicher Sicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.
Wenn von der GesmbH die Kosten der gewerblichen Sozialversicherung für den Geschäftsführer übernommen werden, stellen diese Kosten keinen Auslagenersatz dar sondern unterliegen gemäß § 41 FLAG 1967 der DB- und DZ- Pflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GesmbH in XY., vertreten durch
Erich Robnik, Steuerberater, 8010 Graz, Maigasse 41, vom 7. Februar
2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Jänner 2000
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1998 wurde
festgestellt, dass die Bezüge der zu 75% an der Bw. wesentlich beteiligten
XX. für die Jahre 1994 bis 1997 und die von der Gesellschaft getragenen
Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers YY. für die Jahre 1994
bis 1998 nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen worden waren.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid, gebucht am
11. Jänner 2000, wurde vom Finanzamt Graz-Stadt für oa. Zeitraum
der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von 46.680,00 S und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von 5.221,00 S festgesetzt.
In der Berufung vom 7. Februar 2000 (eingelangt am
17. Februar 2002) gegen den diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen
Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Innerhalb
offener Frist bringe ich gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend den
Prüfungszeitraum
1.1.1994 bis 31.12.1998 für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag das Rechtsmittel der
..Berufung
ein.
Der oben genannte Bescheid wurde mir am 17. Jänner 2000 zugestellt und
trägt kein Bescheiddatum.
Meine
Berufung begründe ich wie folgt:
Die
an Herrn Knaus seitens der Gesellschaft vergüteten Beiträge zur
gewerblichen Sozialversicherung fallen ausschließlich in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn Knaus für
die Gesellschaft an und sind daher Auslagenersatz gemäß
§ 26
EStG und nicht Arbeitslohn gemäß
§ 25 EStG. Gemäß
§ 41 FLAG sind aber nur Arbeitslöhne gemäß
§ 25 EStG
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
Die
Vergütungen, die Frau Knaus als wesentlich Beteiligte der Gesellschaft
erhält, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages,
da diese Tätigkeit auch abgesehen von der
fehlenden
Weisungsgebundenheit
nicht
die Merkmale eines
Dienstverhältnisses
erfüllt.
Die
Merkmale eines Dienstverhältnisses
werden nicht erfüllt, da Frau Knaus
nicht
an die Dienstzeiten des Unternehmens gebunden ist und ihr
freisteht,
wann sie die für die Gesellschaft zu
erbringenden Leistungen erfüllt
für
den Erfolg ihrer Tätigkeit insofern haftet, als notwendige Verbesserungen
und
Ergänzungen
nicht wie bei einem Dienstnehmer durch Bezahlung des zusätzlichen
Zeitaufwandes vergütet werden
sich
auch ohne Zustimmung der Gesellschaft in ihren Tätigkeiten vertreten lassen
kann
keinen
Urlaubsanspruch hat, sondern in zwölf
Monaten jährlich die ihr obliegenden
Tätigkeiten
zu erbringen hat und Zeiten einer Abwesenheit später nachgeholt werden
müssen
keinen
Anspruch auf Vergütung bei Krankheit hat, da diese Zeiten später
nachgeholt werden müssen.
Ich
beantrage daher, den oben genannten
Steuerbescheid
dahingehend abzuändern, dass die
festgesetzten
Nachzahlungen an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
mit 0,00 S festgesetzt werden.
Das Finanzamt Graz Stadt erließ mit
25. Jänner 2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die mit
2. Februar 2001 (Hinterlegung gem. § 17 ZustellG) zugestellt wurde.
Darin verwies das Finanzamt zusammenfassend darauf, dass nach der Aktenlage Frau
XX. weit reichende Aufgabenbereiche im Büro obliegen und sie daher eine
Arbeitskraft ersetzt. Dadurch ergibt sich das Bild einer Angestellten, und es
überwiegen aus steuerrechtlicher Sicht die Merkmale eines
Dienstverhältnisses und es ist gemäß
§ 41 FLAG 1967 von einer DB- und DZ- Pflicht auszugehen.
Weiters sind die von der Bw. für Herrn YY. übernommenen
Sozialversicherungsbeiträge gemäß
§ 25 EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem
Dienstverhältnis Arbeitslohn und somit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen gemäß
§ 41 FLAG 1967 ebenfalls der DB- und DZ-
Pflicht.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 2. März 2001
den Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein und
begründete den Vorlageantrag wie folgt:
Ich teile die
Rechtsmeinung, die in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommt, in keiner
Weise. Insbesondere hat die Behörde auch nicht erhoben, inwieweit die
Merkmale der Selbständigkeit überwiegen. Auch die Einbeziehung des
Kostenersatzes für die gewerbliche Sozialversicherung ist meiner Meinung
nach rechtswidrig, als hierbei Fremdkosten vergütet werden, die der
Vergütung von Reisekosten entsprechen, die aber nicht in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären.
Mit Bericht vom 8. Mai 2001 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Die beantragte mündliche Berufungsverhandlung wurde
mit Schreiben vom 21. Jänner 2005
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967
(kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993
bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG
1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
in § 22 Z 2 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf
die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der
Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Es kommt auch nicht darauf an,
dass die gegenständlich zu 75 % wesentlich beteiligte Frau XX. auf
Grund ihrer Beteiligung weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom
28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Der Verfassungsgerichtshof hat in den
Erkenntnissen G 109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise)
verfassungswidrige Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des
FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich Beteiligte gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
• die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und
• das
Fehlen des Unternehmerwagnisses (nicht mehr von entscheidender Bedeutung
lt. VwGH v. 10.11.2004, 2003/13/0018).
Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten
Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): Fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. sind im gegebenen Zusammenhang
daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f).
Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben einer Büroangestellten spricht für die
Eingliederung (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und
26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Frau XX. erforderlich war. Es ist daher nach
der Aktenlage eine faktische Eingliederung bei Erfüllung des von ihr
persönlich übernommenen Tätigkeitsbereiches (im Büro) in den
betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht. Es wurde von Seiten der
Bw. auch kein Einwand hinsichtlich der Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung eingebracht, wo es heißt:
Nach Lage der Dinge obliegen Frau
XX. weit reichende Aufgabenbereiche im
Büro. Sie ersetzt eine Arbeitskraft, die, ohne in die Organisation
eingegliedert zu sein, ihre Tätigkeit nicht ausüben könnte. Es
ergibt sich daraus das Bild einer Angestellten.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass Frau XX. in den
geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Aus dem
Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne
Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges) bestehen sollte. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Bürotätigkeit das Schulden der persönlichen
Arbeitskraft der wesentlich Beteiligten abgeleitet werden. Insbesondere zeugt
die Art der Tätigkeit von einem Dauerschuldverhältnis, das wiederum
ein typisches Merkmal einer nicht selbstständigen Tätigkeit, ebenso
wie die gegenständlich vorliegende persönliche Abhängigkeit
darstellt. Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis der wesentlich
beteiligten Frau XX. überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht die
Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile von
Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des
§ 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aus einem Dienstverhältnis
(§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen fehlt.
Die Begriffe "Bezüge" und "Vorteile" sind derart
umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte
Arbeitgeberleistungen zu verstehen sind. Kein Arbeitslohn läge vor, wenn
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im
ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist (VwGH v.
16.12.1998, 97/13/0180).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Bw. die Kosten
der gewerblichen Sozialversicherung für Herrn YY. übernommen. Diese
Kosten stellen keinen Auslagenersatz im Sinne des
§ 26 EStG 1988 dar und unterliegen somit gemäß
§ 41 FLAG 1967 der DB- und DZ- Pflicht.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 4.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wesentlich beteiligtEingliederung in den geschäftlichen OrganismusVorteil aus dem DienstverhältnisAuslagenersatzDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-G/02
- Stammnummer
- 13894
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF