Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0241-F/03
Beschränkte Steuerpflicht eines im Ausland ansässigen selbständig Tätigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-F/03vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein in der Schweiz ansässiger Lichtdesigner im Rahmen von Festspielveranstaltungen eine selbständige Tätigkeit im Inland ausübt und über keine feste inländische Einrichtung verfügt, so unterliegt er nicht der beschränkten Steuerpflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AG vom 12. August 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes B vom 21. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001, Einkommensteuer 2002 und Einkommensteuervorauszahlung 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer 2001 und Einkommensteuervorauszahlung 2003 werden
aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2002 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.), einem freiberuflichen
Lichtdesigner, handelt es sich um einen in der Schweiz ansässigen Schweizer
Staatsbürger mit Wohnsitz in L. Er hat in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils ca. sechs Wochen im
Sommer durchgehend als Assistent des Cheflichtdesigners der BF gearbeitet,
wofür er mit der BFG einen Werkvertrag abgeschlossen hat. Im Jahre 2002 hat
er neben diesen Einkünften aus selbständiger Arbeit noch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei den SF
bezogen.
Mit den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 vom 21.
Juli 2003 hat das Finanzamt B die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als
beschränkt steuerpflichtig erfasst.
Hiegegen wurde Berufung erhoben und diese damit
begründet, diese Tätigkeit gelte gemäß Art. 17 Abs. 1
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz nicht
als künstlerische Tätigkeit, da der Bw. nicht zum Kreise der
auftretenden Personen gehöre. Auch gestützt auf Art. 14 DBA falle das
Besteuerungsrecht der Schweiz zu. Zum einen fehlten feste Einrichtungen,
über die der Bw. ständig verfügen habe können, zum anderen
müsste in einer solchen (im vorliegenden Fall nicht existierenden)
Einrichtung regelmässig eine Tätigkeit ausgeübt werden, was
jedoch ausgeschlossen werden könne, da die einzelnen Verträge nur
für einen kurzen Zeitraum abgeschlossen würden. Gestützt auf die
Anwendung des DBA werde die schweizerische Steuerbehörde sämtliche
Einkünfte der Besteuerung unterziehen. Die Steuerveranlagungsbehörde
der Stadt L habe dies ausdrücklich bestätigt.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 3.
September 2003 die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung der Behörde wird angeführt, wenn im Ausland
ansässige Bühnenbilder, Regisseure und ua. Lichtsdesigner seitens
eines österreichischen Theaters mittels Werkvertrags verpflichtet
würden, österreichische Steuerpflicht bei Bestehen einer
inländischen festen Einrichtung eintrete. Der Begriff der "festen
Einrichtung" sei im OECD-Abkommen nicht definert. Es könnten auf Grund der
Tatbestandsmerkmale für die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den
Quellenstaat drei Voraussetzungen herausgearbeitet werden. Erstens müsse
der Steuerpflichtige im Quellenstaat eine "Einrichtung" (Räumlichkeiten im
Festspielhaus) haben, die zweitens "fest" (Gebäude) sei und ihm drittens
"gewöhnlich zur Verfügung" stehen müsse. Bei Festlegung der
nötigen Dauer einer festen Einrichtung sei ein Mindestzeitraum nicht
erforderlich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Bw.
für die Dauer seiner Tätigkeit in Österreich jeweils über
eine feste Einrichtung verfügen habe können.
Der Bw. hat nunmehr den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die berufungsentscheidende Frage für den
unabhängigen Finanzsenat besteht darin, festzustellen, ob der Bw.
betreffend seine Tätigkeit als Lichtdesigner bzw. Assistent des
Cheflichtdesigners in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im
Inland beschränkt steuerpflichtig war.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG unterliegen der
beschränkten Steuerpflicht nur folgende Einkünfte: Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) die im Inland ausgeübt oder
verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn
der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist,
verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird,
aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft
unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, BGBl 1975/64 (DBA), dürfen Einkünfte, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder einer
sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art zieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die
Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 DBA umfasst der Ausdruck
"freier Beruf" insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der
Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte,
Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren und Steuerberater.
Wird daher ein wie der Bw. in der Schweiz ansässiger
Lichtdesigner seitens eines Festspielveranstalters per Werkvertrag verpflichtet,
tritt inländische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer festen
inländischen Einrichtung ein.
Es wurde vom unabhängigen Finanzsenat am 27.
Jänner 2005 im FB, dem Ort, also in welchem das Finanzamt das Bestehen
einer inländischen festen Einrichtung des Bw. vermutet, ein
Lokalaugenschein vorgenommen. Bei diesem Lokalaugenschein wurde festgestellt,
dass für das Beleuchtungsteam, welchem der Bw. zuzuordnen ist und welches
aus ca. 20 Leuten besteht, bei den BS in einem zur Gesamtanlage gehörenden
Gebäude ein ca. 25 m² großer Arbeitsraum zur Verfügung
steht. In diesem Raum befinden sich fünf Arbeitsplätze, wobei vier
davon mit PC`s ausgestattet sind. Diese PC`s sind jeweils nur mit
persönlichem Kennwort zugänglich. Laut Auskunft des anwesenden und den
Lokalaugenschein betreuenden Beleuchtungsmeisters, HH, habe sich der Bw. in
diesem Raum nur selten aufgehalten und sei dem Bw. kein eigener Arbeitsplatz zur
Verfügung gestanden. Auch sei dieser Arbeitsraum dem Bw. keineswegs
ständig zur Verfügung gestanden, da der Raum in der Vorbereitungsphase
der Festspiele permanent überbelegt sei. Weiters habe der Bw. keinen Zugang
zu den vier fix aufgestellten PC`s gehabt, sondern wie branchenüblich
seinen eigenen Laptop mitgebracht. Der eigentliche Tätigkeitsbereich des
Bw. habe sich auf der Freiluftbühne und auf der Freillufttribühne
befunden. Der Bw. habe den Cheflichtdesigner bei der Umsetzung der
Beleuchtungskonzepte zu unterstützen gehabt. Zudem habe der Bw. auch dessen
Vertretung bei Abwesenheit zu übernehmen gehabt. Der Cheflichtdesigner
komme bereits mit seinem fertig ausgearbeiteten Konzept, dies werde dann vor Ort
umgesetzt. Handwerklich selbst habe der Bw. kaum etwas zu erledigen gehabt.
Art. 14 des DBA teilt das Besteuerungsrecht zwischen
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sonstiger
selbständiger Tätigkeit zwischen Ansässigkeitsstaat und
Quellenstaat auf. Dem Quellenstaat wird das Besteuerungsrecht nur bei Vorliegen
einer festen Einrichtung zugeteilt. Der Begriff der "festen Einrichtung" ist im
Abkommen selbst nicht definiert. Auch im OECD-Musterabkommen (OECD-MA) findet
sich hiezu keine Definition. Es können aber, wie in der
Berufungsvorentscheidung angeführt, auf Grund der Tatbestandsmerkmale des
Besteuerungsrechtes an den Quellenstaat drei Voraussetzungen herausgearbeitet
werden. Erstens muss der Steuerpflichtige im Quellenstaat eine "Einrichtung"
haben, die zweitens "fest" ist und drittens "gewöhnlich zur Verfügung"
stehen muss.
Als feste "Einrichtung"
kommen vor allem Räumlichkeiten wie beispielsweise ein dauernd zur
Verfügung gestellter Arbeitsraum, ein Büro, ein Behandlungsraum oder
Atelier in Betracht. Aber auch ein Arbeitszimmer in einer Ferienwohnung oder der
Zweitwohnsitz eines Rechtsanwaltes können eine feste Einrichtung
darstellen. Voraussetzung für diese Einstufung ist, dass diese der
beruflichen Tätigkeit dienen. Die Einrichtung muss weiters "fest" sein,
wobei dieses Kriterium erfüllt ist, wenn eine bestimmte Beziehung zu einem
Punkt der Erdoberfläche besteht, nicht jedoch muss die Einrichtung Teil
eines Grundstückes sein. Die notwendige Dauer einer festen Einrichtung ist
jeweils in der Gesamtbetrachtung des einzelnen Falles zu beurteilen, die
prinzipielle Annahme eines Mindestzeitraumes ist daher abzulehnen. Zudem muss
die feste Einrichtung dem selbständig Tätigen "gewöhnlich zur
Verfügung stehen". Hieraus wird abgeleitet, dass eine selbständig
tätige Person über die Einrichtung Verfügungsmacht haben muss.
Diese Ansicht wird auch überwiegend von Schriftum und Rechtsprechung zur
Betriebsstätte gemäß Art 5 OECD-MA vertreten. Hiebei ist
allerdings weder Eigentum, Pacht oder Miete erforderlich. Es genügt auch
eine unentgeltiche Überlassung und eine Nutzung ohne vertragliche
Vereinbarung, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Verfügung
insoweit besteht, als die Verfügung für die Unternehmertätgikeit
erforderlich ist, und wenn die Verfügungsmöglichkeit von anderen
respektiert wird. Ähnliche Auffassungen werden zur festen Einrichtung iSd
Art. 14 OECD-MA vertreten. Auch hier soll es nicht schaden, wenn eine
unentgeltliche Überlassung vorliegt oder eine vertragliche Vereinbarung
gänzlich fehlt. (vgl. u.a. hiezu Gasser/Lang/Lechner, Die
Betriebsstätte im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Linde Verlag 1998,
S 162 ff).
Es handelt sich bei dem dem
Bw. für seine Tätigkeit prinzipiell zurechenbaren Raum, nämlich
dem Arbeitsraum der Beleuchter in einem zum Festspielgebäudeareal
zugehörenden Gebäude, selbstverständlicherweise und ohne dass
hier weitere Erläuterungen hiezu notwendig wären um eine Einrichtung,
welche fest mit dem Boden verbunden ist. Wenn man nun die spezielle berufliche
Tätigkeit des Bw. im Rahmen der BF betrachtet, dann kann dem Bw. diese
Einrichtung jedoch für seine Tätigkeit nicht zugerechnet werden.
Primäre und ausschließliche Aufgabe des Bw. war wie aus den im Akt
vorliegenden Werkverträgen des Bw. mit der BFG erhellt, die
Assistenzleistung für den Cheflichtdesigner, Herrn G. Wie weiters aus im
Akt befindlichen Rechnungen hervorgeht, wurde die Vorbereitungsarbeit für
die Beleuchtung für die jeweiligen Aufführungen vom Bw. mit Herrn G in
BN geleistet, es wurde also das erarbeitete Konzept tatsächlich nur noch in
B umgesetzt. Der Bw. hat laut glaubhaften Angaben des bei dem Lokalaugenschein
anwesenden Beleuchtungsmeisters den für die Beleuchter zur Verfügung
stehenden Arbeitsraum nur selten benützt, er hat ja neben seiner im Ausland
gemachten Vorarbeit seine Tätigkeit vornehmlich auf der Seetribühne
oder Seebühne verrichtet. Auch ist dem Bw. dieser Raum keineswegs dauernd
zur Verfügung gestanden oder hat er gar einen eigenen Arbeitsplatz darin
zugewiesen bekommen, da dieser Raum, dieser Umstand wurde beim Lokalaugenschein
verdeutlicht, auf Grund seiner geringen Größe und sofortigen
Überfüllung bei mehr als fünf Leuten, dies bei einem
Beleuchtungsteam von ca. 20 Leuten, nur vereinzelt vom den Beleuchtern als
Arbeitsplatz genutzt werden kann. In diesem Arbeitsraum stehen lediglich
fünf Arbeitsplätze zur Verfügung, tatsächlich sind die vier
mit PC`s ausgestatteten Arbeitsplätze nur mit Kennntnis des jeweiligen
Passwortes für den PC benutzbar, womit für den Bw. wie für jeden
anderen nur fallweise im Beleuchtungsteam Tätigen lediglich die
Möglichkeit den ohne PC ausgestatteten Arbeitsplatz zu benützen
bestanden hat, was jedoch immer nur sporadisch bei Freisein dieses
Arbeitsplatzes möglich war. Wenn der unabhängige Finanzsenat den
festgestellten Sachverhalt somit den in der Begründung angeführten
Kriterien unterzogen hat, dann kommt er zum Schluss, dass der Bw. keine all
diesen Kriterien entsprechende feste inländische Einrichtung für seine
Tätigkeit bei den BS zur Verfügung hatte und daher keine
Zurechenbarkeit der diesbezüglichen Einkünfte zu einer solchen gegeben
ist, somit diese Einkünfte nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen.
Der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 war aufzuheben, da der
unabhängige Finanzsenat mit dieser Entscheidung festgestellt hat, dass der
Bw. 2002 über keine selbständigen Einkünfte, welche im Inland zu
versteuern waren, verfügt hat.
Es war daher aus den
hinreichend angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 14 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-F/03
- Stammnummer
- 13858
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF