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UFSS FSRV/0022-S/04
Berufung gegen Erkenntnis des Einzelbeamten wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-S/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen S, geb. XY, wohnhaft in Sm, wegen Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des vom 19. August 2004 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 14. Juli 2004,
SN 090/2004/00061-001, ohne mündliche Verhandlung, weil eine solche
gem. § 160 Abs. 1 lit. b FinStrG nicht beantragt worden ist
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe wie folgt abgeändert: Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von €
4.000,-- verhängt. Gemäß
§ 20 FinstrG wird die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt.
Der Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses wird dahingehend ergänzt, dass der Bw die
Tat als Wahrnehmender von abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Fa. M,
nämlich als Geschäftsführer betreffend Abgaben dieser Firma,
begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 14. Juli 2004, SN 090/2004/00061-001, hat das Finanzamt St. Johann
Tamsweg Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerberf (Bw) S nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am
See vorsätzlich Lohnsteuer für 2002-2003 in Höhe von €
12.218,09 und Dienstgeberteiträgen für 2002 -2003 in Höhe von
€ 4.964,44 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet (abgeführt) habe. Er habe dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 5.000,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
19. August 2004. In der Begründung wird ausgeführt, dass
alle Vorwürfe unrichtig seien und es einer det. genauen
Überprüfung durch die II. Instanz bedürfe.
Nach ergehen
eines Mängelbehebungsbescheides vom 23. August 2004 führte der Bw aus,
dass das Erkenntnis in allen Punkten angefochten werde. Es werde die Aufhebung
des ergangenen Erkenntnisses beantragt. Die Begründung wurde dahingehend
ergänzt, dass keine Beiträge fällig waren.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus einer
Abfrage aus dem Firmenbuch geht hervor, dass über die Fa. M mit Beschluss
des Landesgerichtes Salzburg vom YX das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Bereits zuvor war ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen
worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich
a) Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Die
Abfuhrdifferenzen hinsichtlich der Lohnabgaben(L, DB und DZ) ergeben sich
aufgrund der bei der Firma M durchgeführten Lohnsteuerprüfung (Bericht
vom 1. März 2004), die die im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
angeführten Abfuhrdifferenzen feststellte. Die Einwände des Bw,
wonach die Vorwürfe unrichtig bzw. diese Beiträge nicht fällig
waren, gehen schon deshalb in Leere, da es sich bei Abfuhrdifferenzen um in der
Buchhaltung der Abgabepflichtigen Firma ausgewiesene Abgabenbeträge
handelt, die jedoch in weitere Folge nicht entrichtet bzw. abgeführt
wurden. Da die Höhe dieser Abgaben bis spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit der zuständigen Abgabenbehörde auch nicht bekannt
gegeben wurde, ist zweifellos von der Verwirklichung der objektiven Tatseite
auszugehen.
Zur subjektiven
Tatseite ist auszuführen, dass der Bw als langjähriger
Geschäftsführer ausreichende Kenntnis über die steuerlichen
Pflichten betreffend Lohnabgaben haben musste. Dazu ist festzustellen, dass der
Bw wegen Nichtabfuhr von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag bereits drei Mal gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG bestraft wurde. Auf die vom Finanzamt im Erkenntnis angeführten
Strafnummern wird verwiesen. Die Verwirklichung der subjektiven Tatseite,
wonach der Bw vorsätzlich gehandelt hat, ist daher als erwiesen
anzusehen.
Bei der im
Sinne der §§ 21 und 23 FinStrG vorzunehmenden Strafbemessung ist gem.
§ 49 Abs. 2 FinStrG von einem Strafrahmen in Höhe der Hälfte des
strafbestimmenden Wertbetrages, das sind € 8.591,--,
auszugehen. Aufgrund des Schuld - und Unrechtgehaltes der Tat wird
unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Geldstrafe in Höhe von €
4.000,-- für angemessen erachtet. Wie vom Finanzamt angenommen waren als
erschwerend die einschlägigen Vorstrafen (nämlich vier Vorstrafen)
sowie der lange Tatzeitraum, als mildernd kein Umstand, zu
werten. Aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über die
abgabepflichtige Firma ist auch von schlechten wirtschaftlichen
Verhältnissen des Bw auszugehen, sodass nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde eine Reduzierung der Strafe im oben dargelegten
Ausmaß gerechtfertigt erscheint. Eine weitere Reduzierung der Strafe ist
aufgrund general - und spezialpräventiver Gründe nicht
angezeigt. Bereits verhängte Geldstrafen konnten den Bw von der Begehung
weiterer Finanzvergehen nicht abhalten, wobei der Bw während laufender
Finanzstrafverfahren erneut straffällig geworden ist. Diese
Hartnäckigkeit des Bw als Täter führt dazu, dass eine Strafe, die
beinahe die Hälfte des Strafrahmens erreicht, auszusprechen
war.
Die Höhe
der Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend zu reduzieren und mit acht Tagen
auszumessen. Hinsichtlich der gem. § 185 FinStrG zu verhängenden
Pauschalkosten tritt keine Änderung ein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 4.000,--, und die
ziffernmäßig mit € 363,-- festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen werden müssten.
Salzburg, am
2. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-S/04
- Stammnummer
- 13850
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF