Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1359-W/04
Umschuldungsausgaben als Ausgaben aus Gewerbebetrieb, Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Werbungskosten aus Kapitalvermögen, außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1359-W/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einkunftsart ist an den tatsächlichen Gegebenheiten zu messen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Veronika Weiß gegen den Bescheid des Finanzamtes Wr. Neustadt
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2001 veranlagten Einkünfte sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Die im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2001 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen
Einkünfte stammen aus der Tätigkeit des Bw. als
Finanzberater.
Die im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2001 als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit ausgewiesenen Einkünfte sind ein um den Pauschbetrag für
Werbungskosten vermindertes Insolvenz- Ausfallsgeld.
Insolvenz- Ausfallsgeld hat der
Bw. erhalten, weil das Gericht über das Vermögen der D-GmbH, für
die der Bw. nach seinem Antrag auf Insolvenz-Ausfallsgeld als Verkaufsleiter
nichtselbständig tätig gewesen ist, den Konkurs eröffnet
hat.
In der
Einkommensteuererklärung 2001 hat der Bw. beantragt, € 12.560,00 als
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, von den
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
Seinen Antrag hat der Bw. in
einem, mit 22. Jänner 2003 datierten, Schreiben wie folgt
begründet:
...
Unverschuldete Zahlungsbelastung durch
Haftungen als Bürge und Zahler.
Am
13.10.1999 gründete ich gemeinsam mit RH die D-GmbH ... Im Zuge dieser
Firmengründung und deren Betrieb musste ich einige Verpflichtungen
gegenüber der Leasingfirma ... und der finanzierenden Bank ...
eingehen.
Obwohl
ich im Verkauf recht gute Erfolge erzielte, konnte die Firma aufgrund der
teilweise falschen Geschäftsleitung durch RH und den Ausfall eines
Großauftrages (Gerichtsverfahren noch über Masseverwalter im Laufen)
nicht vor dem Konkurs gerettet werden.
Nach
der Fälligstellung der Verbindlichkeiten musste ich zum Schutz meiner
hauptberuflichen Tätigkeit (Vermögensberater und Versicherungsagent)
diese Forderungen übernehmen, da mir sonst der Verlust meiner
Gewerbescheine und damit jegliche Existenzgrundlage entzogen worden wäre.
Um auch weiterhin in Österreich zu arbeiten und damit Steuern zahlen zu
können, ersuche ich Sie, diesen Aufwand als betrieblich notwendig
anzuerkennen.
Kosten
für die Verhinderung des Privatkonkurses und damit Verlust des
Gewerbescheines für die Vermögensberatung:
[Grafik]
Lt. Firmenbuchauszug ist der
Bw. Gesellschafter der D-GmbH gewesen; seine Gesellschaftsanteile haben 20%
betragen.
Den Antrag ATS 172.833,91 (=
€ 12.560,33) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen, hat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2001 (30. Juni 2003)
mit der Begründung "Einkünfte aus
der Beteiligung an der GmbH sind gemäß
§ 97 EStG endbesteuert.
Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind gemäß
§ 20 (2)
EStG nicht abzugsfähig. Die beantragten Werbungskosten können daher
nicht berücksichtigt werden." abgewiesen.
Die Abweisung des Antrags, ATS
172.833,91 (= € 12.560,33) als Werbungskosten aus nichtselbständiger
Arbeit anzuerkennen, hat der Bw. angefochten.
In der Berufung (9. Juli 2003)
hat der Bw. beantragt, € 12.560,33 als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen und hat zur Begründung seines Antrags das Schreiben
vom 22. Jänner 2003 vorgelegt.
Nach der in diesem Schreiben
dargelegten Auffassung des Bw. erfüllen die Ausgaben iHv
ATS 172.833,91 (= € 12.560,33) die für die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastungen in § 34 Abs. 1 EStG
aufgezählten Voraussetzungen. Diese Ausgaben seien
außergewöhnlich, da sie höher als die Mehrzahl der
Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen seien; zwangsläufig erwachsen, da
sich der Bw. aus rechtlichen Gründen (Bürge und Zahler) der Zahlung
nicht habe entziehen können und würden die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, da der Bw. die Schuld nur durch
einen Privatkonkurs hätte tilgen können. Ein Privatkonkurs hätte
den Verlust des Gewerbescheines und damit einen Entzug seiner wirtschaftlichen
Existenz bedeutet.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
(25. November 2003) abgewiesen und hat im Begründungsteil der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
"Mit
dem Eingehen der Verpflichtung als Bürge und Zahler für die D-GmbH
haben Sie ein Wagnis übernommen, das dem eines Unternehmers gleicht. Es
liegt demnach ein Verhalten vor, zu dem Sie sich aus freien Stücken
entschlossen haben. Zahlungen aufgrund einer im Rahmen eines
Unternehmerwagnisses übernommenen Bürgschaftsverpflichtung sind nicht
zwangsläufig. Die Berufung war daher abzuweisen."
Den innerhalb der
Berufungsfrist gestellten Antrag, die Berufungsfrist bis 30. Jänner
2004 zu verlängern, hat das Finanzamt mit Bescheid (2. Jänner
2004) stattgegeben.
Am 26. Jänner 2004
hat der Bw. den Vorlageantrag gestellt und hat - das bisherige Vorbringen
zT wiederholend, zT ergänzend - ausgeführt:
Bei der Gründung der
D-GmbH habe der Bw. als Gesellschafter mit einer 20%igen Beteiligung eine
Bürgschaft unterfertigen müssen. Der Bw. sei Dienstnehmer der D-GmbH
gewesen. Die Bürgschaft sei im Jahr 2001 schlagend geworden und der Bw.
habe die Zahlungsverpflichtungen übernehmen müssen. Sein Partner (RH)
habe einen Privatkonkurs angestrebt, der Bw. habe aus beruflichen Gründen
die Schulden übernommen. Die Kosten der Umschuldung und die Zinsen seien
vom Finanzamt weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche
Belastung anerkannt worden; im Einkommensteuerbescheid 2001 sei die Rede von
"Kosten im Zusammenhang mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen". Der Bw. habe die finanziellen
Verpflichtungen übernehmen müssen, andernfalls hätte er die
Gewerbeberechtigung als Vermögensberater verloren. Dass er seine
Gewerbeberechtigung verloren hätte, sei ihm von der Wirtschaftskammer Wien,
Fachgruppe Finanzdienstleister Wien, unter Berufung auf § 87
Gewerbeordnung 1994 iVm § 13 Gewerbeordnung 1994 bestätigt
worden. Der Bw. müsse von seinen Einkünften als selbständiger
Finanz- und Vermögensberater leben und habe keine anderen Einnahmen.
Deshalb hätte er mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung seine
wirtschaftliche Existenz verloren.
Bw.:
"Daher handelt es sich bei den
Umschuldungs- und Zinskosten um Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind,
und entsprechen somit der Betriebsausgabendefinition des § 4 (4)
EStG."
Der Bw. beantragt,
€ 12.192,02 im Jahr 2001 als Betriebsausgabe anzuerkennen. Im Falle,
dass der unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertritt, dass es sich
entweder um Werbungskosten oder um eine außergewöhnliche Belastung
handelt, wird beantragt, die Ausgaben dem eingenommenen Rechtsstandpunkt
entsprechend zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig Ausgaben iHv
€ 12.560,33, die der Bw. entweder als Ausgaben aus Gewerbebetrieb,
Ausgaben aus nichtselbständiger Arbeit oder als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt haben möchte.
Vom Finanzamt ist der
Rechtsstandpunkt vertreten worden, dass diese Ausgaben in direktem Zusammenhang
mit Einnahmen stehen, die gemäß
§ 97 EStG endbesteuert
sind:
Strittig ist demzufolge, ob
Ausgaben iHv € 12.560,33 Ausgaben aus Gewerbebetrieb oder Ausgaben aus
nichtselbständiger Arbeit sind, eine außergewöhnliche Belastung
im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen oder ob sie in direktem
Zusammenhang mit endbesteuerten Einnahmen stehen.
Im Berufungsfall ist von
folgender Sachlage auszugehen:
Die strittigen Ausgaben sind
die Ausgaben für:
[Grafik]
Für diese Ausgaben werden
die Bezeichnungen "Finanzierungsspesen
für Umschuldung" und "Zinsen und
Spesen für ... Kredit" verwendeten; offenbar handelt es sich bei den
strittigen ATS 172.833,91 (= € 12.560,33) um
"Umschuldungsausgaben".
"Umgeschuldet"
hat der Bw. Ausgaben, die dadurch entstanden sind, weil er als Bürge und
Zahler aus einer Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen worden ist.
Als Bürge und Zahler ist der Bw. aus einer Bürgschaftsverpflichtung in
Anspruch genommen worden, die er für Verpflichtungen gegenüber einer
Leasingfirma und einer Bank übernommen hat. Die Verpflichtungen
gegenüber dieser Leasingfirma und dieser Bank sind bei Gründung der
D-GmbH und durch den Betrieb der D-GmbH entstanden. Als Bürge und Zahler
hat sich der Bw. zur Verfügung gestellt, weil er 20% der
Gesellschaftsanteile an der D-GmbH besitzt.
Mit der Umschuldung hat der Bw.
nach eigenen Angaben einen Privatkonkurs abgewendet und hat gleichzeitig den
Verlust der Gewerbeberechtigung als Vermögensberater
verhindert.
Im Berufungsfall ist von
folgender Rechtslage auszugehen:
Betriebsausgaben sind jene
Ausgaben oder Aufwendungen, die durch die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988); Werbungskosten sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
(§ 16 Abs 1 EStG 1988). Die Ausgaben oder Aufwendungen sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Die Umschuldungsausgaben sind
Betriebsausgaben aus Gewerbetrieb, wenn sie mit der gewerblichen Tätigkeit
des Bw. als Finanz- bzw. Vermögensberater in einem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen; sie sind Werbungskosten aus seiner nichtselbständiger
Arbeit, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart
nichtselbständige Arbeit besteht.
Der wirtschaftliche
Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einkunftsart ist dabei an den
tatsächlichen Gegebenheiten zu messen.
Die tatsächlichen
Gegebenheiten im Berufungsfall sind:
Bei Gründung der D-GmbH
und durch den Betrieb der D-GmbH sind schuldrechtliche Verpflichtungen
entstanden, für die der Bw. die Bürgschaft übernommen hat. Aus
dieser Bürgschaft ist der Bw. als Bürge und Zahler in Anspruch
genommen worden und musste Kredite aufnehmen, um seiner (aus der Bürgschaft
stammenden) Zahlungsverpflichtung nachkommen zu können: Nach dieser
Sachlage liegen den Umschuldungsausgaben schuldrechtliche Verpflichtungen zu
Grunde, die den Zweck hatten, die D-GmbH mit Eigenkapital
auszustatten.
Die Bürgschaft hätte
der Bw. nicht übernommen, wenn er nicht 20% der Gesellschaftsanteile
besäße: Nach dieser Motivlage liegen den Umschuldungsausgaben
schuldrechtliche Verpflichtungen zu Grunde, die der Bw. wegen seiner
Gesellschafterstellung übernommen hat.
Damit besteht aber ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umschuldungsausgaben und
schuldrechtlichen Verpflichtungen, die der Bw. wegen seiner
Gesellschafterstellung übernommen hat. Von einem Gesellschafter wegen
seiner Gesellschafterstellung übernommene schuldrechtliche Verpflichtungen
sind nichts anderes als eine Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital durch
einen Gesellschafter.
Mit der Übernahme von
durch die Gründung der D-GmbH und deren Betrieb entstandenen
Zahlungsverpflichtungen hat der Bw. "seine" Gesellschaft mit Eigenkapital
ausgestattet:
Aus der Sicht des
Einkommensteuerrechtes stellt es keinen Unterschied dar, ob der Bw. als
Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, oder ob er später Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft
übernimmt. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen; die iZm der Finanzierung dieser
Kapitalanlagen stehenden Ausgaben stellen folglich Anschaffungskosten einer
Kapitalanlage dar.
Geht ein Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine schuldrechtliche Verpflichtung
ein, deren Nutznießer - wie im Falle des Bw. - die Gesellschaft ist, so
besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Schuldaufnahme und der die
Gesellschafterstellung begründenden Beteiligung an der Gesellschaft. Dies
mit der Folge, dass auch ein direkter Zusammenhang zu grundsätzlich
erzielbaren Erträgen aus der Beteiligung an der Gesellschaft besteht.
Allfällige Erträge sind allerdings durch die Kapitalertragsteuer
abgegolten, sodass auf Grund der Ausschlussbestimmung des § 20 Abs 2
EStG 1988 nicht abzugsfähige Werbungskosten aus Kapitalvermögen
vorliegen.
Werden de facto keine Gewinne
(mehr) ausgeschüttet, weil die Gesellschaft aufgelöst worden ist, so
ändert dies nichts daran, dass die für die Anwendung der v.a.
Ausschlussbestimmung maßgebliche Beteiligung des Bw. an der Gesellschaft
damals, als die schuldrechtlichen Verpflichtungen entstanden sind, bestanden
hat.
IdF sind die schuldrechtlichen
Verpflichtungen bei Gründung der D-GmbH und durch den Geschäftsbetrieb
der D-GmbH entstanden; d.h. sie sind entstanden, als der Bw. an der D-GmbH
beteiligt gewesen ist: Die Ausschlussbestimmung des § 20 Abs 2 EStG
1988 ist anzuwenden; die Umschuldungsausgaben sind nicht abzugsfähige
Werbungskosten aus Kapitalvermögen.
Der Verlust der
Gewerbeberechtigung für Vermögensberater und der mit diesem Verlust
eintretende Verlust der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wäre nicht die
direkte sondern erst eine mögliche weitere Folge einer unterlassenen
Umschuldung gewesen.
Auch wenn der Bw. durch die
Umschuldung den Verlust der Gewerbeberechtigung verhindert hätte und damit
die Einkunftsquelle als Vermögensberater erhalten geblieben wäre, so
ist der Bw. durch die Umschuldung in erster Linie seinen
gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Die Erhaltung der
gewerblichen Einkünfte ist nur eine indirekte Folge der vom Bw. gesetzten
Maßnahmen und tritt aus diesem Grunde gegenüber dem primären
Zweck - Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital durch einen
Gesellschafter - in den Hintergrund (VwGH, 7.9.1993, 90/14/0028, u.a.). Der nur
mittelbare Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften bewirkt, dass die
Umschuldungsausgaben keine Betriebskosten bei dieser Einkunftsart sein
können.
Das Berufungsbegehren, €
12.560,33 als Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb anzuerkennen, ist
abzuweisen.
Die Umschuldungsausgaben hat
der Bw. nicht getätigt, damit sein Arbeitsplatz in der D-GmbH und mit
diesem Arbeitsplatz seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erhalten bleiben. Der für die Anerkennung der Umschuldungsausgaben als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erforderliche direkte
Zusammenhang zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
fehlt.
Das Berufungsbegehren, €
12.560,33 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen,
ist abzuweisen.
Die Umschuldungsausgaben sind
auch keine außergewöhnliche Belastung des Bw. im Sinne des § 34
EStG 1988:
Eine Berücksichtigung von
Umschuldungsausgaben als außergewöhnliche Belastung kommt nur dann in
Betracht, wenn diese Umschuldungsausgaben keine Betriebsausgaben, keine
Werbungskosten und keine Sonderausgaben sind (§ 34 Abs 1 letzter
Satz EStG 1988).
Die gegenständlichen
Umschuldungsausgaben gehören zu einer der genannten Ausgabenkategorien, sie
sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind
zwar wegen der Ausschlussbestimmung des § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähige Werbungskosten, das ändert jedoch nichts daran, dass eine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen
ist.
Das Berufungsbegehren, €
12.560,33 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, ist
abzuweisen.
Wien,
27. Jänner 2005
Die
Referentin:
Mag.
Eva-Maria Kirchschlager
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1359-W/04
- Stammnummer
- 13809
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF