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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0165-S/04

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-S/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung jeglicher Aussetzungsmaßnahme ist das Anhängigsein eines Rechtsmittelverfahrens. Ist nach einer Berufungserledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Referentin HR Dr. Susanne Zankl im Beisein der Schriftführerin Roswitha Mohr über die Berufung H.N.V.Betriebsgesellschaft, vom 14. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 3. März 2004, vertreten durch Mag. Wolfgang Pagitsch betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO nach in Salzburg durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe   Die Bw hat mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 13. November 2003 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer-und Kapitalertragsteuer 1989 bis 1996 und Gewerbesteuer 1989 bis 1993 Berufung erhoben. Mit gleichem Schriftsatz beantragte sie die Aussetzung der strittigen Beträge. Mit Bescheid vom 23. Jänner 2004 wurde dieser Aussetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Ansuchen keine Darstellung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Beträge enthalte. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufung vom 23. Februar 2004 angefochten. Das Finanzamt Salzburg-Stadt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2004 den Zurückweisungsbescheid vom 23. Jänner 2004 betreffend den Antrag gemäß § 212a BAO vom 9. Dezember 2003 aufgehoben und der Berufung stattgegeben; damit war über den Antrag vom 9. Dezember 2003 neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 3. März 2004 wies die erstinstanzliche Behörde das Ansuchen vom 9. Dezember 2003 auf Aussetzung der Einhebung von Umsatz-, und Körperschaft-und Kapitalertragsteuer 1989 bis 1996, Gewerbesteuer 1989 bis 1993 und Säumniszuschläge unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 212a Abs.2 lit a und c BAO ab. Daraufhin erhob die Bw das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung wiederholt die Bw das Berufungsvorbringen vom 9. Dezember 2003. Über die Berufung wurde erwogen: Die Rechtsnorm des § 212 a BAO (Aussetzung der Einhebung von Abgaben) ermöglicht es dem Abgabepflichtigen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange hintanzuhalten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Wesentliche Voraussetzung jeglicher Aussetzungsmaßnahme ist daher unter anderem das Anhängigsein eines Rechtsmittelverfahrens. Durch § 212a BAO sollen ja gerade die Folgen für den Abgabepflichtigen hintangehalten werden, die sich aus der sofortigen Entrichtung an sich fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren endgültige Höhe vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abhängig ist. Im vorliegenden Fall mangelt es an dieser Voraussetzung. Das seinerzeit anhängige Berufungsverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren der Jahre 1989 bis 1996 betreffend Körperschaft,-Umsatz,-Kapitalertrag und Gewerbesteuer wurde mit Berufungsentscheidung vom 6. Juli 2004 entschieden, gegen die gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Da die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde auch im Aussetzungsverfahren nach § 289 Abs. 1 BAO immer eine Entscheidung in der Sache zu sein hat, der die aktuelle Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist, war auf den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in der Abgabensache entsprechend Bedacht zu nehmen. Fehlt es an einem offenen Rechtsmittelverfahren, so scheidet die Bewilligung einer Aussetzung schon aus logischen Gründen aus, weil kein auszusetzender Abgabenbetrag mehr vorhanden ist. Bei der gegebenen Sachlage kann somit über die vorliegende Berufung nur abweislich entschieden werden.   Salzburg, am 1. Februar 2005

Normen und Schlagworte

AussetzungRechtsmittelverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0165-S/04
Stammnummer
13830
Gültig
01.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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