Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103244/2022
Zurücknahme eines Vorlageantrags und einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103244/2022vom 18.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.
Nach der Aktenlage bezieht die Bf seit dem Jahr 2020 eine Pension. Die Bf ist um Vorlage des Pensionsbescheids der Pensionsversicherungsanstalt sowie allfälliger weiterer Unterlagen wie Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, als diese nicht bereits, wie aus dem dargestellten Verfahrensgang ersichtlich, aktenkundig sind.
Zu Spruchpunkt IV Fristsetzung
Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlich erforderlichen Aufwand angemessen. Sie kann über rechtzeitig gestellten begründeten Antrag vom Gericht verlängert werden.
Urkundenvorlage (FA) vom 12.10.2022
Das Finanzamt legte am 12.10.2022 elektronisch vor:
Beschwerdevorentscheidung Aufhebungsbescheid (28.9.2022)
Mit Datum 28.9.2022 hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 1.4.2022 gegen den Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
Gemäß § 299 Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 betreffend Ihren Antrag auf Familienbeihilfe vom 7.9.2020 (Datum des Einlangens, datiert mit 18.8.2020) aufgehoben.
Dabei hat sich beim Bescheiddatum leider ein Ziffernsturz ergeben (7.9.2021 statt 9.7.2021). Aus der Bescheidbegründung geht jedoch hervor, dass der Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 gemeint ist.
Der Spruch des Abweisungsbescheides vom 9.7.2021 war insofern unrichtig, als er lediglich über den Zeitraum ab September 2020 absprach. Dies obwohl Sie mit Schreiben vom 28.9.2020 (eingelangt am 29.9.2020) mitteilten, dass der Antrag auf Familienbeihilfe mit Wirkung ab dem 1.9.2015 gestellt werde.
Gleichzeitig mit der Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 9.7.2021 wurde daher am 1.3.2022 ein neuer berichtigter Abweisungsbescheid betreffend Ihren Antrag auf Familienbeihilfe vom 7.9.2020 ab September 2015 erlassen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Versicherungsdatenauszug
...
Vorlage (2.11.2022) zu RV/7103244/2022
Mit Bericht vom 2.11.2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, der bei diesem zur Zahl RV/7103244/2022 erfasst wurde.
Vorlagebericht zu RV/7103244/2022
Im Vorlagebericht betreffend das Verfahren hinsichtlich des Aufhebungsbescheids führte das Finanzamt unter anderem aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 299 BAO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Zuge der Vorlagebearbeitung betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (siehe RV/7101121/2022) fiel auf, dass im Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 (Dok.7) betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe der Abweisungszeitraum zu kurz gewählt war (ab September 2020 statt wie beantragt ab September 2015).
Der Abweisungsbescheid vom 9.7.2020 wurde mit Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1 aufgehoben und mit selben Datum ein berichtigter Abweisungsbescheid ab September 2015 (Dok.8) erlassen.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1) richten sich die Beschwerde vom 31.3.2022 (Dok.2, eingelangt am 1.4.2022) und der Vorlageantrag vom 10.10.2022 (Dok.4, eingelangt am 12.10.2022).
Beweismittel:
insbesondere
Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1)
Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2022 (Dok.3)
Stellungnahme:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Abs. 2 leg.cit. legt fest, dass der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, sofern dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
In Abs. 3 leg.cit. ist normiert, dass durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Derartige Aufhebungen gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig.
Der Antrag vom 18.8.2020 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Dok.5) wurde durch den Antrag vom 28.9.2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (Dok.6) dahingehend ergänzt, als dass nunmehr die Familienbeihilfe ab September 2015 beantragt wurde.
Im Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 (Dok.7) wurde dieser Ergänzung nicht Rechnung getragen und die Abweisung erfolgte daher irrtümlich erst ab September 2020.
Am 1.3.2022 wurde der Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 (Dok.7) innerhalb der in § 302 Abs. 1 BAO normierten Jahresfrist gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch einen neuen Abweisungsbescheid ab September 2015 (Dok.8) ersetzt.
Dabei ist es im Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1) im Spruch hinsichtlich des Datums des ursprünglichen Bescheides zu einem Ziffernsturz gekommen (07.09.2020 statt 09.07.2021).
Das richtige Bescheiddatum ist aber aus der Begründung des Aufhebungsbescheides zu entnehmen, so dass der aufzuhebende Bescheid aus Sicht des Finanzamtes hinreichend klar spezifiziert war. Darauf wird auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2022 (Dok.3) hingewiesen.
Die Abweisung der Beschwerde wird beantragt.
Vorlageantrag (10.10.2022) zu RV/7103244/2022
Im Vorlageantrag vom 10.10.2022 betreffend die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid führte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter aus:
Zum gegenständlichen Ordnungsbegriff hat mein Erwachsenenvertreter eine Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2022 erhalten.
Darin ist Bezug genommen auf eine Beschwerde vom 01.04.2022.
Faktisch habe ich eine Beschwerde datiert mit 31.03.2022 durch meinen Erwachsenenvertreter erhoben. Dies zum gegenständlichen Ordnungsbegriff.
In meiner Beschwerde vom 31.03.2022 habe ich auch bereits einen Vorlageantrag gestellt.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum erneut eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wird.
Unter einem lege ich daher noch einmal meine Beschwerde und den Vorlageantrag vom 31.03.2022 vor und erhebe dessen Inhalt vollinhaltlich auch zum Inhalt meines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2022.
Aus diesem Grunde stelle ich binnen offener Frist den
ANTRAG:
Meine Beschwerden vom 05.08.2021 und 31.03.2022 gegen die Abweisungs- und Aufhebungsbescheide des Finanzamtes Österreich zu Ordnungsbegriff ***9*** vom 09.07.2021, 01.03.2022 und 31.03.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Zurücknahme der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid
Mit Telefax vom 17.11.2022 erklärte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter, sowohl die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO als auch den diesen Bescheid betreffenden Vorlageantrag zurückzuziehen. Gleichfalls würden sämtliche Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 274 BAO lautet:
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Gegenstandsloserklärung
Da der Vorlageantrag vom 10.10.2022 betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO am 17.11.2022 zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Ebenso ist die Beschwerde vom 31.3.2022 als gegenstandslos gemäß § 256 Abs. 3 BAO zu erklären.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde am 17.11.2022 ebenfalls zurückgenommen, sodass diese entfallen kann.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO wird eingestellt.
Das Beschwerdeverfahren zu RV/7101121/2022 (Sachbescheide) wird gesondert fortgeführt.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 18. November 2022
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Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103244/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103244.2022
- Stammnummer
- 138628
- Gültig
- 18.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF