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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500057/2022

Verwaltungsstrafe, Gebrauchsabgabe für Baustelleneinrichtung, kein fortgesetztes Delikt, sondern als Dauerdelikt für jeden Monat Verwaltungsübertretung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500057/2022vom 26.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Verschulden ist jedoch geringer, wenn lediglich eine bestanden habende Bewilligung nicht fristgerecht verlängert wird, als wenn gleich gar keine Bewilligung beantragt wird. Das Verschulden ist auch als geringer anzusehen, wenn, wie in der Verantwortung des Bf. dargelegt, mehrere Personen in eine Aufgabenwahrnehmung eingebunden sind und nur ein Kontrolldefizit seitens des Bf. bestand. Dazu war auch mildernd zu berücksichtigen, dass mittlerweile ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet wurde, wodurch die Begehung dieser Taten seitdem vermieden wurde. Dass der Bf. die Taten nicht mit vorgefasster Absicht begangen habe, wird ihm auch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht unterstellt. Dennoch war ihm zwar nach wie vor lediglich fahrlässiges Verhalten anzulasten, aber auch zu berücksichtigen, dass im Vorfeld der gegenständlichen Taten bereits 23 einschlägige Verwaltungsübertretungen mit im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten vorlagen. Hingegen konnte als mildernd berücksichtigt werden, dass der Bf. nach Erkennen der vergessenen Verlängerung der Gebrauchsbewilligung die Nachbemessung selbst beantragte und die Behörde nicht von Amts wegen tätig werden musste. Spezialpräventiv wurde in dem genannten Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass der Bf. seit 17.03.2021 nicht mehr als verantwortlicher Beauftragter fungiert, weswegen nicht davon ausgegangen wird, dass er von Tatwiederholungen abzuhalten sein sollte. Allerdings war die generalpräventive Überlegung der Abhaltung potentieller Nachahmungstäter von einem sorgfaltswidrigen Umgang mit Meldeverpflichtungen und dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen dennoch zu berücksichtigen. Gemäß § 34 Abs. 2 StGB ist es auch ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Der Einwand der überlangen Verfahrensdauer, die gemäß § 34 Abs. 2 StGB als mildernd zu werten sei, ist nicht berechtigt, da folgende in einem zeitlichen Naheverhältnis unternommene Handlungen gesetzt wurden: | 30.08.2019 | Antrag auf Nachbemessung | 19.12.2019 | Nachbemessungsbescheid MA 46 | 26.01.2020 | Aufforderung durch die MA 6 zur Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten an die Gesellschaft | 11.08.2020 | Aufforderung des Bf. zur Rechtfertigung | 20.08.2020 | Rechtfertigung | 05.03.2021 | Ersuchen an MA 46, ob die Angaben des Bf. zutreffen | 09.06.2021 | Urgenz | 01.07.2021 | Antwort der MA 46 | 20.09.2021 | Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen | 15.12.2021 | Straferkenntnis MA 6 | 21.12.2021 | Beschwerde | 04.02.2022 | Vorlage an BFG | 17.03.2022 | Ersuchen BFG an MA 6 um aktuellen Vorstrafenauszug und Antwort | 18.03.2022 | Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 22.04.2022 | 29.03.2022 | Antrag Bf. auf Aktenabschrift und Aussetzung des Verfahrens | 07.04.2022 | Schreiben BFG an Bf., dass eine Aussetzung nur bei einer Vorfrage in Betracht kommt | 12.04.2022 | Antrag Bf. auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung | 29.07.2022 | Neuerliche Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 22.09.2022 | 22.09.2022 | Mündliche Verhandlung | 26.09.2022 | Erkenntnis BFG Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. In Summe liegen somit zusätzliche Milderungsgründe vor, die für eine schuld- und tatangemessene Reduktion der Strafen sowie der im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 GAG auszusprechenden Ersatzfreiheitstrafen sprechen: Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden daher über den Bf. zu den Spruchpunkten 1. - 7. nunmehr Geldstrafen von jeweils € 800,00 (anstatt € 1.460,00), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 20 Stunden (anstatt 1 Tag und 12 Stunden) verhängt. Verfahrenskosten: In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen. Die Verfahrenskosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren ergeben sich aus § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes und waren auf € 560,00 (anstatt € 1.022,00) herabzusetzen Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht festzusetzen. Haftung: Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG waren Haftungsinanspruchnahmen für die verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen hinsichtlich der G-1 auszusprechen (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0377). Vollstreckungsbehörde: Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zahlungsaufforderung: Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (€ 5.600,00) sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 560,00) (Summe: € 6.160,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat: Empfänger: MA 6 - Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031. Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (N-1) Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 26. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500057/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500057.2022
Stammnummer
138565
Gültig
26.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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