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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100218/2021

Unionsrechtswidrige Indexierung von österreichischen Familienleistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100218/2021vom 05.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18.06.2020 gegen den Bescheid des seinerzeitigen Finanzamtes ***A*** vom 19.05.2020, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang In seiner über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer den ganzen Familienbonus Plus für ein Kind. Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Familienbonus Plus in indexierter Höhe, nämlich 825,40 € (= 77,38 € x 10 Monate + 25,80 € x 2 Monate), zuerkannt. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, die Indexierung des Familienbonus Plus sei unrichtig und verletze ihn in seinen gesetzlich gewährleisteten Europäischen Grundrechten. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. Er beantragte daher die Gewährung des Familienbonus Plus für sein Kind ohne die sogenannte Indexierung. In der Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020 wurde der Familienbonus Plus erneut in indexierter Höhe berücksichtigt, was damit begründet wurde, dass der Betrag des Familienbonus Plus bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen sei. Die Beträge des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG seien mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl II 257/2018) kundgemacht worden und seien ab 1.1.2019 gültig. Da sich das Kind des Beschwerdeführers in der ***EU-Mitgliedstaat*** aufhielt bestehe nur Anspruch auf den Familienbonus Plus nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG (= indexierte Beträge). Im Vorlageantrag vom 02.11.2020 beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass die vorgenommene Indexierung des Familienbonus Plus dem Unionsrecht widerspreche. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht vom 08.02.2021 auf die gesetzliche Regelung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger der ***EU-Mitgliedstaat***, der im Jahr 2019 über keinen inländischen Wohnsitz verfügte, beantragte gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Er lebte gemeinsam mit seiner Tochter (***B***, geb: ***TT.MM.JJJJ***) in der ***EU-Mitgliedstaat*** und arbeite ausschließlich in Österreich. Für das Kind bezog er Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig. Strittig ist ausschließlich die Höhe des 2019 zu gewährenden Familienbonus Plus. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 83/2018 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. Abweichend von Z 1 war für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundalgen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß § 33 Abs 3a Z 2 lit a EStG 1988 kundzumachen. […] Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.06.2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs 3a Z 2 und Abs 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist. Die Umsetzung des Urteils des EuGHs vom 16.06.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundes-gesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 135/2022, dessen Artikel 2 Z 4 zufolge § 33 Abs 3a Z 2 und Z 5 EStG 1988, Z 5 zufolge § 33 Abs 4 Z 4 und Z 5 und Z 6 zufolge in § 33 Abs 7 die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag." entfallen. Gemäß § 124 b Z 410 lit a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs 3a, Abs 4 und Abs 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Da die Tochter (***B***, geb: ***TT.MM.JJJJ***) des Beschwerdeführers im Oktober des Streitjahres 2019 das 18. Lebensjahr vollendete, steht dem Beschwerdeführer für seine Tochter ein Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Oktober 2019 in Höhe von 125 € pro Kalendermonat (= 10 Monate à 125 €) und für die Monate November und Dezember 2019 in Höhe von 41,68 € pro Kalendermonat (= 2 Monate à 41,68 €) zu. Gemäß § 33 Abs 3a Z 1 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 ist daher im Jahr 2019 ein Familienbonus Plus in Höhe von 1.333,36 Euro zu berücksichtigen. Beilage: Berechnungsblatt 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war nur das eindeutige Urteil des EuGH umzusetzen, weshalb keine ungelöste Rechtsfrage vorliegt. Wien, am 5. August 2022

Normen und Schlagworte

IndexierungFamilienleistungenFamilienbonus Plus

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100218/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100218.2021
Stammnummer
138066
Gültig
05.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF