Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101049/2022
ANV: Arbeitszimmer u.a. Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101049/2022vom 19.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Tätigkeit als FH Lektorin übte die Bf zufolge ihrer Ausführungen zu mehr als 50% zu Hause durch. Nach der Judikatur handelt es sich bei einer Lehrtätigkeit jedoch um eine Tätigkeit mit Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers. Dies gilt für Universitätslehrer, Vortragende und auch für Lehrbeauftragte mit fallweisen Online Vorlesungen (vgl. Jakom, EStG15, § 20, Tz. 52).
Befindet sich - wie im vorliegenden Fall - der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach dem typischen Berufsbild außerhalb eines Arbeitszimmers, so ist nicht darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (vgl. Jakom, EStG15, § 20, Tz. 51).
Auch diese Tätigkeit begründet daher keine Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten.
Die neue bezahlte Tätigkeit als Gemeinderätin, die die Bf erst im Jahr 2020 begonnen hat, stellt im Jahr 2019 kein Kriterium für ein Arbeitszimmer dar, zumal nach der Judikatur (vgl. UFS 12.04.2010, RV/0157-W/09) selbst die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Gemeinderätin die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers generell nicht rechtfertigt, da bei Politikern die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.
Teppich- und Vorhangreinigung, Entsorgung eines Teppichs, Spannteppich-Ersatz
Die Bf brachte vor, dass die von ihr geltend gemachten Kosten - Grundreinigung der Teppiche und Vorhänge im Arbeitszimmer - einmal pro Jahr im Rahmen ihres beruflich notwendigen Arbeitszimmers angefallen und daher absetzbar seien.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig.
Ausgaben für Teppich- und Vorhangreinigung, Entsorgungskosten eines Teppichs sowie Spannteppich-Ersatz fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 und sind daher nicht abzugsfähig (vgl zB BFG 15.03.2021, RV/7106538/2019).
Die von der Bf geltend gemachten Aufwendungen, nämlich Ausgaben für Teppich- und Vorhangreinigung iHv EUR 215,00, Entsorgungskosten des Teppichs iHv EUR 20,00 sowie Spannteppich-Ersatz iHv EUR 154,76, waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Ausgaben für Telefonkrake
Ausgaben für Arbeitsmittel fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff. Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Die Kosten für die Telefonkrake iHv EUR 58,75 sind beruflich veranlasst und werden daher als Werbungskosten anerkannt.
Portogebühren und Reiseaufwendungen
Diese Aufwendungen iHv EUR 115,74 werden als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt.
Fortbildungskosten Studio A.
Die Kosten von EUR 270,00 für Fortbildungskosten Studio A. werden auf Grund der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Antwortschreiben vom 07.03.2022) anerkannt.
Privatanteil Headset und Lautsprecher
Der Abzug eines Privatanteils ist gerechtfertigt. Es ist davon auszugehen, dass derartiges Equipment auch privat genutzt wird. Die im Schätzungsweg ermittelte Höhe des Privatanteils von 40% ist angemessen.
Ergebnis
Insgesamt werden somit im Vergleich zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich Aufwendungen von EUR 444,49 (Telefonkrake EUR 58,75, Fortbildungskosten EUR 270,00 und Portokosten EUR 115,74) als Werbungskosten anerkannt.
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, werden daher insgesamt iHv EUR 1.405,44 anerkannt.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind deshalb grundsätzlich keiner Revision zugängig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu den geltend gemachten Werbungskosten sind hingegen durch die zitierte höchstgerichtliche Judikatur ausreichend geklärt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Einkommensteuerbescheid 2019 wird abgeändert wie folgt:
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
FH GmbH 6.092,35 €
X.65.219,86 €
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte - 1.405,44 €
Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung - 334,80 € 69.571,97 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 69.571,97 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben - 60,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z.7 EStG 1988 - 440,00 €
Kirchenbeitrag - 172,68 €
Einkommen 68.899,29 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00 0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00 1.750,00 €
35 % für die weiteren 13.000,00 4.550,00 €
42 % für die weiteren 29.000,00 12.180,00 €
48 % für die restlichen 8.899,294.271,66 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge22.751,66 €
Familienbonus Plus- 937,56 €
Verkehrsabsetzbetrag - 400,00 €
Pendlereuro - 60,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge21.354,10 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 0,00 €
6 % für die restlichen 10.643,82 638,63 €
Einkommensteuer 21.992,73 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) - 21.520,38 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988- 0,35 €
Festgesetzte Einkommensteuer472,00 €
Wien, am 19. Juli 2022
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101049/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101049.2022
- Stammnummer
- 138794
- Gültig
- 19.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF