Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0237-W/04
Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit der Erledigung der Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-W/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A, betreffend die Abweisung eines Antrages um Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
am 28. November 2002 beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl x gegen den Bescheid
des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Z vom 31. Oktober 2002, -,
Beschwerde eingebracht und um Bewilligung der Verfahrenshilfe
ersucht.
Mit Erkenntnis vom 20. Dezember
2002 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss,
ebenfalls vom 20. Dezember 2002 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe
abgewiesen.
Da die Gebühr nicht
entrichtet worden war, nahm der Verwaltungsgerichtshof für die bei ihm am
28. November 2002 eingelangte Beschwerde des Bw. einen amtlichen Befund
auf.
Mit Bescheiden, jeweils vom 25.
April 2003, setzte das Finanzamt A. die Gebühren gemäß
§ 24
Abs. 3 VwGG sowie gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht
ordnungsgemäß entrichteten Gebühr fest.
Fristgerecht wurde dagegen
Berufung eingebracht.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen die beiden
Gebührenbescheide ersuchte der Bw. um Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2003 wies das
Finanzamt die Berufung in der Gebührenangelegenheit als unbegründet
ab. Mit Bescheid vom 15. September 2003 wies das Finanzamt den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde
liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.
Am 18. September 2003 beantragte der Bw. einerseits, die
Berufung gegen die Gebührenbescheide der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen, andererseits erhob er Berufung gegen den Bescheid vom
15. September 2003 betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Am 3.
November 2003 wies das Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit
als unbegründet ab.
Mit Berufungsentscheidung vom 2. Februar 2005 wies der
Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen die Gebührenbescheide vom
25. April 2003 zu RV/1762-W/03 als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1
erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (§276) nicht aus.
Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer
Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer
bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist
oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag
abzuweisen ist. Es wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des
Bw. auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt abgewiesen.
Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich
die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung
für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht.
Alle weiteren Anträge sind nicht Gegenstand
vorliegender Berufung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-W/04
- Stammnummer
- 13871
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF