Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100394/2016
Glücksspielabgabe - Ausscheiden der "gewährten Boni" aus der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100394/2016vom 15.07.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag. Diana Sammer sowie die fachkundigen Laienrichter KomzlR. Christian Gerzabek und Alexander Kuba in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Gibraltar, vertreten durch ARNOLD Rechtsanwälte GmbH, Wipplingerstraße 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 26. November 2015 gegen den Sammelbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. Oktober 2015 betreffend Glücksspielabgabe 01/2013 bis 12/2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.7.2022, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide betreffend Glücksspielabgabe für 01/2013 bis 12/2013 wird teilweise Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Glücksspielabgabe auf die in den Entscheidungsgründen unter Punkt 3.2. angeführten Abgabenbeträge reduziert.
Die Höhe der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben für die einzelnen Monate sind der in Punkt 3.2. enthaltenen Tabelle zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Selbstberechnung der Glückspielabgabe und Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung sowie Selbstanzeige
Die beschwerdeführende Gesellschaft ***1*** Ltd (in der Folge kurz: Bf.) führte Berechnungen der Glückspielabgabe für die Zeiträume Jänner 2013 bis Dezember 2013 durch und meldete die Höhe der Glückspielabgabe jeweils mit EUR 0,00 (mittels Formular Gsp-50). Mittels zu sämtlichen Monaten erfolgten Offenlegungsschreiben gab sie die Bemessungsgrundlage der belangten Behörde bekannt und stellte gleichzeitig den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Glückspielabgabe gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO für diese Monate.
Die Bf. erklärte in diesen Offenlegungsschreiben, dass in der Berechnung jene Bruttoroherträge aus dem Bereich Gaming enthalten seien, die von Kunden erzielt worden seien, die sich mit einer österreichischen Adresse bei ***1*** Ltd registriert haben. Die Meldung der Glückspielabgabe mit EUR 0,00 begründete die Bf. damit, dass es weder für die Abgabenbehörde noch für den Abgabepflichten objektiv möglich sei in Bezug auf die Glückspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG das wesentliche Tatbestandselement, nämlich die "Teilnahme vom Inland aus", zu ermitteln. Daraus ergäben sich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Darüber hinaus sei eine Schätzung hinsichtlich des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung einer Abgabe unzulässig. Zudem werde das Wesen einer Selbstberechnungsabgabe ad absurdum geführt, wenn die Selbstberechnung von vornherein nicht möglich sei.
Glücksspielabgabenbescheid
Nach durchgeführter Außenprüfung setzte die belangte Behörde mit Sammelbescheid vom 20.10.2015 gegenüber der Bf. gemäß § 201 BAO die Glückspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für die Monate Jänner bis Dezember 2013 mit 40 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen fest.
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage in €
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Glückspielabgabe in €
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Jänner 2013
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1.342.824,00
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537.129,60
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Februar 2013
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1.050.258,00
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420.103,20
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März 2013
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1.432.333,00
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572.933,20
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April 2013
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1.178.776,00
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471.510,40
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Mai 2013
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1.098.067,00
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439.226,80
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Juni 2013
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1.266.736,00
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506.694,40
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Juli 2013
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1.049.177,00
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419.670,80
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August 2013
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1.073.029,00
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429.211,60
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September 2013
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1.138.741,00
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455.496,40
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Oktober 2013
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1.229.803,00
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491.921,20
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November 2013
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1.235.383,00
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494.153,20
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Dezember 2013
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1.360.417,00
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544.166,80
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Der Antrag auf Festsetzung gem. § 201 BAO wurde innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht. Die Festsetzung hat daher gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO zwingend zu erfolgen.
Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG unterliegen Ausspielungen gemäß gem. § 12a leg. cit. (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, und die nicht über Video-Lotterie- Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt werden, einer Glücksspielabgabe von 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind die Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
Gemäß 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt, und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
"Teilnahme vom Inland aus" bedeutet, dass sich der Spieler im Moment der Spielteilnahme physisch im Inland beendet. Der Gesetzgeber hat nicht vorgegeben, wie die Abgabepflichtige die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" in der Praxis vorzunehmen hat.
Die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" ist ihr überlassen, sie muss aber für die Abgabenbehörde nachvollziehbar und überprüfbar sein. Laut der Abgabepflichtigen ist ihr kein technisches Verfahren bekannt, welches diese Feststellung vollständig und mit insbesondere für das Entstehen eines Abgabenanspruches ausreichender Sicherheit gewährleisten würde.
Voraussetzung für die Teilnahme am Angebot ist die Registrierung als User. Für die Registrierung hat der Spielteilnehmer selbst persönliche Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse u. ä.) richtig und vollständig auszufüllen. Da die Gewinnauszahlung anhand der bekannt gegebenen Daten erfolgt, ist anzunehmen, dass diese den Tatsachen entsprechen.
Auch Live-Pokerspiele sind elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG. Bei Onlinepoker erfolgt die Teilnahme unmittelbar durch den Spieler über ein elektronisches Medium, und es wird unzweifelhaft das Spielergebnis über elektronische Medien zur Verfügung gestellt. Jedenfalls erfolgt die zufallsabhängige Zuteilung der Karten zentralseitig, dies führt ja letztlich zur Spielentscheidung, und es liegt somit eine zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung über das Spielergebnis vor. Das Gesetz verlangt ja lediglich, dass das Ergebnis des Spiels zentralseitig herbeigeführt wird. Das bedeutet in weiterer Folge, dass Ausspielungen in dieser Art und Weise gemäß § 57 Abs. 2 GSpG mit 40% der Jahresbruttospieleinnahmen zu besteuern sind. Folgt man der Definition des § 57 Abs. 5 GSpG, entspricht dies dem Entry Fee bzw. Tischgeld bei Spielteilnahme bzw. dem Verdienst.
Ausgangsbasis für die Besteuerung sind die Nettospielumsätze aus Ausspielungen, bei denen eine Teilnahme erfolgte und es wird somit die "Teilnahme vom Inland aus" besteuert. Dies ist aber nicht gleichzustellen mit den Ausspielungen, bei denen eine Teilnahme erfolgt.
Als Bemessungsgrundlage werden die Jahresbruttospieleinnahmen der in Österreich registrierten Teilnehmer mit einer inländischen Wohnanschrift, die von der Abgabenschuldnerin bekannt gegeben worden sind, herangezogen.
Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch Indizienbeweise (mittelbare oder indirekte Beweise) kommen in Betracht (zB Stoll, BAO, 1759; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 167 Rz 76 ff). Hiebei wird von Indizien (erwiesenen Hilfstatsachen) mit Hilfe von Erfahrungstatsachen und logischen Operationen auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache geschlossen (zB VwGH 27.3.2008, 2006/13/0109; 17.10.2010, 2007/13/0078; 21.2.2013, 2009/13/0258).
Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 269 Abs. 1 iVm § 167 Abs. 2 BAO) stellte die Abgabenbehörde fest, dass Wetten (Glücksspiele) im Inland abgeschlossen wurden. Hierbei wurden die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als ein Indiz dafür angenommen, dass sich der Wett(Glücksspiel-)teilnehmer dabei im Inland befunden hat.
Dies auch insbesondere deswegen, da wie oben ausgeführt, Voraussetzung für die Teilnahme am Angebot die Registrierung als User ist, für die Registrierung der Spielteilnehmer selbst persönliche Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse u. ä.) richtig und vollständig auszufüllen hat und da die Gewinnauszahlung anhand der bekannt gegebenen Daten erfolgt, anzunehmen ist, dass diese den Tatsachen entsprechen.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014 zu Zl 2013/16/0085 ausgeführt:
,Bei dieser Sachverhaltsfeststellung sind sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer '"inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Dass der Indizienbeweis vollen Beweis verschaffen kann, ist durch die hg. Rechtsprechung klargestellt (vgl das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, 2009/13/0258). Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden.'
Dem Verwaltungsgerichtshof folgend wird daher von Seiten des Finanzamtes die Registrierung mit inländischer Wohnadresse als geeigneter Indizienbeweis für die Teilnahme vom Inland aus angesehen, da seitens der Abgabenschuldnerin auch nicht im konkreten einzelnen Wett(Glücksspiel-)fall entgegen getreten werden konnte.
Als Bemessungsgrundlage werden daher die Jahresbruttospieleinnahmen der in Österreich registrierten Teilnehmer mit einer inländischen Wohnanschrift, die von der Abgabenschuldnerin bekannt gegeben worden sind, herangezogen.
Dem Vorbringen der Antragstellerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden."
Beschwerde vom 26.11.2015
Fristgerecht wurde durch die Bf. Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 erhoben, auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie Festsetzung der Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis Dezember 2013 mit Null gestellt.
Die Bf. führte aus, dass sie ein international agierendes Unternehmen im Bereich Onlinewetten und Glücksspiel mit Sitz in Gibraltar und Betreiber von Internetplattformen sei, über die im Internet Sportwetten und Glücksspiele angeboten werden.
Durch die Glücksspielgesetz Novelle 2008 und das Budgetbegleitgesetz 2011 sei es ab 1.1.2011 zu Anpassungen in § 33 TP 17 GebG und § 57 GSpG gekommen. Soweit die Bf. davon betroffen sei, sei damit die "Teilnahme von Inland aus" zur wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung für die Glücksspielabgabe nach dem GspG.
Tatsächlich sei es (technisch) unmöglich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung "Teilnahme vom Inland aus" festzustellen.
Dazu sei festzuhalten, dass ein registrierter User, der über jeden Internetzugang auf das Angebot zugreife, das sowohl vom Inland aus als auch vom Ausland aus tun könne.
Der Wohnort des Users sei daher kein Kriterium zur Feststellung, von wo aus die Teilnahme erfolgt. Ein User mit Wohnort innerhalb Österreichs könne daher sowohl vom inländischen Wohnort aus als auch seinem ausländischen Arbeitsort das Angebot nutzen. Ebenso werde das Angebot von Usern, die üblicherweise den Wohnort in Österreich haben, auch sonst vom Ausland aus genutzt (etwa während eines Urlaubsaufenthalts im Ausland).
Aufgrund des weltweit möglichen Internetzugangs könne derselbe registrierte User über verschiedene Computer oder mobile devices Mobiltelefon uä) im In- und Ausland an Glückspielen teilnehmen.
Für die Bf. als Anbieter von Glückspielen über das Internet sei es daher schon grundsätzlich nur möglich festzustellen, dass ein User, der bei seiner Registrierung bzw in der Folge anlässlich einer Änderung seiner Registrierungsdaten einen bestimmten Wohnort angegeben hat, an dem Internetangebot teilgenommen habe. Die Bf. könne daher jedem Teilnehmer zuverlässig jene Angaben (zB seinen Wohnort) zuordnen, die er im Zeitpunkt seiner Registrierung bzw der späteren Änderung seiner Registrierung gemacht habe.
Dagegen sei es unmöglich verlässlich festzustellen, an welchem Ort ein registrierter User sich zum Zeitpunkt seiner Teilnahme am Glücksspiel befunden habe.
Die Bf führte weiters aus, dass eine Geolokalisation des Teilnehmers an einem Glückspiel über die IP-Adresse nicht zielführend sei.
Technisch sei es möglich und könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Teilnahme an einem Glückspiel vom Ausland aus erfolge, dem Teilnehmer aber eine österreichische IP-Adresse zugeordnet werde bzw dass eine Teilnahme an einem Glückspiel vom Inland aus erfolgt, dem Teilnehmer aber eine ausländische IP-Adresse zugeordnet werde.
Die Feststellung, von welchem Ort aus die Teilnahme an einem Glückspiel im Internet stattgefunden habe, sei daher technisch nicht in hinreichend verlässlicher Weise möglich.
Zur Selbstbemessung und dem Antrag auf Festsetzung führte die Bf. wörtlich aus:
"In einem Versuch dennoch unserer abgabenrechtlichen Verpflichtung nach § 57 Abs. 2 GSpG (idF Budgetbegleitgesetz 2011) nachzukommen - nicht zuletzt auch um finanzstrafechtliche Konsequenzen zu vermeiden (vgl § 2 Abs 2 FinStrG idF GSpG-Novelle 2008) - haben wir hinsichtlich der Glückspielabgabe iSd § 57 Abs. 2 GSpG Selbstberechnungen vorgenommen und fristgerecht (innerhalb eines Monats) einen Antrag auf Festsetzung des selbstberechneten Betrages gemäß § 201 BAO beim Finanzamt gestellt.
Wir haben bereits im bisherigen Verfahren dargelegt, dass völlig unklar ist, wie die "Teilnahme vom Inland aus", die die Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht ist, bei online abgeschlossenen Glückspielen ermittelt bzw festgestellt werden soll. In dem Bemühen um eine Darstellung der Problematik haben wir die Berechnung anhand zweier unterschiedlicher Methoden vorgenommen, die wir dem Finanzamt offengelegt haben.
In der Berechnungsmethode 1 waren all jene Glückspielumsätze enthalten, die von Kunden erzielt wurden, die sich mit einer österreichischen Adresse bei ***16***. registriert haben. Diese führten allerdings teilweise Glückspiele mit einer ausländischen IP-Adresse durch. Aus unserer Sicht lässt sich schon aus diesem Grund nicht ausschließen, dass sich Teilnehmer im Zeitpunkt ihrer Teilnahme tatsächlich nicht im Inland befunden haben und die Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenpflicht nach § 57 Abs. 2 GspG demnach nicht erfüllt ist.
Nach der Berechnungsmethode 2 wurden dagegen all jene Glücksspielumsätze erfasst, die mittels einer österreichischen IP-Adresse durchgeführt wurden. Darunter befanden sich allerdings Teilnehmer, die nicht mit einer inländischen Wohnadresse registriert waren. Auch nach dieser Berechnungsmethode kann aus unserer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass sich die betroffenen Teilnehmer im Zeitpunkt ihrer Teilnahme nicht ihn Inland befunden haben (zB Teilnehmer mit einem inländischen Registrierungsort, die aber während eines Auslandsaufenthaltes über ein österreichisches Firmennetzwerk oder ihr Handy Online gegangen sind) und daher die Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenpflicht nach § 57 Abs. 2 GspG wiederum nicht erfüllt ist.
Wir haben somit auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es weder für die Abgabepflichtigen noch für die Abgabenbehörde möglich ist, bei der Berechnung der Glücksspielumsätze, die als Bemessungsgrundlage für die Glückspielabgaben heranzuziehen sind, an die "Teilnahme vom Inland aus" anzuknüpfen, dass es also nicht möglich ist, das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung (was dem Entstehen oder Nicht-Entstehen der Abgabepflicht gleichzusetzen ist) mit Sicherheit festzustellen und nachvollziehbar nachzuweisen. Da uns kein Verfahren bekannt ist, wie sich der tatsächliche Ort der Platzierung und somit der für das Entstehen der Abgabenpflicht wesentliche Umstand der "Teilnahme vom Inland aus" vollständig und mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt, haben wir bei der Berechnung und der Abgabenanzeige der Glücksspielabgabe für Jänner bis Dezember 2013 die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der ersten dargestellten Methode durchgeführt, die auf der (sachverhaltsmäßig mit Sicherheit nicht in allen Fällen zutreffenden) Annahme beruht, dass die mit einer österreichischen Adresse (österreichischen Wohnsitz) registrierten Kunden vom Inland aus teilnehmen.
Da sich die tatsächliche Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" - diese stellte die hier wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen einer Abgabepflicht gemäß § 57 Abs. 2 GSpG dar - als unmöglich herausgestellt hat, haben wir nach Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages für die Monate Jänner 2013, Februar 2013, März 2013, April 2013, Mai 2013, Juni 2013, Juli 2013, August 2013, September 2013, Oktober 2013, November 2013 und Dezember 2013, einen Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 Abs 3 Z 1 BAO an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gerichtet.
5. Die Bemessung erfolgte dabei immer nach der bereits zuvor dargestellten Methode, nach der als Bemessungsgrundlage jene Glücksspielumsätze herangezogen wurden, die von Kunden erzielt wurden, die sich mit einer österreichischen Adresse bei ***1*** Ltd registriert haben (Berechnungsmethode 1). Bei der Darlegung unserer Bedenken hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der "Teilnahme vom Inland aus" wiesen wir insbesondere darauf hin, dass auch das Abstellen auf den Registrierungsort nicht mit einer "Teilnahme vom Inland aus" gleichgesetzt werden kann, weil es jederzeit möglich ist, dass ein mit einer österreichischen Wohnadresse registrierter Kunde auch vom Ausland aus online an Glücksspielen teilnimmt, was von uns aber festgestellt werden kann. Das Gleiche gilt selbstverständlich für einen mit einer ausländischen Wohnadresse registrierten Kunden, der (auch) vom Inland aus online an Glückspielen teilnimmt."
Zur rechtlichen Beurteilung führte die Bf. weiters aus:
"3. Indizienbeweis
b) Inländischer Wohnort eines Users als Indiz
Für uns als Anbieter von Glücksspielen über das Internet ist es nur möglich, festzustellen, dass ein User, der bei seiner Registrierung eine bestimmte Wohnanschrift angegeben hat, an unserem Internetangebot teilgenommen hat. Im Sinne eines Responsible Gaming ergreifen wir dazu laufend Maßnahmen, um die Angaben der User zu verifizieren. So nehmen wir z.B. regelmäßig Postzustellung von Gutscheinen vor, um über den Rücklauf eine erhöhte Evidenz der Registrierungen zu haben. Wir können daher jedem Glücksspielteilnehmer jene Angaben (z.B. seinen Wohnort) zuordnen, die er im Zeitpunkt seiner Registrierung bzw bei einer späteren Änderung seiner Registrierung gemacht hat.
Der Wohnort sagt aber nichts darüber aus, wo sich ein User bei der konkreten Glücksspielteilnahme befunden hat. Wie wir bereits in unserer Berufung ausgeführt haben, kann ein registrierter User über jeden Internetzugang weltweit auf unser Angebot zugreifen. Er kann das sowohl vom Inland aus als auch vom Ausland aus tun. Der Ort, den er bei seiner Registrierung als seinen Wohnort angabt, spielt dabei keine Rolle. Ein User mit Wohnort innerhalb Österreichs kann sowohl vom inländischen Wohnort aus als auch von seinem ausländischen Aufenthaltsort aus unser Glücksspielangebot nutzen.
…
Der registrierte Wohnort des jeweiligen Users ist daher als einzige Indiztatsache (Hilfstatsache) jedenfalls kein taugliches Indiz, um damit eine Verbindung zur Beweistatsache (Haupttatsache) zu schaffen. Nur weil ein User mit einem Wohnort im Inland registriert ist, heißt das noch nicht, dass er von diesem Wohnort aus an unserem weltweit zugänglichen Glücksspielangebot teilnimmt. Vielmehr ergibt sich aus den angeführten Erfahrungssätzen, dass eine Vielzahl von Glücksspielen von im Inland registrierten Usern nicht vom Inland, sondern vom Ausland aus getätigt wurde.
Im Ergebnis verbleibt von den, vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl 2013/16/0085 angeführten Indizien der Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrit sowie der Zuordnung eines Glücksspiels zu einer inländischen IP-Adresse lediglich das einzige Indiz der Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnaschrift übrig. Wie wir dargetan haben, ist der registrierte Wohnort des jeweiligen Users als einzige Indiztatsache (Hilfstatsache) jedoch kein taugliches Indiz, um damit eine Verbindung zur Beweistatsache (Haupttatsache) zu schaffen. Nur weil ein User mit einem Wohnort im Inland registriert ist heißt das noch nicht, dass er von diesem Wohnort aus an unserem weltweit zugänglichen Glücksspielangebot teilnimmt. Vielmehr ergibt sich aus den oben angeführten Erfahrungssätzen, dass eine Vielzahl von Glücksspielen von im Inland registrierten Usern nicht vom Inland, sondern vom Ausland aus getätigt wurde.
Im vorliegenden Fall führen wir detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche abgeschlossenen Glücksspiele, können jedoch nicht feststellen, ob die Teilnahme vom Inland aus erfolgte und die Abgabenpflicht somit überhaupt dem Grunde nach ausgelöst wurde. Es ist der Finanzverwaltung und uns daher nicht möglich, die eine Abgabenpflicht erst auslösende Grund(Tatbestands)Voraussetzung einer Teilnahme vom Inland aus, objektiv nachvollziehbar zu prüfen und zu verifizieren. […]"
Zudem sah die Bf. eine Mangelhaftigkeit in der Bescheidbegründung der belangten Behörde und äußerte Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Tatbestandsvoraussetzung der "Teilnahme vom Inland aus". Da die verfahrensgegenständlichen Glückspielabgaben auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhen würden, seien sie mit Null festzusetzen.
Vorlagebericht vom 27.1.2016
Mit Vorlagebericht vom 27.1.2016 - eine Kopie davon erging an die Bf. - wurden die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus:
"Die Bescheidbegründung enthält eine nachvollziehbare Begründung und eine Darstellung der rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn ein Mangel vorlege, so kann ein etwaiger Begründungsmangel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe.
Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG beträgt die Glücksspielabgabe für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt werden, 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Ob die Teilnahme an einer Ausspielung vom Inland aus erfolgt, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Abgabepflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren I10, § 33 TP 17 GebG Rz 7 sowie VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085).
Der Beschwerdeführerin (im Folgenden als "Bf" bezeichnet) ist nach eigenen Angaben kein technisches Verfahren bekannt, welches diese Feststellung vollständig und insbesondere mit der für das Entstehen eines Abgabenanspruches notwendigen Sicherheit gewährleisten würde.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, ausgesprochen, dass bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür sind, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat.
Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht (vgl. VwGH vom 21.02.2013, 2009/13/0258).
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Als Bemessungsgrundlage wurden die von der Bf bekannt gegebenen Jahresbruttospieleinnahmen herangezogen, welche durch die Teilnahme an Ausspielungen von in Österreich registrierten Kunden mit einer inländischen Wohnanschrift erwirtschaftet wurden. Wie der VwGH in oben zitiertem Erkenntnis ausgesprochen hat, stellt die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift ein Indiz dafür dar, dass sich der Teilnehmer im Inland befunden hat. Voraussetzung für die Teilnahme am Spielangebot ist die Registrierung auf der Plattform. Für die Registrierung hat der Teilnehmer persönliche Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc.) richtig und vollständig auszufüllen. Da die Gewinnauszahlung anhand der bekanntgegebenen Daten vollzogen wird, ist anzunehmen, dass diese den Tatsachen entsprechen.
Auch die Zuordnung der Ausspielung zu einer "inländischen IP-Adresse" kann ein Indiz sein. Jedoch wurde eine mögliche generelle Anknüpfung an die IP-Adresse schon deshalb nicht erwogen, da die Bf keine entsprechenden Datensätze vorgelegt hat. Ungeachtet dessen ist die IP-Adresse, wie die Bf selbst ausführlich erläutert, aus verschiedensten Gründen ein wenig verlässliches Merkmal zu Bestimmung der Teilnahme vom Inland aus.
Demzufolge käme das Finanzamt aufgrund der erhöhten Indizwirkung der bei der Registrierung angegeben Wohnadresse auch in jenen (der Häufigkeit nach ungewissen) Fällen, in denen eine ausländische IP-Adresse verwendet wurde, zum Beweisergebnis, dass jene Teilnehmer, welche sich mit einer inländischen Wohnadresse registriert haben, vom Inland aus an der Ausspielung teilgenommen haben.
Es wurden für konkrete Ausspielungen keine ausreichenden, diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien erbracht bzw. konnten keine ermittelt werden.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass in diesem Zusammenhang auch jene Fälle, bei denen möglicherweise eine Teilnahme mit Auslandswohnadresse und einer inländischen IP-Adresse erfolgte, seitens des Finanzamts in Konsequenz zur soeben dargelegten Beweiswürdigung, als Teilnahme vom Ausland aus zu bewerten wären."
Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses
Mit Verfügung des Geschäftverteilungsausschusses vom 21.2.2018 wurde die Rechtssache der nunmehr zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Vorhalte des Bundesfinanzgerichtes und Stellungnahmen der Verfahrensparteien
Mit Beschluss des BFG vom 1.3.2021 teilte die Berichterstatterin der Bf. zur Vorbereitung auf die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle und gab der Bf. Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme - insbesondere auch im Hinblick auf die gegenüber der Rechtsvorgängerin der Bf. ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Zudem wurde die Bf. aufgefordert, zu den von der Bf. ihren Kunden gewährten "Boni" und "freebets/Freispiele" nähere Details (hinsichtlich des Erkenntnisses des VwGH zum der Begriff der "Jahresbruttospieleinnahmen", VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003) und zahlenmäßige Angaben für die einzelnen Monate dem BFG bekanntzugeben.
Stellungnahme der Bf. vom 28.7.2021
Mit Schriftsatz vom 28.7.2021 brachte die Bf. eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies zum bisherigen Vorbringen auf ihre Anträge und Ausführungen, welche vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Des weiteren führte sie wie folgt aus:
"I.Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG […]
II. Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs 2 GSpG
1. Die Festsetzung der Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/201 1 bis 12/2018 erfolgte gemäß § 201 Abs 3 BAO. In den Festsetzungen der Glücksspielabgabe für den gegenständlichen Abgabenzeitraum wurden die Boni, die unseren Kunden gewährt wurden, nicht berücksichtigt.
2. Wie im Beschluss des BFG vom 1.3.2021 angefordert, übermitteln wir in der Beilage 1: "***1*** Bonus Glücksspielabgabe" den Betrag der Boni für den Zeitraum 01/2011 bis 12/2018 auf monatlicher Basis. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beilage 1 um einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Stellungnahme handelt und der Inhalt dieser Beilage hiermit seinem gesamten Inhalt nach auch zum Vorbringen dieser Stellungnahme erhoben wird.
3. Hinsichtlich der gewährten Boni für den Zeitraum 01/2011 bis 12/2011 erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass es technisch nicht möglich war, diese historischen Daten auszuheben. Es wurden jedoch auch in diesem Zeitraum den Kunden Boni gewährt. Daher wurde ein prozentueller Anteil am GGR in Höhe von 6%, basierend auf dem Anteil der Boni am GGR der Folgejahre, angesetzt. Zur detaillierten Berechnung verweisen wir ebenfalls auf die oben angeführte Beilage./1.
4. Bei den in der Beilage 1 angeführten Boni, handelt es sich um jene Bonusbeträge, die den ***1*** Ltd Kunden gewährt wurden. Diese waren in der ursprünglichen Offenlegung in der Position GGR als Teil des Einsatzes enthalten und haben somit die Bemessungsgrundlage erhöht. Basierend auf der aktuellen Judikatur des VwGH und des BFG (siehe dazu unten die Punkte 5ff) sind die gewährten Boni aus der Bemessungsgrundlage daher jedenfalls auszuscheiden.
5. Bei den Jahresbruttospieleinnahmen handelt es sich um einen glücksspieleigentümlichen Begriff. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen ist der Einsatz als Preis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance. Die Bestimmung von § 2 Abs 1 Z 2 GSpG definiert den Einsatz als die "vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel". Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann, angelehnt an die Rechtsgeschäftsgebühr für den Hoffnungskauf (§33 TP 17 GebG) und die Grunderwerbsteuer, als Spieleinsatz alles verstanden werden, was der Spielteilnehmer aufwenden muss, um die Hoffnung, die Gewinnchance einer bedingten Leistung zu erhalten. Mit anderen Worten handelt es sich bei dem Spieleinsatz um das, "was dem Spielteilnehmer die Hoffnung auf eine Gewinnchance wert ist". Der Einsatz muss eine vermögenswerte Leistung darstellen. Dementsprechend definiert etwa auch § 33 TP 17 Abs 1 GebG als Bemessungsgrundlage für Glücksverträge hinsichtlich der anfallenden Gebühr von 2 % den Wetteinsatz (siehe dazu noch unten).
6. In der Entscheidung des VwGH vom 24.6.2020 (Ro 2018/17/0003-5) hat sich das Höchstgericht mit der Legaldefinition der Jahresbruttospieleinnahmen im Allgemeinen und im Speziellen mit der steuerlichen Behandlung von Boni auseinandergesetzt. Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei einem Bonus um eine Leistung des Spielveranstalters, die dem Teilnehmer lediglich aufgrund einer bestimmten Anzahl von Spielteilnahmen gewährt wird und daher nicht um ein überwiegend vom Zufall abhängiges Ergebnis einer Ausspielung. Daher kann ein Bonus niemals vom "Gewinn" iSd § 57 Abs 5 GSpG in Abzug gebracht werden, jedoch kann ein Bonus abhängig von seiner konkreten Ausgestaltung den Einsatz des Spielteilnehmers und dadurch die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe kürzen.
7. Zur bloßen Gewährung des Bonus hält der VwGH in der o.a. Entscheidung fest, dass in diesem Fall noch ungewiss ist, ob der Spieler den Bonus tatsächlich für die Teilnahme an einer (weiteren) Ausspielung nutzen wird. Folglich hat die bloße Gewährung des Bonus keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. Der VwGH (aaO) gelangt zu nachstehenden Schlussfolgerungen (Zitat):
"Während die Gewährung von Boni somit noch zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlageführt, könnte das Einlösen von Boni im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Einsätze zulässig sein. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, hängt aber von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab. [...]"
8. Diese Aussage des VwGH wurde erst kürzlich vom BFG im Erkenntnis vom 31. Mai 2021 (GZ. RV/7104456/2019) bestätigt. Zur Behandlung der gewährten Boni hält das Gericht fest: "Weder die Gewährung der "Boni" durch Gutschrift auf dem "Bonuskonto" noch die Verwendung der auf dem "Bonuskonto" befindlichen Beträge zusätzlich zu "Echtgeldeinsätzen" haben somit einen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. Die Verwendung der auf dem "Bonuskonto" befindlichen Beträge erhöht lediglich die Gewinnchance des Spielers und kommt diesem daher eine Rabattfunktion zu."
9. Basierend auf der oben beschriebenen aktuellen Judikatur des VwGH, sind daher die in der Beilage ./1 angeführten Beträge der gewährten Boni von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, da diese keine vermögenswerte Leistung darstellen und folglich nicht als Einsatz iSd § 2 Abs 1 Z 2 GSpG zu qualifizieren sind.
10. Abschließend weisen wir daraufhin, dass die gewährten Boni im vorliegenden Fall weder in Bargeld abgelöst, noch an andere Spieler (ggf gegen Entgelt) weitergegeben werden können.
Beweis: Betrag der Boni für den Zeitraum 01/2011 bis 12/2018 auf monatlicher Basis (Beilage ./l); wie bisher."
Die Bf. legte in Beilage ./1 (Glückspielabgabe) tabellarisch für den Zeitraum 01/2011 bis 12/2018 eine monatliche Berechnung der Bemessungsgrundlagen laut Festsetzungsbescheid sowie der (neuen) Bemessungsgrundlage und sich daraus ergebender Glückspielabgabe nach Abzug der Boni dar.
Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.1.2022
Die belangte Behörde gab dazu am 18.1.2022 eine Stellungnahme nachfolgenden Inhalts ab und übermittelte von aus der Internetseite "***2***" "***3***" abgefragte Bonusbedingungen mit Stand 17.1.2021:
"Die Bf. hält in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2021 ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht und begehrt sohin nach wie vor eine Festsetzung der Glücksspielabgaben und der Wettgebühren für sämtliche anhängigen Zeiträume mit Null, nimmt jedoch nur zum Thema "Boni" und zu "stornierten Wetten" Stellung und zum Grundsätzlichen nicht.
In der Stellungnahme finden sich keine Ausführungen zu den konkret angebotenen Arten von "Boni" und zu deren Ausgestaltung, sondern wird pauschal vorgebracht, dass aufgrund der ergangenen Rechtsprechung sämtliche Boni von den Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgabe und der Wettgebühren in Abzug zu bringen seien.
Laut den beigelegten Tabellen betragen solche "Boni" bei der Glücksspielabgabe zwischen ca 10 % (2012) und 19 % (2018) der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) und sohin einen noch höheren Anteil der Einsätze. Jeder dritte bis vierte eingesetzte Euro ist daher laut dieser Aufstellung ein "Bonus".
Bei den Wettgebühren betragen die "Boni" laut den Tabellen ca. zwischen unter 1 % bis 3 % der Einsätze - der Anteil ist sohin sehr viel geringer.
Allgemein zur rechtlichen Beurteilung von Boni:
Der VWGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, ausgesprochen, dass Boni jedenfalls keine ausgezahlten Gewinne darstellen und daher nicht von der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) abzuziehen sind. Abgesehen davon wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall zu untersuchen ist, ob eine konkrete Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt - dies ist zum Beispiel dann der Fall wenn eine Bargeldablöse gewährt oder eine Weitergabe möglich ist.
Nur wenn der Bonus einen von einer weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt ist dieser als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, anderenfalls ist von einem Rabatt auszugehen.
Relevant ist aus Sicht des Finanzamtes, ob es sich um ein Guthaben handelt, welches gewährt wird, und sodann zuerst an einer gewissen Anzahl an Spielen eingesetzt werden muss bevor es auszahlbar wird (dh vor Erfüllung dieser Bedingung nicht auszahlbar ist), oder ob es sich um eine Art Geschenk handelt, welches nach einer gewissen Anzahl an
Echtgeldeinsätzen gewährt wird und im Zeitpunkt der Gewährung sofort auszahlbar ist.
Im ersteren Fall würde es sich, aus Sicht des Finanzamtes, im Lichte der Judikatur des VWGH, nicht um einen Einsatz handeln, weil der Bonus nicht unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme auszahlbar oder weitergebar ist. Dies gilt jedoch nur solange die vorgesehene Bedingung (zB fünfmalige Verwendung) nicht erfüllt ist. Wenn die Bedingung erfüllt ist und der Bonus auszahlbar wird, dh zu Echtgeld wird, dann ist die weitere Verwendung natürlich als Einsatz zu werten.
Im zweiteren Fall wäre der Bonus nach Gewährung sofort frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar und daher als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn er für eine Spielteilnahme verwendet wird.
Es wird dazu auf zwei BFG Erkenntnisse welche nach der Rechtsprechung des VWGH zum Thema Boni ergangen sind verwiesen: BFG vom 14.12.2020, RV/7100709/2020, und vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, (betreffend Behandlung von "Boni" als Wetteinsatz).
Das BFG führt in seinem Erkenntnis vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, insbesondere aus:
"All diesen Boni ist gemeinsam, dass sie dem Kunden entweder sofort (ohne weitere Voraussetzungen) auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder der Kunde zunächst mit "Echtgeld" ein Vielfaches des Bonusbetrages einsetzen musste und erst dann den Bonusbetrag auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben bekommen hat (der Bonus musste "freigespielt werden). Immer dann, wenn dem Kunden der Bonusbetrag auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurde, hat der Kunde über den Bonus entweder in Form einer Auszahlung auf sein Bank oder Kreditkartenkonto oder durch Verwenden als Einsatz darüber verfügen können. Derartige Boni sind nach der oben zitierten Judikatur sowohl bei der Wettgebühr als auch bei der Glücksspielabgabe bei der Verwendung als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und kann die Gewährung der Boni mangels aleatorischem Element nicht als die Bemessungsgrundlage mindernder " Gewinn" berücksichtigt werden. "
Zu den konkreten "Boni":
Die Bf. bringt in der Stellungnahme vom 28.07.2021 vor, dass in den Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgaben und der Wettgebühren "Boni" enthalten seien, welche im Lichte der oben genannten Rechtsprechung nicht als Einsätze zu werten waren. Es werden monatliche Höhen der als "gewährter Bonus" bezeichneten Boni bekannt gegeben.
Es werde keine Details zur Ausgestaltung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewährten Boni genannt und auch keine Spielbedingungen vorgelegt.
Das Finanzamt weist darauf hin, dass der VWGH in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, ausgeführt hat: "Im fortzusetzenden Verfahren wird das BFG Feststellungen zu treffen haben, die eine nachvollziehbare Beurteilung der einzelnen von der mitbeteiligten Partei gewährten Vergünstigungen im obigen Sinn erlauben. Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Wiedergabe des diesbezüglichen Vorbringens der mitbeteiligten Partei solche Feststellungen nicht zu ersetzen vermag. "
Das Finanzamt hat im Internet Bonusbedingungen mit Stand 17.01.2021 abgefragt. Die Bedingungen werden dieser Stellungnahme beigelegt.
Unter "Boni und Promotions - Allgemeines - was ist ein Bonus und was sind Einschränkungen" wird ausgeführt, dass es Boni mit und ohne Setzbedingungen gibt.
Daraus geht hervor, dass es durchaus auch "Boni" gibt welche sofort verfügbar sind und nicht erst nach mehrmaligem Einsetzen.
Andererseits wird unter "Boni und Promotions - Allgemeines - Setzbedingungen" ausgeführt, dass zur Erfüllung der Setzbedingungen das Bonusguthaben und der damit allenfalls erzielte Gewinn (welcher vor der Erfüllung der Setzbedingungen nicht frei verfügbar ist) zwecks Erfüllung der Setzbedingungen einzusetzen sind. Hierbei ist anzumerken, dass dieser durch Einsetzen von "Boni" erzielte und nicht auszahlbare Gewinn nicht als Abzugsposten bei den Jahresbruttospieleinnahmen zu berücksichtigen ist - es handelt sich nicht um einen "ausgezahlten Gewinn" und wird darüber hinaus festgehalten, dass wenn ausschließlich "Boni" eingesetzt werde, welche nicht als Einsatz zu werten sind, gar keine Ausspielungen vorliegen.
In den Bonusbedingungen werden an Bonusarten genannt:
- Einzahlungsbonus: ist ein bestimmter Prozentanteil der Einzahlung. Ob dieser Setzbedingungen unterliegt wird nicht angeführt, es ist daher eher anzunehmen, dass es hierbei grundsätzlich keine Setzbedingungen gibt und daher dieser Bonus sofort einlösbar ist und im Falle des Einsetzens auch als Einsatz zu werten ist.
- Direktbonus: ist ein Betrag, der direkt am Konto hinterlegt wird. Es ist keine Einzahlung notwendig. Es müssen Setzbedingungen erfüllt werden. Da Setzbedingungen vor der Auszahlbarkeit zu erfüllen sind, handelt es sich bei diesem Bonus nicht um eine vermögenswerte Leistung und ist daher auch nicht als Einsatz zu werten, wenn er für die Teilnahme an einem Glücksspiel eingesetzt wird. Sollte ausschließlich so ein "Bonus" eingesetzt werden (nicht zusammen mit Echtgeld), dann handelt es sich bei diesem Glücksspiel nicht um eine Ausspielung und hat dieses Glücksspiel zur Gänze (inkl allfäligem Gewinn) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die GSpA gem. 5 57 Abs. 2 GSpG unberücksichtigt zu bleiben.
- freespins: Spins zur Nutzung im Casino. Es handelt sich offenbar um Gratis Runden, dh nicht um Ausspielungen. Mangels Nennbetrag kann dieser "Bonus" auch nicht als Einsatz gewertet worden sein und ist daher auch keine Korrektur notwendig.
- FreeBet: ist ein Betrag, der für den Abschluss einer Sportwette genutzt werden kann. Wenn die Wette gewinnt, wird der Nettoeinsatz (Gewinne minus Einsatz) als Echtgeld im Kontoguthaben hinterlegt. Es gibt keine Setzbedingungen, aber muss die ganze Freebet auf einmal verwenden werden. Es handelt sich um einen Gutschein der eingesetzt werden muss, eine Weitergabe oder sofortige Ablöse ist nicht möglich. Es handelt nicht um eine vermögenswerte Leistung und ist daher auch nicht als Einsatz zu werten.
- Joker-Wette: Wenn der Tipp verliert, erhält der Teilnehmer 100% des Einsatzes zurück. Für eine Joker-Wette wird ein Höchstwert festgelegt. Beispielsweise hat die Prämie einen Wert von 50% bis zu € 100, der als Freebet zurückgezahlt wird. Wenn eine Wette mit einem Einsatz von € 80 abgeschlossen wird und diese verliert, erhält der Teilnehmer eine € 40- Freebet. Eine Wette bei der ein Joker eingesetzt wird, ist demnach eine Wette mit Echtgeldeinsatz - es wird Echtgeld und nicht dieser "Bonus" eingesetzt. Der "Bonus" besteht darin, dass nach der Wette der Teilnehmer einen Gutschein bekommt (Freebet - siehe oben). Hier ist also keine Korrektur notwendig.
- Quoten-Boost: Prämie zur Erhöhung der Wettquote. Wenn der Tipp gewinnt, werden die erhöhten Gewinne ausgezahlt. Es handelt sich daher um eine Quotenerhöhung und nicht um einen eingesetzten "Bonus". Mangels Nennbetrag kann dieser "Bonus" auch nicht als Einsatz gewertet worden sein und ist daher auch keine Korrektur notwendig.
- Poker-Turniertickets: Gutschein der für die Teilnahme an bestimmten Turnieren verwendet werden kann. Turniertickets sind nicht übertragbar und können nicht in bar abgelöst werden. Diese Gutscheine ermöglichen daher eine kostenlose Teilnahme an Glücksspielen. Sofern bei einem solchen Turnier ausschließlich Spieler mit Gutschein teilnehmen handelt es sich nicht um eine Ausspielung und hat das Turnier zur Gänze (inkl Gewinn) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die GSpA gem. 5 57 Abs. 2 GSpG unberücksichtigt zu bleiben. Sofern nur bestimmte Spieler mit Gutschein unentgeltlich teilnehmen und andere Spieler für die Teilnahme zahlen müssen, dann sind diese Teilnahmen mit Gutschein nicht als Einsatz zu werten. Es kommt also auf die Turnierart an.
- Poker Turnier-Dollars/-Euros: sind eine virtuelle und flexible Währung, die für Live- und Online-Turniere verwendet werden kann. Sie können zwar nicht übertragen, erstattet oder in bar abgelöst werden, jedoch können sie bei Online MTI'S, Satellites, Spins oder Sit & Gas, für Live Event Buy-ins, Reisekosten und Unterkunft verwendet werden. Bei letzterer Verwendungsmöglichkeit - der Verwendung für Reisekosten und Unterkunft ist wohl das Vorliegen einer vermögenwerten Leistung zu bejahen, weil diese "Turniereuros" auch für etwas anderes als bloß für eine (weitere) Teilnahme an einem Glücksspiel verwendet werden können. Ergo sind diese auch als Einsatz zu werten, wenn sie für die Teilnahme an einem Glücksspiel verwendet werden.
Als Beispiel eines konkreten "Bonus" legt das Finanzamt auch Bonusbedingungen zu "Poker Cashback". Die Einordnung in die oben genannten Bonusarten ist nicht eindeutig. Es kommen jede Woche bis zu 40 % Geld zurück auf das Konto. Für jeden 1 $ Rake, der an den Tischen generiert wird, bekommen man 1 Punkt. Es müssen mindestens 25 Punkte gesammelt werden, um das wöchentliches Cashback zu erhalten. Je mehr Punkte gesammelt werden, desto höher ist die Rakeback-Prozentzahl. Je nach den gesammelten Punkten in einer Woche bekommt man Geld zurück. Cashback wird als Bargeld jeden Montag direkt in das Konto des jeweiligen Spielers ausgezahlt. Daraus folgt, dass es sich bei diesem "Bonus" nicht um eine Art Gutschein handelt, weicher einzusetzen ist, sondern handelt es sich um nachträglich gewährte umsat2abhängige Rabatte. Sofern das erhaltene Geld (Cashback) eingesetzt wird, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung. Es handelt sich andererseits nicht um einen ausgezahlten Gewinn. Diese "Cashbacks" können keinesfalls bemessungsgrundlagenmindernd berücksichtigt werden.
Es wird diesbezüglich auf die Erkenntnisse des BFG vom 14.12.2020, RV/7100709/2020, und vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, verwiesen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele unterschiedliche Sachverhalte/Promotionen als "Bonus" bezeichnet werden. Es geht regelmäßig um die schlichte Geltendmachung von Kosten iZm Maßnahme der Kundenakquisition und der Umsatzsteigerung, also um Kosten vom Werbemaßnahmen. Vergünstigungen und Geschenke motivieren die Kunden mehr zu spielen.
Bei der Einordnung dieser Boni/Kosten in die Bemessungsgrundlage der JahresbruttospielteiInahmen gem. § 57 Abs. 5 GSpG ist zu beachten, dass es nur zwei Posten gibt - den Einsatz (+) und den ausgezahlten Gewinn (-) und dies nur in direktem Zusammenhang mit einer Ausspielung (Steuergegenstand).
Es wären aus Sicht des Finanzamtes die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gültigen Bonusbedingungen, sowie eine Darlegung wie die oben genannten Bonusarten durch die Bf. bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen (GSpA und WettGeb) berücksichtigt wurden und wie diese allgemein in der Buchhaltung erfasst werden, abzuverlangen.
Zur von der Bf. in der Stellungnahme bekanntgegebenen Höhe der "Boni" kann das Finanzamt keine Aussagen treffen. Lediglich betreffend die Glücksspielabgaben ist anzumerken, dass der Anteil der "Gutscheineinsätze" an den Gesamteinsätzen sehr hoch erscheint (ca jeder dritte bis vierte eingesetzte Euro ist laut der Aufstellung ein "Bonus welcher keinen Einsatz darstellt).
Zu den "stornierten Wetten":[…]"
Mit Beschluss des BFG vom 28.1.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme des Finanzamtes inklusiv Beilagen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und nochmaliger Aufforderung die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume relevanten Bonusbedingungen sowie die Bonusarten, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden, sowie deren Ausgestaltung, darzulegen, übermittelt.
Stellungnahme der Bf. vom 2.5.2022
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2.5.2022 auf ihr bisheriges Vorbringen und führte unter anderem aus:
"II. Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs 2 GSpG
1. Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinnahmen
In der Stellungnahme des Finanzamts Österreich (ehemals Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuem und Glücksspiel, im Folgenden: "belangte Behörde") vom 18. Jänner 2022, die uns gemeinsam mit dem obigen Beschluss übermittelt wurde, wird angeführt, dass der Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinnahmen sehr hoch erscheinen würde.
Dazu können wir wie folgt ausführen und Folgendes festhalten: Vergleicht man die Entwicklung der Jahresbruttospieleinnahmen für den gesamten, verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Entwicklung der Boni, so zeigt sich, dass die Jahresbruttospieleinnahmen deutlich gestiegen sind, und zwar im Schnitt um beinahe 12% pro Jahr. Demgegenüber ist der Bonus jedoch nur um rund 2% pro Jahr gestiegen. Wir verweisen dazu auf die detaillierte Berechnung in der Beilage 1: "***1*** Entwicklung Bonus". Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beilage 1 um eine integrierenden Bestandteil der vorliegenden Stellungnahme handelt und der Inhalt dieser Beilage hiermit seinem gesamten Inhalt nach auch zum Vorbringen dieser Stellungnahme erhoben wird. Aus der angeführten Berechnung geht hervor, dass während es zu einem signifikanten Anstieg der Jahresbruttospieleinnahmen kam, die korrespondierende Entwicklung des Bonus sehr moderat ausgefallen ist.
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100394/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100394.2016
- Stammnummer
- 138005
- Gültig
- 15.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF