Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101895/2020
Indexierung von österreichischen Familienleistungen nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101895/2020vom 26.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustands
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und hierüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 3 m. w. N.).
Gemäß § 25 Abs 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags im ausgeführten Umfang, also ohne Anwendung der Indexierungsbestimmungen von § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, vorzunehmen.
Beschluss des Nationalrats vom 8. Juli 2022
Der Nationalrat hat in seiner 169. Sitzung der 27. Gesetzgebungsperiode am 8. Juli 2022 auf Grund des Urteils EuGH 16. 6. 2022, C-328/20 beschlossen, die Regelungen betreffend Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten aufzuheben.
In Bezug auf die Indexierung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde der dem Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über den Antrag 2678/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sowie über den Antrag 415/A(E) der Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend Rücknahme der Indexierung der Familienbeihilfe sowie über den Antrag 2282/A(E) der Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend Aufhebung der Indexierung der Familienbeihilfe sowie über den Antrag 470/A der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) geändert wird, vom 30. Juni 2022 (AB 1633 BlgNR 27. GP) zugrunde liegende Gesetzesantrag am 8. Juli 2022 beschlossen (595/BNR):
"Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:
[...] 2. § 8a entfällt.
3. In § 14 Abs. 4 entfällt die Wendung "und § 8a".
[...] 5. § 53 Abs. 4 entfällt.
6. Dem § 55 werden folgende Abs. 55 und 56 angefügt:
" ... (56) § 8a entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. Ist mangels Vorliegen von Daten keine Auszahlung durchführbar, ist ein Antrag zu stellen, wobei § 10 Abs. 3 keine Anwendung findet.
2. Familienbeihilfenbeträge für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gelten bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.[...]"
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:
[...] 3. § 33 Abs. 3 lautet:
"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
4. § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 entfallen.
5. § 33 Abs. 4 Z 4 und 5 entfallen.
6. In § 33 Abs. 7 entfallen die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz entfällt die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag."
[...] 11. In § 124b werden folgende Ziffern angefügt:
"409. § 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. XX/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr. XX/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:
a) Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist.
b) Der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.
410. a) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
§ 205 BAO ist nicht anzuwenden.
b) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden.
c) Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:
- Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 anzuwenden.
- Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 heranzuziehen."
Stattgabe der Beschwerde
Wie im Erkenntnis BFG 7.7.2022, RV/7101361/2020 ausgeführt, ist § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 infolge Verdrängung durch das Unionsrecht in der in diesem Verfahren gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden. Die Indexierungsbestimmungen des § 8a FLAG und des § 33 Abs. 3 Z. 2 EStG widersprechen dem Unionsrecht und sind daher in Fällen, in denen Angehörige von Erwerbstätigen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und deren Kinder in anderen Mitgliedsstaaten wohnen, nicht mehr anzuwenden (BFG vom 27.06.2022, RV/7101364/2020).
In Bezug auf die strittige Rechtsfrage entspricht der hier maßgebende Sachverhalt jenem der Entscheidung BFG 7.7.2022, RV/7101361/2020:
Die BF in der hier anhängigen Rechtssache ist Unionsbürgerin, in Österreich nichtselbständig erwerbstätig, ihre Kinder wohnen ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Union.
Der Bericht des Ausschusses für Jugend und Familie vom 30. Juni 2022 und der Beschluss des Nationalrats vom 8. Juli 2022 zu AB 1633 BlgNR 27. GP (595/BNR) bestätigen, dass auch aus der Sicht des österreichischen Gesetzgebers die Aufhebung von § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (mit verschiedenen, im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebenden Übergangsregelungen) die gesetzgeberische Lösung zur Umsetzung des Urteils EuGH 16. 6. 2022, C-328/20 ist.
Hieraus folgt, dass der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben und auf die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Familienleistungen die Indexierung nach § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nicht anzuwenden ist.
Zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustands ist gleichfalls auf das Erkenntnis BFG 7. 7. 2022, RV/7101361/2020 zu verweisen.
Der Gesetzesbeschluss des Nationalrats betreffend Aufhebung der Indexierungsregelungen (595/BNR) ist Teil des Verfahrens der Bundesgesetzgebung, an dem auch der Bundesrat mitwirkt (Art. 42 B-VG). Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird gemäß Art. 47 B-VG vom Bundespräsidenten und Gegenzeichnung des Bundeskanzlers beurkundet; Bundesgesetze treten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft (Art. 49 B-VG).
Ein wirksames Bundesgesetz, das vom Bundesfinanzgericht anzuwenden wäre, liegt daher mangels Beurkundung und Kundmachung im Zeitpunkt der Approbation (und Bekanntgabe) dieses Erkenntnisses noch nicht vor.
Im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer und die voraussichtlich erforderliche Zeit bis zur automationsunterstützten Auszahlung nach Inkrafttreten der beschlossenen Novellierung war im Interesse einer raschen Auszahlung das Inkrafttreten der Änderungen und die automationsunterstützte generelle Auszahlung nicht abzuwarten, sondern spruchgemäß zu entscheiden.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG):
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
Zuständigkeitsänderung
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1064 abgenommen und zum Stichtag 1.10.2020 der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und damit die Auszahlung des Unterschiedsbetrags ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt daher nunmehr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 26. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 und 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101895/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101895.2020
- Stammnummer
- 138869
- Gültig
- 26.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF