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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100090/2020

Prozesskosten als Werbungskosten; Wiederaufnahme des Verfahrens; mündliche Verhandlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100090/2020vom 12.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In den Einkommensteuererklärungen 2013, 2015 und 2016 wurden unter der Kz 9530 ("übrige Werbungskosten" - Beilage E1b - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Werbungskosten geltend gemacht, welche betraglich die erklärten Mieteinnahmen deutlich übersteigen. Die Einkommensteuerbescheide wurden an folgenden Tagen veranlagt: 11.06.2014 (Einkommensteuer 2013), 8.6.2016 (Einkommensteuer 2015) und 7.6.2017 (Einkommensteuer 2016). Die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 wurde erklärungsgemäß veranlagt - die EDV hat die betreffenden Jahre auch nicht für eine sogenannte "Vorbescheidkontrolle" (Kontrolle vor Erlassung des Bescheides) oder "Nachbescheidkontrolle" (Kontrolle nach Erlassung des Bescheides) ausgewählt. Dem Finanzamt wurden im Zuge der Erklärungsabgabe keine Überschussrechnungen nachgereicht. Da die EDV keine Kontrollmaßnahmen vorgeschlagen hat, hat das Finanzamt keine weiteren Unterlagen iZm den Veranlagungen für die Jahre 2013, 2015 und 2016 angefordert. Im Frühjahr 2018 (11.05.2018) haben Sie betreffend Veranlagung Einkommensteuer für das Jahr 2017 telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Im Telefonat gaben Sie an, dass Sie beabsichtigen, für das Jahr 2017 hohe Prozesskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen zu wollen. Mit dem Finanzamt wurde vereinbart, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 zunächst einzureichen. Aufgrund Ihres Anrufes hat das Finanzamt für das Jahr 2017 in der EDV ein "Individuelles Kontrolljahr" (IKJ) gesetzt, d.h. die EDV schlägt die Veranlagung 2017 nach Erklärungseingabe zur Kontrolle vor. Damit wird verhindert, dass Erklärungen ungeprüft veranlagt werden. Erst aufgrund Ihres Anrufes, der Setzung des "IKJ' und weiteren Ermittlungen kam für das Finanzamt erstmals zum Vorschein, dass auch in den Jahren 2013, 2015 und 2016 Prozesskosten iZm den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht wurden. Diese Tatsache war dem Finanzamt in den abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt. Nach durchgeführten Ermittlungen (Nachschau am 28.11.2018, Anforderung von weiteren Unterlagen [u.a. Überschussrechnungen für die Jahre 2013, 2015 und 2016], etc.) kam das Finanzamt zum Schluss, dass diese Prozesskosten steuerlich nicht absetzbar sind - auf die entsprechenden Sachbescheide wird verwiesen. Da sich die Aberkennung der geltend gemachten Prozesskosten steuerlich nicht unerheblich auswirkt - also aus der Sicht des Finanzamtes zweckmäßig erscheint - wurden die betreffenden Jahre im Sinne des § 303 BAO wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Aufgrund obiger Ausführungen liegen nach Ansicht des Finanzamtes sehr wohl neue Tatsachen vor, die im Sinne des § 303 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Jahre 2013, 2015 und 2016 rechtfertigen. 9. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2020 hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 sowie über die Einkommensteuerbescheide 2013, 2015 und 2016 durch das Bundesfinanzgericht beantragt. In der Begründung führt sie aus (kursive Schreibweise im Original): 1) Zur Wiederaufnahmen der Verfahren für die Jahre 2013, 2015 und 2016: Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich im Großen und Ganzen auf die Begründung meiner Beschwerden; möchte aber insbesondere noch darauf hinweisen, dass ich mich als Steuerpflichtige doch darauf verlassen können muss, dass Werbungskosten, wenn sie um das Zehnfache steigen bei Vermietung nur eines Autoabstellplatzes, diese Werbungskosten vom Finanzamt überprüft werden. Insbesondere schon deshalb, weil ich, bevor ich die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 beim Finanzamt eingereicht habe, dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt habe, dass ich für 2013 Prozesskosten, die für die Garage {Autoabstellplatz in der Tiefgarage) angefallen sind, als Werbungskosten geltend mache. Ich habe deshalb angerufen, mich telefonisch erkundigt, ob ich hiezu, vor Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 vorsprechen soll, weil ich dem Finanzamt damit erklären wollte, dass es sich, obwohl ich ziemlich hohe Werbungskosten aufgrund der angefallenen Prozesskosten geltend mache, auf keinen Fall um eine Liebhaberei handelt, weil ich bisher nur Gewinn aus der Garagenvermietung hatte, und auch in Zukunft haben werde. Das Gerichtsverfahren hat sich dann aber viel länger hingezogen als man erwarten konnte; und ich insbesondere auch mit einem " Obsiegen" rechnen konnte. Aber trotzdem ist gegenständlich keine Liebhaberei vorhanden, weil ich nunmehr wiederum nur noch einen Gewinn/Überschuss aus der Garagenvermietung erzielen werde, wie die ganzen Jahre vorher, bevor Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Auf meine telefonische Anfrage 2013, genau wie bei meiner telefonischen Anfrage 2018, dass sich die Prozesskosten um Vieles erhöht haben, hat mir das Finanzamt geraten, dass ich die Einkommensteuererklärung vorerst einreichen soll. Und dann, wenn nötig, ein Termin für eine Vorsprache ausgemacht wird. Nach Einreichung meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 im Jahr 2014 habe ich damit gerechnet, dass das Finanzamt, wenn es zu keiner sofortigen Vorsprache kommt, den Einkommensteuerbescheid vorläufig erlassen wird. Dem war aber nicht so. Dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten abzugsfähige Werbungskosten sind, das war für mich einkommensteuerrechtlich zweifelsfrei; ich war nur der Meinung, dass aufgrund der geltend gemachten Prozesskosten in dieser Höhe, das Finanzamt einen vorläufigen Bescheid erlassen würde, um zu überprüfen, ob es sich eventuell um eine Liebhaberei handeln könnte, daher auch meine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt; Anfrage vor Einreichung der elektronischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013. Neue Tatsachen sind daher nicht hervorgekommen, weil ich dem Finanzamt bereits 2013, sobald mir die Honorarnoten des Rechtsanwaltes bekannt waren, telefonisch mitgeteilt habe (wie oben ausgeführt), dass ich bei meiner Garagenvermietung Prozesskosten als Werbungskosten geltend mache. Ich konnte doch nicht annehmen, dass sich das Finanzamt über dieses Telefongespräch keinen Aktenvermerk anlegt. Von einem Kontrollmechanismus der EDV bei den Finanzämtern habe ich erst jetzt im Zuge dieses gegenständlichen Verfahrens vom Finanzamt Kufstein Kenntnis erlangt; siehe hiezu die Seite 1, Abs. 1, Zeile 13 - 18 der Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 09. Dez. 2019. Daher nocheinmal, von einem Kontrollmechanismus der EDV, hatte ich selbstverständlich keine Kenntnis. Meine telefonische Kontaktaufnahme beim Finanzamt im Jahr 2013, wie oben ausgeführt, ist nur deshalb erfolgt, weil ich angenommen habe, dass das Finanzamt der Meinung sein könnte, dass wegen der Höhe der ProzessWerbungskosten eine Liebhaberei vorliegen könnte. Dass die von mir geltend gemachten Prozesskosten Werbungskosten sind, war für mich, wie oben bereits gesagt, zweifelsfrei. Meine telefonische Kontaktaufnahme beim Finanzamt im Jahr 2013, vor Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2014, wie ich nun schon mehrmals ausgeführt habe, ist nur wegen der Liebhabereivermutung erfolgt, die das Finanzamt aufgrund der Prozesskosten eventuell annehmen könnte. Und ich habe deshalb auch mit einem "vorläufigen Einkommenssteuerbescheid" gerechnet. "Ungewissheit": Vorliegen einer Liebhaberei. Dem war aber nicht so. Es wurde kein vorläufiger Bescheid erlassen. Bei Erlassung eines vorläufigen Bescheides hätte man schon 2014 die Frage, ob die geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, lösen können. Für mich hat sich diese Frage aber nicht gestellt, denn für mich waren die geltend gemachten Prozesskosten immer eindeutig Werbungskosten, zweifelsfrei! Die Möglichkeit, gegen den 2014 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wegen Nichtanerkennung der Prozesskosten als Werbungskosten Beschwerde einzulegen, wurde mir dadurch genommen, dass eine vorläufige Bescheiderlassung nicht erfolgte. Aufgrund meiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt bereits im Mai 2013 (sogleich nach meiner Kenntnis der Honorarnote des RA Dr. ***1*** vom 08. Mai 2013), dass für den vermieteten Autoabstellplatz Prozesskosten angefallen sind, wie ich vorhin bereits ausführlich dargelegt habe, sind daher keine Tatsachen hervorgekommen, von dem das Finanzamt keine Kenntnis gehabt hätte. Neue Tatsachen, wie das Finanzamt vermeint, sind aber schon deshalb nicht hervorgekommen; weil im gegenständlichen Fall die Aufwendungen/Prozesskosten nicht das Vermögensobjekt betreffen, sondern eindeutig, zweifelsfrei nur dessen Vermietung, die Vermietung des Autoabstellplatzes betreffen. Aus den hier dargelegten Gründen ist eindeutig, dass es sich nicht um neue Tatsachen handelt, die hervorgekommen sind, die im Sinne des § 303 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Ich beantrage daher, dass die obgenannten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18. Juli 2019 betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 aufgehoben werden; und meinen Beschwerden gegen diese Bescheide stattgegeben wird. 2.) Zum Sachverhalt Prozesskosten als Werbungskosten: Wie das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung vom 19. Juli 2019 ausführt, ist bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, der Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden, ob die Prozesskosten das Vermögensobjekt oder dessen Vermietung betreffen. Dass die von mir geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten im gegenständlichen Fall eindeutig im Zusammenhang mit der Vermietung meines Autoabstellplatzes, also mit der Vermietung des Vermögensobjektes, der Garagenanteile, stehen, ist zweifelsfrei gegeben. Gründe: Die hier geltend gemachten Gründe gelten auch als nachgereichte Gründe zu meinem Vorlageantrag vom 20./22. August 2019 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 / Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2019. Aufgrund des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4. April 2017, den ich dem Finanzamt Kufstein zu meiner Eingabe vom 17. Oktober 2019 überreicht habe (siehe Beilage 2 der genannten Eingabe ), ist eindeutig erwiesen und nachvollziehbar, dass die von mir geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten nur die Vermietung meines Vermögensobjektes und nicht das Vermögensobjekt selbst betreffen. Der abweisliche Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck gesteht dem Miteigentümer Dr. ***2***, der Eigentümer der gesamten im Erdgeschoß der ***Adresse1*** befindlichen 7 Geschäfte ist, das alleinige ausschließliche Benützungsrecht an den südlich gelegenen Grundstücksflächen der ***Adresse1*** zu. Zufolge dieser Entscheidung muss ich nun für die Benützung des Zuganges zum Autoabstellplatz, der nur über diese Südfläche erreichbar ist, und für die Zufahrt zum Autoabstellplatz, die ebenfalls auf dieser Südfläche liegt, ein Entgelt entrichten, das heißt, es erhöhen sich die Betriebskosten für den Autoabstellplatz; und somit verringern sich meine Einnahmen aus der Einkunftsquelle, da im Mietzins von monatlich 80,00 EUR auch die Betriebskosten enthalten sind. Damit ist aber eindeutig festgestellt, erwiesen, dass die Prozesskosten nur angefallen sind, um die Südfläche der ***Adresse1*** weiterhin als Zufahrt und Zugang zum vermieteten Autoabstellplatz benützen zu können. Dass ich im gerichtlichen Verfahren leider nicht obsiegt habe, ändert aber nichts an den zu Recht geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten. Es waren im nunmehr abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zu viele unrichtige Aussagen, die nicht den Tatsachen entsprochen haben, die ich aber ohne Vorlage von hiezu bezughabenden Fotos nicht beweisen konnte. Die für die Beweiswürdigung notwendigen Fotos habe ich erst nach Erlassung des abweislichen gerichtlichen Beschlusses erhalten. Leider! Die geltend gemachten Prozesskosten sind aber, weil diese Aufwendungen nur einzig und allein die Vermietung des Autoabstellplatzes betreffen, durch die Einnahmenerzielung veranlasst, und somit auch als Werbungskosten anzuerkennen. Es geht in meinem gegenständlichen Fall nicht um a) Anschaffungs- und Herstellungskosten, b) nicht um einen Verlust oder eine Wertminderung am Vermögensstamm, und c) auch nicht um Kosten, die im Zusammenhang mit der Verteidigung oder Erhaltung des Eigentums am Vermögensstamm angefallen sind, wie das Finanzamt vermeint, sondern die geltend gemachten Aufwendungen, Prozesskosten betreffen eindeutig, wie aus den vorgebrachten Gründen dargelegt wurde, nicht das Vermögensobjekt selbst, sondern nur die "Vermietung" des Vermögensobjektes, die Vermietung meines Autoabstellplatzes, der im Gegenstandsfall meine Einkunftsquelle ist. Zufolge meiner ausführlich dargelegten Beschwerdebegründung stelle ich daher den Antrag, meinen Beschwerden vom 20./22. August 2019 gegen die obangeführten Bescheide vom 18. Juli 2019 stattzugeben. 10. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom 14. Februar 2020 die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 11. Die Beschwerdeführerin hat am 18. Mai 2020 beim Bundesfinanzgericht ein Schreiben eingereicht, mit dem sie in ihrer Beschwerdesache die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Rechtliche Beurteilung 1. Prozesskosten 1.1. § 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. […] 1.2. Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 28.05.2015, 2012/15/0104; VwGH 07.06.2005, 2002/14/0011; VwGH 24.07.2007, 2006/14/0034; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). 1.3. Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (VwGH 10.05.2001, 98/15/0030; VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang reicht nicht aus (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0121). Entscheidend ist vielmehr das die Aufwendung auslösende Element. Dieses muss der Einkunftsquelle zuordenbar sein (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Tz 1). 1.4. Soweit im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten der Vermögensstamm des zur Einkünfteerzielung genutzten Vermögens nicht erfasst wird, sind Aufwendungen zum Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 27.02.1985, 84/13/0188). Prozesskosten im Eigentumsstreit bzw. Prozesskosten für Wertminderungen von Grundstücken können im Rahmen der Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (VwGH 07.07.2011, 2008/15/0142). 1.5. Seit der Neuordnung der Immobilienbesteuerung ab 01.04.2012 hat sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass nach der Rechtslage der §§ 30 ff EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich nicht mehr irrelevant sind (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn20, Tz 31 ff). Daher können Prozesskosten im Eigentumsstreit oder für Wertminderungen von Grundstücken im Rahmen der Besteuerung von privaten Grundstücksgeschäften nach § 30 EStG 1988 zu berücksichtigen sein. Aufgrund § 30 Abs. 3 EStG 1988 sowie § 20 Abs. 2 EStG 1988 gilt dies jedoch nur bei einer Option zur Regelbesteuerung nach § 30a Abs. 2 EStG 1988 und dann, wenn nicht die Pauschalregelung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 zur Anwendung kommt (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn20, Tz 34). 1.6. Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ ***Zahl1*** GB ***Zahl2*** Wilten mit der Liegenschaftsadresse ***Adresse1***. An der Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet. Die Beschwerdeführerin war zu 38/160 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft verbunden mit dem Eigentum an W 10 (seit 2017 getrennt ausgewiesen mit 33/160 Anteilen) und AP 37 (seit 2017 getrennt ausgewiesen mit 5/160 Anteilen). Die im gegenständlichen Verfahren strittigen Prozesskosten betreffen ein Verfahren um Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, somit solchen, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs. 4 WEG). Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestreitet sie einerseits das alleinige Nutzungsrecht eines anderen Miteigentümers an bestimmten allgemeinen Teilen der Liegenschaft (insbesondere dem neben der Tiefgarageneinfahrt gelegenen Autoabstellplatz), andererseits strebt sie selbst das alleinige Nutzungsrecht an solchen Liegenschaftsteilen an. Für das Bundesfinanzgericht handelt es sich dabei ohne Zweifel um Prozesskosten im Eigentumsstreit um Grundstücke, die nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar sind. Sie können allenfalls im Rahmen der Besteuerung von privaten Grundstücksgeschäften nach § 30 EStG 1988 berücksichtigt werden (oben Punkt. II.1.5.). 1.7. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 als unbegründet abzuweisen sowie der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 abzuändern (die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben zur Beschwerdevorentscheidung unverändert). 2. Wiederaufnahme des Verfahrens 2.1. Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. 2.2. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände (VwGH 26.07.2000, 95/14/0094). Als Beweismittel kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (zB Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Augenschein). 2.3. Nur neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, somit solche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, der Behörde aber nicht bekannt waren. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 09.07.1997, 96/13/0185). 2.4. Die Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 20.01.2010, 2006/13/0015). Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen (VwGH 30.01.2001, 99/14/0067). 2.5. Die Beschwerdeführerin hat am 11. Mai 2018 der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Werbungskosten betreffend die Vermietung des Abstellplatzes in der ***Adresse1*** von rund € 12.000 abzusetzen habe. Die Prozesskosten für den Abstellplatz seien gegenüber jenen des Jahres 2016 um circa das Doppelte gestiegen. Die belangte Behörde hat darauf die Beschwerdeführerin mit Ergänzungsersuchen vom 26. Juli 2018 sowie vom 24. August 2018 aufgefordert, die Überschussrechnung betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2015 und 2016 nachzureichen und bekanntzugeben, wie sich die geltend gemachten übrigen Werbungskosten (€ 5.351,25 im Jahr 2015 und € 3763,52 im Jahr 2016) zusammensetzen. Den Ersuchen ist die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben vom 6. August 2018 sowie vom 5. September 2018 nachgekommen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am 28. November2018 betreffend die Einkünfte aus Parkplatzvermietung an der Adresse ***Adresse1*** hat die Beschwerdeführerin zugesagt, auch die Überschussrechnung für das Jahr 2013 nachzureichen. Der Zusage hat sie mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 entsprochen. 2.6. Mit den Antwortschreiben und den eingereichten Überschussrechnungen hat die belangte Behörde erstmalig Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2013 einen Betrag von € 1.310,02, im Jahr 2015 einen Betrag von € 4.823,29 und im Jahr 2016 einen Betrag € 2.967,80 als Prozesskosten steuermindernd geltend gemacht hat. Davor hatte die belangte Behörde aufgrund der eingereichten Abgabenerklärungen nur darüber Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2013 einen Betrag von € 1.771,57, für das Jahr 2015 einen Betrag von € 5.351,25 und für das Jahr 2016 einen Betrag von € 3.763,52 als "Übrige Werbungskosten" steuermindernd angesetzt hat. Erstmals zur Kenntnis gelangt ist der belangten Behörde mit den erwähnten Antwortschreiben und Überschussrechnungen auch die Tatsache, dass die Prozesskosten einen Rechtsstreit um die Benützung eines Autoabstellplatzes im Freien betreffen, der gemäß § 2 Abs. 4 WEG zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft an der Adresse ***Adresse1*** gehört und nicht einen Rechtsstreit um den von ihr vermieteten Abstellplatz in der Tiefgarage an derselben Adresse (Zubehör zur Eigentumswohnung Top 10). All das sind Umstände im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Die Kenntnis dieser Umstände in den abgeschlossenen Verfahren für die Jahre 2013, 2015 und 2016 hätten einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt (siehe oben Punkt II.1.), sodass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO durch die belangte Behörde gerechtfertigt war. Demzufolge war die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. 3. Mündliche Verhandlung 3.1. Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus (VwGH 10.3.2016, Ra 2015/15/0041; VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137; VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine Verhandlung beantragt. Der von der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht rechtzeitig. Eine mündliche Verhandlung hat daher nicht stattgefunden. III. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall relevanten Rechtsfragen sind mit der unter Punkt II. zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 12. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100090/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100090.2020
Stammnummer
138434
Gültig
12.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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