Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0817-W/04
Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0817-W/04vom 04.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Bw. betreibt seit 2. Jänner 2002 das Gewerbe der
Vermietung von (Hochsee-)Yachten (Yachtcharter).
In der am 30. Oktober 2003 beim Finanzamt eingelangten
Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 (Formular E
108e) machte die Bw. eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG für das Jahr 2002 in Höhe von 26.569,87 €
geltend.
Nach einem die Investitionsprämie betreffenden
Vorhalteverfahren veranlagte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr
2002 mit Bescheid vom 13. Februar 2004
erklärungsgemäß.
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid
führte das Finanzamt aus (wörtlich):
"Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als
in einer inländischen Betriebsstätte verwendet. Da bei den erzielten
Chartereinkünften des Hochseeschiffes obiger Tatbestand gegeben ist -
Wirtschaftsgut wird nicht in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet - steht gem. § 108e die beantragte Investitionsprämie nicht
zu."
Mit Schriftsatz vom 4. März 2004 erhob der
steuerliche Vertreter der Bw. "Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid vom 13. Feber 2004 für das Jahr 2002".
Unter Hinweis auf die bereits übermittelten Seebriefe vertritt der
steuerliche Vertreter die Auffassung, dass das Wirtschaftsgut nicht
überwiegend im Ausland eingesetzt werde, da das Schiff selbst als
österreichisches Hoheitsgebiet bzw. Inlandsgebiet gelte.
Mit Berufungsentscheidung vom 12. März 2004 wies das
Finanzamt die Berufung vom 4. März 2004 gegen den Bescheid vom 13.
Februar 2004 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 9. April 2004
(eingelangt beim Finanzamt am 14. April 2004) stellte der steuerliche Vertreter
den Antrag auf Vorlage der Berufung vom 4. März 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 13. Februar 2004 an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Rechtliche
Würdigung:
Für den
Investitionszuwachs
bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann nach
§ 108e EStG 1988 eine
Investitionszuwachsprämie
von 10% geltend gemacht werden.
Zu diesem Zweck ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage sowie die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie
zu enthalten und gilt als Abgabenerklärung (§ 108e
Abs. 4 EStG 1988). Nach § 108e Abs. 5 EStG 1988
ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Sowohl die Prämie als auch eine
Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer
geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als
Abgabe vom Einkommen. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst
zu berechnende Abgaben gelten.
Gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/2002, ist, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur
zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu
der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die im Verzeichnis ausgewiesene
Investitionszuwachsprämie
ist somit, wenn nicht ein Anwendungsfall des § 201 BAO vorliegt und
eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hat, auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben.
In keiner Weise wird über das Bestehen eines
Anspruches auf die Investitionszuwachsprämie bzw. dessen Höhe hingegen
im Einkommensteuerbescheid abgesprochen. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren
betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid
in unzweifelhafter Weise ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG
1988; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113).
Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. Februar
2004 erhobene Berufung ist einzig auf die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämiegerichtet und folglich nicht geeignet, eine Änderung des Spruches
des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen, bleibt die
Investitionszuwachsprämie,
wie oben dargelegt, doch ohne jeden Einfluss auf das
(erklärungsgemäß) festgestellte Einkommen der Antragstellerin
bzw. die festgesetzte Einkommensteuer.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als
unzulässig gilt eine Berufung ua., wenn diese nicht geeignet ist, eine
Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen
(VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem
Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb
weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet
sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll,
BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).
Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich
die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des
§ 273 BAO als nicht zulässig.
Wien, am 4.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0817-W/04
- Stammnummer
- 13886
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF