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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300007/2022

Abgabenhinterziehung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form von nicht rückgeführten Entnahmen über das Gesellschafterverrechnungskonto? Objektive und subjektive Tatseite bestritten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300007/2022vom 11.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abschließend wird festgehalten, dass jederzeit offene Ausschüttungen möglich gewesen wären, da Gewinnvorträge aus den Vorjahren ca. in gleicher Höhe wie das negative Gesellschafter-Verrechnungskonto vorhanden sind. Die Verbuchung der entnommenen Geldbeträge auf dem Verrechnungskonto diente daher It. Ansicht der Außenprüfung bisher ausschließlich der Umgehung der Kapitalertragssteuer. Gewinnvorträge: 31.12.2015 480.622,41 31.12.2016 492.140,45 31.12.2017 524.602,60 31.12.2018 547.151,17." Aus der nachfolgenden Kontendarstellung des Gesellschafterverrechnungskontos ist ersichtlich, dass bis zum 1.1.2015 ein Anwachsen des Gesellschafterverrechnungskontos (Überhang der Entnahmen über die Einlagen) in Höhe von € 249.025,20 erfolgt ist und daher in dieser Höhe verdeckte Gewinnausschüttungen der Vorjahre (2006-2014) kumuliert der Berechnung der Kapitalertragsteuer 2015 zugrunde gelegt wurden. Im Jahre 2015 erfolgten Entnahmen über das Gesellschafterverrechnungskonto in Höhe von € 23.775,07, denen Einlagen des Bf. von € 6.702,80 gegenüber standen, sodass sich für das Jahr 2015 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von € 17.072,27 und eine daraus resultierende Kapitalertragsteuer 2015 in Höhe von € 4.268,00 (statt bisher € 66.524,37) ergibt. Es war daher schon deswegen in Höhe eines Differenzbetrages an Kapitalertragsteuer 2015 von € 62.256,37, der auf (nicht angeschuldigter) Kapitalertragsteuer der Vorjahre beruht, mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen. [Grafik]   Der Gesamtverkürzungsbetrag an Kapitalertragsteuer 2015-2017, beruhend auf einem Überhang der Entnahmen gegenüber den Einlagen, beträgt daher tatsächlich € 12.107,00. Die vom Bf. in der Beschwerde richtig empfundene Kapitalertragsteuerverkürzung 2015-2017 in Höhe von € 18.795,00, basierend auf einem Anwachsen des Gesellschafterverrechnungskontos in diesen Jahren in Höhe von € 70.435,00, beinhaltet auch die vom Bf. selbst durchgeführte Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos, die - mangels Bezahlung dieser Zinsen durch den Bf. - ebenfalls zu einem Anstieg des Gesellschafterverrechnungskontos führte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 21.10.2015, 2011/13/0096, VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177) bedarf es im Zusammenhang mit der hier relevanten Frage einer verdeckten Ausschüttung durch Entnahmen über das "Verrechnungskonto Gesellschafter" der Prüfung, worin der dem Gesellschafter zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung zur Annahme von verdeckten Ausschüttungen der vorliegenden Art ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war (vgl. VwGH 17.12.2014, 2011/13/0115, VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177, sowie - unter Darstellung der jüngeren Rechtsprechung - Zorn, SWK 12/2015, 577). Das Fehlen von Sicherheiten rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, die verbuchten Forderungen gegen den Gesellschafter seien im Hinblick auf dessen unzureichende Bonität ohne Wert (vgl. dazu nochmals das zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2014). Anders als im Abgabenverfahren trägt im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (der objektiven Tatseite) einerseits und für das vorsätzliche Unterlassen der Abgabe von dem § 96 EStG entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen und der Entrichtung der gegenständlichen Kapitalertragsteuern 1/2011-12/2015 (der subjektiven Tatseite) andererseits, sodass das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Für die Annahme einer schuldhaften Abgabenverkürzung bedarf es der Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. z.B. VwGH 7.10.2012, 2009/16/0190 und VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse und der gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten Beweislast nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis erbracht werden, dass die Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein seitens des Bf. nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Insoweit hat der Bf., nach den Beweisergebnissen und der Aktenlage nicht widerlegbar vorgebracht, dass er von einer Rückzahlung der Darlehensbeträge ausgegangen ist. Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bf. nicht die Bonität gehabt hätte, die aus der GmbH über das Verrechnungskoto entnommenen Gelder wieder zurückzuzahlen. Aufgrund der in der Beschwerde dargestellten wirtschaftlichen Situation des Bf. (Familieneinkommen ca. € 4.600,00 monatlich und ausländischen Immobilienvermögens in Höhe von mindestens € 162.000,00), des zum 31.12.2018 vorhandenen Gewinnvortrages von € 547.151,17, des positiven Geschäftsganges belangten Verbandes und auch aufgrund des in der Beschwerde dargestellten Wertes seines Gesellschaftsanteiles am belangten Verband, erscheint es dem erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes - aufgrund der gegenüber dem Abgabenverfahren im Finanzstrafverfahren geänderten Beweislast - nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar, dass dem Bf. die Bonität für die Rückführung seiner gegenüber dem belangten Verband bestehenden Verbindlichkeit gefehlt hätte. Ebenso lässt die Aktenlage nicht den Schluss zu, ein Rückzahlungswille des Bf. sei nicht gegeben gewesen. Wie aus der obigen Darstellung des Gesellschafterverrechnungskontos des Bf. ersichtlich ist, hat der Bf. auch Einlagen - somit Rückzahlungen - in die GesmbH getätigt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Anwachsen des Gesellschafterverrechnungskontos des Bf. in den tatgegenständlichen Jahren überwiegend auf der vom Bf. selbst durchgeführten Verzinsung und nur zu einem geringeren Teil auf Überentnahmen beruht. Wie der Beschwerde ausgeführt, kannte der Bf. seine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem belangten Verband und er ist dieser in der Vergangenheit, insbesondere auch durch die Verwendung von Gewinnausschüttungen für die Rückführung der Überentnahmen an die GesmbH, zumindest teilweise auch nachgekommen. Bedenkt man, dass der Bf. seine grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem belangten Verband kannte und er weiter die Überentnahmen auf seinem Gesellschafterverrechnungskonto offengelegt hat, so kann ihm aus Sicht des erkennenden Senates ein gegen das Gesetz gerichteter mangelnder Rückzahlungswille nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Subjektive Tatseite: Darüber hinaus hat der Bf. in Bezug auf die subjektive Tatseite vorgebracht, zwar grundsätzliche Kenntnis von seiner Rückzahlungsverpflichtung der getätigten Entnahmen aufgrund der Auskünfte seines selbstständigen Bilanzbuchhalters gehabt zu haben, er aber nicht wusste und auch nicht darauf hingewiesen wurde, dass daraus die rechtliche Konsequenz der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und einer daraus resultierenden Verpflichtung zur Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und zur Abfuhr von Kapitalertragsteuer resultieren könnte. Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen Beanspruchung - die Pflicht der vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person (VwGH 20.11.2000, 89/13/0051). Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt. Anhaltspunkte bzw. Beweisergebnisse dahingehend, dass der Bf. zu den hier relevanten Fälligkeitstagen Kenntnis vom Vorliegen einer Kapitalertragsteuerschuld aufgrund einer dahingehenden Beratung seines Bilanzbuchhalters gehabt und somit die Nichtabfuhr dieser Selbstbemessungsabgabe zumindest billigend in Kauf genommen hätte - er somit vorsätzlich die Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und die Entrichtung der Kapitalertragsteuer unterlassen hätte - liegen nicht vor. Da sich der Bf. zur Erstellung seiner Buchhaltung und seiner Bilanzen eines dafür nach dem Bilanzbuchhaltergesetz dafür berechtigten selbständigen Bilanzbuchhalters bedient hat und aufgrund der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto davon ausgegangen werden kann, dass diesem sämtliche hier relevanten Entnahmen bekannt waren, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bf. vom Entstehen einer Kapitalertragsteuerschuld aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung von seinem steuerlichen Vertreter informiert worden wäre, kann nach Dafürhalten des erkennenden Senates auch nicht von einer erwiesenen grob fahrlässigen Handlungsweise des Bf. im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden. Dies umso mehr, als der Bf. keine Kenntnis vom Unterschied des Berichtigungsumfanges eines Steuerberaters bzw. eines Bilanzbuchhalters hatte, und ihm deswegen eine auffallende Sorglosigkeit bei Auswahl und Überwachung seines Erfüllungsgehilfen (Bilanzbuchhalter) nicht zur Last gelegt werden kann. Da somit sowohl weder die objektive Tatseite des Vorliegens von kapitalertragsteuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttungen noch die die subjektive Tatseite einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungsweise des Bf. zweifelsfrei nachweisbar war (Verweis auf § 98 Abs. 3 FinStrG), war seiner Beschwerde Folge zu geben und das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entschieden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenstand dieses Verfahrens war die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der angeschuldigten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. einer eventuellen grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG auf Basis der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall und nicht die Beurteilung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wien, am 11. Oktober 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300007/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300007.2022
Stammnummer
138871
Gültig
11.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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