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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101343/2022

Schlüssige Festlegung des Eintrittzeitpunktes des Grades der Behinderung sowie der dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101343/2022vom 02.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Gutachten ist vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren) nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint. g. Schlüssigkeit der Gutachten vom 25.3.2020 sowie vom 23.7.2021 Wenn nun im Zuge der zweimaligen Begutachtung die Ärzte des Sozialministeriumservice den Eintritt des Grades der Behinderung sowie jenen der voraussichtlichen Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auf Basis des mit 15.1.2020 datierten Befundes des Facharztes ***20*** unisono mit 1. Jänner 2020 festlegen, so vermag das BFG in dieser Feststellung aus nachstehenden Gründen keine Unschlüssigkeit zu erblicken. In inhaltlicher Betrachtung nämlichen Befundes stellt vorgenannter Facharzt als Ergebnis seiner Untersuchung bei der Tochter der Bf. erstmals das Vorliegen eines, auf körperlicher oder psychischer Anstrengung basierenden, in extreme Schwäche bzw. Erschöpfung mündenden chronischen Syndroms (CFS) fest, während in der Anamnese zwar auf von klein auf bestehende Kopf-, Gelenks- Bauchschmerzen, Müdigkeit sowie wässrigen Durchfall Bezug genommen wird, aber gleichzeitig eingeräumt wird, dass in der Vergangenheit durchgeführte Untersuchungen (explizit angeführt werden hierbei die Konsultation eines Kinderarztes im Alter des Kindes von 12. Jahren sowie eine im März 2019 durchgeführte Gastro-/Koloskopie) keine klaren Auslöser für nämliche Beschwerden gezeitigt haben. Aus vorgenannten Gründen sowie unter nochmaliger Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 gelangt das BFG zur Überzeugung, dass die mit 1. Jänner 2020 erfolgte Festlegung des Eintrittszeitpunkts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Kindes ***1*** in schlüssiger Art und Weise erfolgte. Entgegen der Auffassung der Bf. vermögen an obigem Ergebnis weder die mit 23.11.2001 datierte, seit der Kindheit bei der Tochter der Bf. bestehende, im Übrigen aber nicht näher spezifizierte Beschwerden/Erkrankungen attestierende Bestätigung der Allgemeinmediziner Dr. ***31***, noch die die Jahre 2018 und 2019 betreffenden, - keinesfalls Surrogate für ein Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice - darstellenden Krankenstandbescheinigungen der WGKK eine Änderung herbeizuführen. Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage, ob, respektive ab welchem Zeitpunkt ein Behinderungsgrad bestimmtem Ausmaßes bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das Bundesfinanzgericht an das vom Sozialministeriumservice erstellte ärztliche Gutachten de facto gebunden. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 2. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101343/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101343.2022
Stammnummer
138829
Gültig
02.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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