Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0165-S/04
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-S/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wesentliche Voraussetzung jeglicher Aussetzungsmaßnahme ist das Anhängigsein eines Rechtsmittelverfahrens.
Ist nach einer Berufungserledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Referentin HR Dr. Susanne Zankl im Beisein der
Schriftführerin Roswitha Mohr über die Berufung
H.N.V.Betriebsgesellschaft, vom 14. März 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 3. März 2004, vertreten durch Mag.
Wolfgang Pagitsch betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
nach in Salzburg durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 gegen den
abweisenden Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 13. November 2003
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Umsatzsteuer,
Körperschaftssteuer-und Kapitalertragsteuer 1989 bis 1996 und Gewerbesteuer
1989 bis 1993 Berufung erhoben. Mit gleichem Schriftsatz beantragte sie
die Aussetzung der strittigen Beträge.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2004 wurde dieser
Aussetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Ansuchen
keine Darstellung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Beträge
enthalte.
Dieser Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufung vom
23. Februar 2004 angefochten. Das Finanzamt Salzburg-Stadt hat mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2004 den Zurückweisungsbescheid
vom 23. Jänner 2004 betreffend den Antrag gemäß
§ 212a BAO
vom 9. Dezember 2003 aufgehoben und der Berufung stattgegeben; damit war
über den Antrag vom 9. Dezember 2003 neu zu entscheiden. Mit
Bescheid vom 3. März 2004 wies die erstinstanzliche Behörde das
Ansuchen vom 9. Dezember 2003 auf Aussetzung der Einhebung von Umsatz-, und
Körperschaft-und Kapitalertragsteuer 1989 bis 1996, Gewerbesteuer 1989 bis
1993 und Säumniszuschläge unter Hinweis auf die Bestimmungen des
§ 212a Abs.2 lit a und c BAO ab.
Daraufhin erhob die Bw das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung: In der
mündlichen Verhandlung wiederholt die Bw das Berufungsvorbringen vom
9. Dezember 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Rechtsnorm des § 212 a BAO (Aussetzung der
Einhebung von Abgaben) ermöglicht es dem Abgabepflichtigen, bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren
endgültige Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens
abhängt, solange hintanzuhalten, bis das Berufungsverfahren
tatsächlich beendet ist.
Wesentliche Voraussetzung jeglicher
Aussetzungsmaßnahme ist daher unter anderem das Anhängigsein eines
Rechtsmittelverfahrens. Durch § 212a BAO sollen ja gerade die Folgen
für den Abgabepflichtigen hintangehalten werden, die sich aus der
sofortigen Entrichtung an sich fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren
endgültige Höhe vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abhängig
ist. Im vorliegenden Fall mangelt es an dieser Voraussetzung. Das
seinerzeit anhängige Berufungsverfahren betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren der Jahre 1989 bis 1996 betreffend
Körperschaft,-Umsatz,-Kapitalertrag und Gewerbesteuer wurde mit
Berufungsentscheidung vom 6. Juli 2004 entschieden, gegen die gemäß
§ 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig
ist. Da die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde auch im
Aussetzungsverfahren nach § 289 Abs. 1 BAO immer eine Entscheidung in der
Sache zu sein hat, der die aktuelle Sachlage zum Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist, war auf den Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens in der Abgabensache entsprechend Bedacht zu nehmen. Fehlt
es an einem offenen Rechtsmittelverfahren, so scheidet die Bewilligung einer
Aussetzung schon aus logischen Gründen aus, weil kein auszusetzender
Abgabenbetrag mehr vorhanden ist. Bei der gegebenen Sachlage kann somit
über die vorliegende Berufung nur abweislich entschieden
werden.
Salzburg, am
1. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-S/04
- Stammnummer
- 13830
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF