Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0236-S/04
Begünstigtes Vermögen gemäß § 15a ErbStG und gemischte Schenkung bei landwirtschaftlicher Übergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SR, inXY, vertreten durch Waltl &
Partner, Rechtsanwälte, 5700 Zell am See, Seb. Hörlstr. 7, vom
26. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
24. Februar 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 3.11.2003 übergab Hr. FR
an seinen Sohn, den Bw, die Liegenschaften EZ 326, 328, 226 je Grundbuch XY und
EZ 237 Grundbuch YZ, mit allen darauf errichteten Baulichkeiten. Der
landwirtschaftliche Betrieb X-gut ist seit dem 19.7.1999 auf unbestimmte Zeit an
den Neffen des Übergebers verpachtet (vgl. Vertragspunkt II. des
Übergabsvertrages). Als Gegenleistung räumte der Bw dem Übergeber
und seiner Mutter das lebenslängliche Wohnungsrecht an der von diesen
bisher benutzten - im Erdgeschoß gelegenen - Wohnung ein (vgl.
Vertragspunkt III.).
Für die übergebenen Liegenschaften bestanden zwei
Einheitswerte:
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Aktenzahl
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Vermögensart
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Einheitswert
(kurz:EW)
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EW-AZ
002-1-2201/9
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landwirtschaftlicher Betrieb
(kurz: L+F)
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€ 1.235,44
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EW-AZ
002-2-2348/6
|
Einfamilienhaus
(Grundvermögen, kurz:GV)
|
€
40.478,77
Das Finanzamt ging bei der Aufteilung der Gegenleistung
bzw. bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer von folgenden
Bewertungen aus:
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1facher EW
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3facher EW
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Verkehrswert
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L+F
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€ 1.235,44
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€ 3.706,32
|
€
24.708,80
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GV
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€
40.478,77
|
€
121.436,31
|
€
242.872,62
|
Gegenleistung
|
|
|
€
42.000,00
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung fest.
Für den Erwerb des Grundvermögens wurde nach
Abzug der Gegenleistung Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Fristgerecht wurde gegen beide Bescheide Berufung erhoben
und eingewendet, dass bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes
bis zu einem Betrag von € 365.000,00 Steuerfreiheit gegeben
sei.
Das Finanzamt erließ abweisende
Berufungsvorentscheidungen und begründete dies damit, dass der Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbSt nur auf Betriebsübergaben anwendbar sei
und die Schenkungssteuer ohnehin nur für die Übergabe des
Einfamilienhauses vorgeschrieben wurde.
Dagegen wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht, dass § 15a ErbStG eine Befreiung für die
Übertragung von Betriebsvermögen vorsehe. Im gegenständlichen
Fall habe aber das Bewertungsfinanzamt für das Bauernhaus einen gesonderten
Einheitswert gegenüber dem landwirtschaftlichen Gebäude und den
Flächen festgesetzt, ein Umstand der nicht zum Nachteil des Betroffenen
ausschlagen dürfe. Beim Einfamilienhaus handle es sich um das Bauernhaus,
das untrennbarer Bestandteil der bäuerlichen Landwirtschaft sei. Wenn es im
Bundesland Salzburg, insbesondere im Pinzgau, üblich sei, Bauernhaus und
Stallgebäude getrennt zu errichten, statt, wie z.B. in Tirol zu einer
Einheit zusammen zu fassen (vgl. Einhof), so könne dies nicht zu einem
Nachteil der Pinzgauer Bauern werden.
Von der Berufungsbehörde wurde in beide
Einheitswertakten Einsicht genommen und dabei folgendes festgestellt (siehe auch
Vorhalt vom 16. September 2004):
Im Jahre 1977 wurde vom Übergeber ein Bauansuchen
für ein "Einfamilienhaus" auf der EZ 326,
Grundstück Nr. 796, eingereicht und baubehördlich genehmigt.
Anlässlich der Feststellung des Einheitswertes zum 1.1.1982 für diesen
Neubau wurde vom Übergeber mitgeteilt, dass der Altbau abgetragen wird.
Für das Einfamilienhaus, bestehend aus Keller-, Erd- und Obergeschoß,
wurde ein Einheitswert von S 413.000 festgestellt.
Aufgrund der gesetzlichen Erhöhung der Einheitswerte
um 35% wurde zum 1.1.1983 ein Einheitswert von S 557.000, das sind €
40.478,77, festgestellt.
Im Jahre 1992 wurden vom Übergeber
Unterstellplätze errichtet, wobei der landwirtschaftliche Teil "nicht
bewertet" und der nichtlandwirtschaftliche Garagenanteil zwar bewertet, aber
aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner Wertfortschreibung geführt
hat.
Das Wohnhaus, EW-AZ 002-2-2348/6, wird im Erdgeschoß
von den Eltern und dem Obergeschoß vom Bw mit seiner Familie bewohnt (vgl.
Vertragspunkt III. des Übergabsvertrages). Aus den Einheitswertakten ergibt
sich, dass mit dem Einheitswert für das "Einfamilienhaus" nur die privat
genutzten Räumlichkeiten bewertet wurden (siehe Einreichplan sowie
Berechnung des Einheitswertes).
Im Antwortschreiben vom 23. November 2004 brachte
der Bw ergänzend vor, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.12.2003,
2002/16/0246, die Ansicht vertreten habe, dass bei landwirtschaftlichen
Übergaben die Grunderwerbsteuer nicht von der Gegenleistung, sondern vom
Wert des Grundstücks zu bemessen sei, womit das Vorliegen einer gemischten
Schenkung nicht angenommen werden könne. Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid wurde im selben Schriftsatz zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der gegenständlichen Berufungssache sind die vom
Finanzamt ermittelten Werte (siehe obige Aufstellung) unbestritten.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln.
Nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle ist die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, in Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
04.12.2003, 2002/16/0246, klargestellt, dass die Grunderwerbsteuer bei der
Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede
Beschränkung vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist.
Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke übergeben.
Für das landwirtschaftliche Grundstück wird daher die Steuer vom
(einfachen) Einheitswert, für das andere von der Gegenleistung erhoben
(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Rz 21 zu § 4 GrEStG 1987).
Schenkungssteuer:
Gemischte
Schenkung:
Nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG 1987 sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Schenkungen, die teils entgeltlich und
teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen,
als der Wert des Grundstücks (ab 1.1.2001 der dreifache Einheitswert) den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Eine gemischte Schenkung bzw. eine freigebige Zuwendung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG kann bei einem
offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht
kommen (vgl. VwGH 14.10.1991, 90/15/0084).
Auch bei gemischt freigebigen Zuwendungen muss der
Zuwendende den Willen haben, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern;
dieser Bereicherungswille kann von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden. Aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das
Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen
gehört, lässt sich der Schenkungswille erschließen. Dies gilt
insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen (vgl. VwGH
17.12.1998, 96/16/0241).
Die für eine gemischte Schenkung erforderliche
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein offenbares Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern auf Grund
eines Vergleichs der Verkehrswerte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen
auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht und weil sich
eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen
Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte
dienen sollen, ergeben kann (vgl. VwGH 04.12.2003, 2002/16/0246, unter Hinweis
auf die Erkenntnisse 16.11.1995, 93/16/0051, und 27.05.1999,
96/16/0038).
Im gegenständlichen Fall übergab der Vater die
Landwirtschaft und das Wohnhaus an den Sohn.
Die Verkehrswerte der Landwirtschaft und des
Grundvermögens betragen insgesamt € 267.581,42; dem steht eine
Gesamtgegenleistung von € 42.000,00 gegenüber. Es ist daher ein
offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben.
Aufgrund der weiteren Umstände - es handelt sich um einen Vertrag zwischen
nahen Angehörigen - ist das Vorliegen eines Schenkungswillens für den
unentgeltlichen Teil als erwiesen anzunehmen.
Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG:
Strittig ist
im Berufungsfall, ob das übergebene Wohngebäude von der
Befreiungsbestimmung nach § 15a ErbStG umfasst ist.
Die mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 106/1999, eingeführte Bestimmung des § 15a ErbStG lautet
auszugsweise:
"(1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person
ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat ........,
bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365.000,-- EUR (Freibetrag) steuerfrei.
(2)
Zum Vermögen zählen nur
1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
........
(3)
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem
Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der
Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1.
ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
........."
Begünstigungsfähiges
Vermögen im Sinne des § 15a Abs. 2 leg. cit. ist
nur inländisches Vermögen. Die Erläuterungen der
Regierungsvorlage des StRefG 2000 lauten insoweit
(1766 BlgNR 20. GP):
"Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs.2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt."
Nach Z 1 des
§ 15a Abs. 2 ErbStG zählen zum
begünstigungsfähigen Vermögen zunächst inländische
Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen
(§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder
aus Gewerbebetrieb bezogen werden.
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb
vorliegt, ist daher nach den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechts zu
beurteilen. Zu einem Betrieb können aber nur die Wirtschaftsgüter
gehören, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als
Betriebsvermögen anzusehen sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte im Sinne des Abs. 3 bei der Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4
bis 14).
Die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft gehören zu den betrieblichen Einkunftsarten.
Die Gewinnermittlung erfolgt
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, wenn gemäß
§§ 124, 125 BAO Buchführungspflicht besteht bzw.
freiwillig Bücher geführt werden, ansonsten nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 (idR unter Inanspruchnahme
der Teilpauschalierung der Betriebsausgaben) oder im Wege der Vollpauschalierung
(siehe Doralt, EStG³ § 21 Tz 4).
Im konkreten Fall gilt daher
der allgemeine - aus § 4 EStG 1988 ableitbare -
Betriebsvermögens- bzw. Privatvermögensbegriff.
Notwendiges
Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar
zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich
dienen (siehe Doralt, EStG³ § 4 Tz 45).
Notwendiges Privatvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen dienen, das sind
alle in der privaten Sphäre selbstgenutzten Gegenstände (siehe Doralt,
EStG³ § 4 Tz 54). Kein notwendiges
Betriebsvermögen liegt zB bei einer Wohnung im Betriebsgebäude vor
(siehe Doralt, EStG³ § 4 Tz 53).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68) nach näherer Regelung durch die in
Betracht kommenden Gesetze auch unter anderem für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 19 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Abs. 1).
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 19 bis 68) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird
(Abs. 2).
Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden
einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des
Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen
und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
(vgl. § 51 Abs. 1 erster und zweiter Satz BewG).
Gemäß
§ 52 Abs. 1 BewG gehört zum
Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehört. Einfamilienhäuser dienen Wohnzwecken und
gehören zum Grundvermögen (vgl. § 54 BewG).
Die Bezugnahme im § 19 ErbStG auf die
Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes und die im § 54 BewG
vorgenommene Zuordnung der Einfamilienhäuser zum Grundvermögen lassen
die Ansicht, die Gebäude seien dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen zuzurechnen, schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes
nicht zu (vgl. zum Wohnungswert gemäß
§ 33 BewG: VwGH
11.11.2004, 2004/16/0095, unter Hinweis
auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Rzen 1 und 6 zu § 15a
ErbStG).
Die Einsichtnahme in die Bewertungsakten hat ergeben, dass
nur die tatsächlich privat genutzten Räumlichkeiten im Einheitswert
"Einfamilienhaus" berücksichtigt sind. Das notwendige Privatvermögen
kann aber keinesfalls Teil des Betriebsvermögens sein.
Die belangte Behörde ist sohin zutreffend davon
ausgegangen, dass das in Rede stehende Gebäude dem Grundvermögen des
Bw zuzurechnen und deshalb von der Befreiungsbestimmung des § 15a
ErbStG nicht umfasst ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
3. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-S/04
- Stammnummer
- 13866
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF