Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101611/2015
Gegenstandsloserklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101611/2015vom 18.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** GmbH, ***2*** , betreffend Beschwerde vom 19. März 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich DS ***3***), vom 16. Februar 2015 betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Begründung
§ 261 BAO idF BGBl I Nr. 2013/14 lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO idF BGBl I Nr. 62/2018 können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann aber nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung ausdrücklich zustimmt (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO), das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt (300 Abs. 1 lit. b BAO) und diese Frist noch nicht abgelaufen ist (300 Abs. 1 lit. c BAO).
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage v. 20.06.2022 mit den Verfahrensparteien wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass das Finanzamt in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 300 BAO den angefochtenen Bescheid aufhebt und durch einen dem Beschwerdebegehren gänzlich Rechnung tragenden Bescheid ersetzt. Weiters wurde der Antrag der steuerlichen Vertretung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2022 zurückgenommen und dies auch im Erörterungsprotokoll v.20.06.2022 niederschriftlich festgehalten.
Mit Weiterleitungsbechluss des BFG v. 21.06.2022 wurde dem FAÖ DS ***3*** eine Frist bis 19.07.2022 (und schließlich verlängert bis 16.08.2022) zur Umsetzung der Maßnahme gemäß § 300 BAO gesetzt.
Der Bf. hat weiters im Schreiben vom 04.08.2022 (E-Mail) der Fristverlängerung für eine Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 21.06.2022 (und schließlich bis 17.08.2022 verlängerten Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 aufzuheben und durch einen neuen Bescheid für den in Rede stehenden Zeitraum zu ersetzen.
Mit Eingabe vom 16.August, eingelangt beim BFG am 18.08.2022, hat das zuständige Finanzamt das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs. 5 BAO davon in Kenntnis gesetzt, dass der angefochtene Bescheid im Sinne des angeführten Beschlusses v.21.06.2022 innerhalb der verlängerten Frist aufgehoben und ein neuer Sachbescheid betreffend Einkommensteuer v. 17.08.2022 für das Jahr 2013 erlassen worden ist.
Der den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid für 2013 vom 17. 08. 2022 ist damit an die Stelle des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 16.02.2015 getreten. Die Festsetzung erfolgte entsprechend den beantragten Änderungen.
Da die neue Festsetzung dem Beschwerdebegehren Rechnung trägt, wird die Beschwerde gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG und § 25 a VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18. August 2022
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5101611/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101611.2015
- Stammnummer
- 138014
- Gültig
- 18.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF