Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0090-W/03
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0090-W/03vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg ZARZI, in der Finanzstrafsache
gegen K.J., wegen der Finanzvergehen des Schmuggels und des versuchten
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit.a, 13, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 20. Mai 2003 gegen
das Erkenntnis des Zollamtes Wien, vertreten durch ORat Mag. Reinhard Lackner,
vom 23. April 2003, Zl. 100/90.141/10/2003-Str. III/Wl,
SN 100/2003/00086-001,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 23. April 2003,
SN 100/2003/00086-001, Zl. 100/90.141/10/2003-Str. III/Wl, hat das
Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach
§§ 35 Abs. 1 lit.a, 13, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) für schuldig erkannt, weil sie am 26. Jänner 2003
anlässlich ihre Einreise über das Zollamt Nickelsdorf vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 10.000 Stk. Zigaretten der Marke
Memphis Blue Light, 2.800 Stk. Zigaretten der Marke Memphis Blue und 2.400 Stk.
Zigaretten der Marke Memphis Classic (insgesamt also 76 Stangen Zigaretten)
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht (Eingangsabgaben
an Zoll € 612,86, an Einfuhrumsatzsteuer € 591,89 und an
Tabaksteuer € 1.282,58) und versucht hat die in den Vorschriften über
das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote zu verletzen.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.400.- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§§ 17 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 4,
44 Abs. 3 FinStrG wurde auf Verfall der verfahrensgegenständlichen 76
Stangen Zigaretten erkannt.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 und 5 FinStrG wurde die
in Verwahrung verbrachte Zeit im Verhältnis von € 100.- pro Tag
somit mit € 17.- auf die verhängte Geldstrafe
angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 140.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 20. Mai 2003, wobei wie folgt vorgebracht
wurde:
Ich bin in Österreich Hausfrau und lebe von den
Einkünften meiner Schwiegertochter.
Ich bin zahlungswillig, meine Schwiegertochter gibt mir
für meine persönlichen Bedürfnisse monatlich € 150.- von
denen ich zum Beispiel meine Strümpfe, Toiletteartikel und dergleichen
bezahlen muss.
Ich ersuche um Herabsetzung der Strafe, da die festgesetzte
Strafhöhe meine finanziellen Mittel bei weitem
überschreitet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin (Bw) ist jugoslawische
Staatsbürgerin und ledig. Nach ihren eigenen Angaben in der Berufung vom
20. Mai 2003 gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien vom 23. April 2003
bestreitet sie ihren Lebensunterhalt von den Einkünften der
Schwiegertochter. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist die Bw.
unbescholten.
Nach Aufforderung durch die gefertigte Behörde vom 27.
Dezember 2004, Angaben zu ihrer finanziellen Situation zu machen, teilte die Bf.
am 10. Jänner 2005 mit, dass sie als Bedienerin beschäftigt sei und
ein monatliches Nettoeinkommen von € 878.- beziehe. Die Kosten für
Miete belaufen sich auf € 265.- und es seien Kreditraten in der Höhe
von € 159.- zu bezahlen. Der Mann und der Sohn der Bf. seien gekündigt
worden und derzeit ohne Beschäftigung und hätten keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Entsprechende Belege legte die Bf. nicht vor.
Am 26. Jänner 2003 verbrachte die Bw. die oben
angeführte Menge an Zigaretten über das Zollamt Nickelsdorf in das
Zollgebiet der Europäischen Union, ohne diese den diensthabenden
Zollorganen anzumelden. Die Zigaretten waren für den Verkauf in
Österreich bestimmt und sollte aus der Abgabenersparnis beim geplanten
Verkauf ein Gewinn erzielt werden.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Bereich des
Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruchs der Schuld
einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich ist (vgl. Fellner,
Finanzstrafverfahren §§ 136 bis 141, Rz. 17 und die dort zitierte
Judikatur, VwGH vom 4. September 1992, 91/13/0021).
Da die gegenständliche Berufung eindeutig nur gegen
die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen
und kann demnach nicht abgeändert werden. Gegenstand der Berufung ist daher
nur die Bemessung der Strafe
An dieser Stelle darf daher auf die Ausführungen im
bekämpften Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz verwiesen werden.
Der vorliegende Sachverhalt erfüllt daher in
objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der der Bw. zur Last
gelegten Finanzvergehen.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG wird das
Finanzvergehen des Schmuggels mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf
die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Der Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols wird
gemäß
§ 44 Abs. 2 lit. c mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen
der Bemessungsgrundlage geahndet.
Gemäß
§ 21 FinStrG ist bei Zusammentreffen
mehrer Finanzvergehen durch eine Tat auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.
Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist die Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32-35
StGB sinngemäß.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die verwaltungsbehördliche Verwahrung ist auf die
Geldstrafe anzurechnen. Für die Anrechnung der Vorhast auf die Geldstrafe
ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
maßgebend.
Die Summe der Eingangsabgaben für die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten beträgt insgesamt €
2.487,33 (Zoll € 612,86, Einfuhrumsatzsteuer € 591,89, Tabaksteuer
€ 1.282,58), die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 44 Abs. 2 lit.
c FinstrG beträgt € 2.280.-. Der zur Verfügung stehende
Strafrahmen beträgt daher im vorliegenden Falle €
7.254,66.
Bei der Strafbemessung waren mildernd, wie bereits im
bekämpften Erkenntnis ausgeführt, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit der Bw., das abgelegte Geständnis sowie die Tatsache, dass
es teilweise beim Versuch geblieben ist, zu werten. Als erschwerend wirkt kein
Umstand. Die Anrechnung der verwaltungsbehördlichen Verwahrung erfolgte zu
Recht.
Unter Berücksichtigung der dargestellten nunmehr
geänderten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit erfolgte die Strafzumessung in der Höhe von zirka
20% des Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der
verhängten Strafe würde spezial- und generalpräventiven
Erwägungen zuwiderlaufen.
Gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 und 6 FinStrG war zwingend auf Verfall der
Tatgegenstände zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-W/03
- Stammnummer
- 13831
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF