Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103845/2017
Verluste aus nicht verbrieften Derivaten, Unionsrecht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103845/2017vom 26.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die auszahlende Stelle liegt im Falle des Bf. nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Den Ausführungen des VwGHs folgend, wäre der besondere Steuersatz auch im streitgegenständlichen Falle des Bf. anzuwenden, wenn vom Bf. diesbezüglich insgesamt Überschüsse erwirtschaftet worden wären. Nachdem der Bf. in der vorliegenden Beschwerdesache Verluste aus nichtverbrieften Derivatgeschäften lukriert hat und keine Überschüsse, ist in analoger Auslegung des Erkenntnisses des VwGHs ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen als unionsrechtlich zulässig zu erachten. Belastetes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird verdrängt (vgl. u.a. VwGH vom 8.3.2022, Ro 2019/15/0184 und die dort angeführte Judikatur).
Der Bf. beantragt, diese Verluste aus nicht verbrieften Derivatgeschäften im Rahmen des Verlustausgleiches nach § 27 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen. Seitens des Bf. wurden zunächst diesbezüglich Verluste von € 101.647,90 bekannt gegeben (vgl. Beschwerdeschrift). In den Kennzahlen 864 bzw. 865 waren (inländische bzw. ausländische) positive Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen einzutragen, auf die der besondere Steuersatz von (noch) 25 % anzuwenden war. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Realisierung (Verkauf) vor dem 1.1.2016 erfolgt ist, selbst wenn der Zufluss des Veräußerungserlöses erst 2016 erfolgte (vgl. u.a. Erläuterungen Beilage E1kv für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Version 10/2021).
Bei KZ 896 (Derivate, § 27 Abs. 4 EStG) waren die Einkünfte nach § 27a Abs. 3 Z 3 EStG zu ermitteln. Aufgrund der Systematik des besonderen Steuersatzes sind aber keine Werbungskosten zulässig. Nach § 20 Abs. 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies geht auch aus obiger Entscheidung des VwGHs hervor.
Der Bf. wurde vom BFG ersucht, bekannt zu geben, ob bzw. in welcher Höhe solche Werbungskosten in den Verlusten aus nicht verbrieften Derivatgeschäften beinhaltet sind (Bekanntgabe der Höhe der Verluste aus den streitgegenständlichen nicht verbrieften Derivatgeschäften ohne Werbungskosten samt Übersendung weiterführender Unterlagen).
Seitens des Bf. wurde bekannt gegeben, dass die im Rahmen der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2015 bekanntgegebenen Verluste aus nicht verbrieften Derivatgeschäften Werbungskosten beinhalten. Unter Berücksichtigung des Werbungskostenabzugsverbotes iSd § 20 Abs. 2 EStG resultiert laut Bf. insgesamt ein Verlust in Höhe von Euro 73.630,72 (bisher beantragt Euro 101.647,90). Zudem sind laut Bf. irrtümlicherweise auch bei den Überschüssen aus realisierten Wertsteigerungen (Aktien, vgl. Kennzahl 865) Werbungskosten beinhaltet.
Aus den beiliegenden Aufstellungen des Bf. samt Bankunterlagen ergibt sich, dass hinsichtlich Kennzahl 865 ausländische Kapitaleinkünfte von Euro 4.467,93 anzusetzen sind (anstelle von bisher beantragten Euro 4.083,18). Als Verluste aus nicht verbrieften Derivaten sind ohne Werbungskosten Euro -73.630,72 anzusetzen (anstelle der laut Beschwerdeschrift beantragten Euro -101.647,90). Die Bf. listet hinsichtlich der nicht verbrieften Derivatgeschäfte "Werbungskosten in Euro" in Summe von Euro 28.017,16 auf (rund 30 angeführte Positionen u.a. von future tades, forex und warrants).
Zum Spruchpunkt Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Solche Rechtsfragen liegen nicht vor. Mit Erkenntnis des VwGHs vom 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, hat der VwGH festgehalten, dass der generelle Ausschluss von über Banken in einem anderen Mitgliedstaat abgewickelten Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten vom besonderen Steuersatz gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt und somit vom VwGH als unionsrechtswidrig beurteilt wurde. Belastetes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird verdrängt. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig.
Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben (Einkommensteuer 2015):
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Inländische Kapitaleinkünfte
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Euro
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Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3 EStG)
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Überschüsse KZ 864 laut Bf.
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1.979.381,50
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Verluste KZ 891 laut Bf.
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-34.872,38
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Ausländische Kapitaleinkünfte
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Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3 EStG)
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Überschüsse KZ 865 laut BFG
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4.467,93
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Einkünfte aus (nicht) verbrieften Derivaten (§ 27 Abs. 4 EStG)
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Verluste (Auslandsverwahrung) KZ 896 laut BFG
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-73.630,72
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Summe
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1.875.346,33
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davon Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (25% besonderer Steuersatz, KZ 864 + KZ 865)
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468.836,58
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Steuer nach Abzug Absetzbeträge (laut FA)
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4.984,63
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Sonstige Bezüge 0% von 620,00
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0,00
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Sonstige Bezüge 6 % von 3.486,06
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209,16
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Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (25%) laut BFG
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468.836,58
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Einkommensteuer laut BFG
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474.030,37
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-12.537,27
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Rundung
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-0,10
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Festgesetzte Einkommensteuer laut BFG
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461.493,00
Wien, am 26. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 27a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103845/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103845.2017
- Stammnummer
- 138448
- Gültig
- 26.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF