Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0676-W/03
Kein Unterhaltsabsetzbetrag für den Kindesvater bei Unterhaltszahlung durch die Großeltern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0676-W/03vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
11. November 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Unternehmensberater. Seine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrugen im Jahr 2001
120.137 S. Er bezog daneben keine weiteren Einkünfte.
Der Bw. beantragte in der Einkommensteuererklärung
für 2001 den Unterhaltsabsetzbetrag für drei Kinder (J.W.,
Geburtsjahr: 1988; A.L., Geburtsjahr: 1997; P.L., Geburtsjahr: 2001), wobei er
darauf hinwies, dass die Unterhaltszahlungen von seinen Eltern geleistet wurden.
Der Bw. legte in der Folge die Bestätigung einer Bank
vor, wonach seine Mutter der Bank den Dauerauftrag erteilt hat, an die
Kindesmutter S.W. monatlich einen Betrag von 3.500 S für das Kind J.W.
zu überweisen. Für das Jahr 2001 wird von der Bank die
Überweisung von insgesamt 42.000 S bestätigt.
Der Bw. legte weiters eine Bestätigung der
Kindesmutter Mag. N.L. vor, wonach diese von seinem Vater im Jahr 2001
Unterhaltszahlungen in Höhe von 26.000 S für das Kind A.L. und in
Höhe von 11.000 S für das Kind P.L. (ausbezahlt jeweils in drei
Teilbeträgen) erhalten hat.
Nach der Aktenlage lebt der Bw. mit der Kindesmutter Mag.
N.L. sowie den Kindern A.L. und P.L. im gemeinsamen Haushalt.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. November 2002
wurde der Unterhaltsabsetzbetrag mit der Begründung, dass der Bw. selbst
mit den Unterhaltszahlungen nicht belastet war, nicht
berücksichtigt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
Berufung mit der Begründung, die für seine Tochter J.W. geleisteten
Zahlungen seien von seiner Mutter kreditiert bzw. als private Schenkung an ihn
geleistet und von ihm bezahlt worden. Im Hinblick auf die Strenge des
Unterhaltsrechtes (bei nur geringsten Rückständen würde
unverzüglich exekutiert) müssten die Zahlungen zuverlässig und
pünktlich im Voraus bei der Tochter einlangen. Nur die Pension seiner
Mutter garantiere die Kontodeckung und die pünktliche Durchführung des
Dauerauftrages. Die Überweisung einer privaten Unterhaltszahlung über
sein Geschäftskonto sei nicht sinnvoll, da es bei Nichtdeckung des privaten
Kontos zu massiven Problemen komme. Die Führung eines eigenen privaten
Kontos ausschließlich zur Überweisung einer Unterhaltszahlung sei mit
hohen Nebenkosten verbunden und unzumutbar. Die Aufnahme eines Bankkredites, um
seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, sei bürokratisch und mit
hohen Zinsen und Spesen verbunden.
Auch der Zahlungsmodus seines Vaters sei billig und
unbürokratisch. Im Rahmen der Besuche seines Vaters übergäbe
dieser ihm die betreffenden Beträge in bar und er selbst gäbe sie
unverzüglich der Kindesmutter (Mag. N.L.) weiter.
Eine interne Leihe oder Schenkung und explizite Widmung der
jeweiligen Zahlung als seine höchstpersönliche, finanziert von seinen
Eltern, müsse für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages
ausreichend sein. Seine Eltern hätten keine Unterhaltsabsetzbeträge in
Anspruch genommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2002 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen sei gemäß
§ 21 BAO der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
maßgebend. Da die Unterhaltszahlungen nicht vom Bw. selbst, sondern von
seinen Eltern geleistet wurden, stehe kein Unterhaltsabsetzbetrag
zu.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) führte der Bw.
ergänzend aus, betriebliche Ausgaben würden in vielen Fällen
vorübergehend mit einem Kredit finanziert. Dennoch seien die betreffenden
Ausgaben und die Kreditzinsen steuerlich abzugsfähig. Dieselben
Grundsätze müssten auch im Zusammenhang mit der Finanzierung von
Unterhaltsleistungen gelten.
Eine finanzielle Zuwendung von Unterhaltsleistungen von
Eltern an ihren Sohn (wie sie in hunderten gleichgelagerten Fällen in
Österreich erfolge) stelle eine "Teil - Eventualschenkung" dar. Dies
deswegen, weil in "besseren Jahren" (bei erhöhter Ertragslage) die
betreffenden Beträge den Eltern refundiert würden. Bei Nichterreichen
der erforderlichen Überschüsse in der Folgezeit wären die
zugewendeten Beträge nach Abzug von Gegengeschenken als "Differenz -
Geschenk" zu betrachten. In der Praxis würden die Großeltern als
Ausgleich für die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für die
Enkelkinder diverse andere Geschenke an ihre Kinder kürzen. Er selbst
erbringe als Gegenleistung im Rahmen von Besuchen bei seinen Eltern häufig
unentgeltliche Dienstleistungen (wie zB die Vornahme von Kleinreparaturen im
Haus der Eltern oder Privattaxifahrten).
Unterhaltspflichtig sei ausschließlich er als
Kindesvater. Es bestehe weder eine Verpflichtung seiner Eltern zur Zahlung von
Unterhalt noch lägen freiwillige Unterhaltszahlungen ihrerseits
vor.
Dem Vorlageantrag war eine Sachverhaltsdarstellung der
Kindesmutter Mag. N.L. angeschlossen, wonach die Unterhaltszahlungen für
ihre Kinder jeweils im Zuge von Besuchen des Großvaters dem Kindesvater
und von diesem unverzüglich ihr übergeben wurden.
Der Bw. legte in der Folge weiters eine
Sachverhaltsdarstellung seiner Mutter vor, worin diese bestätigt, im
Auftrag ihres Sohnes monatlich Unterhaltszahlungen an seine Tochter J.W. zu
überweisen, in der Hoffnung, diese Gelder von ihrem Sohn (ohne Verrechnung
von Zinsen) wieder zu bekommen. Sie persönlich sei - wie auch aus dem
dem Finanzamt vor Jahren vorgelegten Gerichtsbeschluss hervorgehe - zu
keinerlei Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge
hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für
das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S (25,50 €) monatlich zu. Leistet
er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S
(38,20 €) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
700 S (50,90 €) monatlich zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht - wie sich aus
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 ergibt - demjenigen zu, der für
ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet. Nach § 140 ABGB sind
primär die Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Soweit
die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht im Stande
sind, schulden ihn gemäß
§ 141 ABGB die Großeltern, und
zwar nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen
Bedürfnissen des Kindes (vgl. BM für Finanzen, 3. April 2001, SWK
2001, S 374).
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die
tatsächliche Leistung des
Unterhalts geknüpft (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Tz 44 zu § 33 EStG 1988). Grundlage für die Frage der Erfüllung
der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der jeweilige Unterhaltsvergleich bzw. ein
richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß. Wird das Ausmaß des
vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht,
so ist der Absetzbetrag nur anteilig in Relation zu den durch die Zahlungen
abgedeckten monatlichen Unterhaltsbeträgen zu gewähren. Keinen
Anspruch haben jedenfalls Personen, deren Unterhaltsleistungen durch Leistung
staatlicher Unterhaltsvorschüsse übernommen werden müssen (vgl.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Besonderer Teil, zu § 33 Abs. 4
EStG 1988, in ÖStZ 1992, S. 146).
Letzteres hat aber auch dann zu gelten, wenn die
Unterhaltsleistungen von den Eltern des Unterhaltspflichtigen kreditiert
werden.
Soweit sich in der Folgezeit herausstellt, dass die
vorgeschossenen Beträge den Eltern nicht zurückgezahlt werden
können, liegt keine Schenkung vor, da die Eltern diesfalls - wie
bereits ausgeführt - die Unterhaltsleistungen gemäß
§
141 ABGB schulden.
Auf Grund der obigen Ausführungen kann der
Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht dem Haushalt des Bw. zugehörige
Tochter J.W. nicht berücksichtigt werden.
Für die Kinder A.L. und P.L. steht ein
Unterhaltsabsetzbetrag schon deswegen nicht zu, weil diese im gemeinsamen
Haushalt mit dem Bw. leben und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
Partnerin Familienbeihilfe gewährt wird.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0676-W/03
- Stammnummer
- 13860
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF