RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102017/2022

Keine Herabsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO, wenn die Databox von der zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwältin nicht regelmäßig kontrolliert wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102017/2022vom 18.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages - in der gemäß § 295a BAO abgeänderten Form - ist daher zu Recht erfolgt und ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.1.2022 als unbegründet abzuweisen. Antrag auf Herabsetzung gemäß § 217 Abs 7 BAO Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ua. VwGH 15.5.1997, 96/15/0101). Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Das gilt nicht nur für Parteienvertreter selbst, sondern auch für Organe juristischer Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind (vgl. VwGH 8.10.1990, 90/15/0134). Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand. Ein der­artiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl ua BFG 16.5.2017, RV/5101646/2015). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis grobes Verschulden trifft, auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt demnach, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation zu entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (vgl. VwGH 26.5.1996, 95/16/0307). Nach der Judikatur des BFG liegt kein minderes Verschulden vor, wenn die Databox nicht kontrolliert wird (BFG 28.09.2020, RV/3100475/2020; BFG 13.08.2020, RV/3100480/2020). Die Rechtsanwältin ist Teilnehmerin des Verfahrens FinanzOnline und führt sie über FinanzOnline Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer durch bzw zeigt sie über dieses System Grunderwerbsteuererklärungen beim FA an. Der Hinweis der Rechtsanwältin, dass sie sich in ihren eigenen Angelegenheiten von einem Steuerberater vertreten lässt, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz, da für elektronische Zustelllungen eine Differenzierung dahingehend besteht, ob es sich um Zustellungen in eigenen Angelegenheiten oder um Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter handelt (siehe dazu die Bestimmung des § 5b Abs. 3 FOnV). Es wäre der Rechtsanwältin möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Dispositionen zwecks Feststellung von Zustellungen in der Databox zu treffen, wie etwa die Einrichtung einer E-Mail-Verständigung in FinanzOnline oder die regelmäßige Prüfung der Databox auf Eingänge. Nach den eigenen Angaben des Bf. wurde der Grunderwerbsteuerbescheid vom 15.11.2021 von der Rechtsanwältin erst am 19.1.2022 - das heißt rund 2 Monate nach der Zustellung in die Databox - erstmals abgerufen und wird dadurch deutlich, dass keine regelmäßige Überprüfung der Databox durch die Rechtsanwältin erfolgt ist. Da das Verschulden der Parteienvertreterin dem Verschulden des Abgabepflichtigne gleichzuhalten ist, liegen hier die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht vor. Der Antrag vom 20.1.2022 wurde daher vom FA mit dem Bescheid vom 31.1.2022 zu Recht abgewiesen und erweist sich daher die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war als unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die bestehende und in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Frage, ob im Einzelfall ein Verschulden an der Säumnis vorliegt, Wien, am 18. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102017/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102017.2022
Stammnummer
138924
Gültig
18.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF