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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103049/2022

Rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge (Aufteilung auf inländisches und ausländisches Dienstverhältnis)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103049/2022vom 07.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Man muss beim gegebenen Sachverhalt (Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Überscheitens der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG) zwischen den innerstaatlichen nichtselbständigen Einkünften (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988) und den ausländischen Progressionseinkünften (für Zwecke des PGV) trennen. Überdies wird in Art 23 Abs. 2 lit d DBA Ö/D geregelt, dass im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt nach dem DBA mit Deutschland von einem Recht des Ansässigkeitsstaates die Rede ist (Begriff "dürfen"). Das Bundesfinanzgericht folgt daher der Berechnungsweise, wie sie in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2022 vorgenommen wurde (inländische Einkünfte AG 1 von € 83.415,08 sowie ***5*** /Rückerstattete Pflichtbeiträge € 4.889,37 sowie ausländische Progressionseinkünfte AG 2 in der Höhe von € 54.289,73,Durchschnittssteuersatz 41,24 %). Diese Beschwerdevorentscheidung wurde rechtswirksam zugestellt. Die Aufteilungsmethodik ist daher nach Ansicht des Richters zulässig (siehe dazu auch die Ausführungen zur ordentlichen Revisionszulassung). Die gewählte Berechnungsmethodik (nach Maßgabe der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen) entspricht auch einer einfachen Administration. Bei gegenteiliger Ansicht würde - im Verhältnis zu rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträgen ausschließlich auf der Basis von inländischen Dienstverhältnissen (im Falle des Überschreitens von Höchstbeitragsgrundlagen) -nach der Auslegung des Richters - ein Ungleichgewicht entstehen. Diese Sichtweise entspricht nach der Auffassung des Richters sowohl dem Sachlichkeitsgebot als auch dem Unionsrecht. Der Berechnungsansatz der stl. Vertretung im Vorlageantrag v.14.06.2022 (ausländische Progressionseinkünfte idH v. € 59.123,54, ***5*** € 0,00 sowie Durchschnittssteuersatz v.41,29 % (siehe E-Mail der stl. Vertretung v. 25.10.2022) wird vom Gericht abgelehnt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der jüngsten Zeit wurde vom VwGH v.16.11.2021 Ra 2020/15/0077 festgestellt, dass geleistete österreichische Pflichtbeiträge für ausländische Einkünfte in Österreich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies wurde nunmehr vom VwGH klargestellt. Auch zur Frage des Progressionsvorbehaltes gibt es unzählige Judikate. Zuletzt hatte sich der VwGH auch mit einem in Österreich ansässigen und im Dienste der Schweizer Justiz tätigen Richter beschäftigt (Art 19 Abs. 1 DBA Schweiz - -lex specialis - öffentliche Kassen- Aufteilung von Besteuerungsrechten -Ort der Ausübung (Schweiz oder Österreich) -Schrankenwirkung- Homeoffice-Tage (unabhängig von der physischen Präsenz) -Anrechnungsmethode oder doch Befreiungsmethode mit PGV- Antragsveranlagung-kein Verzicht auf Abzugsteuer?-Verpflichtung zur Ausnutzung von Steuervorteilen? VwGH 12.05.2022, Ra 2021/13/0042). Zur konkreten Frage, inwieweit bei einem Erwerbstätigen (Aktivbezüge) rückerstattete Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge) bei Vorliegen von zwei oder auch mehreren Dienstverhältnissen (Inland und Ausland) aufzuteilen sind und welcher Maßstab dabei zur Anwendung kommen soll (Berechnungsbasis), existiert keine Rechtsprechung des VwGH. Nach Ansicht des Richters ist es dem Ansässigkeitsstaat nicht verwehrt, die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge, für die in Österreich teilweise Steuerpflicht besteht (§ 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988) , nach Maßgabe der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge für das inländische und für das ausländische Dienstverhältnis aufzuteilen (Veranlassungsprinzip). Dadurch kommt es zu gekürzten Progressionseinkünften (einnahmenseitig) und zum Ansatz von teilweisen inländischen nichtselbständigen Einkünften im Zuflussjahr 2020. Überdies wird bei zwei oder auch mehreren Dienstverhältnissen (im In -und EU-Ausland) in der Praxis vermutlich öfters eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen nach ASVG vorkommen, weswegen vom Gericht für die Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die ordentliche Revision zugelassen wurde. Linz, am 7. November 2022

Normen und Schlagworte

Aufteilung des Rückerstattungsbetrages nach Maßgabe der einbehaltenen SozialversicherungsbeiträgePGVAliquotierungGrenzüberschreitender SachverhaltDBA Deutschland Art.16 und Art 23

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103049/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103049.2022
Stammnummer
138551
Gültig
07.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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