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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100537/2020

Nichtvorliegen der Bauherreneigenschaft des Grundstückserwerbers bei Erwerb einer noch nicht errichteten Wohnungseigentumseinheit und nachfolgender Projektänderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100537/2020vom 13.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beschwerdeführerin war vor diesem Hintergrund aber sowohl nach der Maßgabe des WEG 2002 als auch nach den Bestimmungen der Oö BauO 1994 im Hinblick auf die von ihr geplante Projektänderung - wie auch generell im Hinblick auf eine nach der Rsp des VwGH für eine Bejahung der Bauherreneigenschaft erforderliche Möglichkeit der Einflussnahme hinsichtlich der Gestaltung der Gesamtkonstruktion (siehe dazu oben) - von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer abhängig und konnte sie somit entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade nicht wie ein Alleineigentümer das Ob und Wie der Bebauung bestimmen. Darin übereinstimmend wurde auch unter Punkt VI des gegenständlichen Kaufvertrages ausdrücklich festgehalten, dass "infolge des Nutzwertgutachtens, welches auf dem bewilligten Einreichplan basiert, die Bebauung ausschließlich im Sinne des Einreichplanes bzw. des Nutzwertgutachtens erfolgen kann, soweit nicht die Zustimmung sämtlicher weiterer Miteigentümer zu einer Änderung vorliegt." Somit war die Beschwerdeführerin aber - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des die Steuerschuld begründenden Vertragsabschlusses - (vorerst) an ein vorgegebenes Gesamtkonzept gebunden, das bereits lange vor dem Vertragsabschluss der Beschwerdeführerin von einer anderen Person als Bauwerber bei der Baubehörde beantragt und von dieser bewilligt worden war und kam der Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein nach der Rsp des VwGH (siehe dazu oben) erforderliches Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes nicht zu (vgl in diesem Zusammenhang auch Schaffer/Siller, GrEStG § 5 Rz 191, denen zufolge bei Erwerb eines Liegenschaftsanteils verbunden mit Wohnungseigentum der Käufer keinen Einfluss auf die Gestaltung des Gebäudes nehmen könne und der Käufer somit nicht als Bauherr angesehen werden könne). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer später schließlich ein neues Bauansuchen stellte und solcherart letzten Endes ein Projekt realisierte, das vom ursprünglichen Projekt abwich, fällt demgegenüber bereits deshalb nicht ins Gewicht, weil dadurch kein abgabenvernichtender Tatbestand erfüllt wurde. So sind derartige Fälle nach der Rsp des VwGH (vgl das Erkenntnis vom 28.3.1996, 95/16/0019) insoweit nicht anders zu behandeln als der Fall, in dem beispielsweise ein Käufer zunächst ein Grundstück samt einem darauf befindlichen Gebäude erwirbt (was zur Einbeziehung des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreisteiles in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt) und dann nach dem Eigentumserwerb (aus welchem Grund auch immer) das Gebäude umbaut oder gar abreißen und einen Neubau errichten lässt. Ebenso wie dadurch die bereits durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang (Kauf) entstandene Steuerschuld nicht wieder beseitigt wird, wurde somit auch durch die von der Beschwerdeführerin erst nach Erlangung ihrer Miteigentümerposition bzw Wohnungseigentümerposition (mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer) erwirkte Projektänderung die bereits mit dem ursprünglichen Kauf eines vorgegebenen Projektes entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt (vgl VwGH 28.3.1996, 95/16/0019; 19.8.1997, 95/16/0006). Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in ein vorgegebenes Bauprojekt eingebunden und damit nicht Bauherr der in Rede stehenden Doppelhaushälfte war, ist erst im Zuge der Ermittlungen durch die belangte Behörde hervorgekommen, sodass sich die erfolgte Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer als unrichtig erwiesen hat. Da die Auswirkungen nicht geringfügig waren, war es daher geboten, die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO festzusetzen. Mit der gegenständlichen Beschwerde konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden und ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Salzburg, am 13. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100537/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100537.2020
Stammnummer
138503
Gültig
13.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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