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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500312/2022

Gebrauchsabgabe, Muldenaufsteller

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500312/2022vom 26.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bauführerin, in deren Auftrag die Mulde von der ***3***, der vom Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer geleiteten Gesellschaft, aufgestellt wurde, war die ***8***, ***9***, Ansprechpartner Herr ***10***. Nach einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Bauführerin und der Muldenlieferantin waren erforderliche Bewilligungen zur Aufstellung von Behältern vom Vertragspartner rechtzeitig einzuholen und die entsprechenden Gesetze und behördlichen Vorschriften zu beachten. Es wurde jedoch weder von der Bauführerin noch von der ***3*** eine Gebrauchserlaubnis erwirkt und auch vor bescheidmäßiger Festsetzung keine Gebrauchserlaubnis entrichtet. Unbestritten ist auch die Abgabenhöhe. Es liegt eine Bestellungsurkunde vom 7.1.2015 vor, wonach der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt wurde. Zum Einwand gegen die Stellung der ***21*** als Abgabepflichtiger: Dem Einwand Normadressat für das Erwirken einer Gebrauchsbewilligung sei lediglich der Bauführer jedoch nicht die Eigentümerin der Mulde, die diese aufgestellt habe, werden die bereits in der Mail vom 9.3.2022 getätigten Ausführungen entgegengehalten: "Das Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, normiert Regelungen zur Nutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf öffentlichem Grund. Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. § 9 Abs. 1a GAG lautet: Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen. In den Erläuterungen zu der mit LGBl. für Wien Nr. 11/2013 nachträglich eingeführten Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG wird festgehalten: "In Zukunft soll die Abgabepflicht auch an den bloßen Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde anknüpfen. Wie in anderen Bereichen üblich (zB. Parkometerabgabe) soll die Abgabe auch für den Zeitraum, in welchem öffentlicher Grund ohne Gebrauchserlaubnis benützt wird, vorgeschrieben werden. Festgestellt wird auch, dass wenn für ein und denselben Gebrauch in ein und demselben Zeitraum ein Antrag auf Gebrauchserlaubnis gestellt und bewilligt wird, die vom Antragsteller bereits nach diesem Absatz entrichtete Gebrauchsabgabe anzurechnen ist." § 10 GAG (Form und Höhe der Abgabe) lautet: Abs. 1: Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben: a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe); Der dem GAG angeschlossene Tarif lautet auszugsweise: D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat 1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei. Über die Person des für den Gebrauch Verantwortlichen enthält das Gebrauchsabgabegesetz keine besonderen Bestimmungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Strafbestimmung des § 16 GAG festhält, verweist die Bedeutung des Wortes "Gebrauch" auf einen tatsächlichen Vorgang, auf eine unmittelbare Tätigkeit, wie etwa auf den Aufbau eines Gerüstes oder auf das Ablagern von Schutt und dergleichen. Da es aber nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann, den unmittelbar Tätigen, wie etwa gar den Schutt abladenden Arbeiter oder den Gerüster, als Gebraucher anzusehen, ergibt sich, dass als Gebraucher derjenige in Betracht zu kommen hat, in dessen Auftrag (auf dessen Rechnung und Gefahr) der Gebrauch durchgeführt wird. Feststellungen in dieser Richtung sind entbehrlich, wenn jemand sich selbst der Behörde gegenüber als Gebraucher bezeichnet, für sich um die Gebrauchserlaubnis ansucht und hiedurch zu erkennen gibt, dass er als Träger der Gebrauchsbewilligung mit den daraus entspringenden Rechten und Pflichten in Betracht kommt (vgl. VwGH 18.03.1953, 2731/50, Slg.Nr. 729/F; 17.05.2004, 2003/17/0133). Weder aus den Materialien zu § 9 Abs. 1a GAG noch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG kann abgeleitet werden, dass durch die mit LGBl. Nr. 11/2013 eingeführte Wendung "Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben" eine andere Bedeutung als der des bisher nur in § 16 GAG verwendeten Wortes "Gebrauch" beigemessen hätte werden sollen. Die Einführung dieser Bestimmung sollte laut den weiter oben zitierten Erläuterungen lediglich dazu dienen, nunmehr auch für den Gebrauch einer Verkehrsfläche ohne Gebrauchserlaubnis eine Abgabepflicht zu begründen, die bis dahin nur für den Gebrauch von Verkehrsflächen mit Gebrauchserlaubnis bestand. Ein Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis konnte nämlich bis zur Einführung der Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG nur nach § 16 GAG bestraft werden. Mit dem Ersatz des Wortes "Gebrauch" durch die Wendung "wer … benutzt" war daher im Rahmen der Gesetzesänderung keinesfalls eine Bedeutungsänderung intendiert, weshalb es auch keinen Grund gibt, von der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung getroffenen Auslegung in Bezug auf die Bedeutung des Wortes "Gebrauch" abzugehen (vgl BFG 23.02.2021, RV/7400142/2020). BFG 9.12.2021, RV/71400079/2021: Nach ständiger Judikatur und gemäß § 9 Abs. 1a GAG sind Gebrauchsabgaben von der Nutzerin zu entrichten. Dass die Nutzerin auf die Bauführerin bzw. Bauherrin beschränkt ist, ist dem GAG nicht entnehmbar. Vielmehr bezieht sich Tarif D Post 1 GAG ausdrücklich auf die Lagerung von Mulden. Muldenfirmen stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Mulden an den bestellten Standorten auf und holen diese wieder ab. Sohin ist nicht absprechbar, dass der öffentliche Grund nach Aufstellung durch die Beschwerdeführerin vom Eigentum der Beschwerdeführerin verstellt war. In Hinblick darauf, dass Genehmigungsausweise an der Baustelleneinrichtung für jedermann sichtbar auszuhängen sind, musste der Beschwerdeführerin mangels Genehmigungsausweis klar sein, dass eine Bewilligung für die Aufstellung der Lademulde nicht gegeben war. Dennoch hat die Beschwerdeführerin die Lademulde ohne aufgestellt. Wurde aber vor der Sondernutzung keine entsprechende Gebrauchserlaubnis erwirkt, hat nach § 9 Abs. 1a GAG derjenige, der den öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Gebraucher ist derjenige, in dessen Auftrag (und auf dessen Rechnung und Gefahr) der Gebrauch durchgeführt wird (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133). Auch eine Containerfirma kann zur Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis legitimiert sein. Nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des GAG ist Steuerschuldner der Gebrauchsabgabe grundsätzlich der Inhaber einer Gebrauchserlaubnis und jeder, der den der Steuer unterliegenden Grund benützt bzw. gebraucht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Gebraucher derjenige in Betracht, der über den, den öffentlichen Grund benutzenden Gegenstand verfügungsberechtigt ist (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0033; 23.02.1999, 98/05/0229) oder in dessen Auftrag (auf dessen Rechnung und Gefahr) der Gebrauch durchgeführt wird (vgl VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133). Beim vorliegenden Sachverhalt kommen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit sowohl die Bauführerin als Auftraggeberin, auf deren Rechnung und Gefahr der Gebrauch der Mulde erfolgte, als auch die ***21*** als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte über die Baustoffmulde, die diese auch aufgestellt hat, für den bewilligungslosen Gebrauch der Verkehrsfläche und die damit zusammenhängende Gebrauchsabgabepflicht in Betracht. Die Ansicht, wonach sich die Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG ausschließlich an den Bauführer und Bauherrn richte, ist durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Im Verfahren blieb unbestritten, dass sich die verwendete Mulde im Eigentum und der Verfügungsberechtigung der Nebenbeteiligten befand und sie durch deren Mitarbeiter aufgestellt wurde. Die Ingebrauchnahme der öffentlichen Grundfläche durch die aufgestellte Baustoffmulde ist daher iSd angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht nur dem Bauführer oder Bauherrn, sondern auch der von der durch den Beschuldigten als verantwortlichem Beauftragten vertretenen Gesellschaft zuzurechnen. Da die ***21*** ihren Kunden für die Stehzeit der Container auf Gemeindegrund ein Mietentgelt verrechnet, ist sie auch aus diesem Grund als Nutzerin des öffentlichen Guts anzusehen. Dabei ist der Gebrauch des öffentlichen Grundes durch die ***3*** iZm der Aufstellung und späteren Abholung oder Austausch der Mulden nicht mit der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2004, 2003/17/0133, erwähnten Tätigkeit von unmittelbar auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern, die selbstredend keine Abgabepflicht trifft, vergleichbar. Sollte es den Arbeitern nicht zumutbar sein, erst am Aufstellungsort beim Abladevorgang eine Bewilligung einzusehen, hat das Unternehmen anderweitig dafür Sorge zu tragen, dass ihm vor der Ingebrauchnahme des öffentlichen Grundes ein Nachweis, dass dazu eine Bewilligung vorliegt, erbracht/übermittelt wird. Da auch der Beschuldigte, als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Haftenden Beauftragter, verpflichtet war vor dem Abstellen der Mulde eine Gebrauchsbewilligung zu erwirken, bzw. sich davon zu überzeugen, dass eine aufrechte Gebrauchsbewilligung für die durch ihn bewirkte Ingebrauchnahme besteht, ist ein Verschulden seines Vertragspartners im Abgabenverfahren nicht zu prüfen, daher kann von weiteren Beweisaufnahmen abgesehen werden. Vertragliche Ansprüche dazu können im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Objektive Tatseite: Öffentlicher Grund in ***12*** wurde durch die Aufstellung einer Mulde durch Mitarbeiter der ***21*** zwischen 5.6.2020, 11:40 Uhr und 28.6.2020, 23:05 Uhr in Gebrauch genommen. Es gab dafür weder eine Gebrauchsbewilligung vor, noch wurde fristgerecht Gebrauchsababgabe entrichtet. Tat (Verwaltungsübertretung) ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten Zeitraum (Monat). Die Verkürzungshandlung liegt in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchsbewilligung nach § 2 Abs. 2 Z 1 Gebrauchsabgabegesetz mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme, womit eine bescheidmäßige Festsetzung durch den Magistrat erst zeitverzögert erfolgen kann und die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe bis zur Zustellung des Bewilligungs- oder des Festsetzungsbescheides verkürzt wird. Somit liegt für den Monat 6/2020 eine Verwaltungsübertretung nach dem Gebrauchsabgabegesetz vor, da öffentlicher Grund ohne Erwirken einer Gebrauchserlaubnis in Gebrauch genommen und im Monat Juni 2020 bis zum 28.6.2020 bescheidmäßig festzusetzende Gebrauchsabgabe in der Höhe von € 96,00 verkürzt wurde. Gegen das vom Verteidiger angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde Revision (Amts- und Parteienrevision) erhoben, die beim Verwaltungsgericht derzeit zur Zahl Ro 2021/13/0016 anhängig ist. Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte (Gebrauchserlaubnis erteilt, aber nicht verlängert) und der Tatsache, dass das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren auch eine verfahrensrechtliche Frage (gemäß § 199 BAO erlassener Bescheid gegenüber einer Mehrheit von Gesamtschuldnern) umfasst, wird von der Aussetzung der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 271 BAO abgesehen. Nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des GAG ist Steuerschuldner der Gebrauchsabgabe grundsätzlich der Inhaber einer Gebrauchserlaubnis und jeder, der den der Steuer unterliegenden Grund benützt bzw gebraucht. Subjektive Tatseite: Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG, demnach war er dazu verpflichtet für die Einhaltung der landesabgabenrechtlichen Vorschriften durch die von ihm vertretene ***21*** Sorge zu tragen. Er hätte daher die Arbeiter der Firma anweisen und die Einhaltung der Anweisung auch entsprechend überwachen müssen, dass ohne Nachweis einer Gebrauchsbewilligung durch den Vertragspartner keine Aufstellung einer Mulde vorgenommen werden dürfe. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Ingebrauchnahme wurde ohne Überprüfung, dass auch tatsächlich eine Gebrauchsbewilligung vorliegt, vorgenommen, weswegen dem verantwortlichen Beauftragten Fahrlässigkeit im Umgang mit den Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes anzulasten ist. Eine rein vertragliche Vereinbarung, dass der Vertragspartner erforderliche Bewilligungen zur Aufstellung von Behältern vom Vertragspartner rechtzeitig einzuholen und die entsprechenden Gesetze und behördlichen Vorschriften zu beachten habe, entbindet die Muldenaufstellerin nicht von ihren landesgesetzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Eine solche Vorgangsweise, sich eine Gebrauchserlaubnis vor Aufstellen der Mulde übermitteln zu lassen oder vor Ort nach einem Gebrauchsnachweis Nachschau zu halten, ist jedenfalls auch zumutbar. Bei Nichteinhaltung zumutbarer Vorgehensweisen, soll es im Zusammenhalt damit, dass die ***3*** durch das Entgelt und die Ersparung von Lagerkosten bevorteilt ist, jener nicht ermöglicht werden, im Ergebnis sich Verpflichtungen des GAG zu entheben und den Verpflichtungen zu entgehen. Es liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Bf. vor, er hat demnach fahrlässig die zum objektiven Tatbestand festgestellte Verwaltungsübertretung für Juni 2020 begangen. Strafbemessung: Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Beschuldigten nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habt und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Haftungsinanspruchnahme: § 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***21*** für die über den verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 26. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500312/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500312.2022
Stammnummer
138632
Gültig
26.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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