Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0169-I/04
Höhe der Gegenleistung bei formal herabgesetztem Kaufpreis, wenn Differenzbetrag dem Käufer nicht rückerstattet wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-I/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 2003 wurde von den Vertragsparteien der "angemessene" Kaufpreis für die als Freiland gewidmete Liegenschaft mit 56.327 € festgesetzt. Die Zahlung dieses Kaufpreises erfolgte bereits vor Errichtung dieser Vertragsurkunde. Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte die Bezirks- Grundverkehrskommission mit, dass die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung infolge Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 lit g TirGVG 1996 ( Kaufpreis übersteigt den Verkehrswert um mehr als 30 %) nicht erteilt werde. Daraufhin legten die Vertragsparteien mit einer undatierten Nachtragsvereinbarung den Kaufpreis mit 31.000 € fest. Der Rechtserwerb mit diesem Kaufpreis erhielt dann die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Kaufpreisdifferenz von 25.327 € vom Verkäufer nicht zurückgezahlt werden muss. Für die Beurteilung der Gegenleistung war in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den tatsächlich geleisteten und nicht auf den in der Nachtragsurkunde formal ( um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erhalten) beurkundeten Kaufpreis abzustellen. Daran ändert auch der auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 GrEStG gestützte Einwand nichts, dass der Kaufvertrag nur auf Basis des in der Nachtragsurkunde festgelegten niedrigeren Kaufpreises grundverkehrsbehördlich genehmigt worden war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 13. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 4. Februar 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 2003 verkaufte und
übergab E.G. als Verkäufer die neu gebildete Liegenschaft GSt X
Grundbuch Y an A.S. als Käufer, welcher diese Liegenschaft kaufte und in
sein Alleineigentum übernahm. In Punkt IV des Kaufvertrages wurde der
"angemessene" Kaufpreis für das als Freiland gewidmete
Vertragsgrundstück mit 56.327,- € festgesetzt und darin noch
festgehalten, dass dessen Zahlung bereits vor Errichtung dieser Vertragsurkunde
erfolgt sei, weshalb der Verkäufer mit deren Unterfertigung auch den
vollständigen Erhalt des vereinbarten Kaufpreises bestätigt. Mit
Abgabenerklärung eingereicht am 30. Juli 2003 wurde dieser Rechtsvorgang
dem Finanzamt angezeigt.
Im Verfahren um die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung dieses Rechtserwerbes vertrat die Bezirks- Grundverkehrskommission
in dem im Akt vorliegenden Schreiben vom 22. September 2003 die Rechtsmeinung,
die Vereinbarung eines- gegenüber dem Verkehrswert der
Vertragsliegenschaft- überhöhten Kaufpreises würde den
Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 lit g TirGVG bilden. Da die
Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages von der Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängt, schlossen die
Vertragsparteien eine undatierte Nachtragsvereinbarung ab, womit ausgehend von
einem nunmehrigen Quadratmeterpreis von 10 € (bisher: 18,17 €) der
Kaufpreis für die Vertragsliegenschaft in Punkt III mit 31.000,- € neu
festgesetzt wurde. Im Übrigen blieben nach Punkt IV. sämtliche
Bestimmungen des Kaufvertrages vom 22. Juli 2003 vollinhaltlich aufrecht. Die
Bezirks- Grundverkehrskommission erteilte daraufhin mit Bescheid vom 24.
November 2003 dem Rechtserwerb die beantragte grundverkehrsbehördliche
Genehmigung. Diese Nachtragsvereinbarung und die Abgabenerklärung mit einer
nunmehr ausgewiesenen Gegenleistung von 31.000 € wurden am 16. Dezember
2003 dem Finanzamt angezeigt.
Mit Vorhalt vom 8. Jänner 2004 ersuchte das Finanzamt
um folgende Auskunft:
"Lt.
o.a. Vertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 56.327,-
bereits vor Errichtung der
Vertragsurkunde.
In der
Nachtragsvereinbarung wurde der Kaufpreis mit 31.000,- neu
festgesetzt.
Um Vorlage einer Kopie
des Beleges über die Rücküberweisung des Differenzbetrages in
Höhe von 25.327,- von G.E.an
S.A. wird gebeten."
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde vom rechtlichen
Vertreter des Käufers mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 Folgendes
wörtlich mitgeteilt:
"In
Beantwortung der mit Ihrem Ergänzungsansuchen vom 8.1.2004 ergangenen
Anfrage erstatte ich die höfliche Mitteilung, daß der Kaufpreis
für die Vertragsliegenschaft zwar entsprechend der Nachtragsvereinbarung
auf € 31.000,- herabgesetzt wurde, die dem Verkäufer obliegende
Rückzahlung des Differenzbetrages zum ursprünglich vereinbarten
Kaufpreis von € 56.327 aber noch
aussteht.
Ich erlaube mir jedoch
die Anmerkung, daß der Kaufvertrag vom 22.7.2003 von der
Grundverkehrsbehörde nur in der durch die Nachtragsvereinbarung
modifizierten Fassung genehmigt wurde. Die GrESt- Schuld entsteht daher- mit dem
Eintritt der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung des vertragsmäßigen Rechtserwerbs- von vornherein nur
aufgrund des durch die Nachtragsvereinbarung abgeänderten Kaufvertrages,
wonach der Kaufpreis für die Vertragsliegenschaft mit € 31.000,--
festgesetzt wurde. Insoweit handelt es sich dabei um keine nachträgliche
Herabsetzung des Kaufpreises gemäß
§ 17 (3) GrEStG, sondern um
eine erstmalige Festsetzung des Kaufpreises, weshalb die Rechtsmeinung vertreten
wird, dass die Bemessung der durch den gegenständlichen
Rechtsgeschäftsabschluß ausgelösten Grunderwerbsteuer
unabhängig von der Frage, ob bereits eine Rückzahlung des
Differenzbetrages von € 25.327 erfolgte, auf Grundlage des geminderten
Kaufpreises von € 31.000,-- zu erfolgen hat."
Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 setzte das Finanzamt
für diesen Rechtsvorgang gegenüber dem Käufer ausgehend von einer
Gegenleistung (Kaufpreis) in Höhe von 56.327,00 € die
Grunderwerbsteuer mit 1.971,45 € fest. Begründend wurde
angeführt, lt. Kaufvertrag vom 22. Juli 2003, Punkt IV sei die Zahlung des
darin vereinbart gewesenen Kaufpreises bereits vor Errichtung der
Vertragsurkunde erfolgt. Ein Nachweis der Rückübertragung der
Kaufpreisdifferenz in Höhe von 25.327,- € sei nicht erbracht worden.
Es sei daher der ursprünglich von den Vertragsparteien angegebene Kaufpreis
der Bemessung zugrunde zu legen.
Dieser Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit Berufung
insoweit bekämpft, als die Steuerbemessung auf Basis einer 31.000 €
übersteigenden Bemessungsgrundlage erfolgte. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Rechtserwerb des A.S. (Bw.) sei von der
Grundverkehrsbehörde nur zum Preis von 31.000,- € bewilligt worden.
Hingegen habe die Grundverkehrsbehörde dem Ankauf des
Vertragsgrundstückes zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis von
56.327,- € keine Genehmigung erteilt. Da sohin auch die Steuerschuld
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG nur in Ansehung des
grundverkehrsbehördlich bewilligten Grundkaufes eintreten konnte,
hätte das Finanzamt der Steuerbemessung nur den Kaufpreis von
31.000,-€ zugrunde legen dürfen. Der ursprünglich vereinbarte
Rechtserwerb des Bw. am Vertragsgrundstück zum Kaufpreis von 56.327,-
€ sei ja mangels Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
niemals wirksam geworden. Bei dieser Konstellation komme der vom Finanzamt
aufgeworfenen Frage, ob nach vorangegangener Bezahlung des von den
Rechtsgeschäftspartnern ursprünglich vereinbarten höheren
Kaufpreises noch vor Bemessung der Grunderwerbsteuer eine Rückzahlung des
Differenzbetrages von 25.327,- € zum mit Nachtragsvereinbarung neu
festgesetzten Kaufpreises erfolgt sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Die GrESt-
Schuld entstand nämlich- mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des vertragsmäßigen
Rechtserwerbs- von vornherein nur auf Grund des durch die Nachtragsvereinbarung
abgeänderten Kaufvertrages.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar
2004 stützte das Finanzamt (nachdem am 20. Februar 2004 nochmals
fernmündlich bezüglich einer etwaigen Rückzahlung beim
Käufer rückgefragt wurde) auf die Begründung, der Kaufpreis
(gemeint wohl der Differenzbetrag) werde lt. Auskunft des Verkäufers nicht
rückerstattet.
Daraufhin wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Als Replik
auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde noch Folgendes
eingewendet. Vom Bw. sei niemals behauptet worden, dass die Kaufpreisdifferenz
nicht zurückerstattet werde. Der Bw. äußerte bloß die
- hiermit ausdrücklich aufrecht erhaltene- Rechtsauffassung, dass der
von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgeworfenen Frage, ob nach
vorangegangener Bezahlung des von den Rechtsgeschäftspartnern
ursprünglich vereinbarten Kaufpreises durch den Bw. noch vor
bescheidmäßiger Bemessung der Grunderwerbsteuer eine Rückzahlung
des Differenzbetrages von 25.327 € durch den Liegenschaftsverkäufer
erfolgt sei, keine rechtliche Bedeutung zukomme. Nochmals werde darauf
hingewiesen, dass der gegenständliche Erwerb der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft habe. Nachdem der
ursprünglich von den Vertragspartnern vereinbarte Kaufpreis den
Verkehrswert des Vertragsgrundstückes um mehr als 30 % überstieg und
damit der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 lit. g TirGVG vorlag, sei die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung für diesen Rechtsvorgang erst
erteilt worden, als mit der Nachtragsvereinbarung der Kaufpreis von den
Vertragspartnern mit 31.000,- € neu festgesetzt worden war.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG könne daher die Steuerschuld von
vornherein nur in Ansehung des grundverkehrsbehördlich genehmigten
Rechtsvorganges eingetreten sein. Die Grunderwerbsteuerbemessung hätte
daher unabhängig davon, ob der Differenzbetrag zum ursprünglich
vereinbarten Kaufpreis von 56.327,- € vom Verkäufer bereits an den Bw.
refundiert worden sei oder dessen Rückzahlungsanspruch noch aufrecht
bestehe, nur auf Basis des von den Vertragspartnern neu festgesetzten
Kaufpreises von 31.000,- € erfolgen dürfen, da der
grunderwerbsteuerpflichtige Rechtsvorgang nur zu den Bedingungen der undatierten
Nachtragsvereinbarung die zu seiner Wirksamkeit notwendige
grundverkehrsbehördliche Genehmigung erlangt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr 309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen. Darunter fällt laut Ziffer 1 der zitierten Gesetzesstelle ein
Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Steuerbarer Vorgang ist nach dieser
Gesetzesstelle der Rechtsvorgang, der dem Erwerb zu Grunde liegt, zB also der
Kaufvertrag. Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Der Erwerbsvorgang ist demzufolge
verwirklicht, sobald die vertragsschließenden Parteien in der
Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB
durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundgemacht haben,
mögen seine Rechtswirkungen auch (zB. die durch den steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld) infolge beigesetzter Bedingung oder
erforderlicher Genehmigung erst später eintreten. Ob ein Erwerbsvorgang
verwirklicht worden ist, ist ausschließlich nach den steuerrechtlichen
Vorschriften, insbesondere nach § 1 GrEStG, zu beurteilen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 74a zu § 1
GrEStG 1987 und die dort referierte VwGH- Rechtsprechung).
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht worden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so
entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Entsteht die Steuerschuld nach
§ 8 Abs. 2 GrEStG erst mit der Erteilung der Genehmigung, so sind dennoch
für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Verhältnisse
(Steuersatz, Besteuerungsgrundlagen) am Tag des Vertragsabschlusses
maßgeblich (nochmals Fellner, Rz 35 zu § 8 GrEStG 1987). Es ist mit
Vorbedacht zwischen dem Erwerbsvorgang als Rechtsakt und dem Entstehen der
Steuerschuld bei Eintritt einer Bedingung oder Genehmigung zu unterscheiden.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht
ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. So dürfen bei der
Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben
ist, die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges
nicht außer Acht gelassen werden. In der Gegenleistung kommt der Wert zum
Ausdruck, den das Grundstück nach den Vorstellungen (dem Abschlusswillen)
der Vertragspartner hat. Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
ist somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten
dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Es ist
daher nicht maßgebend, was die Vertragsschließenden als Kaufpreis
bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert
der Gegenleistung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu
erbringen hat. Ob die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung beurkundet
wurde, ist somit unerheblich; die tatsächlich gegebene Gegenleistung ist
auch dann maßgebend, wenn sie entgegen einer Beurkundung geleistet wurde
(siehe Fellner, Rz 5, 10 und 19 zu § 5 GrEStG 1987).
An Sachverhalt war im gegenständlichen Berufungsfall
davon auszugehen, dass unter Punkt IV des Kaufvertrages vom 22. Juli 2003 die
beiden Vertragspartner den "angemessenen" Kaufpreis der als Freiland gewidmeten
Vertragsliegenschaft einvernehmlich pauschal mit 56.327,- € festgesetzt
haben. Es herrschte somit Willensübereinstimmung und Abschlusswille
hinsichtlich Kaufgegenstand und Kaufpreis. Die Zahlung dieses Kaufpreises
erfolgte bereits vor Errichtung dieser Vertragsurkunde, weshalb der
Verkäufer mit deren Unterfertigung auch den vollständigen Erhalt des
vereinbarten Kaufpreises bestätigte. In dieser frei vereinbarten
Gegenleistung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Wert zum Ausdruck, den das Grundstück nach den
Vorstellungen der Vertragspartner hatte. Mit Schreiben vom 22. September 2003
teilte die Bezirks-Grundverkehrskommission bezüglich dieses zwischen E.G.
und A.S. abgeschlossenen Kaufvertrages mit, dieser Rechtserwerb sei deshalb
nicht zu genehmigen, weil gemäß
§ 7 Abs. 1 lit. g TirGVG der
vereinbarte Kaufpreis von 56.327,- € für das zu erwerbende Recht den
Verkehrswert um mehr als 30 % übersteige. Augenscheinlich
ausschließlich - dies geht aus Punkt III der Nachtragsvereinbarung
in einer nicht mehr zu überbietenden Deutlichkeit hervor- um diese
Genehmigungsvoraussetzung zu erfüllen haben die Vertragspartner mit dieser
Nachtragsvereinbarung den Kaufpreis mit 31.000,- € neu festgesetzt. Nach
deren Punkt IV blieben im Übrigen sämtliche Bestimmungen des
Kaufvertrages vom 22. Juli 2003 vollinhaltlich aufrecht. Auffallend ist, dass in
der Nachtragsvereinbarung keinerlei vertragliche Bestimmungen festgehalten
wurden, ob überhaupt und auf welche Weise es zu einer Rückzahlung des
Differenzbetrages zwischen dem bereits geleisteten Kaufpreis von 56.327,- €
und dem neuen Kaufpreis von 31.000,- € kommen sollte. In Beantwortung eines
Bedenkenvorhaltes räumte der einschreitende rechtliche Vertreter mit
Schreiben vom 20. Jänner 2004 selbst ein, dass es bislang noch zu keiner
Rückzahlung des Differenzbetrages gekommen sei. Da die undatierte
Nachtragsvereinbarung zwischen dem 22. September 2003 (Schreiben der
Grundverkehrsbehörde) und dem 14. Oktober 2003 (Datum der weiteren Anzeige
laut Bescheid der Grundverkehrsbehörde) abgeschlossen worden war, konnte
das Finanzamt gesichert davon ausgehen, dass es jedenfalls innerhalb eines
Zeitraumes von ca 4 Monaten noch zu keiner Rückzahlung des
Differenzbetrages gekommen ist. Das Finanzamt hat nämlich am 20. Februar
2004 im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung beim Bw. bezüglich
einer Rückzahlung nachgefragt und die diesbezügliche Antwort wurde wie
folgt in einem Aktenvermerk festgehalten: "Herr A.S. hat heute tel.
bestätigt, daß der KP nicht rückerstattet wird". Die Aussage des
Bw. wurde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung angeführt und
damit vorgehalten. Im Vorlageantrag wurde lediglich eingewendet, vom Bw. sei nie
behauptet worden, dass der Differenzbetrag nicht rückerstattet werde. Der
Bw. äußerte bloß die Rechtsauffassung, der Rückzahlung des
Kaufpreises komme keine rechtliche Bedeutung zu. Mit diesem Vorbringen wurde
nicht dezidiert eingewendet, das Finanzamt habe die am 20. Februar 2004 vom Bw.
erhaltene Auskunft in der Begründung der Berufungsvorentscheidung unrichtig
wiedergegeben. Auch wurden in keiner Weise Umstände angeführt
geschweige denn nachgewiesen die aufzeigen würden, dass eine
Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen den Vertragspartnern
überhaupt vereinbart und bis wann eine solche Rückzahlung erfolgen
werde.
Zusammenfassend geht die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in freier Beweiswürdigung an Tatumständen davon aus, dass die
beiden Vertragspartner im Kaufvertrag vom 22. Juli 2003 jenen Kaufpreis
festgelegt haben, der ihren subjektiven Vorstellungen eines angemessenen
Wertansatzes entsprach. Dieser Kaufpreis war von dem kaufenden Bw. bereits vor
Vertragsunterfertigung bezahlt worden. Mit der undatierten Nachtragsvereinbarung
legten die Vertragspartner, um damit die Voraussetzungen für die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Sinne des diesbezüglichen
Schreibens der Grundverkehrsbehörde formal zu erfüllen, den Kaufpreis
mit nunmehr 31.000,- € neu fest. Eine tatsächliche Rückzahlung
des Differenzbetrages erfolgte hingegen, da ja der höhere Kaufpreis sowieso
ihren Wertvorstellungen entsprach, zwischen den Vertragspartnern nicht und wurde
augenscheinlich "intern" ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung lässt sich
mit den Denkgesetzen vereinbar daraus ableiten, weil zum einen die
Nachtragsvereinbarung keinerlei Festlegungen hinsichtlich der Zeit und der
näheren Modalitäten über eine Rückzahlung enthält und
zum anderen über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine Rückzahlung
vorgenommen wurde. An Sacherhalt ist schlüssig davon auszugehen, dass der
in der Nachtragsvereinbarung (Punkt III) neu festgesetzte Kaufpreis, der nicht
der im Kaufvertrag zum Ausdruck gekommenen autonom erfolgten
Willensübereinstimmung und damit dem Abschlusswillen der Vertragsparteien
über Kaufgegenstand und Preis entsprach, letztlich nur zur Beseitigung des
bislang einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entgegenstehenden
Versagungsgrundes des § 7 Abs. 1 lit. g TirGVG diente und nur zu diesem
Zweck formal vertraglich festgelegt wurde. Tatsächlich blieb es hingegen
bei jenem höheren Kaufpreis, über den im Kaufvertrag Abschlusswille
bestand und um den der Verkäufer die Vertragsliegenschaft dem Käufer
bereits überlassen und der vom Käufer schon bezahlt worden war. Es
kommt somit für die Beurteilung der Gegenleistung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht auf die beurkundete, sondern auf die tatsächlich
gegebene Gegenleistung an, gehört doch nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenleistung jene Leistung, die
der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt (siehe Fellner, Rz 6
zu § 5 GrEStG). Für die Besteuerung war im Streitfall daher die
tatsächlich gegebene Gegenleistung und nicht der in der
Nachtragsvereinbarung beurkundete Kaufpreis maßgebend. Daran ändert
auch der Einwand nichts, dass der Kaufvertrag auf Basis des in der
Nachtragsvereinbarung festgelegten niedrigeren Kaufpreises
grundverkehrsbehördlich genehmigt worden war. Es war zwar für den
behördlich genehmigten Rechtsvorgang formell ein Kaufpreis von 31.000,-
€ dokumentiert, tatsächlich bezahlt wurde aber jedenfalls bislang der
für die Überlassung der Vertragsliegenschaft ursprünglich
vereinbarte Kaufpreis von 56.327,- €. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kam es nicht auf den formell beurkundeten, sondern in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den tatsächlich geleisteten
Kaufpreis an. Das Berufungsvorbringen vermochte somit eine Rechtswidrigkeit des
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides nicht aufzuzeigen, weshalb wie im
Spruch ausgeführt die Berufung abzuweisen war.
Innsbruck,
am 1. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
GegenleistungKaufpreisNachtragsvereinbarungherabgesetzter KaufpreisVersagungsgrundgrundverkehrsbehördliche Genehmigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-I/04
- Stammnummer
- 13804
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF