Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100763/2017
Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Rechtsanwalts, der nahezu ausschließlich als vom Gericht bestellter Sachwalter tätig ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100763/2017vom 10.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
87 Die Anwendung derartiger Bedingungen muss jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität wahren. Somit ist im Ausgangsrechtsstreit zu prüfen, ob anderen Steuerpflichtigen, u. a. gemeinnützigen Vereinen, unter der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens entsprechenden Umständen bereits eine vergleichbare Anerkennung gewährt wurde. Zu diesem Aspekt haben der Kläger des Ausgangsverfahrens und die luxemburgische Regierung in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs unterschiedliche Standpunkte eingenommen."
Regelungen, nach denen ein (anderer als die in § 6 Abs 1 Z 7, 18, 23 oder 24 UStG 1994 aufgezählten) Rechtsträger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt würde, sieht das österreichische Umsatzsteuerrecht nicht vor (VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 34). Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter im Einzelfall begründet nach der oa Rsp des EuGH noch nicht die Anerkennung dieses (konkreten) Rechtsanwalts als "Einrichtung mit sozialem Charakter" (vgl VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 34 unter Verweis auf EuGH 15.4.2021, C-846/19, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, Rn 83). Private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht (wie hier ein Rechtsanwalt) können nach der Maßgabe der oa EuGH-Judikatur nicht allein deshalb als Einrichtungen mit sozialem Charakter qualifiziert werden, weil sie auch Leistungen mit sozialem Charakter erbringen (VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 34 unter Verweis auf EuGH 15.4.2021, C-846/19, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, Rn 72). Entscheidend ist, ob ein Rechtsanwalt sein Unternehmen unter Bedingungen betreibt, die eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter rechtfertigen (VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 34 unter Verweis auf EuGH 15.4.2021, C-846/19, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, Rn 78).
Der Rsp des VwGH zufolge ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände (vgl dazu insbesondere EuGH 15.4.2021, C-846/19, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, Rn 70 und Rn 83 bis 87) als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, wobei die Nichterfüllung eines Kriteriums eine Anerkennung im Rahmen der Gesamtabwägung nicht jedenfalls ausschließt (vgl VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 36 unter Verweis auf EuGH 10.6.2010, C-262/08, CopyGene, Rn 71 ua).
Zu den dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkten können nach der Rsp des EuGH
das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -,
das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen,
dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (EuGH 15.4.2021, C-846/19, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, Rn 70; 8.10.2020, C-657/19, Finanzamt D, Rn 44; 10.9.2002, C-141/00, Kügler, Rn 58).
Betreffend das erstgenannte Kriterium hat der VwGH (Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 37) bereits festgehalten, dass in Österreich entsprechende spezifische Vorschriften bestehen (vgl zur im Streitzeitraum anwendbaren Rechtslage die obigen Ausführungen unter Punkt 3.2.3.). Demnach ist ein Sachwalter vom Gericht zu bestellen, wenn eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag (§ 268 Abs 1 ABGB). Die Tätigkeit des Sachwalters wird vom Gericht regelmäßig überprüft; der Sachwalter hat hiezu in angemessenen Abständen (mindestens jährlich) dem Gericht zu berichten (§ 130 AußStrG). Das Entgelt und die Entschädigung des Sachwalters werden vom Gericht festgesetzt (§ 137 Abs 2 AußStrG).
Weiters ist nach der Rsp des VwGH evident, dass mit der Tätigkeit des Sachwalters Gemeinwohlinteresse verbunden ist (vgl VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 38, mit Hinweis auf VfGH 6.10.2011, G 38/11 ua, Punkt III. 2.3.4).
Demgegenüber sind das Entgelt und die Entschädigung des Sachwalters aber nach der österreichischen Rechtslage nicht von öffentlichen Stellen (etwa Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern), sondern von der betroffenen Person selbst zu tragen; diese Ansprüche des Sachwalters bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre (VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 39).
Die im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen durch das Bundesfinanzgericht offen gebliebene Frage, ob andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, ist im Lichte des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität zu sehen (vgl EuGH 15.4.2021, C-846/19, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, Rn 87; vgl dazu auch Lachmayer, Umsatzsteuerpflicht eines Sachwalters, iFamZ 2022, 77 [79]).
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nach der stRsp des EuGH nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl zB EuGH 10.11.2011, C-259/10 und C-260/10, Rank Group, Rn 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit der Auslegung der Befreiungen nach Art 132 MwStSystRL neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmen anzuwenden (vgl EuGH 15.11.2012, C-174/11, Zimmermann, Rn 49). In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, bei dem es sich um eine besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes auf der Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und im besonderen Sektor des Abgabenwesens handelt, keine Regel des Primärrechts ist, die für die Gültigkeit eines in Art 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestands maßgebend sein könnte. Er erlaubt es auch nicht, den Geltungsbereich einer solchen Befreiung auszuweiten, sofern es keine eindeutige Bestimmung gibt (vgl EuGH 15.11.2012, C-174/11, Zimmermann, Rn 50 mwN). Betreffend Art 13 Teil A Abs 1 lit g der Sechsten Richtlinie, der Vorgängerbestimmung des Art 132 Abs 1 lit g MwStSystRL, hat der EuGH ausgesprochen, der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordere im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmung die Gleichbehandlung bei der Anerkennung des sozialen Charakters nicht in Bezug auf die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sondern im Hinblick auf alle übrigen Einrichtungen untereinander (EuGH 15.11.2012, C-174/11, Zimmermann, Rn 53).
Zwar sieht das österreichische Umsatzsteuerrecht keine Regelungen vor, nach denen ein (anderer als die in § 6 Abs 1 Z 7, 18, 23 oder 24 UStG 1994 aufgezählten) Rechtsträger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt würde (vgl VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 34) und ist somit insoweit betreffend die Umsetzung des Art 132 Abs 1 lit g MwStSystRL kein Widerspruch der Bestimmungen des UStG 1994 mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität erkennbar. Wie aus der Rsp des EuGH hervorgeht, ist die Prüfung, ob ein Mitgliedstaat das ihm von der Richtlinie eingeräumte Ermessen beachtet, allerdings nicht nur anhand der nationalen Gesetze vorzunehmen, sondern auch unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen (vgl EuGH 10.9.2002, C-141/00, Kügler, Rn 56 f).
Es ist daher im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Beschwerdefall wesentlich, ob andere Steuerpflichtige, die unter vergleichbaren Umständen wie die Beschwerdeführerin Sachwalterleistungen erbringen, von der im Streitzeitraum geübten allgemeinen Verwaltungspraxis bereits als Einrichtungen mit sozialem Charakter iSd Art 132 Abs 1 lit g MwStSystRL anerkannt und deswegen von der Umsatzsteuer befreit wurden (vgl VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 40 und 41).
Wenn in der allgemeinen Verwaltungspraxis etwa gemeinnützige Vereine gestützt auf Art 132 Abs 1 lit g MwStSystRL als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt und deswegen - also auf Basis dieser konkreten Richtlinienbestimmung - von der Umsatzsteuer befreit worden wären, müsste diese Begünstigung auch den anderen Sachwaltern, die unter denselben Bedingungen tätig werden, gewährt werden (Lachmayer, Umsatzsteuerpflicht eines Sachwalters, iFamZ 2022, 77 [79]).
Wie unter Punkt 1. festgestellt wurde, wurden nach der im Streitzeitraum geübten allgemeinen Verwaltungspraxis allerdings weder (gemeinnützige) Sachwaltervereine noch andere Personen, die Sachwalterleistungen erbracht haben, als Einrichtungen mit sozialem Charakter iSd Art 132 Abs 1 lit g MwStSystRL anerkannt und deswegen von der Umsatzsteuer befreit.
Somit sprechen für eine Anerkennung der Beschwerdeführerin als Einrichtung mit sozialem Charakter aber lediglich das Bestehen spezifischer Vorschriften und das mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbundene Gemeinwohlinteresse. Demgegenüber sind das Entgelt und die Entschädigung des Sachwalters in Österreich nicht von öffentlichen Stellen, sondern grundsätzlich von der betroffenen Person selbst zu tragen und spricht dies gegen das Beschwerdevorbringen (vgl dazu auch Lachmayer, Umsatzsteuerpflicht eines Sachwalters, iFamZ 2022, 77 [78]). Da nach der Maßgabe der im vorliegenden Beschwerdefall getroffenen Feststellungen auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht für eine Anerkennung der Beschwerdeführerin als Einrichtung mit sozialem Charakter spricht, liegen nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts im Ergebnis keine für die Annahme einer zwingenden unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung hinreichenden Anhaltspunkte vor; würde man dem Gesetzgeber andernfalls doch in einem ausgesprochen weiten Ausmaß seine Bestimmungshoheit über die Ausfüllung unionsrechtlicher Freiräume der MwStSystRL absprechen (vgl dazu Sutter, Umsatzsteuerpflicht für nicht-anwaltstypische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts als Sachwalter? AnwBl 2020, 456 [460]).
Nach der vom erkennenden Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, die Rechtsfrage, ob ein beinahe ausschließlich als Sachwalter tätiger Rechtsanwalt als Einrichtung mit sozialem Charakter iSd Art 132 Abs 1 lit g MwStSystRL anzuerkennen ist, offengelassen. Da es somit betreffend diese Rechtsfrage an einer Rsp des VwGH fehlt, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 10. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 132 Abs. 1 lit. g RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 7 und 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 268 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100763/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100763.2017
- Stammnummer
- 138132
- Gültig
- 10.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF