Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3592-W/02
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) gegen Übernahme der Kreditraten zur Rückzahlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3592-W/02vom 31.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Einräumung einer Dienstbarkeit durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft, so unterliegt sie der Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG.
§ 17 Abs. 2 GebG sieht als Milderung des im Abs. 1 verankerten Urkundenprinzips eine widerlegbare gesetzliche Vermutung derart vor, dass die Beweislast den Abgabenpflichtigen trifft. Ist der Urkundeninhalt hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Gegenleistung nicht eindeutig, liegt es am Abgabepflichtigen, diese darzulegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der M.F., vertreten durch DrW.K., gegen den Bescheid des Finanzamtes A
vom 15. März 2002 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die Gebühr wird
gemäß
§ 33 TP 9 GebG 1957 mit 2 % vom Wert des bedungenen
Entgelts in Höhe von Euro 422.779,59 (das entspricht S 5.817.573,99)
mit Euro 8.455,59 (das entspricht S 116.351,48) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 5. November 2001 hat Herr Ing. A.W.
seiner Ehegattin, der Berufungswerberin (Bw.), Frau M.F.., zur
familienrechtlichen Absicherung das lebenslange und unentgeltliche
Fruchtgenussrecht an der ihm eigentümlichen Liegenschaft bzw.
Liegenschaftsanteilen eigeräumt.
Die Fruchtgenussberechtigte verpflichtet sich jedoch, die
ihr bekannten Darlehen, welche auf den jeweiligen Objekten haften, aus den
Einkünften der Objekte zu bedienen, wobei ihr nur der Überschuss
verbleibt, der nicht zur ordnungsgemäßen Bedienung der Darlehen
erforderlich ist.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt die Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 Gebührengesetz
1957 (GebG) fest. Als Bemessungsgrundlage wurde der Gesamtbetrag der
aushaftenden Darlehen, welcher im Vorhalteverfahren bekannt gegeben wurde,
herangezogen.
Nach Erlassung des Bescheides wurde mitgeteilt, die
abgegebene Erklärung werde zurückgezogen, sie beruhe irrtümlich
auf Rahmenvereinbarungen.
In der Folge wurde bekannt gegeben, die auf den von der
Aufsandungserklärung betroffenen Grundstücken bestehenden Darlehen
würden mit einem Gesamtbetrag von € 318.139,23 aus Einnahmen dieser
Anteile rückgeführt.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass erhebliche Teile der Darlehen durch
Annuitätenzuschüsse des Landes X abgedeckt würden. Ein Teil werde
aus Mitteln des Herrn Ing. A.W. abgedeckt. Hiefür sei somit von der
Fruchtgenussberechtigten keine Leistung zu erbringen.
Die tatsächliche Leistungsverpflichtung betrage
lediglich € 226.779,58.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 472 ABGB wird durch das Recht der
Dienstbarkeit ein Eigentümer (einer Liegenschaft) verbunden, zum Vorteil
eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache
etwas zu dulden oder zu unterlassen. Das Recht der Fruchtnießung ist ein
dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames
Recht.
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt, oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2
v. H vom Wert des bedungenen Entgeltes.
Voraussetzung für die Gebührenpflicht nach dieser
Tarifpost ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit entgeltlich erfolgt.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt
ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn nach dem Willen der
Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch die
andere "vergolten" werden soll (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, 16. 10 2003,
2003/16/0126, 4. 12. 2003, 2003/16/0143, sowie Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht 12 I 106). Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei
auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden.
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist nicht der
Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen Entgeltes.
Unbestritten ist, dass die Bw. laut "Punkt Zweitens" der
"Einräumungs- und Aufsandungserklärung" vom 5. November 2001
verpflichtet ist, die ihr bekannten Darlehen, welche auf den jeweiligen Objekten
lasten, aus den Einkünften der Objekte zu bedienen.
Strittig ist jedoch, wie viel die Bw. tatsächlich aus
dem Vertrag zu leisten hat.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der
Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere
für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht
deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der
die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur
Folge hat.
Aus den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 GebG folgt
also, dass ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft bei
eindeutigem
Urkundeninhaltdiesem
Urkundeninhalt entsprechend zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist. Im
Abs. 1 des § 17 GebG ist damit als Prinzip - Urkundenprinzip -
festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der
schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist. Der Abs. 2 des
§ 17 GebG sieht als Milderung des im Abs. 1 verankerten Urkundenprinzips
eine widerlegbare gesetzliche Vermutung
derart vor, dass die Beweislast den Abgabenpflichtigen trifft (vgl. hiezu
Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, 10. Auflage, zu § 17
GebG).
Nach dem Urkundeninhalt war in gegenständlichem Fall
gewollt, dass die Fruchtgenussberechtigte Zahlungen leistet: "Die
Fruchtgenussberechtigte ist jedoch verpflichtet, die ihr bekannten Darlehen,
welche auf den jeweiligen Objekten haften, aus den Einkünften der Objekte
zu bedienen,..." Sie hat sich nicht
verpflichtet, die aushaftenden Schulden zu übernehmen bzw. in bestehende
Verträge einzutreten.
Fraglich ist daher, Zahlungen in welcher Höhe die
Fruchtgenussberechtigte aus dem Vertrag zu
leisten hat. Zahlungsverpflichtungen die unabhängig davon vom
Ehegatten aus einem Rechtsanspruch heraus geleistet
werden müssen, sind nicht mehr von
der Fruchtgenussberechtigten zu leisten und können demnach auch nicht
Gegenleistung sein.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden diesbezügliche
Ermittlungen durchgeführt.
Die vom Land X zu leistenden Annuitätenzuschüsse
wurden im Berufungsverfahren der h. o. Behörde nachgewiesen, ebenso
die Leistungsverpflichtung gegenüber der O aus der verpfändeten
Lebensversicherung, welche in jedem Fall zur Kreditabdeckung der Bank
zufließt.
Hinsichtlich der weiteren Rückführungen durch
Herrn Ing. W. (die EZ x Grundbuch y betreffend) ist zu sagen, dass Leistungen,
die Herr Ing. W. "freiwillig" erbringt,
zwar die tatsächlich von der Bw. zu erbringenden Leistungen schmälert,
nicht aber ihre Verpflichtung aus der
Vereinbarung. Freiwillige (in der Zukunft liegende) Leistungen -
beispielsweise aus dem geplanten Abverkauf von Appartements - mindern daher
nicht den Wert des bedungenen Entgelts, auch wenn damit laut Vereinbarung mit
der O ein Teil des Kredites rückgeführt werden soll. Die
Rückführung aus Mieteinnahmen obliegt hingegen laut "Einräumungs-
und Aufsandungserklärung" vom 5. November 2001 eindeutig der
Fruchtgenussberechtigten und stellt somit eine Gegenleistung dar.
Auf Grund der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
ergibt sich somit folgende Berechnung:
|
EZ x , Grundbuch y
|
1/1 Anteile
|
484.261,64
LV -
182.000,00
302.261,64€
|
EZ u, Grundbuch v
|
6/12 Anteile
|
99.211,29 €
|
EZ z, Grundbuch v
|
10/24 Anteile
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21.306,66€
|
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zusammen
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422.779,59 € (d. s.
S 5,817.573,99)
|
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG 1957 2 %
|
8.455,59 €
|
das entspricht
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S 116.351,48
Die Gebühr wird gemäß
§ 33 TP 9 GebG
1957 mit 2 % vom Wert des bedungenen Entgelts in Höhe von Euro 422.779,59
(das entspricht S 5.817.573,99) mit Euro 8.455,59 (das entspricht
S 116.351,48) festgesetzt.
Im Übrigen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 31. Jänner
2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3592-W/02
- Stammnummer
- 13798
- Gültig
- 31.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF