Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200009/2018
Altlastenbeitrag für Geländeanpassung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200009/2018vom 30.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Zitierung einschlägiger Rechtsprechung zu § 4 Z. 3 AlSAG (BFG 3.2.2015, RV/4200228/2011, unter Hinweis auf VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141; VwGH 25.6.2009, 2006/07/0105, sowie LVwG Nö 22.12.2015, LVwG-AV-961/001-2015m, unter Hinweis auf VwGH 28.6.2011, 2011/17/0051) wird weiter ausgeführt, dass der in Rede stehende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht daher zu keiner Festsetzung einer Beitragspflicht für den Bf. führen könne und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben seien.
Am 29. März 2022 wurde gemäß § 269 Abs. 3 BAO ein Erörterungstermin durchgeführt.
Der Bf. gab an, dass die Geländekorrektur (GK) seiner Ansicht nach der Grundstückseigentümer veranlasst habe. Die GK sei projektgemäß durchgeführt worden. Das Material sei nach dem Kenntnisstand des Bf. ausschließlich durch ihn angeliefert und eingebaut worden. Der Bf. könne aber nicht ausschließen, dass auch andere Unternehmen auf Veranlassung des Grundstückseigentümers Material angeliefert hätten.
Zur Mengenermittlung gab der Bf. an, dass die dem Erörterungstermin zugrundeliegenden Tabellen mit Gewichtsangaben aufgrund der Ausgangsrechnungen, EDM-Eingaben und Lkw-Fuhren durch den Bf. gemeinsam mit dem Prüfer erstellt worden seien.
Der Prüfer habe das Unternehmen beauftragt, die Mengen anhand der Ausgangsrechnungen zu ermitteln. Der Prüfer habe vorgeschlagen, Durchschnittswerte pro Lkw-Fuhren zu ermitteln. Die Lkw-Fuhren seien in "Pauschalen" abgerechnet worden. Auch die EDM-Eingaben seien herangezogen worden. Der Bf. sei eines der ersten Unternehmen gewesen, das mit dem EDM gearbeitet habe. Es habe damals viele offene Fragen zur Handhabung des EDM gegeben. Zum Teil sei die Bilanzierung nicht klar gewesen. Streckengeschäfte seien nicht eindeutig definiert gewesen. Für Privatpersonen sei eine Eingabe ohne GLN nicht möglich gewesen, daher sei die Standort-GLN für die GK ***** angelegt und der gesamte Aushub auf die GLN gebucht worden. Darin seien aber auch "Streckengeschäfte" für Privatpersonen enthalten gewesen. Der Prüfer hätte selbst auch keinen Zugriff auf die EDM-Datenbank gehabt. Die Aushubmengen für die Formulare "Aushubinformation für Kleinmengen" seien auch oftmals zu hoch angegeben worden, damit der Beschwerdeführer "auf der sicheren Seite" sei.
Eine Verwiegung des Bodenaushubmaterials sei durch den Bf. nicht vorgenommen worden.
Mit der Geländekorrektur sei im September 2011 nach Erlassung der naturschutzbehördlichen Feststellung begonnen worden.
Zur Frage der grundlegenden Charakterisierung des Bodenaushubmaterials kündigte der Bf. an, dass er noch Einsicht in die unternehmensinternen Unterlagen nehmen werde und allfällige weitere Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zukommen lassen werde.
Zur Frage der Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeit durch den Bf. bzw. durch den Grundstückseigentümer im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert. Der Bf. verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis VwGH 25.2.2022, Ro 2019/13/0036.
In der am 23. Juni 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit allfälligen abgabenbehördlichen Nachsichtsmaßnahmen angesprochen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit dem zu GZ. ***111*** erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** vom 6. September 2011 erging auf Antrag des Herrn ***GE*** die naturschutzbehördliche Feststellung, dass durch die projektgemäße Durchführung geländegestaltender Maßnahmen im Bereich des im Eigentum des Antragstellers stehenden Gst.-Nr. *****, im 50 m Uferschutzbereich des ***A-Baches***, im Ausmaß von ca. 9.500 m2 (gemeint wohl: m3) solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Die Behörde bewilligte die Durchführung einer Geländekorrektur unter Vorschreibung von diversen Auflagen, darunter auch die Vorlage eines Zwischenberichts an die Behörde über den Rekultivierungszustand in Form einer Dokumentation ergänzt durch einen Deponiezwischenbericht.
Aus dem Bescheid ergibt sich zudem, dass die Maßnahme in zwei Etappen vorgenommen werden sollte, das Material vom beschwerdeführenden Unternehmer angeliefert bzw. die geländegestaltende Maßnahme von diesem durchgeführt werden sollte und ein Volumen von 9500 m3 vorhanden gewesen ist. Als Fertigstellungsfrist wurde der 30. September 2015 festgesetzt. Diese Frist wurde mit Bescheid der BH ***BH*** vom 13. Oktober 2015, GZ. *********, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
Der Beschwerdeführer (Bf.) nahm in der Folge in den hier maßgeblichen Jahren 2011 bis 2014, in den Zeiträumen vom dritten Quartal 2011 bis zum vierten Quartal 2014, eine Geländeanpassung auf dem in Rede stehenden Grundstück, Gst.-Nr. *****, vor, indem er Aushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben anlieferte, auf dem Grundstück ablagerte und einplanierte. Bei einem Volumen von 9.500 m3 und einem Umrechnungsfaktor von 1,8 handelte es sich dabei um insgesamt 17.100 Tonnen Aushubmaterial.
Von dieser Gesamtmenge erfolgte nach den Feststellungen der beim Bf. durchgeführten und den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 umfassenden Betriebsprüfung für 9.312 Tonnen Aushubmaterial eine grundlegende Charakterisierung nach ÖNORM S 2126 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Der Grundstückseigentümer stellte im Gegenzug das Grundstück zur Verfügung. Die mündliche Beauftragung des Bf. durch den Grundstückseigentümer bestand aus einem Gespräch, ob der Bf. Interesse an der Durchführung der Geländekorrektur habe, und der tatsächlichen Zurverfügungstellung des Grundstücks nach Erteilung der behördlichen Genehmigung. Weitere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bf. liegen nicht vor.
Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Akten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus der schriftlichen Zeugenaussage des Grundstückseigentümers vom 25. Oktober 2021, aus den Angaben der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 sowie aus den Ergebnissen des am 29. März 2022 durchgeführten Erörterungstermins.
Die Bezirkshauptmannschaft ***BH*** teilte in Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Bundesfinanzgerichtes mit, dass der Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 17. Jänner 2017 den Abschluss der Rekultivierungsarbeiten per 20. Dezember 2016 bekanntgegeben habe. Mit Aktenvermerk vom 14. Juni 2017 habe der befasste Amtssachverständige im Wesentlichen mitgeteilt, dass die geländegestaltende Maßnahme projektgemäß fertiggestellt und die Auflagen im Wesentlichen erfüllt worden seien. Darüberhinausgehende Ermittlungen seien von der Natur- und Landschaftsschutzbehörde nicht vorgenommen worden. Ebensowenig seien Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet worden.
Nach den Ergebnissen des Erörterungstermins vom 29. März 2022 sind die im Zuge der Betriebsprüfung in Form von Excel-Tabellen mit Gewichtsangaben vorgelegten Unterlagen weder für die Feststellung der Abfallmenge noch für eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Abfallmenge zu einzelnen Kalendervierteljahren als ausreichend beweiskräftig anzusehen. Eine Verwiegung des Aushubmaterials ist ebenfalls nicht erfolgt.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Niederschrift vom 29. März 2022 verwiesen.
Vor dem Hintergrund des in der naturschutzbehördlichen Feststellung der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** vom 6. September 2011 angenommenen Deponievolumens von 9.500 m3 und den Ausführungen dieser Behörde, dass die die geländegestaltende Maßnahme projektgemäß fertiggestellt wurde, geht daher das Bundesfinanzgericht bei dieser Sach- und Beweislage davon aus, dass vom dritten Quartal 2011 bis zum vierten Quartal 2014 bei einem vorhandenen Volumen von 9.500 m3 insgesamt 17.100 Tonnen Aushubmaterial für die geländegestaltende Maßnahme verwendet wurden.
Der Umrechnungsfaktor von 1,8 ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner zur Niederschrift über die Betriebsprüfung ergangenen Stellungnahme vom 1. Februar 2016.
Abzüglich einer Menge von 9.312 Tonnen Aushubmaterial, für das nach den Feststellungen des Prüfers eine grundlegende Charakterisierung nach ÖNORM S 2126 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vorliegt, ergibt dies eine beitragspflichtige Gesamtmenge von 7.788 Tonnen.
Mangels der Führung von Aufzeichnungen gemäß § 8 ALSAG bzw. entsprechender Belege gemäß § 20 ALSAG können die die jeweiligen Kalendervierteljahre betreffenden Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden und sind daher gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Eine gleichmäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Gesamtmenge auf die betroffenen 14 Kalendervierteljahre (3/2011 bis einschließlich 4/2014) im Wege einer Schätzung nach § 184 BAO ergibt somit eine beitragspflichtige Abfallmenge von 556,3 Tonnen pro Kalendervierteljahr.
Rechtslage
Verfahrensgegenständlich sind in den Zeiträumen vom dritten Quartal 2011 bis zum vierten Quartal 2014 (je nach Bescheid) mit Aushubmaterialien gesetzte Maßnahmen. Die maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 17 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nach lit. c leg. cit. auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind gemäß § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird.
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
Gemäß § 4 ALSAG ist Beitragsschuldner
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG idF. des BudgetbegleitG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für Erdaushub ab 1. Jänner 2008 8,00 Euro und ab 1. Jänner 2012 9,20 Euro.
Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde (§ 7 Abs. 1 ALSAG).
Der Beitragsschuldner hat gemäß § 8 ALSAG fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich gemäß § 20 Abs. 1 ALSAG geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen:
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 4a Abfallwirtschaftsgesetz ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Innerhalb derselben Abgabenart kann nach § 201 Abs. 4 BAO die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 17 Abs. 2 UGB kann "ein Unternehmer ... in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden". Durch die Verwendung dieser Firma iSd § 17 UGB zur Bezeichnung des Bescheidadressaten hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen; denn die Firma des Einzelunternehmers ist keine juristische Person und nicht die Firma als bloßer Name (Parteibezeichnung) ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die damit angesprochene Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelunternehmer (VwGH 29.6.2016, 2013/15/0245).
Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter § 3 Abs. 1 ALSAG unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1a ALSAG normierten Ausnahmebestimmungen fällt (VwGH 22.9.2021, Ra 2019/13/0080).
Als beitragspflichtige Tätigkeit kommt im gegenständlichen Fall die Verfüllung bzw. Anpassung des Grundstückes Gst.-Nr. ***** gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG in Betracht.
Ausgangspunkt für die Bejahung der Frage, ob die vorgenommene Tätigkeit dem Altlastenbeitrag unterliegt, ist das Vorliegen von Abfall.
Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0212, mwN).
Nach ständiger hg. Judikatur ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 28.5.2014, 2012/07/0017, mwN).
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial von der Baustelle weggebracht wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182).
Konkret handelt es sich bei dem zur Aufschüttung verwendeten Material um Aushubmaterial, welches bei verschiedenen Bauvorhaben angefallen ist. Das Aushubmaterial wurde von den jeweiligen Baustellen abtransportiert und auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aufgeschüttet bzw. abgelagert. Mit dieser Fortschaffung kommt die Entledigungsabsicht der jeweiligen Bauherren ganz klar zum Ausdruck, denn für den Bauherrn ist es in der Regel notwendig, das Material von der Baustelle wegzuschaffen, um die Bauarbeiten ohne jegliche Behinderung durch das lagernde Aushubmaterial vollenden zu können. Mithin ist das vom Bf. übernommene Bodenaushubmaterial jedenfalls als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren.
Folglich ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes ausgegangen.
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG ist von der Beitragspflicht Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit. verwendet wird, ausgenommen.
Die Verwirklichung der in § 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 iVm Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG normierten Ausnahmetatbestände hat u.a. zur Voraussetzung, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 41 mwN).
Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Maßnahme, mit der Gefahren für die Schutzgüter des Umweltrechts, zum Beispiel Boden oder Gewässer, einhergehen, mit dem Privileg der Altlastenbeitragsfreiheit versehen wollen. Eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Verwendung von Abfällen ist daher keine zulässige Verwendung im Sinne des in § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG.
Gemäß Kapitel 7.15. des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011, das in Form eines objektivierten, generellen Gutachtens den Stand der Technik im Umgang mit Aushubmaterial widerspiegelt, kann auch Aushubmaterial nicht generell für jeden Zweck eingesetzt werden. Vielmehr hängt die Einsatzmöglichkeit von der konkreten Qualität des Materials ab.
Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, Punkt 7.15.1. "Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial" ist für verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das ohne weitere Vorbehandlung oder Aufbereitung verwertet werden soll, im Vorfeld eine grundlegende Charakterisierung durch eine externe befugte Fachperson- oder Fachanstalt durchzuführen.
Eine Verwertungsmaßnahme von Bodenaushubmaterial oder technischem Schüttmaterial mit einer einzubauenden Gesamtmasse von mehr als 2.000 t ist vom Bauherrn, in dessen Auftrag der Einbau des Materials erfolgt, durch eine Einbauinformation zu dokumentieren (vgl. Punkt 7.15.7. des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011).
Bei Vorhaben, wo insgesamt maximal 2.000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden, ist unter Einhaltung weiterer Bedingungen für die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial keine analytische Untersuchung notwendig (vgl. Punkt 7.15.8. des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 "Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung"). Zudem ist durch den Abfallerzeuger (Bauherrn) eine "Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial" zu erstellen und zu unterzeichnen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben. Dieser hat die Abfallinformation sieben Jahre aufzubewahren. Durch das aushebende Unternehmen ist das ausgehobene Material zu beschreiben und mit Unterschrift zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren.
Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, Punkt 7.15.2. "Verwertung von Bodenaushubmaterial", kann nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial im Zuge von Rekultivierungs- oder Untergrundverfüllungsmaßnahmen verwertet werden. Eine Rekultivierungsschicht sowie eine etwaige darunterliegende Untergrundverfüllung hat dabei bestimmte Qualitätskriterien (Schadstoffgehalte, Auslaufverhalten und bodenkundliche Kennwerte) einzuhalten, um sowohl die Funktion als Boden zu gewährleisten, als auch eine schädliche Wirkung von Boden auf die Pflanzen (insbesondere bei der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung) und vom Boden ins Grundwasser zu verhindern.
Die Zuordnung zu einer der vorgesehenen Qualitätsklassen, hat im Zuge der grundlegenden Charakterisierung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt im Vorfeld einer Rekultivierung oder Untergrundverfüllung zu erfolgen.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 legt sohin hinsichtlich der Verwendung von Bodenaushubmaterial zur Untergrundverfüllung und Bodenrekultivierung fest, dass das Material grundlegend charakterisiert werden muss und für den jeweiligen Zweck die entsprechende Qualitätsklasse aufweisen muss. Für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung ist Material der Qualitätsklasse A1 zu verwenden. Zudem ist eine Verwertungsmaßnahme mit einer einzubauenden Gesamtmasse von mehr als 2.000 t durch eine Einbauinformation zu dokumentieren (vgl. 7.15.7. des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011).
Eine grundlegende Charakterisierung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt im Vorfeld der Geländekorrektur ist nach den Feststellungen der Betriebsprüfung im gegenständlichen Fall für eine Menge von 9.312 Tonnen Aushubmaterial erfolgt.
Die Voraussetzungen der in Kapitel 7.15.8. des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 vorgesehenen "Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung" liegen nicht vor, da diese Regelung (nur) bei einem Einbau von insgesamt maximal 2.000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung zur Anwendung kommen kann.
Im Beschwerdefall liegt ein Nachweis über die Materialqualität des geschütteten Bodenaushubs gemäß dem Stand der Technik nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 somit für eine Menge von 9.312 Tonnen Aushubmaterial vor.
Hinsichtlich der verbleibenden Menge von 7.788 Tonnen (17.100 Tonnen abzüglich 9.312 Tonnen) fehlt ein solcher Nachweis sowie auch ein Nachweis, dass das Material als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG zu qualifizieren ist.
Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG. Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in § 2 Abs. 17 ALSAG entscheidende Bedeutung zu. (VwGH 23.4.2015, 2012/07/0047).
Nach § 2 Abs. 17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein.
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105).
Hinsichtlich einer Menge von 7.788 Tonnen fehlt ein Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG. Die beschwerdeführende Partei kam damit ihrer Nachweispflicht nicht nach. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht kommt daher nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG hinsichtlich der genannten Abfallmenge nicht in Betracht.
Aufgrund der unter Punkt 2. dargestellten Beweiswürdigung ist bei der Geländeverfüllung/Geländeanpassung von einer beitragspflichtigen Masse von 7.788 Tonnen auszugehen. Eine gleichmäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Gesamtmenge auf die betroffenen 14 Kalendervierteljahre (3/2011 bis einschließlich 4/2014) im Wege einer Schätzung nach § 184 BAO ergibt somit eine beitragspflichtige Abfallmenge von 557 Tonnen pro Kalendervierteljahr.
In der Beschwerde wird vorgebracht, nicht der Bf., sondern der Grundstückseigentümer sei Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 4 Z. 3 ALSAG gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des § 4 Z. 3 ALSAG 1989 anzusehen (VwGH 22.9.2021, Ra 2019/13/0080; VwGH 25.2.2022, Ro 2019/13/0036).
Für Frage, wer im gegenständlichen Fall der Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit war, ist entscheidend, wer die Verfüllung bzw. Anpassung mit nicht grundlegend charakterisiertem bzw. mit nicht der Definition des § 2 Abs. 17 ALSAG entsprechendem Aushubmaterial zu verantworten hat. Die Verfüllung mit grundlegend charakterisiertem Bodenaushubmaterial im Sinne der Definition des § 2 Abs. 17 ALSAG wäre unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG gefallen.
Eine Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeit durch den Grundstückseigentümer im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG läge im Beschwerdefall nur dann vor, wenn dieser den Bf. angewiesen hätte, nicht grundlegend charakterisiertes Aushubmaterial oder Material, das nicht die Qualität als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG aufweist, für die Verfüllung zu verwenden (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2019/13/0080, Rz 18, betr. nicht qualitätsgesicherten Asphaltbruch).
Dies wird weder vom Bf. behauptet, noch finden sich in den bisherigen Ermittlungen irgendwelche Hinweise dazu.
Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 ALSAG sieht einen Abgabenbemessungszeitraum von einem Kalendervierteljahr vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008).
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO für eine bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben vorliegen, so kann nach § 201 Abs. 4 BAO die Festsetzung in einem Bescheid mehrere Abgaben derselben Abgabenart umfassen und es muss nicht je Abgabenfall oder je Abgabenbemessungszeitraum (wie im Falle des Altlastenbeitrages je Kalendervierteljahr) ein gesonderter Bescheid ergehen.
Eine zusammengefasste Festsetzung ist u.a. bei der Festsetzung des Altlastenbeitrages für mehrere Kalendervierteljahre eines Kalenderjahres gestattet.
Von dieser zusammengefassten Festsetzung machte das Zollamt mit den Bescheiden vom 25. Juli 2016 betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 Gebrauch.
Bei den angefochtenen Bescheiden handelt es sich um zusammengefasste Festsetzungen mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart nach § 201 Abs. 4 BAO für jeweils ein Kalenderjahr. Dies ist aufgrund der Formulierung im Spruch "Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) wird für … die Altlastenbeitragsschuld für das Kalenderjahr … in folgender Höhe festgesetzt: "eindeutig erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Behörde im jeweiligen Berechnungsblatt irrtümlich lediglich das dritte Quartal anführte.
Da bei einer zusammengefassten Festsetzung ein Bescheid für mehrere Abgabenfälle oder mehrere Abgabenbemessungszeiträume ergeht, ist im Gegensatz zu einem Sammelbescheid bei einer zusammengefassten Festsetzung nur eine einheitliche Beurteilung möglich (vgl. Schwaiger in SWK 22/2010, S 695, Ritz, BAO7, § 201 Tz 44; VwGH 3.9.2008, 2005/13/0033, VwGH 9.8.2001, 2001/16/0243).
Der Umstand, dass bei einer zusammengefassten Festsetzung ein einheitlicher Spruch für die Abgaben derselben Abgabenart vorliegt, erfordert, dass für jede einzelne Abgabe die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 BAO vorliegen müssen (vgl. das bei Ritz, BAO7, § 201 Tz 44, angeführte Beispiel: "Die Selbstberechnung des Dienstgeberbeitrages für Juni, Juli und Oktober 2020 erweist sich als unrichtig. Eine zusammengefasste Festsetzung darf daher nicht die Monate August und September 2020 mitumfassen.")
Eine unrichtige Selbstberechnung von Abgaben, für die gesetzlich das Kalendervierteljahr als Selbstberechnungszeitraum normiert ist (wie dies beim Altlastenbeitrag der Fall ist), darf demnach auch nur zu einer Festsetzung nach § 201 BAO für jene Kalendervierteljahre führen, in denen eine Unrichtigkeit vorliegt. Eine zusammengefasste Festsetzung darf nicht auch Kalendervierteljahre umfassen, in denen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 BAO nicht vorliegen.
Weil die zusammengefasste Festsetzung von mehreren Abgaben nur einheitlich beurteilt werden kann, ist ein Abgabenbescheid zu beheben, wenn eine für ein Kalenderjahr erfolgte zusammengefasste Festsetzung von Altlastenbeiträgen etwa auch Kalendervierteljahre umfasst, die keinen Anlass für eine bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 BAO bieten.
Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung des Altlastenbeitrages für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 jeweils für die Zeiträume "erstes bis viertes Kalendervierteljahr" ergangen. Es handelt sich um zusammengesetzte Festsetzungen für alle Quartale der genannten Jahre.
Aus der Niederschrift über die Außenprüfung vom 17. Dezember 2015, Zahl: ******2014 (Punkt 3.7.), geht aber hervor, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung im Jahr 2011 hinsichtlich des ersten und zweiten Kalendervierteljahres nicht vorlagen, weil das Aushubmaterial erst ab September 2011 auf das Grundstück verbracht wurde.
Da somit der angefochtene Bescheid über die zusammengefasste Festsetzung des Altlastenbeitrages für das Kalenderjahre 2011 auch Zeiträume (erstes und zweites Kalendervierteljahr) beinhaltet, für die keine Festsetzungsberechtigung vorliegt, ein Bescheid über eine zusammengesetzte Festsetzung aber nur einheitlich beurteilt werden kann, war dieser Bescheid aufzuheben.
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
§ 201 Abs. 4 BAO gilt nicht für Nebenansprüche. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl. Ritz BAO7, § 201 Tz 48 mwN).
Da im Beschwerdefall eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge erfolgte, die Erlassung mehrerer Säumniszuschlagsbescheide aber unterblieb, waren die angefochtenen Bescheide über die zusammengefasste Festsetzung von Säumniszuschlägen aufzuheben.
Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Im gegenständlichen Beschwerdefall war im Rahmen der Beweiswürdigung die beitragspflichtige Abfallmenge festzustellen. Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere betreffend die Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG, orientiert sich das Erkenntnis an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen daher eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 30. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 20 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 17 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1a Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200009/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5200009.2018
- Stammnummer
- 138589
- Gültig
- 30.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF