Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0822-W/04
Berufsreifeprüfung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0822-W/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden: Die
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2002 als "Fortbildungs- und abzugsfähige
Ausbildungskosten" € 1.017,17,-- geltend. Er legte dazu Rechnungen
für den Besuch von Kursen in Mathematik, Englisch, Deutsch und Wirtschaft
an der VHS Floridsdorf für die Berufsreifeprüfung
iHv € 523,--, € 210,75,-- und € 283,42,--
vor. Im Einkommensteuerbescheid vom 14.4.2003 wurden diese Kosten mit
der Begründung nicht anerkannt, dass sie keine Aufwendungen iSd EStG
darstellten.
In der Berufung brachte der Bw iw vor, die Kosten für
den Besuch eines Fortbildungskurses an der VHS stellten Werbungskosten dar,
wobei die Art der Ausbildung nicht relevant wäre.
Das Finanzamt (FA) wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte iw aus, eine Ausbildung an einer
höheren Schule sei als Berufsausbildung und nicht als Berufsfortbildung
anzusehen. Dies gelte auch dann, wenn sie neben einem bereits ausgeübten
Beruf im Rahmen eines zweiten Bildungsweges in einer Abendschule oder in
Abendkursen erfolge.
Der Bw stellte den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und bracht iw vor, die Ausbildung
und Ablegung einer Berufsreifeprüfung an einer VHS sei eine Fortbildung in
einem zuvor erlernten Beruf. Laut LStR des BMF dienten Fortbildungskosten dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient. Bestehe ein Zusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit, seien auch Aufwendungen für berufsbildende
mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig.
Gleiches gelte, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule bzw Fachhochschule den Teil einer umfassenden
Umschulungsmaßnahme darstelle. Werbungkosten lägen daher ua
bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor: Fachschulen oder
Handelsschulen, Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten,
höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich
der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die
diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an
einer berufsbildenden höheren Schule etc.
Das FA ersuchte den Bw in einem Ersuchen um Ergänzung,
seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber Magistrat der Stadt Wien zu
beschreiben; zu begründen, warum es sich bei der Berufsreifeprüfung in
der VHS Floridsdorf um eine berufsspezifische Aus- bzw Weiterbildung handle, und
welche Fachbereiche belegt würden; bekannt zu geben, welche Studienrichtung
gewählt würde und welche andere Tätigkeit danach ausgeübt
werden könnte. Der Bw brachte daraufhin vor, er habe im Jahre 1991
bei der Stadt Wien die Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen; nach Abschluss
der Lehre im Jahre 1994 sei er als Kanzleibediensteter angestellt und in
weiterer Folge in das Beamtenverhältnis übernommen worden;
schon bei Beginn der nebenberuflichen Ausbildung sei er
hauptsächlich für die EDV, in der Öffentlichkeitsarbeit und mit
der Leitung eines administrativen Referates beschäftigt gewesen; die
Berufsreifeprüfung entspreche seinem erlernten Beruf, andernfalls wäre
er nicht zugelassen worden; die Berufsreifeprüfung habe er bereits
positiv abgeschlossen, die von einer höheren Schule anerkannten und tw
geprüften Gegenstände seien Deutsch, Englisch, Mathematik,
Wirtschafts- und Medieninformatik; nach Ablegung mehrere Prüfungen
sei er in den Fachverwaltungsdienst, eine andere Verwendungsgruppe, welche einer
Verwendung als Vollmaturant entspreche, überstellt worden; der
Unterschied zwischen dem Kanzleibereich und dem Fachverwaltungsdienst liege grs
nicht in der Tätigkeit, sondern lediglich in der Verantwortung und dem
Aufgabengebiet; er habe vor, das Studium der Rechtswissenschaften zu
beginnen und abzuschließen, anschließend wolle er als Jurist bei der
Stadt Wien tätig sein.
Im Ermittlungsverfahren vor dem UFS teilte die VHS
Floridsdorf mit, dass der Bw Vobereitungslehrgänge für die
Berufsreifeprüfung in Deutsch, Englisch, Mathematik und im Fachbereich
Medien- und Wirtschaftsinformatik belegt und in Deutsch, Englisch sowie
Wirtschafts und Medieninformatik die entsprechenden Prüfungen an der VHS
erfolgreich abgelegt habe. Das Gesamtzeugnis der Berufsreifeprüfung
werde von einer öffentlichen Schule ausgestellt, wo auch mindestens eine
Prüfung abgelegt werden müsse. Die Lehrgänge in Deutsch, Englisch
und Mathematik seien nach dem Lehrplan der AHS aufgebaut, die Prüfungen in
Deutsch und Englisch seien ebenfalls nach diesem Lehrplan abgehalten worden. Der
Fachbereich Wirtschafts- und Medieninformatik sei nach dem Lehrplan der
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vorgetragen und
geprüft worden. Der Bw brachte vor dem UFS vor, 3 Prüfungen
seien an der VHS Floridsdorf abgelegt worden und eine in Mathematik an der
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Wien Floridsdorf, welche
auch das Zeugnis ausgestellt habe. Alle 4 Teilprüfungen seien
gemäß dem Lehrplan einer AHS vorgenommen und geprüft worden.
Auch der "normale" Lehrplan der Schule für Kindergartenpädagogik sei
gem einer AHS.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest. Der Bw begann im
Jahre 1991 bei der Stadt Wien die Ausbildung zum Bürokaufmann. Nach
Abschluss der Lehre im Jahre 1994 wurde er als Kanzleibediensteter bei der Stadt
Wien angestellt und in weiterer Folge in das Beamtenverhältnis
übernommen. Im Jahr 2002 besuchte er an der VHS Floridsdorf
Lehrgänge zur Berufsreifeprüfung in Deutsch, Englisch , Mathematik
nach AHS-Lehrplan BGBl Nr 88/1985 idgF sowie Fachbereich Wirtschafts- und
Medieninformatik nach Lehrplan HLW (Höhere Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe) BGBl Nr 661/1993 idgF. Er hat an der VHS
Floridsdorf folgende Prüfungen nach oben genannten Lehrplänen positiv
abgelegt: Deutsch - Prüfung am 17.6.2002 Note Sehr
Gut Fachbereich Wirtschafts- und Medieninformatik - Prüfung am
5.7.2003, Note Sehr Gut Englisch - Prüfung am 11.10.2003, Note
Befriedigend Nach dem Berufsreifeprüfungszeugnis wird das
Gesamtzeugnis der Berufsreifeprüfung von einer öffentlichen
höheren Schule ausgestellt. Daher muss auch mindestens eine Prüfung an
einer öffentlichen höheren Schule abgelegt werden. Die
Prüfung in Mathematik wurde vom Bw an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik in Wien Floridsdorf nach dem AHS Lehrplan mit der
Note Befriedigend abgelegt. Diese Schule stellte am 22.10.2003 das
Berufsreifeprüfungszeugnis aus, wonach der Bw die Berufsreifeprüfung
bestanden hat.
Die Berufsreifeprüfung ist eine Reifeprüfung, die
auf eine abgeschlossene Berufausbildung aufbaut. Teile der Prüfung
können an anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen (wie VHS) abgelegt
werden.
Nach Ablegung mehrere Prüfungen ist der Bw in den
Fachverwaltungsdienst der Stadt Wien, eine andere Verwendungsgruppe, welche
einer Verwendung als Vollmaturant entspricht, überstellt worden. Der
Bw beabsichtigt, das Studium der Rechtswissenschaften, wozu ihn das
Berufsreifeprüfungszeugnis befähigt, zu absolvieren. Für
den Besuch der Lehrgänge in Mathematik, Englisch, Deutsch sowie
Wirtschafts- und Medieninformatik an der VHS Floridsdorf zur Vorbereitung der
Berufsreifeprüfung hat der Bw im Streitjahr € 1.017,17,--
bezahlt.
Der Sachverhalt beruht auf dem Akteninhalt, dem Vorbringen
des Bw und auf den durchgeführten Ermittlungen der
Abgabenbehörden.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen. Gem
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs 1 Z
10 EStG 1988 idfd Streitjahr gF sind Werbungskosten auch: "10.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Nicht abzugsfähig sind nach dem Gesetzeswortlaut die
Kosten für allgemein bildende Schulen (zB AHS) und zwar gleichgültig,
ob diese Kosten im Zusammenhang mit einem ausgeübten oder angestrebten
Beruf stehen oder nicht. Mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf
zusammenhängende Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar (zB
die Aufwendungen eines Buchhalters, der am Abend eine Handelsschule oder HAK
besucht). Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten für
berufsbildende Schulen ist, dass sie neben einem bereits ausgeübten Beruf
besucht werden und dass die Ausbildung entweder für diesen Beruf oder
für einen damit verwandten Beruf benötigt wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Ausbildungskosten
(s zB E d VwGH v 22.10.1991, 91/14/0148), da eine Ausbildung an einer
höheren Schule selbst dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung
anzusehen ist, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des
2. Bildungsweges erworben wird. Die Kosten des Bw stehen zweifellos mit
dem ausgeübten Beruf in Zusammenhang. Er konnte in eine höhere
Verwendungsgruppe (vergleichbar der Verwendungsgruppe B im Bundesdienst) bei der
Stadt Wien gelangen; das Berufsbild hat sich nicht wesentlich gewandelt.
In Frage steht, ob es sich um Kosten für
Bildungsmaßnahmen an einer allgemein bildenden Schule, die per legem von
der Absetzbarkeit ausgeschlossen sind, oder um Kosten für
Bildungsmaßnahmen an einer eine berufsbildenden Schule handelt. Es
ist sachgerecht, die Unterscheidung nach dem Lehrplan vorzunehmen. Die
Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan der AHS ist nichts anderes als die
Wissensvermittlung und Ablegung der entsprechenden Prüfungen in bestimmten
Fächern der AHS, somit ein Ausschnitt von Gegenständen der
allgemeinbildenden Ausbildung, sodass der UFS davon ausgeht, dass die Kosten
für Bildungsmaßnahmen an allgemein bildenden höheren Schulen
einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für
diese Schulen dem Abzugsverbot des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG unterliegen. Im
Gegensatz dazu sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Kosten
für Bildungsmaßnahmen an höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem
Lehrplan für diese Schulen Werbungskosten. Der Bw hat die
Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen sowohl nach dem AHS Lehrplan
(Deutsch, Englisch, Mathematik) als auch nach dem HLW Lehrplan absolviert. Die
Ausbildungsmaßnahmen des Bw sind daher nicht zur Gänze entweder einer
AHS oder BHS zuzuordnen. Sie enthalten sowohl Komponenten, die mit einer
allgemeinbildenden Schule iZ stehen als auch Komponenten, die mit einer
berufsbildenden Schule iZ stehen. Den Kosten liegen zum Teil allgemein
bildende und zum Teil berufsbildende Maßnahmen zu Grunde, sodass eine
Aufteilung der Kosten nach ihrer Zuordenbarkeit geboten ist.
Es erscheint daher sachgerecht, die Kosten für den
Teil, der nach dem HLW Lehrplan vorgetragen und geprüft wurde, als
abzugsfähige Werbungskosten zu betrachten, während die Kosten für
den Teil, der nach dem AHS Lehrplan vorgetragen und geprüft wurde, als
nichtabzugsfähig zu behandeln sind. Die nach dem AHS Lehrplan vorgetragenen
und geprüften Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik haben allgemein
bildenden Charakter und sind einer allgemein bildenden höheren Schule
zuzuordnen, während der nach dem HLW Lehrplan vorgetragene und
geprüfte Fachbereich Wirtschafts- und Medieninformatik, Office Produkte,
Hardware - Netzwerke erkennbar berufsbildenden Charakter hat und einer
berufsbildenden höheren Schule zuzuordnen ist.
Es werden daher Aufwendungen iHv € 283,42,--
für den Besuch des entsprechenden Lehrgangs anerkannt.
Bemerkt wird, dass nach dem kürzlich in Kraft
getretenen § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, BGBl I Nr
180/2004 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf etc) auch Bildungsmaßnahmen an AHS als
Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese Bestimmung ist rückwirkend
erstmalig für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden und soll nach den EB den
Umfang abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten durch den
Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitern.
Der UFS ist in Anwendung des Legalitätsprinzips
für die gegenständliche Entscheidung an die im Jahr 2002 geltende
Rechtslage gebunden und musste spruchgemäß entscheiden.
Der Bescheid war abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0822-W/04
- Stammnummer
- 13851
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF