Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1595-W/04
Zuschlag gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG ist auch von Gebäuden auf fremden Grund und Boden zu erheben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1595-W/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 12. März 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird wie folgt ergänzt:
"Betrifft:
Schenkungsverträge vom 11. Juli
2003, EZ 1 und Gebäude auf EZ
2...."
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsverträgen vom 11. Juli 2003
erwarb der Berufungswerber (Bw.) unentgeltlich von seinem Vater die Liegenschaft
EZ 1 sowie ein auf einem Pachtgrund in Z befindliches Gebäude.
Die Einheitswerte betrugen € 27.034,29 sowie
€ 4.941,75.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom
12. März 2004 setzte das Finanzamt für diese Zuwendungen
Schenkungssteuer in der Höhe von insgesamt € 7.542,24
fest.
Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse
1) 6% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Betrag in Höhe von € 93.728,00 somit
€ 5.623,67 zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
€ 95.928,00 somit € 1.918,56.
Die Bemessungsgrundlage ermittelte sich von den dreifachen
Einheitswerten (€ 95.927,12) abzüglich des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von
€ 2.200,00, somit € 93.728,12.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass sich aus dem Schenkungssteuerbescheid ergebe, dass das 2%ige
Grundsteueräquivalent (richtig wohl Grunderwerbsteueräquivalent) nicht
nur vom Grundstück in K sondern auch vom Grundstück in Z berechnet
worden sei, obwohl letzteres Grundstück ein Pachtgrund sei, der dem Bw.
nicht ins Eigentum übertragen worden sei. Dies ergebe sich auch eindeutig
aus dem am 21. Juli 2003 angezeigten Schenkungsvertrag vom
11. Juli 2003, wo unter Punkt I, 1 Absatz, letzter Satz, darauf
hingewiesen worden sei, dass das Grundstück im Eigentum der Marktgemeinde Z
stehe. Weiters ergebe sich aus Punkt II des Schenkungsvertrages, dass
Schenkungsgegenstand lediglich das unter Punkt I der Pachtliegenschaft stehende
Gebäude sei.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG sei das
Grunderwerbsteueräquivalent aber nur von jenen Grunstücken zu
berechnen, die durch Zuwendung erworben worden seien. Da dies im Gegenstand
nicht der Fall sei, sei die Steuer insoweit falsch berechnet worden, als das
Grunderwerbsteueräquivalent auch vom Pachtgrundstück berechnet worden
sei. Demnach wäre dem 2%igen Grunderwerbsteueräquivalent nicht eine
Berechnungsgrundlage von € 95.928,00, sondern nur eine
Berechnungsgrundlage für das Grundstück in
Kin Höhe von 81.102,87 (dreimal
€ 27.034,29) zugrunde zu legen gewesen, was einen Steuerbetrag von
€ 1.622,05 statt eines Betrages von € 1.918,56 ergebe. Die
Steuervorschreibung hätte daher richtig statt € 7.542,24 nur
€ 7.245,73 zu lauten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2004
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass wie in der
Berufungsbegründung ausgeführt, Gegenstand der Schenkung nicht das im
Eigentum der Marktgemeinde Z stehende Pachtgrundstück, sondern das darauf
befindliche Gebäude sei. Es sei auch der richtige Einheitswert des
gegenständlichen Gebäudes im Punkt VIII des Vertrages bekanntgegeben
worden. Ein Gebäude auf fremden Grund und Boden werde im
§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 GrEstG den Grundstücken
gleichgestellt. Der Einheitswert werde nach den Vorschriften des
Berwertungsgesetzes ermittelt. Das "Grunderwerbsteueräquivalent"
gemäß
§ 8 Abs. 4 SchenkStG komme für
die Zuwendung von Grundstücken zur Vorschreibung. Aufgrund dieser
gesetzlichen Bestimmung sei vom Einheitswert des gegenständlichen Vertrages
zu Recht die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
SchenkStG vom dreifachen Wert vorgeschrieben worden. Dem Berufungsbegehren
könne daher nicht entsprochen werden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sein bisheriges Berufungsvorbringen zu
ergänzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG erhöht sich die nach den Abs. 1 und 2 oder nach
dem Abs. 3 ergebende Steuer bei Zuwendungen an ein Kind des Zuwendenden um 2
v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen
Grundstücke.
Der Begriff "Grundstück" deckt sich mit dem Begriff
"Grundvermögen" (vgl. Dorazil, ErbStG, 3. Auflage, Rz 15.2 zu
§ 8).
Gemäß
§ 51 Abs. 3 BewG 1955 gilt als Grundstück auch ein Gebäude,
das auf fremden Grund und Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher
Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke des
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem
Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene Wert maßgebend.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, sowohl
im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Unbestritten ist, dass dem Bw. neben der Liegenschaft EZ 1
auch das auf der Pachtliegenschaft EZ 2 stehende Gebäude unentgeltlich
zugewendet wurde.
Im Hinblick auf die obigen gesetzlichen Bestimmungen gilt
auch ein Gebäude auf fremden Grund und Boden als Grundstück. Somit war
auch vom dreifachen Einheitswert des Schenkungsobjektes (des Gebäudes) der
Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG zu erheben.
Der steuerliche Einheitswert des Gebäudes auf fremden
Grund und Boden wurde, wie in Punkt VII des Schenkungsvertrages vom
11. Juli 2003 zutreffend ausgeführt wird, gemäß
Bescheid des Finanzamtes X vom 1. Jänner 1994, EW-AZ XXX-X-XXXX
mit € 4.941,75 (S 68.000,00) festgestellt.
Dieser Wert wurde auch bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage herangezogen.
Allerdings wurde offenbar irrtümlich im Spruch des
angefochtenen Bescheides "Betrifft: Schenkungsvertrag EZ 1 und EZ 2 " anstatt
"Schenkungsverträge vom 11. Juli 2003, EZ 1 und Gebäude auf EZ 2 ..."
sowie in der Begründung "EW II der EZ 2 € 4.941,75", anstatt "EW
II, Gebäude auf EZ 2 € 4.941,75" angeführt, wodurch der Bw.
zu der Ansicht veranlasst wurde, es sei der Einheitswert der genannten
Liegenschaft und nicht des Gebäudes zur Bemessungsgrundlage herangezogen
worden.
Nachdem jedoch die Steuer richtig bemessen wurde und kein
Zweifel oder Irrtum über den tatsächlichen Steuergegenstand bestanden
hat, war lediglich der Spruch zu ergänzen bzw. zu berichtigen.
Im Übrigen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1595-W/04
- Stammnummer
- 13885
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF