Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101454/2012
Unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101454/2012vom 06.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter (bzw. an eine diesem nahestehende Person) als "Ausschüttung an der Wurzel" zu beurteilen ist (vgl. insbesondere VwGH vom 23. Februar 2010, 2007/15/0003), noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen darin eine laufende (verdeckte) Ausschüttung zu sehen ist (vgl. insbesondere VwGH vom 30. Dezember 2020, Ra 2019/15/0126), ab. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Beilage: 10 Berechnungsblätter
Wien, am 6. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101454/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101454.2012
- Stammnummer
- 138786
- Gültig
- 06.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF