Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0750-G/02
Verjährung bei Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0750-G/02vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der El., vertreten durch Mag. Dr. Peter
Roppenser, 4600 Wels, Konrad-Meindl-Straße 11, vom 19. April
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 19. März 2001
betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer in einem Prüfungsverfahren
hinsichtlich der Grunderwerbsteuerpflicht eines so genannten Bauherren-Modells
(Reihenhausanlage) erfolgten Anfragebeantwortung am 3. Mai 2000 wurde
eine Vereinbarung vom 29. März 1994 vorgelegt, die zwischen der
Firma C. (= die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt) und dem
Ehepaar E. abgeschlossen war. Dieser Vertrag enthielt einen
Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf von Bauparzellen, die nach einem
Teilungsplan zur Errichtung von Reihenhäusern gebildet worden waren. Im
Punkt 4 des Vertrages war enthalten, dass die Kosten der Vermessung und
Grundstücksteilung, eventuelle Bodenproben, die Kosten der
Vertragserrichtung, der grundbücherlichen Durchführung der
Teilungsurkunde und der einzelnen Kaufverträge und die im Zusammenhang
damit stehenden Nebenarbeiten zu Lasten der jeweiligen Käufer oder der Bw.
zu gehen haben. Weiters war im Punkt 5 das Recht enthalten, dass einzig und
allein die Bw. die Auswahl der Käufer zu treffen hat.
Das Finanzamt U. sah die Bw. als Organisatorin eines
Gesamtbauvorhabens an, der wesentliche Befugnisse eines Eigentümers
übertragen worden sind und unterzog die Vereinbarung mit Bescheid vom 19.
März 2001 der Besteuerung nach § 1 Abs. 2 GrEStG.
Hinsichtlich der Frage der Verjährung verwies es auf die damals
gültige Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO, wonach
die Verjährungsfrist in Grunderwerbsteuerfällen erst ab Kenntnis der
Abgabenbehörde vom Erwerbsvorgang zu laufen beginnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 208 Abs. 2 BAO in der zur Zeit
der Bescheiderlassung gültigen Fassung besagte: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis
erlangt;"
Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2003,
BGBl. Nr. 124/2003 wurde § 208 Abs. 2 BAO ab
20. Dezember 2003 folgendermaßen geändert: "Bei der
Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder
Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit
Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der
Zweckzuwendung Kenntnis erlangt."
Daraus ergibt sich, dass es bei
Grunderwerbsteuerfällen nicht mehr auf die Kenntniserlangung der
Behörde ankommt, sondern die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des
§ 207 Abs. 2 und
§ 208 Abs. 1 lit a BAO anzuwenden
sind.
Verjährungsbestimmungen sind Normen des
Verfahrensrechtes (VwGH 22.9.1989, 87/17/0271). Daher bedeutet eine
Änderung solcher Bestimmungen, dass ab Inkrafttreten grundsätzlich die
neue Rechtslage auch dann anzuwenden ist, wenn die betreffenden
Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten entstanden sind, und gilt diese
Regel auch für offene Abgabenverfahren wie zB Berufungsverfahren (vgl.
Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003).
Da es im gegenständlichen Fall nicht mehr auf die
Kenntniserlangung durch die Behörde ankommt, der Abgabenanspruch am 29.
März 1994 entstanden ist und die Frist zur Festsetzung der Abgabe am 31.
Dezember 1999 abgelaufen ist und andererseits keine Unterbrechungshandlungen
vorliegen, kann eine Abgabenfestsetzung nach dem 31. Dezember 1999 nach der
nunmehr geltenden Rechtslage des § 207 Abs. 2 BAO
iVm § 208 Abs. 1 lit a BAO in der
Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124/2003 nicht
mehr erfolgen. Der Berufung war daher stattzugeben und der genannte Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Graz, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0750-G/02
- Stammnummer
- 13854
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF