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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102370/2012

Keine missbräuchliche Gestaltung bei Vermietung einer dem Geschäftsführer gehörenden Wohnung an die Gesellschaft, die dieser dann als Dienstwohnung unter Ansatz eines Sachbezuges zur Verfügung gestellt bekommt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102370/2012vom 29.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den nicht entrichteten und nicht eingeforderten Mietzins im Zeitraum 2009 bis Oktober 2011 ist von einem Forderungsverzicht iSd § 8 Abs 1 KStG 1988 auszugehen. Da eine grundsätzlich fremdübliche Gegenleistung vereinbart wurde und in der Folge auf das Nutzungsentgelt teilweise verzichtet wurde, liegt ein Fall des Forderungsverzichtes und keine Nutzungseinlage vor; der Verzicht auf eine bereits entstandene Forderung ist eine Sacheinlage (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 103). Wenn der Wegfall der Schuld seine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, ist die gesamte Vermögensmehrung nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23.09.2005, 2003/15/0078) eine steuerlich neutrale Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG 1988. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass der Schulderlass als ein gesellschaftsrechtlich veranlasster (einheitlicher) Vorgang auf Seiten der Schuldnergesellschaft nicht in zwei Vorgänge aufgeteilt werden kann. Für die Betriebsvermögensmehrung, welche durch den auf die Gesellschafterstellung zurückzuführenden Schulderlass (Forderungsverzicht) bewirkt wird, findet sich in keiner Weise, also auch nicht insoweit eine betriebliche Veranlassung, als die Forderung auf Seiten des Gläubigers als nicht mehr werthaltig angesehen wird. Liegt die Wurzel für den Verzicht auf die Forderung im Gesellschaftsverhältnis, ist die sich daraus ergebende Betriebsvermögensmehrung bei der Gewinnermittlung der Schuldnergesellschaft zur Gänze als Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG 1988 zu beurteilen. Anders als nach der dem Beschluss des BFH vom 9. Juni 1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II 307, zugrunde liegenden deutschen Rechtslage ist ein Schulderlass durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht dem § 6 Z 5 EStG 1988 zu subsumieren. Im Fall eines Forderungsverzichtes aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung ist auf Ebene der Gesellschaft eine steuerneutrale Einlage in Höhe des gemeinen Wertes der Forderung anzunehmen. Auf einen etwaigen steuerwirksamen, nicht werthaltigen Teil der Forderung liegen keine Anhaltspunkte im gegenständlichen Sachverhalt vor. Auf Ebene des Gesellschafters führt der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung, die gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, zu einer Einlage in die Körperschaft und damit zu (zusätzlichen) Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe des gemeinen Wertes im Zeitpunkt des Verzichtes. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Vorgänge (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 126ff). Aus den oben angeführten Gründen kann in dem zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH abgeschlossenen Mietverhältnis nach dem Gesamtbild ein Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO nicht erkannt werden. Soweit auf die Einhebung der erhöhten Miete verzichtet wurde, stellt dies einen Forderungsverzicht von Seiten des Gesellschafters dar. Es ist daher von einem fremdüblichen Mietverhältnis auszugehen, weshalb auch den vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2009 und 2010 die vom Beschwerdeführer erklärten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen sind. 3.3 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Die rechtlichen Ausführungen stehen in Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Die Gegenstandsloserklärung der Sachbescheide nach Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102370/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102370.2012
Stammnummer
138572
Gültig
29.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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