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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300004/2022

Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages bei aufrechtem Gnadengesuch

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1300004/2022vom 05.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Mag. Andreas Germann, Scheffelstraße 7a, 6900 Bregenz, über die Beschwerde vom 25.01.2022 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 10. Jänner 2022, Strafkontonummer xxx, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) wurde mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13.10.2021, FV-xxx, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig erkannt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe von 4.500,00 Euro verhängt. Die Kosten wurden in Höhe von 450,00 Euro festgesetzt. 2.1. Mit Schreiben vom 21.10.2021 stellte der Bf. durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Bundesministerium für Finanzen den Antrag auf gnadenweise Nachsicht der verhängten Strafe in Höhe von 4.500,00 Euro gemäß § 187 FinStrG (Pkt. I. des Schreibens an das Bundesministerium für Finanzen vom 21.10.2021). Weiters stellte der Bf. mit dem gleichem Schreiben vom 21.10.2021 beim Bundesministerium für Finanzen den Antrag "auf Aussetzung der Einhebung der Geldstrafe von EUR 4.500,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Gnadengesuch gemäß § 187 FinStrG zumal das Gnadengesuch erfolgsversprechend scheint und das bisherige Verhalten des Antragstellers keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe befürchten lässt" (Pkt. II. des Schreibens an das Bundesministerium für Finanzen vom21.10.2021). 2.2. Mit einem weiteren Schreiben vom 21.10.2021 stellte der Bf. durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde den Antrag auf Nachsicht der Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von 450,00 Euro gemäß § 172 FinStrG iVm § 236 BAO (Pkt. I. dieses Schreibens vom 21.10.2021). Mit diesem Schreiben an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 21.10.2021 stellte der Bf. weiters den Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Verfahrenskosten von EUR 450,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag (Pkt. II. dieses Schreibens vom 21.10.2021). 3. Mit Bescheid vom 10.01.2022 setzte das Amt für Betrugsbekämpfung Finanzstrafsachen einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 90,00 Euro hinsichtlich der verhängten Geldstrafe von 4.500,00 Euro fest (Säumniszuschlag von 2% x € 4.500,00 = € 90,00). Begründend wurde angeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil der Bf. die angeführte Geldstrafe nicht bis 21.12.2021 entrichtet habe. 4. Gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10.01.2022 hat der Bf. durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 25.01.2022 eine Beschwerde mit folgenden Ausführungen eingebracht: "Hinsichtlich der gegenständlichen Geldstrafe in Höhe von EUR 4.500,00 hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 21.10.2021 ein Gnadengesuch sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesministerium für Finanzen gestellt. Das Gnadengesuch wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung mit Datum vom 21.10.2021 als Beilage zum Antrag auf Nachsicht der Verfahrenskosten gemäß § 172 FinStrG iVm § 236 BAO sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegt. Beide Schriftsätze werden dieser Beschwerde nochmals beigelegt. Bislang erging über das Gnadengesuch vom 21.10.2021 samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen, sodass die Geldstrafe bislang nicht zur Zahlung fällig wurde und daher die Festsetzung eines Säumniszuschlages mangels Fälligkeit der Geldstrafe nicht rechtmäßig ist." 5. Die eingebrachte Beschwerde vom 25.01.2022 wurde dem Bundesfinanzgericht am 01.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 01.08.2022). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde. Strittig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gegeben sind oder nicht. Rechtliche Würdigung Nach § 171 Abs. 1 erster Satz FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. § 172 Abs. 1 FinStrG lautet: "(1) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß." In dem mit "Einhebung der Abgaben" überschriebenen sechsten Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt der mit "2. Säumniszuschläge" überschriebene § 217 BAO auszugsweise: "§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. (3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit … (4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. (5) … […]" § 217 BAO sieht somit grundsätzlich die Verpflichtung eines ersten Säumniszuschlages vor, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird (Abs. 1). Ausnahmen von der verpflichtenden Entrichtung eines Säumniszuschlages sind in Abs. 4 des § 217 BAO angeführt. In der Beschwerde wird nun die Ansicht vertreten, auf Grund des beim Bundesministerium für Finanzen gestellten Gnadengesuchs bzw. des damit verbundenen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde, solange keine Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen über diese Anträge ergehe, die Rechtsfolge eintreten, dass "die Geldstrafe bislang nicht zur Zahlung fällig wurde und daher die Festsetzung eines Säumniszuschlages mangels Fälligkeit der Geldstrafe nicht rechtmäßig ist." Dieser Ansicht wird seitens des Bundesfinanzgerichts nicht zugestimmt. In § § 187 Abs. 1 FinStrG ist geregelt, dass bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln kann. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass ein Antrag auf Gnadengesuch gesetzlich weder einen Aufschub der Fälligkeit auslöst und im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gnadengesuch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Tannert, Finanzstrafrecht, § 172 Anm. 7). Diese Rechtslage bringt auch das Bundesministerium für Finanzen in dem an den Bf. ergangen Bescheid vom 1. März 2022, mit dem über das Gnadengesuch und dem damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (abweisend) abgesprochen wurde, klar zum Ausdruck, wenn darin ausgeführt wird: "Zu dem in einem zum Gnadenansuchen eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der Aussetzung der Einhebung der Geldstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Gnadenansuchen (Punkt II) ist auszuführen, dass § 187 FinStrG keine Bestimmungen über eine solche durch die Einbringung eines Gnadenansuchens vorsieht und somit auch eine bescheidmäßige Zuerkennung nicht zulässig ist." Hinzuweisen ist auch darauf, dass die beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde beantragte Nachsicht und beantragte Aussetzung der Einhebung, über welche Anträge das Amt für Betrugsbekämpfung Finanzstrafsachen mit Bescheid vom 19.07.2022 (abweisend) entschieden hat, ausschließlich die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von 450,00 Euro betrifft und dass weiters hinsichtlich der Geldstrafe keiner der in § 217 Abs. 4 BAO angeführten Fälle vorliegt, für welche Fälle Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten sind. Somit ist im vorliegenden Fall die Fälligkeit der Geldstrafe nach § 171 Abs. 1 erster Satz FinStrG eingetreten (Fälligkeit am 21.12.2021) und war daher die Verpflichtung zu Entrichtung eines ersten Säumniszuschlags gegeben, da die Geldstrafe bis zum Fälligkeitstag 21.12.2021 nicht entrichtet wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 5. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

SäumniszuschlagGnadenansuchen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300004/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300004.2022
Stammnummer
138510
Gültig
05.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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