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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300003/2021

Abgabenhinterziehung; Schätzung im Finanzstrafverfahren (innerer Betriebsvergleich); absolute Verjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300003/2021vom 14.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter "Pkt. 5 Verjährung" der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die für das Jahr 2011 vorgelegte Bilanz einen Bilanzverlust aufweise und somit Verjährung eingetreten sei. Weiters komme hinzu, dass weder der F1 noch dem Bf. Abgabenbescheide zugestellt worden seien. Der Einwand des Bf. bezieht sich auf die für das Jahr 2011 im Schätzungswege nach § 184 BAO vorgenommene Gewinnermittlung. Diesbezüglich ist nun auf den Betriebsprüfungsbericht vom 07.01.2014 hinzuweisen, wo festgestellt wurde, dass für den Prüfungszeitraum weder eine Buchführung noch eine Belegsammlung für den Prüfungszeitraum vorgelegen sind. Vorgelegt worden sind die Bilanzen für die Jahre 2009 und 2010. Seitens des Prüfers wurde der Gewinn für die Jahre 2009 und 2010 unter Hinweis auf § 184 BAO anhand der dem Prüfer vorliegenden Bilanzen, die vom Bf. beigebracht wurden, festgesetzt (ohne Sicherheitszuschlag). Für das Jahr 2011 wurde dem Prüfer keine Bilanz vorgelegt. Der Prüfer hat für das Jahr 2011 den Gewinn im Rahmen der Betriebsprüfung gemäß § 184 BAO "mit einem Mittelwert der Jahre 2009 und 2010 festgesetzt" (siehe Tz. 1 und Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichts vom 07.01.2014). Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Seitens des Bf. wurde nach Beendigung der Betriebsprüfung der Jahresabschluss zum 31.12.2011 beigebracht bzw. befinden sich in dem in der Beschwerde bezugnehmenden gelben Ordner der Jahresabschluss zum 31.12.2011 und eine Aufstellung eines zypriotischen Bankkontos bzw. der darauf verzeichneten Ein- und Ausgänge der F1. Eine Buchführung, (weitere) Unterlagen oder Belege (zB Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, Verträge über bestehende Geschäftsbeziehungen uÄ) wurden seitens des Bf. im gesamten Verfahren nicht beigebracht. Diesbezüglich ist nun festzustellen, dass es für den erkennenden Senat nicht möglich war, für das Jahr 2011 anhand der vom Bf. nachgereichten bzw. vorliegenden Unterlagen die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen. Die im Jahresabschluss zum 31.12.2011 angeführten Zahlen sind somit anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erweisbar bzw. deren Richtigkeit nicht überprüfbar, was insbesondere auch für den darin ausgewiesenen Bilanzverlust in Höhe von 1.280,00 Euro (Total loss for the year) gilt. Hinzuweisen in diesem Zusammenhang ist zunächst auf das im Betriebsprüfungsbericht angeführte Darlehen, wo festgestellt wurde (siehe Betriebsprüfungsbericht vom 07.01.2014, Seite 8): "So liegt eine Darlehensvereinbarung (loan agreement) vom 17.06.2010 (eingescannt mit Unterschriften) zwischen F1 und A. u. B. über € 30.000,00 vor. Für die F1 zeichnet ***Bf1*** als "Lender = Darlehensgeber": …" Dieses Darlehen wurde laut vorliegendem Kontoauszug am 18.06.2010 vom Konto der der F1 an die Darlehensnehmer überwiesen (Kontoauszug vom 30.06.2010 der F1. Seitens des Bf. wurde dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dieses Darlehen bis dato nicht zurückgezahlt worden sei, in der Buchhaltung sicherlich erfasst und in der Bilanz angeführt sei. Dazu ist anzumerken, dass keine Buchhaltung vorliegt und dass dieses Darlehen in der Bilanz der F1 zum 31.12.2010 nicht aufscheint und auch im nachgereichten Jahresabschluss zum 31.12.2011 ebenfalls nicht enthalten ist. Daraus ergibt sich, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2011 fehlerbelastet ist und auch unaufgeklärt ist, in welchem Zeitraum bzw. in welcher Art und Weise dieses Darlehen in der Buchhaltung erfasst wurde. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass in der Vermögensaufstellung (Seite 6 des Jahresabschlusses) unter den Verbindlichkeiten (Trade and other payables) ein Betrag von 197.097,00 Euro angeführt ist, worin laut näherer Aufgliederung unter dem Posten "Accruals" ein Betrag von 153.562,00 Euro (Erhöhung gegenüber dem 31.12.2010 um 148.612,00 Euro) enthalten ist (vgl. Seite 13 des Jahresabschlusses zum 31.12.2011). Überhaupt nicht ersichtlich ist allerdings, woraus dieser gewinnmindernde Posten im Einzelnen resultiert. Auch daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der im nachgereichten Jahresabschluss zum 31.12.2011 ausgewiesene Bilanzverlust (1.280,00 Euro) nicht anzuerkennen ist. Im Übrigen ist die Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 1 BAO gegeben. Der vom Spruchsenat festgestellte Wertbetrag an Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von 7.253,38 Euro gründet sich auf die Schätzung des Prüfers, dem bei der Betriebsprüfung der F1 hinsichtlich des Jahres 2011 keine Buchführung und keine Belegsammlung sowie auch kein Jahresabschluss für das Jahr 2011 zur Verfügung stand. Der Prüfer hat bei der Schätzung die Methode des inneren Betriebsvergleichs angewendet und auf Grundlage der vom geprüften Unternehmen vorgelegten Jahresabschlüsse 2009 und 2010 bzw. eines Mittelwerts der darin angeführten Beträge (Commission Received, expenses) den Gewinn für das Jahr 2011 ermittelt (vgl. Tz. 1 und Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichts vom 07.01.2014). Weitergehend ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn trifft, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung der Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/16/0190, uHa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 93/15/0194). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Schätzungsmethode für den vorliegenden Fall am besten geeignet und bestehen dagegen auch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht keine Einwände und ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis auf dieses Schätzungsergebnis zurückgegriffen hat, zumal die Schätzung vollumfänglich ohne Ansatz von Sicherheitszuschlägen erfolgte. Der Senat geht auch davon aus, dass die Verhältnisse in den Prüfungsjahren 2009 bis 2011 durchaus konstant waren, was auch durch den vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2011 bestätigt wird (vgl. Report of the director, Seite 2: "There were no significant developments that caused changes in the position or performance of Company's business."). Insgesamt ist der erkennende Senat auch davon überzeugt, dass damit auch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht die Untergrenze an hinterzogener Körperschaftsteuer keinesfalls überschritten wurde. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ist somit nicht gerechtfertigt und war diesem vom erkennenden Senat nicht zuzustimmen. Im Hinblick auf die zuvor angeführte Beurteilung (Vorliegen der Körperschaftsteuerpflicht für das Jahr 2011) ist weitergehend die in der Beschwerde enthaltene Verjährungseinrede nicht einschlägig. Nach § 31 Abs. 5 erster Satz FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt der erkennende Senat ebenso wie der Spruchsenat die Auffassung, dass die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzten Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes beginnt (vgl. zB BFG vom 17.11.2021, RV/2300002/2021, uHa VwGH 27.07.1994, 90/14/0099; VwGH 29.01.1991, 89/14/0073 und VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Was den an dieser Stelle weiteren Einwand des Bf. betrifft, wonach weder der F1 noch dem Bf. Abgabenbescheide zugestellt worden seien, ist auf § 115 FinStrG bzw. auf die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen. Nach § 115 FinStrG sind die Abgabenstrafbehörden verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 97/16/0083, 0084, VwSlg 7245 F/1997). Im Finanzstrafverfahren besteht somit auch keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 98/13/0242, VwSlg 7503 F/2000), weswegen ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid der Abgabenbehörde keine Voraussetzung für die Entscheidungsfindung der Finanzstrafbehörde darstellt (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/16/0238, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Zu dem in der Beschwerde angeführten Pkt. "6. Formalfehler" ist festzustellen, dass die am Erkenntnis angeführte Bezeichnung der Finanzstrafbehörde nicht zu beanstanden ist (vgl. § 137 lit. a) FinStrG). Zum weiteren Hinweis des fehlenden Datums am Ende des Erkenntnisses und der fehlenden Stampiglie gilt, dass aus dem Datum, womit jeder Bescheid zu versehen ist, nur zu entnehmen ist, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat. Ansonsten ist das Datum rechtlich bedeutungslos. Im Übrigen braucht die Ausfertigung des Erkenntnisses eine Stampiglie nicht zu enthalten (vgl. Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137, Rz 3, uHa VwSlg NF 1305/A und 1718/A und VwSlg NF 484/A). Somit werden die Beschwerdeeinwände gegen den Schuldspruch der hinterzogenen Abgaben an Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 vom erkennenden Senat nicht geteilt und war daher die gegen diesen Schuldspruch gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus den Feststellungen zur Kapitalertragsteuer 2009 bis 2011 ergibt sich, dass der Beschwerde in diesem Teilbereich stattzugeben war. In der Beschwerde wird zur Strafhöhe eingewendet, dass die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe von 15,000,00 Euro weit überhöht und den Milderungsgründen zu wenig Gewicht beigemessen worden sei. Eine so lange Verfahrensdauer sei unzumutbar und müsse in Bezug auf die Höhe der Geldstrafe weit mehr berücksichtigt werden (Pkt. 7 der Beschwerde). Nach § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Hat ein Täter durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Nach § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG bestimmt, dass bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen hat. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Die vom Spruchsenat erkannte Abgabenhinterziehung betreffend Kapitalertragsteuer 2009 bis 2011 fällt weg. Der Bf. hat eine Abgabenhinterziehung an Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 in Höhe von insgesamt € 19.223,38 bewirkt. Bei der Strafzumessung durch den erkennenden Senat waren die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. (siehe Pkt. II. 1. Sachverhalt) sowie als mildernd die Unbescholtenheit des Bf. und dass der Bf. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat sowie die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, als erschwerend der lange Deliktszeitraum. In Abwägung der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten erweist sich grundsätzlich eine Geldstrafe in der Höhe von 25 % der gesetzlich vorgegebenen Strafobergrenze (§§ 21 Abs. 2, 33 Abs. 5 FinStrG), die sich auf 38.446,76 beläuft, als tat- und schuldangemessen. Diese Strafe wird unter besonderer Gewichtung der langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 2 StGB) gemindert und wurde die Strafhöhe vom erkennenden Senat auf 7.500,00 Euro reduziert (vgl. zB VwGH 08.07.2009, 2008/15/0284). Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 Abs. 1 FinStrG in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß festzusetzen. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (vgl. VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Was darüber hinaus den Beschwerdepunkt "Verfahrenskosten" (Pkt. 8 der Beschwerde) betrifft, sind diese in § 185 FinStrG geregelt. Nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen. Die Verfahrenskosen waren daher gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 500,00 Euro festzusetzen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung des vorsätzlichen Handelns des Bf. bei der Verkürzung der Körperschaftsteuer bzw. Kapitalertragsteuer ist eine Tatfrage, die nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war. Eine Revision war daher nicht zuzulassen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Innsbruck, am 14. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300003/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3300003.2021
Stammnummer
138389
Gültig
14.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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