Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104319/2020
Erhöhte Familienbeihilfe: Grad der Behinderung aufgrund von Sachverständigengutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104319/2020vom 04.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
A. ist ein bald 14jähriger junger Mann, sein Erscheinungsbild wirkt altersadäquat, er wirkt gepflegt und witterungsadäquat gekleidet. Es sind keine äußerlichen Verletzungen oder somatische Symptome erkennbar. Sein Antrieb wirkt leicht reduziert. Seine Grob- und Feinmotorik wirkt grob unauffällig. Er ist während der kompletten Begutachtungssituation im Kontakt, auch wenn er nicht immer fokussiert wirkt. Er ist zu allen Seiten orientiert. Seine Affekte wirken leicht verflacht, der Wortschatz wirkt reduziert und wenig differenziert. Es wird weder von Phobien noch von potenziell belastenden Lebensumständen oder Situationen, welche ein traumatisches Belastungspotenzial in sich tragen würden, gesprochen. Es gibt keine Beobachtungen, welche Denk-, Wahn- oder Ich-Störungen stützen würden.
Schlafstörungen oder Essstörungen werden nicht beschrieben in der Erstbegutachtung.
Ein Schulbesuch scheint derzeit uneingeschränkt möglich.
Zum Zeitpunkt der Vorstellung ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung.
In dem Ambulanzbefund wird nur eine Lese- Rechtschreibstörung (F81.0) eindeutig diagnostiziert, die weiteren Diagnosen sprechen von einem Verdacht auf Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (F80), von einem Verdacht auf kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (F83) und von einem Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0); es wird eine ergänzende klinisch-psychologische-Diagnostik bei einer niedergelassenen Psychologin empfohlen.
- Schließlich wird im klinisch-psychologischen Befund von Mag. S.J., Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, vom 4. April 2021 - Vorstellungsgrund war wiederum Verdacht auf Autismus - als Anlass für die Untersuchung festgehalten: "… die Kriterien einer Autismus-Spektrums-Störung wurden nicht zur Gänze erfüllt. Speziell eingeengten Interessen, stereotypen Verhaltensabläufe und die Über- bzw. Unterempfindlichkeit gegenüber Reizen fehlen bei A. für eine eindeutige ASS-Diagnose. Es wird die Verdachtsdiagnose eines selektiven Mutismus geäußert ..."
Verhaltensbeobachtung: A. präsentiert sich freundlich, ruhig, bemüht und kooperativ, er kann spontan kommunizieren und Fragen beantworten, er ist kontakt- und kommunikationsfähig.
Zusammenfassung:
Seine allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit liegt im (unteren) durchschnittlichen Bereich. Eine individuelle Stärke besteht im Sprachverständnis. Altersentsprechende Werte finden sich im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und im Arbeitsgedächtnis. Ein unterdurchschnittliches Ergebnis besteht im Arbeitstempo. Seine Konzentrationsfähigkeit ist schwach entwickelt und weist auf eine Aufmerksamkeitsschwäche hin. Es wird eine Lese-Rechtschreibschwäche bestätigt, das sinnerfassende Lesen ist verlangsamt, bei der Rechtschreibung zeigt sich ein knapp durchschnittliches Resultat.
Aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse wird eine Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bestätigt. Hinweise auf das Vorliegen einer selektiven Mutismus-Störung finden sich nicht im Rahmen der Untersuchung.
Aus der Untersuchung der psychosozialen Entwicklung resultiert das Bild eines Jugendlichen mit einer sozialen Ängstlichkeit.
Diagnose nach ICD 10:
expressive Sprachschwäche F 80.1, Lese-Rechtschreibschwäche F 81.0, Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters F 93.2
Es kann somit durch die weiteren von der Bf. vorgelegten Befunde von der Beurteilung durch die Fachärztin und den Facharzt des Bundessozialamtes und vom festgestellten Grad der Behinderung des Sohnes der Bf. in zwei Sachverständigengutachten nicht abgewichen werden.
Die Reduktion des Grades der Behinderung von 50% auf 30% erscheint u.a. auch an folgenden beispielhaft herangezogenen Umständen nachvollziehbar:
- War im ersten Bundessozialamts-Gutachten vom Juni 2016, gestützt auf damals vorgelegte relevante Befunde, im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung u.a. Dyskalkulie angeführt worden und daraus die angeführte Entwicklungsstörung diagnostiziert worden,
so findet sich in dem - beiden BSA-Gutachten von Oktober 2019 und vom August 2020 - zugrunde gelegten Befund der klinischen Psychologin vom 26. Juni 2019 die ausdrückliche Feststellung: Es liegt keine Dyskalkulie vor (aus der retrospektiven Sicht wohl: nicht mehr vor) (vgl. die oben wiedergegebenen Gutachten).
- Im BSA-Gutachten vom Juni 2016 wurde betreffend Behandlungen festgehalten: dzt. noch keine; steht auf der Warteliste: Logopädie, Ergotherapie, Legasthenietraining.
2018 waren dann Legasthenietraining und Logopädie durchgeführt worden (vgl. BSA-Gutachten vom Mai 2019, in dem dazu angemerkt wird: derzeit pausiert).
Im BSA-Gutachten vom Oktober 2019 wird betreffend Behandlung festgehalten: Legasthenietraining wird in der Waldorfschule angeboten.
Dass durch ein zwischenzeitlich einschlägiges Training des Sohnes der Bf. bis zur Erstellung der letzten beiden BSA-Gutachten eine Verbesserung der psychologischen Situation des Sohnes erreicht worden sein kann, erscheint wahrscheinlich. Dass sich dies dann eben auch bei der ärztlichen Begutachtung in einer Minderung der Funktionsbeeinträchtigung und des Grades der Behinderung auswirkt, ist nachvollziehbar.
- Eine Begründung für die Einstufung des Grades der Behinderung von 30% im letzten BSA-Gutachten vom August 2020 war, dass eine Regelbeschulung des Sohnes der Bf. zurzeit möglich sei. Auf ebendiesen Umstand wurde auch im nachgereichten Ambulanzbefund des Landesklinikums Baden-Mödling vom 12. Dezember 2020 hingewiesen mit der Feststellung: Ein Schulbesuch scheint derzeit uneingeschränkt möglich.
Durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Grad der Behinderung des Sohnes der Bf. ab 06/2019 betrage 30%, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Sohn A. der Bf. ab dem im angefochtenen Bescheid genannten Zeitpunkt nicht mehr gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.
Wien, am 4. Juli 2022
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104319/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104319.2020
- Stammnummer
- 138894
- Gültig
- 04.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF