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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100336/2020

Steuerpflicht einer Versicherungsentschädigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100336/2020vom 19.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach den Bedingungen reichte es jedenfalls aus, wenn innerhalb der Frist von drei Jahren bindende Wiederherstellungsaufträge erteilt wurden (11.2.3. der Versicherungsbedingungen). Weitere Anspruchsvoraussetzungen und zeitliche Vorgaben sind den Bedingungen nicht zu entnehmen. Auch ist den Versicherungsbedingungen keine mehrjährige Betriebspflicht zu entnehmen. Auch das Gesetz verlangt nur die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes (§ 97 VersVG). Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung durch die VU entstand zu Gunsten der bf GmbH, weil innerhalb der Drei-Jahresfrist (Pkt 11.2.3. der Versicherungsbedingungen "Allgemeine Bedingungen All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs Bedingungen") durch die Bf insbesondere durch den Nachweis verbindlicher Aufträge an die Professionisten (vgl. Pkt 11.2.3. der Bedingungen) nachgewiesen wurde, - dass die Entschädigung mit hinreichender Sicherheit (dh Sicherheit, die keinen vernünftigen Grund zum Zweifel offen ließ) zur Gänze zur Wiederherstellung des niedergebrannten Objektes (dh Wiederherstellung eines dreistöckigen Apartmentwohnhauses) verwendet werden würde [OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k; OGH 5.11.2014, 7Ob167/14f (7Ob188/14v)], und -dass das wiederhergestellte Objekt mit hinreichender Sicherheit auf Grund der Flächenwidmung "Tourismusgebiet" dem gleichen Betriebszweck (betrieblich-touristische Nutzung auf einem Grund und Boden, der laut Flächenwidmungsplan nur eine betrieblich-touristische Nutzung zuließ) dienen würde [Versicherungsbedingungen Pkt 11.2.1. bis 11.2.3., vgl. OGH vom 31.1.2007, 7Ob153/06k; vgl. OGH 5.11.2014, 7Ob167/14f (7Ob188/14v); vgl. OGH 19.2.2020, 7Ob92/19h; vgl. OGH 29.9.2010, 7Ob167/10z]. Im Wirtschaftsjahr 2018 erbrachte die Bf diesen Nachweis der hinreichenden Sicherheit der Wiederherstellung insbesondere durch den Nachweis der bindenden Wiederherstellungsaufträge [vgl. OGH 5.11.2014, 7Ob167/14f (7Ob188/14v) ] gegenüber dem VU, sodass der Anspruch der bf GmbH gegenüber dem VU auf Leistung der Restzahlung im WJ 2018 entstanden ist, sodass die strittigen Zahlungen des VU auch im Wirtschaftsjahr 2018 geflossen sind (Beschwerde vom 2.6.2020, S. 2). Dh, die Bf hatte zwischen dem Erwerb im Dezember 2016 und dem XX.XX.2018 wenig mehr als ein Jahr Zeit, das zu errichtende, touristisch- betrieblich zu nutzende Apartmentwohnhaus zu planen, die baurechtlichen Bescheide zu erwirken, die verbindlichen Aufträge an die Professionisten [vgl. OGH 5.11.2014, 7Ob167/14f (7Ob188/14v] zu erteilen und all dies dem VU nachzuweisen. Dies (dh insbesondere der Nachweis der bindenden Auftragserteilung, vgl. Pkt 11.2.1. -11.2.3 der Bedingungen) gelang der Bf bis zum Dezember 2017, weshalb das VU noch im Wirtschaftsjahr 2018 die Differenz zwischen der Zeitwertentschädigung und der Neuwertentschädigung an die Bf bezahlte (Beschwerde vom 2.6.2020, S. 2). Die tatsächliche Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gebäudes im Rahmen des Tourismusbetriebes der Bf erfolgte im April 2018 (Beschwerde S. 5,7), dh noch im Wirtschaftsjahr 2018. Bis 30.4.2018 wurden im Wirtschaftsjahr 2018 auch alle strittigen Zahlungen des VU (1,900.000 €) geleistet (3 Kontoblätter vom 30.4.2018 betreffend Versicherungsentschädigung). Dass die Voraussetzungen für die Zahlung des VU (Sicherung der Wiederherstellung des Gebäudes, das demselben Betriebszweck diente , vgl. Versicherungsbedingungen Pkt A.11.2.1. bis Pkt 11.2.3.), auch noch während einer bestimmten Zeit nach dem Ergehen der Zahlung des VU erfüllt sein mussten, ist diesen Versicherungsbedingungen und dem Gesetz (§ 97 und § 69 VersVG) nicht zu entnehmen. Insbesondere ist eine mehrjährige, zivilrechtlich durch das VU durchsetzbare Betriebspflicht weder den Versicherungsbedingungen (A.11.2.1-11.2.3), noch dem VersVG zu entnehmen (vgl. OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k; BGH vom 28. 5. 1986, VersR 1986, 756, OGH 17.5.2001, 7Ob103/01z, vgl. VwGH 24.10.2012, 2008/13/0206; ebenso Tanzer in Althuber / Griesmayr / Zehetner, Versicherungen und Steuern, Ersatzleistungen in der Sachversicherung und ihre Steuerfolgen, Pkt III. D. Anm. 33). Eine durch das VU im Wirtschaftsjahr 2018 ausbezahlte Neuwertspanne kann daher später nicht mit der Begründung durch das VU zurückgefordert werden, dass die zunächst im Wirtschaftsjahr 2018 sichergestellte und auch tatsächlich durchgeführte Wiederherstellung mit demselben Betriebszweck (dh Wiederherstellung eines einem Tourismusbetrieb dienenden Gebäudes) schließlich nachträglich entfallen sei, weil z.B. nachträglich der Tourismusbetrieb eingestellt worden wäre. Da nach der Gesetzes- und Bedingungslage keine restlose Sicherheit verlangt werden kann, muss das VU einen gewissen Prozentsatz von Fällen in Kauf nehmen, in denen die einmal nachgewiesene hinreichende Sicherheit der Wiederherstellung zum selben Betriebszweck (Tourismusbetrieb) später schließlich dennoch entfällt. Es existiert keine Rechtsnorm, welche vorsieht, dass der einmal durch den Nachweis der Sicherung der Wiederherstellung zum selben Betriebszweck entstandene und befriedigte Anspruch auf Bezahlung der Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert nachträglich erlöschen könnte (vgl. OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k; BGH vom 28. 5. 1986, VersR 1986, 756, OGH 17.5.2001, 7Ob103/01z). Wenn, wie im gegenständlichen Fall geschehen, der Versicherer die Bedingungen so formuliert, dass er restlose Sicherheit nicht verlangen darf (Nachweis von Wiederherstellungsaufträgen innerhalb von 3 Jahren nach dem Schadensfall reicht aus, vgl A. 11.2.1- A. 11.2.3. der Bedingungen), dann muss er einen gewissen Prozentsatz von Fällen in Kauf nehmen, in denen die Wiederherstellung zum selben Betriebszweck später schließlich unterbleibt oder nachträglich entfällt" (vgl. OGH 17.5.2001, 7Ob 103/01z; vgl. OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k). Mit dem Hinweis darauf, dass § 97 VersVG und die Versicherungsbedingungen (A 11.2.1-A 11.2.3) für die Zahlung der Entschädigung nur die Sicherung des Wiederaufbaus eines Gebäudes mit demselben Betriebszweck fordern, geht auch der OGH davon aus, dass das Gesetz dem Versicherer ein gewisses - wenn auch geringes - Restrisiko aufbürdet, dass der Wiederaufbau mit demselben Betriebszweck wider alle berechtigte Erwartungen unterbleibt oder nachträglich entfällt ( vgl OGH vom 17.5.2001, 7Ob103/01z; vgl. OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k). e.) die restlichen zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung des VU an die bf GmbH erfüllte bereits der Rechtsvorgänger: - Versicherungsvertrag zwischen dem Rechtsvorgänger und dem VU - Prämienzahlungen durch den Rechtsvorgänger an das VU - Schadensfall vom XX.XX.2015. 8.) steuerrechtliche Rechtsfolgen der Zahlungen von insgesamt 1,900.000 durch das VU an die bf GmbH im WJ 2018: Zahlungen eines Feuerversicherers, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Empfängers stehen, sind in dem Jahr, in das die Zahlungen wirtschaftlich gehören, in voller Höhe steuerpflichtige Betriebseinnahmen (vgl. VwGH 24.4.2014, 2011/15/0197; vgl. VwGH vom 19.3.2002, 96/14/0087). Die gegenständlichen Zahlungen des VU gehören wirtschaftlich ins Jahr 2018, weil im Jahr 2018 der Anspruch der bf GmbH gegenüber dem VU auf Leistung der Restentschädigung (Zahlung der Differenz zwischen der Zeitwert- und der Neuwertentschädigung) entstanden ist. Im Betriebsvermögen der Bf ist kein Brandschaden eingetreten. Der Brandschaden trat noch im Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers der Bf ein. Indem die Bf das durch den Brand beschädigte Objekt von ihrem Rechtsvorgänger erworben hat, erwarb sie alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (§ 69 VersVG). Die Zahlungen des VU (1,900.000 € im Wirtschaftsjahr 2018) wurden der Bf nicht nur gem. § 69 VersVG als Ersatz des Brandschadens, der sich im Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers ereignet hatte, gezahlt, sondern auch gem. § 97, gem. § 69 VersVG und gem. den Versicherungsbedingungen (A.11.2.1. bis A.11.2.3) deshalb geleistet, weil die Bf im Wirtschaftsjahr 2018 gegenüber dem VU die Sicherung der Wiederherstellung des damals durch Brand zerstörten Gebäudes mit demselben Betriebszweck nachgewiesen hat. Somit waren die Zahlungen des VU an die bf GmbH ( 1,900.000 € im Wirtschaftsjahr 2018) aus der Sicht der bf. GmbH betrieblich veranlasst, weil sie geleistet wurden, da die bf. GmbH im Wirtschaftsjahr 2018 dem VU nachgewiesen hat, dass die Errichtung eines durch die Bf touristisch-betrieblich genutzten Gebäudes gesichert war. Daher standen die Zahlungen des VU im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Bf. Daher waren alle diese Zahlungen im Wirtschaftsjahr 2018 in voller Höhe Betriebseinnahmen der Bf (vgl. VwGH 24.4.2014, 2011/15/0197; vgl. VwGH vom 19.3.2002, 96/14/0087; VwGH 24.10.2012, 2008/13/0206; Doralt / Ruppe, Steuerrecht I, 12. Auflage, S. 190). Die gegenständlichen Zahlungen des VU in Höhe von 1,900.000 € waren keine steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln i.S. des § 3 Abs 1 EStG und des § 6 Z 10 EStG 1988. Jede betrieblich veranlasste Vermögenserhöhung, die nicht als steuerfreie Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen ist, ist in dem Jahr, in dem sie sich ereignet hat, voll zu versteuern ( VwGH 24.4.2014, 2011/15/0197; vgl. VwGH vom 19.3.2002, 96/14/0087; VwGH 24.10.2012, 2008/13/0206; Doralt / Ruppe, Steuerrecht I, 12. Auflage, S. 190). Eine rechnerische Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten des damit finanzierten Gebäudes in Höhe der Zahlungen des VU samt Steuerfreistellung dieser Zahlungen oder eine Passivierung des Großteils der Zahlungen des VU mit nachfolgender Versteuerung pro rata temporis war daher nicht zulässig (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 11. Aufl 142). Die Bf ist der Ansicht, dass die Zahlungen des VU im Wirtschaftsjahr 2018 ähnlich dem Erkenntnis des BFG vom 27.6.2019, RV/4100178/2015 im ursächlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung der bf GmbH stünden, den Tourismusbetrieb, für den sie die Zahlungen erhalten hat, jahrelang aufrechtzuerhalten. Sie schließt dies insbesondere aus den Versicherungsbedingungen, die verlangen, dass die wiederhergestellten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen müssen (Allgemeine Bedingungen All-Risk A. 11.2.2). Sie schließt dies auch aus der Flächenwidmung am Standort des errichteten Apartmenthauses ("Tourismusgebiet"), die ausschließlich eine betrieblich-touristische Nutzung zulässt. Daher begehrt die Bf die Versteuerung der im Wirtschaftsjahr 2018 erhaltenen Differenzzahlungen von insgesamt 1,900.000 € verteilt auf die Nutzungsdauer des wiederhergestellten Gebäudes und dessen Betriebs- und Geschäftsausstattung. Durch den Nachweis der Sicherung der Wiedererrichtung (insbesondere durch Vorlage der bindenden Wiederherstellungsaufträge an die Professionisten ) des niedergebrannten Gebäudes zum selben Betriebszweck (dieser wurde durch den Nachweis der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem die Wiedererrichtung stattfinden sollte, erbracht) erfüllte die Bf im Wirtschaftsjahr 2018 jedenfalls alle Voraussetzungen für die Zahlung des VU (Allgemeine Bedingungen All-Risk A. 11.2.1. bis A. 11.2.3) endgültig [OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k; vgl. OGH 5.11.2014, 7Ob167/14f (7Ob188/14v); vgl. OGH 29.9.2010, 7Ob167/10z; vgl. OGH 7Ob88/12k]; eine mehrjährige zivilrechtlich durchsetzbare Betriebspflicht der bf GmbH entspricht nicht den o.e. Versicherungsbedingungen und nicht dem VersVG (§ 97 VersVG). Insbesondere erwähnen die Versicherungsbedingungen (Pkt A. 11.2.1-11.2.3. der Bedingungen) mit keinem Wort, dass mit dem Erfordernis, dass die wiederhergestellten Sachen demselben Betriebszweck dienen müssten, eine mehrjährige Betriebspflicht verbunden sei, deren allfällige Nichteinhaltung eine Rückzahlungspflicht gegenüber dem VU auslöse . Eine nachträgliche Rückzahlungspflicht der bf GmbH gegenüber dem VU für den Fall der nachträglichen Betriebsbeendigung (z.B. wegen Konkurses) entspricht weder dem Gesetz (§ 97 VersVG) noch den Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen All-Risk A. 11.2.1-11.2.3.) [vgl. OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k; OGH vom 17.5.2001, 7Ob103/01z; BGH vom 28.5.1986, VersR 1986, 756; vgl. VwGH 24.10.2012, 2008/13/0206; Tanzer in Althuber/ Griesmayr / Zehetner, Versicherungen und Steuern, Ersatzleistungen in der Sachversicherung und ihre Steuerfolgen, Pkt III.D.Anm.32,33 ]. Durch die Zahlungen des VU im Wirtschaftsjahr 2018 von insgesamt 1,900.000 € hat das VU gegenüber der bf GmbH die im Wirtschaftsjahr 2018 erfolgte Sicherung der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes zum selben Betriebszweck i.S. der Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen All-Risk A.11.2.1. bis A.11.2.3.) unwiderruflich anerkannt (§ 863 Abs 1 und 2 ABGB). Da den Zahlungen des VU keine durch das VU zivilrechtlich durchsetzbare, mehrjährige Betriebspflicht der bf GmbH gegenübersteht, kann eine Verpflichtung der bf GmbH gegenüber dem VU nach der Art eines Dauerschuldverhältnisses nicht festgestellt werden. Eine Versteuerung der Zahlungen des VU verteilt auf die Laufzeit eines solchen Rechtsverhältnisses oder auch verteilt auf die Nutzungsdauer des mit diesen Zahlungen finanzierten Gebäudes ist daher nicht zulässig (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 11. Auflage, 141; VwGH 24.10.2012, 2008/13/0206; Tanzer in Althuber/Griesmayr/Zehetner, Versicherungen und Steuern; Ersatzleistungen in der Sachversicherung, Anm. 32,33, S. 164 ff). Rückstellungen oder sonstige Passivierungen im Zusammenhang mit vorbelasteten Einnahmen: Derartige Passivierungen sind bisher im Zusammenhang mit Einnahmen eines Forstwirtes aus Kahlschlägerungen anerkannt worden (VwGH 10.10.1955, 1847/53; VwGH 26.11.1974, 1840/73; VwGH 21.10.1986, 86/14/0021), nicht aber im Zusammenhang mit Ausgaben wegen der Errichtung eines Gebäudes, das sich im Anlagevermögen befindet, und dessen Kosten zumindest zum Teil durch eine betrieblich veranlasste Versicherungszahlung beglichen wurden. Die Kosten der Errichtung eines im Anlagevermögen befindlichen Gebäudes dürfen nach st.Rsp nur im Wege der AfA abgesetzt werden, auch wenn diese Kosten durch eine betrieblich veranlasste Zahlung eines Versicherers gedeckt sind (vgl. VwGH 19.3.2002, 96/14/0087). Dasselbe gilt sinngemäß für Rückstellungen: Eine Rückstellung darf nur für Aufwendungen gebildet werden, die sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Für Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Anlagevermögen zu aktivieren sind, darf eine Rückstellung nicht gebildet werden (VwGH 26.5.2004, 99/14/0261; Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band I , 12. Aufl, S 233). Schon deshalb ist im Zusammenhang damit, dass der Einnahme aus der Leistung des VU Betriebsausgaben im Wege der AfA gegenüberstehen, eine Rückstellung nicht zulässig. Was das Vorbringen betrifft, die sofortige Versteuerung sei nicht finanzierbar, sie würde zur Zahlungsunfähigkeit der bf GmbH führen (u.a. S. 7, 8 Beschwerde; NiS vom 15.6.2022, S. 10): Die Muttergesellschaften der Bf haben bisher pro Jahr nach Abzug der KSt durchschnittlich Einkünfte von 382.000 € (erste Gesellschafterin) und 610.987,08 € (zweite Gesellschafterin) erzielt (Vorhalt 3.8.2022, S. 4 und 5). Sie sind daher in der Lage, die Bf bei der Bezahlung der KST-Schuld 2018 zu unterstützen. Dass im Wirtschaftsleben aktive Gesellschafter ihre wirtschaftlich aktive Tochtergesellschaft bei Bedarf durch Einlagen unterstützen, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Für den Fall, dass das FA gegen die bf GmbH Einbringungsmaßnahmen verwirklichen sollte, könnten daher die Gesellschafter der bf GmbH auf die Idee kommen, die bf GmbH durch Einlagen zu unterstützen. Die bf GmbH erzielt steigende Gewinne (51.231,53 € 2020; 155.436,06 € 2021; 258.579 € 2022 lt. Vorhalt 3.8.2022, S. 2); dabei ist die Auflösung der strittigen Passivpost betreffend die Versicherungsentschädigung abgezogen worden. Diese Gewinne überstiegen die hohen Abschreibungen von mindestens ca 330.000 € pro Jahr. Die Bf hat zwischen 2020 und 2022 Jahr für Jahr mindestens 180.000 € (7,2% der ursprünglichen Bankverbindlichkeiten von 2,5 Mio €) zurückgezahlt. Wenn die Bf in der Lage war, Jahr für Jahr mindestens 7,2 % ihrer Bankverbindlichkeiten zurückzuzahlen, dann wird sie voraussichtlich auch in der Lage sein, im Wege einer Ratenvereinbarung Jahr für Jahr ca 7,2 % ihrer Abgabenverbindlichkeiten 2018 (378.243 € x 7,2 %) , dh ca 27.000 € ohne zusätzliche Kreditaufnahme zurückzuzahlen (Vorhalt vom 3.8.2022, insbesondere S. 1). In dieses Bild fügen sich die positiven Stände auf dem Bankkonto von je mindestens 74.000 € per 30.4.2021, 30.4.2022 und 30.6.2022 (Vorhalt vom 3.8.2022, S. 2), die iVm der steigenden Tendenz der Gewinne auch in Zukunft eine mindestens ähnliche Liquidität erwarten lassen. In dieses Bild fügen sich die beträchtlichen Investitionen, die die Bf bisher verwirklicht hat: So hat die Bf im WJ 2022 123.000 € für den Erwerb zweier angrenzender Grundstücke ausgegeben, weil diese Grundstücke gut zur Liegenschaft der Bf dazu passten (Schreiben der Vertreterin der Bf vom 9.8.2022). So etwas tut keine Gesellschaft, die von einer Insolvenz bedroht ist, oder die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Insgesamt hat die Bf im WJ 2022 233.461,88 € (einschließlich des Liegenschaftserwerbs) in neue Anlagegüter investiert. In dieser Summe sind die Investitionen in die erneuerungsbedürftigen Chalets nicht enthalten (Vorhalt 3.8.2022, S. 2 und 3). Wer wie die Bf so viel Geld in Anlagegüter investiert, lässt keine wirtschaftliche Not erkennen. Wenn sich die Bf in Zukunft entschließen sollte, nur etwas weniger in Anlagegüter zu investieren, oder auch einen Teil des Geldes vom Bankkonto abzuziehen, könnte sie sich jedenfalls wirtschaftlich tragbare Rückzahlungen in Bezug auf die Abgabenschuld 2018 leisten, ohne deshalb einen Kredit aufzunehmen. Es erscheint der Bf jedenfalls zumutbar, Ratenzahlungen auf diese Abgabenschuld in derselben Größenordnung zu leisten, wie sie ihre Bankschulden zurückzahlt (ca 7,2 % ihrer ursprünglichen Schuld p.a.) (Vorhalt vom 3.8. 2022, S. 4). Gesetzt den Fall, es gelingt der Bf, mit dem FA eine Ratenzahlung in dieser Größenordnung zu erreichen, oder es gelingt der Bf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 212 TZ 34, 35) eine derartige Ratenzahlung zu erreichen, so wäre dies ein gesetzlich möglicher Weg der Rückzahlung des strittigen Abgabenanspruches (§ 212 BAO). Gesetzt den Fall, es gelingt der Bf auch nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel nicht, eine für sie zumutbare Ratenzahlung zu erreichen, hat das FA auch noch andere Möglichkeiten der Einbringung. Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein wirtschaftlich noch tätiger Schuldner, der mit Einbringungsmaßnahmen eines Gläubigers konfrontiert wird, finanzielle Hilfe durch seine Gesellschafter erhält. Im gegenständlichen Fall erzielen die Gesellschafter der Bf Jahr für Jahr beträchtliche Gewinne , die es ihnen ermöglichen würden, der Bf im Falle von Einbringungsmaßnahmen des FA beizustehen. In dieses Bild fügt sich das Eigenkapital, das seit 2022 auch dann positiv (211.477,56 €) ist, wenn man die Abgabenschuld 2018 so festsetzt, wie dies der Rechtsansicht des BFG entspricht (Vorhalt vom 3.8.2022, S. 2). Auch bei Annahme des Abgabenanspruchs 2018 in der vom BFG für richtig erachteten Höhe ergibt sich aus heutiger Sicht keine Insolvenzgefahr, wie dies auch die Vertreterin der Bf in ihren Schreiben vom 28.7.2022 und vom 9.8.2022 eingeräumt hat. Daher könnte der strittigen Abgabenanspruch durchsetzbar sein. Es kann daher nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, dass der Abgabenanspruch in Bezug auf das Streitjahr 2018 gegenüber der Bf nicht durchsetzbar sein wird (§ 206 BAO). Die durch die Bf erwähnten regelmäßigen Hochwasserschäden werden ebenso regelmäßig durch Versicherungsentschädigungen gedeckt (Vorhalt 3.8.2022, S. 5). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Bf in wirtschaftlicher Not befindet (Vorhalt vom 3.8.2022, S. 4). Eine Anwendung des § 206 Abs 1 lit a oder b BAO kommt daher nicht in Betracht. Der Bf steht eine Antragstellung gem. § 236 BAO offen (vgl. Ritz, BAO § 236 TZ 10; Ritz,BAO § 236 TZ 4). 9.) Zur Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO Ein VU leistete der bf GmbH im Wirtschaftsjahr 2018 Zahlungen in Höhe von 1,900.000 €, die bei der bf GmbH betrieblich veranlasst (siehe auch Punkte 1-8, insbesondere Pkt 8) waren. Diese Zahlungen wären in voller Höhe mit Wirksamkeit für das WJ 2018 zu versteuern gewesen (Siehe oben Pkte 1-8, insbesondere Pkt 8). Im Erstbescheid vom 8. Mai 2019 an die bf GmbH war entgegen der Sach- und Rechtslage (siehe auch Punkte 1-8, siehe insbesondere Pkt 8) antragsgemäß nur ein Teil der Zahlungen des VU im Wirtschaftsjahre 2018 ( dh nur ein Teil in Höhe von 32.656 €) als steuerpflichtig behandelt worden. Die Zahlungen des VU waren durch das FA antragsgemäß auf die Nutzungsdauer des u.a. durch diese Zahlungen finanzierten Betriebsgebäudes und seiner Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgeteilt worden. Der Spruch des Erstbescheides vom 8.5.2019 war daher unrichtig (siehe oben insbesondere Pkte 7 und 8), weil nicht die Gesamtheit der Zahlungen in Höhe von 1,900.000 € im Wirtschaftsjahr 2018 als steuerpflichtig behandelt worden war, sondern nur ein Teil in Höhe von 32.656 €. Das FA hatte daher das Recht, den Erstbescheid gem. § 299 Abs 1 BAO aufzuheben. Der Aufhebungsbescheid vom 4.5.2020, mit welchem dieser Erstbescheid aufgehoben worden war, entsprach daher dem Gesetz. Dadurch erhöhte sich die KSt von 500 € (Erstbescheid vom 8.5.2019) auf 378.743 € (KSt-bescheid 2018 , zeitgleich erlassen mit dem Aufhebungsbescheid vom 4.5.2020). Da die abgabenrechtlichen Auswirkungen beträchtlich waren, diente der Aufhebungsbescheid dem öffentlichen Interesse der Rechtsrichtigkeit des behördlichen Handelns. Es wird daher die Ermessensentscheidung getroffen, den Aufhebungsbescheid vom 4.5.2020 zu bestätigen. 10.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Es hat sich in einem Betrieb 2015 ein Brand ereignet, der das Hauptgebäude zerstört hat. Der Eigentümer, Betreiber und Versicherungsnehmer erhielt von seiner Feuerversicherung (VU) im Jahr 2015 eine Zeitwertentschädigung in Höhe von 1,162.130 €. Der Eigentümer und Versicherungsnehmer hatte auf Grund des Versicherungsvertrages noch die Chance auf eine weitere Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert des zerstörten Gebäudes (Schreiben des VU vom Oktober 2016 an den Versicherungsnehmer; Versicherungsbedingungen Pkt A 11.2.1-A.11.2.3.). Allerdings verkaufte der Eigentümer und Versicherungsnehmer im Dezember 2016 den Grund und Boden mit dem zerstörten Gebäude um 1,282.130 € an die bf GmbH. Durch den Erwerb der versicherten Sache im Jahr 2016 (Kaufvertrag vom Dezember 2016) trat die bf GmbH in die sich aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Rechtsvorgänger ergebenden Rechte und Pflichten ein (§ 69 VersVG), dh, unter der Voraussetzung der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes um 2,918.000 € oder zumindest der Sicherung dieser Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach dem Schadensfall auf demselben Grund und Boden (gem. allgemeinen Bedingungen All-Risk A.11.2.1. - 11.2.3.) erwarb die bf GmbH das Recht auf eine weitere Entschädigung des Feuerversicherers in Höhe der Differenz zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert des zerstörten Gebäudes (1,900.000 €)(§97 VersVG) (E-Mail des R HU an HS LG vom 8.11.2016). Die bf GmbH musste gegenüber dem Feuerversicherer auch nachweisen, dass die wiederhergestellte Sache, oder die Sache, deren Wiederherstellung zumindest gesichert war, demselben Betriebszweck (allgemeine Bedingungen All-Risk A.11.2.1-11.2.3.) diente. Beim zerstörten Gebäude handelte es sich um das Haupthaus des Tourismusbetriebes des Rechtsvorgängers der bf GmbH. Beim durch die bf GmbH auf demselben Grund und Boden tatsächlich wiederhergestellten Gebäude (die Bf wies im Wirtschaftsjahr 2018 sowohl die Sicherung der Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach, aber sie stellte das Gebäude im selben Wirtschaftsjahr- nach Ablauf der 3-Jahres-Frist - auf demselben Grund und Boden auch tatsächlich wieder her) handelte es sich um ein durch die bf GmbH ebenso betrieblich-touristisch genutztes Apartmenthaus auf dem durch die bf GmbH vom Rechtsvorgänger erworbenen, weiterhin betrieblich touristisch genutzten Grundstück. Die Bf nutzte also das vom Rechtsvorgänger erworbene Grundstück ebenso betrieblich-touristisch. Eine andere Nutzung war laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde gar nicht zulässig. Das Grundstück, auf dem sich das wiederhergestellte Gebäude befand, befand sich laut Flächenwidmungsplan im "Tourismusgebiet", dh in einem Gebiet, in dem nur eine betrieblich-touristische Nutzung zulässig war (Flächenwidmungsplan als Beilage zum Schreiben der Vertreterin der bf GmbH vom 28.7.2022). Die Bf wies im Wirtschaftsjahr 2018 gegenüber dem Feuerversicherer innerhalb von 3 Jahren nach dem Schadenseintritt die Sicherung der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes auf demselben Grund und Boden (insbesondere durch Vorlage der Wiederherstellungsaufträge) mit demselben Betriebszweck (touristisch-betriebliche Nutzung) nach und der Feuerversicherer überwies der Bf in mehreren Teilbeträgen die Differenzzahlung in Höhe von insgesamt 1,900.000 € im Wirtschaftsjahr 2018 (Beschwerde S. 2, 5, 7). Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (Doralt / Ruppe, Steuerrecht I, 12. Auflage, S. 190). Die Zahlung des Versicherers erfolgte jedenfalls, weil die bf GmbH innerhalb von 3 Jahren nach dem Schadenseintritt im WJ 2018 die Sicherung der Wiederherstellung des zerstörten Betriebsgebäudes mit demselben Betriebszweck auf demselben Grund und Boden (gleicher Betriebszweck wie der Betriebszweck des Rechtsvorgängers: touristisch-betriebliche Nutzung) um 2,918.000 € nachweisen konnte (Pkt 11.2., 11.2.1-11.2.3 der Versicherungsbedingungen; E-Mail des R HU vom 8.11.2016). Das auf demselben Grund und Boden wiederhergestellte Gebäude, ein dreistöckiges Apartmentwohnhaus, diente der bf GmbH jedenfalls im Jahr der Wiederherstellung, dh im Wirtschaftsjahr 2018 als Anlagevermögen ihres Tourismusbetriebes. Dies war bereits zum Zeitpunkt der Sicherung der Wiederherstellung des Gebäudes durch Nachweis der bindenden Wiederherstellungsaufträge im Wirtschaftsjahr 2018 klar erkennbar, da sich das Gebäude, dessen Wiederherstellung im Wirtschaftsjahr 2018 durch Wiederherstellungsaufträge gesichert wurde, lt. Flächenwidmungsplan in einem Gebiet befinden würde, in welchem nur eine betrieblich - touristische Nutzung zulässig war. Die Zahlung des VU an die bf GmbH , die auf Grund der Sicherung der Wiederherstellung im Wirtschaftsjahr 2018 geleistet wurde, war daher bei der bf GmbH jedenfalls betrieblich veranlasst, weil das zu errichtende und noch im selben Wirtschaftsjahr tatsächlich errichtete Gebäude, das die Zahlung des VU auslöste, zur betrieblichen Sphäre der bf GmbH gehörte (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Aufl., S. 190). Die Zahlung des VU war daher im Streitjahr i.S. des Vorbringens des Finanzamtes grundsätzlich voll steuerpflichtig (vgl. VwGH 24.4.2014, 2011/15/0197; VwGH 24.10.2012, 2008/13/0206; VwGH 19.3.2002, 96/14/0087). Die Bf ist der Ansicht, dass die Zahlungen des VU im ursächlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung der bf GmbH stünden, den Tourismusbetrieb, für den die Bf die Zahlungen erhalten hat, mehrere Jahre lang aufrechtzuerhalten. Sie schließt dies insbesondere aus den Versicherungsbedingungen, die verlangen, dass die wiederhergestellten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen müssen (Allgemeine Bedingungen All-Risk A. 11.2.1-11.2.3). Sie schließt dies auch aus der Flächenwidmung am Standort des errichteten Apartmenthauses, die ausschließlich eine betrieblich-touristische Nutzung zulässt. Daher begehrt die Bf die Versteuerung der Differenzzahlung von insgesamt 1,900.000 € verteilt auf die Nutzungsdauer des wiederhergestellten Gebäudes und dessen Betriebs- und Geschäftsausstattung. Durch den Beweis der Sicherung der Errichtung des Apartmenthauses im Wirtschaftsjahr 2018 durch den Nachweis bindender Wiederherstellungsaufträge in Bezug auf ein Gebäude, das demselben Betriebszweck dienen musste, erfüllte die Bf gegenüber dem Feuerversicherer das Erfordernis der Wiederherstellung zum selben Betriebszweck (Allgemeine Bedingungen All-Risk A. 11.2.1. und A. 11.2.2, sowie 11.2.3.) endgültig. Dass das auf Grund der Flächenwidmung nur touristisch-betrieblich nutzbare Apartmenthaus, dessen Errichtung durch die Maßnahmen der Bf im WJ 2018 gesichert war, wie durch das VU durch seine Zahlungen im Wirtschaftsjahr 2018 endgültig anerkannt wurde, im Wirtschaftsjahr 2018 von zumindest vergleichbarer Zweckbestimmung war, wie das zerstörte Haupthaus des Tourismusbetriebes des Rechtsvorgängers, ist ausreichend (OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k), eine mehrjährige zivilrechtlich durchsetzbare Betriebspflicht der bf GmbH entspricht nicht dem geltenden Recht (Versicherungsbedingungen A. 11.2.1.-11.2.3; OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k; BGH 28.5.1986, VersR 1986, 756; OGH 17.5.2001, 7Ob103/01z; Tanzer in Althuber/ Griesmayr Zehetner, Versicherungen und Steuern, Ersatzleistungen in der Sachversicherung und ihre Steuerfolgen, Pkt III.D. Anm. 33). Passivierungen im Zusammenhang mit vorbelasteten Einnahmen: Derartige Passivierungen sind bisher im Zusammenhang mit Einnahmen eines Forstwirtes aus Kahlschlägerungen anerkannt worden (VwGH 10.10.1955, 1847/53; VwGH 26.11.1974, 1840/73; VwGH 21.10.1986, 86/14/0021), nicht aber im Zusammenhang mit Ausgaben wegen der Errichtung eines Gebäudes, das sich im Anlagevermögen befindet, und dessen Kosten zumindest zum Teil durch eine betrieblich veranlasste Versicherungszahlung beglichen wurden (VwGH 19.3.2002, 96/14/0087). Daher waren die strittigen Zahlungen (1,900.000 €) im Streitjahr 2018 voll steuerpflichtig. Durch die Zahlungen des VU im Wirtschaftsjahr 2018 von insgesamt 1,900.000 € hat das VU gegenüber der bf GmbH die Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes zum selben Betriebszweck i.S. der Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen All-Risk A.11.2.1. bis A.11.2.3.) unwiderruflich anerkannt (§ 863 ABGB). Eine nachträgliche Rückzahlungspflicht der bf GmbH gegenüber dem VU für den Fall der Betriebsbeendigung entspricht weder dem Gesetz (§ 97 VersVG) noch den Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen All-Risk A. 11.2.2-11.2.3) (OGH 31.1.2007, 7Ob153/06k). Eine Rechtsfrage i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht feststellbar. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist daher nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Klagenfurt am Wörthersee, am 19. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100336/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100336.2020
Stammnummer
138235
Gültig
19.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF