Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0668-W/04
Hochwasserkatastrophe und Zweitwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-W/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner
Einkommensteuererklärung 2002 unter dem Titel
"Katastrophenschäden (ohne Selbstbehalt)" einen Betrag von
€ 8.656,41 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die
Aufwendungen sind ihm durch die Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002 an einer
Liegenschaft in Niederösterreich entstanden.
Der Bw. hat folgende Rechnungen, die auf ihn und seine
Gattin lauten, vorgelegt:
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Rechnungs datum
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Rechnungsbetrag
(brutto)
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Leistungsbeschreibung
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Höhe der
tatsächlichen Zahlung
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Datum der
Zahlung
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3.12.2002
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4.600
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Ufersanierung
nach Hochwasser, Schwemmgut beseitigen
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4.000
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23.1.2003
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30.12.2002
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3.891,17
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Fundamentierung
für Holzschuppen nach Hochwasser
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3.891,17
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23.1.2003
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13.5.2003
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765,24
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Kantholz,
Holzschutzlasur etc.
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765,24
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nicht
ersichtlich
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Summe
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8.656,41
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Das Finanzamt anerkannte die
geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht; zum einen seien
gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 Wiederbeschaffungskosten von zerstörten
Wirtschaftsgütern nach Katastrophenschäden nur in Höhe des
gemeinen Wertes (Zeitwert vor dem Schadenseintritt) absetzbar. Darüber
hinaus müsse die Wiederbeschaffung selbst zwangsläufig sein.
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung könnten nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem
Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der
zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten wäre.
Wiederbeschaffungskosten, die den Hauptwohnsitz betreffen, stellten
dementsprechend eine außergewöhnliche Belastung dar.
Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führten
hingegen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
In seiner dagegen gerichteten Berufung wandte der Bw. ein,
die Kosten für die Ersatzbeschaffung stünden in keinem Zusammenhang
mit dem gemeinen Wert des untergegangenen bzw. beschädigten
Wirtschaftsgutes, sondern seien mit den Anschaffungs- bzw, Herstellungskosten im
tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Das gegenständliche Gebäude befinde sich weiters
im Rohbau, weshalb die Begründung eines Hauptwohnsitzes nicht möglich
sei. Das Gebäude werde aber als Alterssitz errichtet und stelle daher nach
Fertigstellung einen beziehbaren Hauptwohnsitz dar. Gerne komme er dieser
Nachweisführung bei Fertigstellung nach. Im Übrigen fände eine
Qualifikation als Hauptwohnsitz zur Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung im Gesetzestext keine
Deckung.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung ab; die Absetzbarkeit beschränke sich auf die
Wiederbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter. Nicht maßgeblich sei
die Qualifizierung als Haupt- oder Nebenwohnsitz; vielmehr wäre allein auf
die Frage abzustellen, ob das betreffende Wirtschaftsgut für die weitere
Lebensführung zwingend notwendig sei. Der Bw. verfüge über einen
Wohnsitz in Wien, weshalb die Beschädigung des offensichtlich in Bau
befindlichen Gebäudes in Niederösterreich, wenn hierdurch auch ein
finanzieller Schaden erwachsen sei, seine weitere Lebensführung nicht
derart zu beeinträchtigen vermöge, dass eine Beseitigung der
Schäden als zwangsläufig angesehen werden könne.
Die als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Aufwendungen wären daher mangels Zwangsläufigkeit sowie
mangels ausreichenden Nachweises dafür, dass tatsächlich
Katastrophenschäden beseitigt wurden, zur Gänze steuerlich nicht
anzuerkennen.
Angemerkt werde ferner, dass die Rechnung vom 3. Dezember
2002 laut Beleg erst im Jänner 2003 bezahlt worden sei, weshalb sie schon
allein aus diesem Grund nicht im Jahr 2002 abzugsfähig
wäre.
Eine steuerliche Berücksichtigung sei jedoch aus den
obigen Gründen auch im Veranlagungszeitraum 2003 nicht
zulässig.
Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, für ein Haus
im Waldviertel sei ein Holz-Trockenschuppen für Brennholz eine
Lebensnotwendigkeit.
Der Schuppen wäre nicht neu erbaut worden. Nachdem das
Hochwasser die gemauerten Fundamente zerstört, die Wände
eingedrückt und das lagernde Holz mitgerissen hätte, habe sich der
Schuppen in einem Baum verfangen. Ein Kran habe, nachdem das Dach abgedeckt
wurde, den im Grundgerüst noch im Wesentlichen intakten Schuppen beiseite
gestellt. Dann wäre nach Entfernung des Schwemmguts ein neues Fundament
betoniert und das alte Schuppengestell wieder auf den alten Platz hinüber
gehoben worden. Zu erneuern seien nur wenige Balken und Wände gewesen. Auch
die Ziegel seien wieder verwendet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs.
3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach Abs. 6 leg.cit. idF BGBl I 2002/155 können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten
abgezogen werden.
Nach § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind.
Das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG 1988 gilt
uneingeschränkt auch für Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ. 6 zu § 34
Abs. 1; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34
Anm. 6). Damit ist aber die Berufung schon entschieden; da sämtliche
Zahlungen, deren Absetzung im Jahr 2002 begehrt wird, erst im Jahr 2003
geleistet wurden, können diese Aufwendungen mangels tatsächlicher
Ausgaben im Kalenderjahr 2002 - ohne weitere Überprüfung des
Vorliegens aller im § 34 Abs.1 und 6 EStG 1988 aufgezählten
Voraussetzungen - keine Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastungen im Kalenderjahr 2002 finden.
Zur Klarstellung wird allerdings festgehalten:
Eine Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn
sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Es
können daher nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
erwachsen.
Es ist dem Bw. zwar Recht zu geben, dass aus dem
Gesetzestext nicht explizit hervorgeht, nicht den Hauptwohnsitz betreffende
Katastrophenschäden seien grundsätzlich nicht abzugsfähig;
allerdings sind auch diese Aufwendungen am Tatbestandsmerkmal der
Zwangsläufigkeit zu messen.
Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von
Katastrophenschäden folgende (Arten von) Kosten:
- Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren
Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung
von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung
sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und
Reinigungsgeräten).
- Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die
Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer
Vermögensgegenstände (zB bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw.
Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das
Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die
Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen
Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen,
weiters die Reparatur beschädigter PKW).
- Kosten für Ersatzbeschaffungen durch die Katastrophe
zerstörter Vermögensgegenstände (zB der erforderliche Neubau des
gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von
Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung
von Kleidung, Geschirr).
Von diesen Kosten können unter Berücksichtigung
des Elements der Zwangsläufigkeit steuerlich abgesetzt werden:
- Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren
Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und
diese in vollem Umfang. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im
Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im
Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen.
- Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter
nutzbarer Vermögensgegenstände allerdings nur in dem Umfang, in dem
diese Gegenstände für die übliche Lebensführung
benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für
die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der
üblichen Lebensführung zugerechnet werden können.
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von
Gegenständen, allerdings nur in dem Umfang, in dem Gegenstände
für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht
absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern,
die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind bzw. einem
gehobenen Bedarf dienen. Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die
üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die
Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus,
sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar.
(Vgl. ÖStZ 2002, S 868 ff, sowie SWK 2002, T 151).
Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Wirtschaftsgüter
des Privatvermögens sind also Einschränkungen zu beachten. Nur die
Wiederbeschaffung von (existenz-) notwendigen Wirtschaftsgütern ist
steuerlich berücksichtigungsfähig. Wiederbeschaffungskosten für
gehobene Bedarfsgüter scheiden als Abzugsposten damit gleichermaßen
aus wie die Nachschaffung von Liebhabereigegenständen oder die Mehrkosten
einer Luxusausstattung von grundsätzlich notwendigen
Wirtschaftsgütern. Aus dem gleichen Grund werden auch
Wiederbeschaffungskosten im Zusammenhang mit Feriendomizilen (Zweitwohnsitzen)
vom Abzug ausgeschlossen. (Vgl. Pülzl/Pircher, Steuerliche
Berücksichtigung von Katastrophenschäden, RdW 2002, 627).
Auch der Verwaltungsgerichtshof unterstellt, dass
Aufwendungen nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn dem Steuerpflichtigen
die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten
Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist. ( vgl. VwGH 5.6.2003, 99/15/0111, sowie
12.9.1989, 88/14/0164). Nur die Wiederbeschaffung von (existenz-) notwendigen
Wirtschaftsgütern ist steuerlich berücksichtigungsfähig.
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden an einem Ferienhaus
(Zweitwohnsitz) sind daher nicht zwangsläufig. (Vgl. Gaedke, Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, SWK 2002, S 689).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bw.
derzeit seinen Hauptwohnsitz in Wien hat. An der Eigenschaft der Liegenschaft in
Niederösterreich als Nebenwohnsitz zum Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe
kann somit auch der Umstand nichts ändern, dass der Bw. möglicherweise
seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegen wird.
Potentiell abzugsfähig sind somit nur die
unmittelbaren Aufwendungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden;
hierunter könnten allenfalls (Teilbeträge) der ersten Rechnung vom
3.12.2002 fallen, nicht aber die Kosten für die Neuerrichtung bzw.
Reparatur des Schuppens.
Hierbei ist allerdings zweierlei zu beachten:
Ersatzleistungen
durch Dritte kürzen die abzugsfähigen Ausgaben, auch wenn sie in einem
anderen Jahr zufließen. Sofern also beispielsweise eine
Katastrophenbeihilfe gewährt worden wäre, ist diese als
schadensmindernd zu berücksichtigen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 10).
Laut
Aktenlage steht die gegenständliche Liegenschaft jeweils im
Hälfteeigentum des Bw. und dessen Ehegattin, die ein eigenes Einkommen
bezieht. Auch die Rechnungen lauten auf beide Ehegatten. Somit könnte auch
nur der auf den Bw. entfallende Anteil an den Aufwendungen Berücksichtigung
finden.
Da aber, wie oben ausgeführt, die
tatsächlichen Zahlungen nicht im Streitjahr erfolgten, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0668-W/04
- Stammnummer
- 13869
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF