Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104902/2018
Bescheidänderung gemäß § 295 BAO im Beschwerdeverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104902/2018vom 31.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom 10.07.2018 gegen den Bescheid des seinerzeitigen ***Finanzamtes A*** vom 04.07.2018, betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In ihrer über FinanzOnline eingereichten Einkommensteuererklärung 2017 erklärte die Beschwerdeführerin (Bf) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Miteigentumsgemeinschaft der Liegenschaft ***Bf-Adr***, ***Bf*** und Mitbesitzer in Höhe von 5.033,59 €.
Aufgrund einer bei der Miteigentumsgemeinschaft ***Bf-Adr*** ***Bf*** und Mitbesitzer durchgeführten Außenprüfung erließ die Abgabenbehörde am 14.06.2018 den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2017, mit welchem für die Bf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € festgestellt wurden.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.07.2018 wurden von der Abgabenbehörde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € in Ansatz gebracht. Einen Hinweis auf die Berechnung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthält die Begründung des Bescheides nicht.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 erhob die steuerliche Vertretung der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.07.2018 und verwies darin auf die Beschwerdeschrift vom 18.01.2018 bezüglich der Jahre 2014 bis 2016 sowie auf die ergänzenden Ausführungen im (zwischenzeitlich eingebrachten) Vorlageantrag vom 10.07.2018 und beantragte eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.07.2018 mit der Begründung abgewiesen, dass auf die Begründung zur St.Nr. 33-128/6443 verwiesen werde.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 stellte die steuerliche Vertretung der Bf einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 25.10.2018 wurde die Beschwerde vom 10.07.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.07.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mit Schriftsatz vom 21.11.2018 der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26.07.2022, GZ. ***X***, wurden in der Beschwerdesache ***Bf*** und Mitbesitzer, ***Bf-Adr***, für das Jahr 2017 für die Bf gemäß § 188 BAO Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.195,77 € festgestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf war im Streitjahr 2017 Miteigentümerin der Miteigentumsgemeinschaft ***Bf-Adr*** und erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.033,59 €.
Aufgrund einer bei der Miteigentumsgemeinschaft ***Bf-Adr*** ***Bf*** und Mitbesitzer durchgeführten Außenprüfung erließ die Abgabenbehörde den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2017, mit welchem für die Bf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € festgestellt wurden.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 wurden von der Abgabenbehörde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € in Ansatz gebracht.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26.07.2022, GZ. ***X***, wurden in der Beschwerdesache ***Bf*** und Mitbesitzer, ***Bf-Adr***, für das Jahr 2017 für die Bf gemäß § 188 BAO Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.195,77 € festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig.
Strittig ist ausschließlich die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2017.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Ist das Eigentum an einer Sache mehreren Personen ungeteilt zuzurechnen, besteht eine Miteigentumsgemeinschaft nach §§ 828 ff ABGB.
Beteiligen sich an der Überlassung unbeweglichen Vermögens mehrere Personen, führt dies zu einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 Abs 1 lit d BAO (vgl Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 28 Rz 26).
Gemäß § 191 Abs 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide (§ 188) gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw nicht zugerechnet werden.
Gemäß § 188 erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide zB für die Einkommensteuer der Beteiligten. Daher besteht eine Bindung im Einkommensteuerverfahren an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 (vgl Ritz BAO6, § 192 Tz 3).
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
§ 295 Abs1 BAO hat ausschließlich die Funktion, abgeleitete Bescheide mit den Inhalten erstmalig erlassener Feststellungsbescheide oder deren Abänderung oder den Konsequenzen ihrer Aufhebung in Einklang zu bringen (vgl Ritz BAO6, § 295 Tz 9).
Änderungen (Aufhebungen) gemäß § 295 BAO haben gegebenenfalls zwingend (kein Ermessen) zu erfolgen.
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgaben-behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzugheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, und daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Bescheidänderungen vorzunehmen, die sich als Folgeänderungen gemäß § 295 BAO darstellen (vgl VwGH 09.11.1983, 83/13/0088).
Im Hinblick darauf, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26.07.2022, GZ. ***X***, in der Beschwerdesache ***Bf*** und Mitbesitzer, ***Bf-Adr***, für das Jahr 2017 für die Bf gemäß § 188 BAO Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.195,77 € festgestellt wurden, sind gemäß § 295 Abs 1 BAO im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Einkommen-steuer 2017 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Bf in Höhe von 8.195,77 € festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Berechnungsblatt
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall die Vorgehensweise der Erfassung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Miteigentümergemeinschaft auf § 295 BAO basiert, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 31. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 828 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104902/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104902.2018
- Stammnummer
- 138180
- Gültig
- 31.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF