Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0128-L/03
Schätzung unrichtiger Lohnaufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-L/03vom 31.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Walter
Rinner, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Freistädter Straße 3, vom
17. Jänner 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
18. Dezember 2001 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Zeiträume 1. Jänner 1996 bis 31. März 2001
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt einen Gastronomiebetrieb.
Auf Grund von Feststellungen anlässlich einer bei der Berufungswerberin
über die Jahre 1996 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung ergab
sich der Verdacht, dass unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht auch Verkürzungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag erfolgt seien. Es wurde hierauf eine Hausdurchsuchung und
nachfolgend eine Lohnsteuerprüfung bis einschließlich März 2001
durchgeführt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden:
1. Vom Personal wurden laufend Überstunden geleistet,
in den Lohnaufzeichnungen wurden jedoch niemals Überstundenleistungen
erfasst. Die Überstunden wurden bar mit einem Stundensatz von 100 S
bezahlt. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden für die Monate Februar bis
September 1998 Aufzeichnungen über 1.055 geleistete Überstunden
vorgefunden. Die Anzahl dieser Überstunden wurde auf den gesamten
Prüfungszeitraum hochgerechnet und auf diese Weise ab dem Jahr 1996 nicht
versteuerte Überstundenzahlungen von 160.000 S pro Jahr (bzw.
40.000 S für Jänner bis März 2001) festgestellt.
2. Es wurden Aufzeichnungen über als "Bonuszahlungen"
bezeichnete Sonderzahlungen an einzelne Kellner vorgefunden, die ebenfalls in
der Lohnverrechnung nicht erfasst waren. Schließlich wurde festgestellt,
dass es sich um das in den Preisen enthaltene "Bediengeld" handeln musste, das
stets nur zwischen bestimmten Kellnern aufgeteilt wurde. Auf Grund dieser
Feststellung wurde von monatlichen Zahlungen von je 3.000 S für drei
Kellner ausgegangen und ebenfalls ab dem Jahr 1996 unversteuerte Bonuszahlungen
von jährlich 108.000 S (bzw. von Jänner bis März 2001 von
27.000 S) errechnet.
3. Es wurden Unterlagen über die Beschäftigung
nicht angemeldeter Aushilfen gefunden. Außerdem wurde festgestellt, dass
vereinzelt Personen nur als geringfügig beschäftigt gemeldet waren,
die tatsächlich länger arbeiteten und höhere Löhne als
gemeldet erhielten. Diese Mehrstunden wurden ebenfalls mit einem Stundensatz von
100 S entlohnt. Diese Feststellung führte zu einer Zurechnung
unversteuerter Lohnzahlungen von jährlich 100.000 S für den
Zeitraum Jänner 1996 bis März 2001.
4. Unter den sichergestellten Unterlagen befanden sich auch
Aufzeichnungen über Aufzahlungen, die der Küchenchef der
Berufungswerberin gesondert neben Überstundenzahlungen erhielt. Diese
Aufzahlungen zusammen mit dem offiziellen Nettobezug des Küchenchefs
ergaben einen monatlichen Nettobezug von rund 18.000 S, in den Lohnkonten
wurden nur durchschnittlich 14.500 S monatlich erfasst.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des
Erhebungsorgans an und forderte mit den oben genannten Haftungs- und
Abgabenbescheiden vom 18.12.2001 die auf die unversteuerten Lohnzahlungen
entfallende Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht, in den
Berufungsschriften führte die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen
Vertreter im Wesentlichen nur aus: Die Abgabenbehörde verweise pauschal nur
auf den Prüfungsbericht, in dem jedoch nur eine vage Schätzung
ersichtlich sei. Die durchgeführte Schätzung sei nicht nachvollziehbar
und unzureichend begründet. Außerdem sei eine Schätzungsbefugnis
gemäß
§ 184 BAO nicht vorgelegen, da es möglich
gewesen wäre, aus der Buchhaltung und sonstigen Unterlagen einen genauen
Betrag zu ermitteln. Der stattdessen für sämtliche Prüfungsjahre
angenommene Durchschnitt sei zum einen unrichtig und zum anderen nicht sehr
lebensnahe, insbesondere in Hinblick auf saisonale Schwankungen. Es werde
beantragt, die Haftungsbescheide ersatzlos zu beheben bzw. den Haftungsbetrag
mit Null festzusetzen.
In der Folge forderte das Finanzamt eine Stellungnahme vom
erhebenden Organ zu den getroffenen Feststellungen an und wies schließlich
unter Zugrundelegung dieser Ausführungen die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 2.12.2002 als unbegründet ab.
Mit Vorlageantrag wurde schließlich Entscheidung
über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt
und neuerlich lediglich ausgeführt: Die Bescheidbegründung sei nach
wie vor nicht schlüssig und liege im Wesentlichen durch untaugliche
Verweise vor. Die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis seien
wiederum nicht entnehmbar. Richtigerweise hätte keine Schätzung
erfolgen dürfen, da eine genaue Ermittlung möglich gewesen wäre.
Im Zuge des Berufungsverfahrens übermittelte der
unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin zu Handen ihres ausgewiesenen
Vertreters einen Vorhalt vom 19.11.2004, in dem zunächst die Gründe
für eine Schätzung ausführlich erläutert wurden. In der
Folge wurden die konkreten Feststellungen bei der Prüfung sowie die
Überlegungen und die Vorgangsweise bei den Schätzungen im Einzelnen
dargestellt und die Berufungswerberin schließlich aufgefordert,
allfällige konkrete Einwendungen, die gegen die dargestellte Vorgangsweise
vorliegen würden, vorzubringen.
Dieses Schreiben wurde bis heute nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu
schätzen ist unter anderem, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Unterlagen gefunden, die aufzeigten,
dass vom Personal der Berufungswerberin Überstunden geleistet wurden, die
bar entlohnt wurden und in den Lohnkonten nicht erfasst waren. Es wurden
außerdem Aufzeichnungen über zusätzliche Lohnzahlungen an das
Personal gefunden, die ebenfalls in den Lohnkonten nicht erfasst waren.
Schließlich wurden auch Unterlagen gefunden, wonach die Berufungswerberin
gelegentlich auch Aushilfskräfte beschäftigte, die nicht angemeldet
waren und deren Entlohnung nicht erfasst wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt,
dass vereinzelt Personen als geringfügig beschäftigt gemeldet waren,
die tatsächlich länger arbeiteten und höhere Lohnzahlungen als
gemeldet erhielten.
Auf Grund dieser offensichtlich sachlich unrichtigen
Lohnaufzeichnungen steht die Schätzungsbefugnis im Sinn des § 184
BAO außer Zweifel.
Die Ansicht der Berufungswerberin, dass die
Schätzungsbefugnis deshalb nicht vorgelegen sei, da es der
Abgabenbehörde möglich gewesen wäre, aus den vorhandenen
Unterlagen einen genauen Betrag zu ermitteln, ist deshalb nicht nachvollziehbar,
da Unterlagen über diese Vorgänge keineswegs für den gesamten
Prüfungszeitraum vorlagen, jedoch auf Grund sonstiger Feststellungen wie
etwa Aussagen des Personals oder auch des Geschäftsführers der
Berufungswerberin klargestellt wurde, dass die Lohnkonten während des
gesamten Prüfungszeitraumes unrichtig geführt wurden.
Grundsätzlich ist nun zu den Lohnschätzungen zu
bemerken: Wenn die Berufungswerberin vermeint, dass eine gleichmäßige
"Hochrechnung" der getroffenen Feststellungen auf den gesamten
Prüfungszeitraum insbesondere in Hinblick auf saisonale Schwankungen nicht
lebensnahe sei, so ist diese Ansicht insofern nicht richtig, da ein Vergleich
der monatlichen Losungen erkennen ließ, dass der Betrieb praktisch keinen
saisonalen Schwankungen unterlag. In Anbetracht der einigermaßen
gleichmäßigen Ertragslage der Firma bestehen keine Bedenken, dass vom
Erhebungsorgan konkrete Feststellungen einzelner Monate, die dem Grunde nach
auch für den restlichen Prüfungszeitraum erwiesen waren,
betragsmäßig auch gleichmäßig auf diesen umgelegt wurden.
Zu den einzelnen Punkten der Schätzung wird
festgestellt:
Nicht erfasste Überstundenzahlungen: Aus
beschlagnahmten Aufzeichnungen konnte für den Zeitraum Februar bis
September 1998 die konkrete Anzahl dieser Überstunden, insgesamt 1.055,
festgestellt werden. Ab dem Folgemonat wurde die Anwesenheit des Personals mit
Stempelkarten festgehalten. Soweit vereinzelt solche Stempelkarten aus
späteren Zeiträumen vorgefunden wurden, zeigten sie
Überstundenleistungen in ähnlichem Ausmaß auf. Auch liegt die
Aussage einer langjährigen Kellnerin vor, wonach die Anzahl der
Überstunden auch in den Jahren davor und danach nicht geringer war. Wenn
daher vom Prüfungsorgan die konkret festgestellte Überstundenanzahl
auf den gesamten Prüfungszeitraum gleichmäßig hochgerechnet
wurde, so besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass diese Schätzung
nicht den Tatsachen nahe kommt. Dass die einzelne Überstunde mit 100 S
entlohnt wurde, wurde konkret an Hand von Aussagen einzelner Bediensteter
festgestellt und stand nie in Streit.
Bonuszahlungen: Anlass für diese Zuschätzung
waren zunächst konkrete unter den beschlagnahmten Unterlagen befindliche
Aufzeichnungen über Zahlungen an einen bestimmten Kellner für die
Monate August, September und Oktober 1998 in Höhe von 5.660 S,
3.980 S und 4.580 S, die als "Bonus" bezeichnet waren und deren
Berechnung nicht mehr nachvollzogen werden konnte. Im Zuge der weiteren
Ermittlungen wurde festgestellt, dass es sich um das sogenannte "Bediengeld"
handelte, das in den Preisen enthalten ist, vom Geschäftsführer
zunächst zurückbehalten und in der Folge stets zwischen bestimmten
Kellnern (durchschnittlich drei) aufgeteilt wurde. Es handelte sich daher um
regelmäßige Zusatzzahlungen. Der monatliche Durchschnittsbetrag, von
dem schließlich für die Zuschätzung ausgegangen wurde, -
3.000 S pro Kellner - ist niedriger als die konkreten Auszahlungen
laut der Belege, der sich dadurch ergebende Gesamtbetrag stimmt mit dem Betrag
überein, der sich aus der Kalkulation der Umsätze ergibt, und kann
daher als realistisch angesehen werden.
Aushilfs- und Teilzeitkräfte: Mit dem
Zuschätzungsbetrag von jährlich 100.000 S wurden sowohl die
Aushilfskräfte erfasst, die überhaupt nicht gemeldet waren, als auch
die Personen, die nur als Teilzeitkräfte gemeldet waren, tatsächlich
jedoch Vollzeit arbeiteten und deren restliche Arbeitsstunden "schwarz" bezahlt
wurden. Dass beide Vorgangsweisen während aller Jahre erfolgten, geht
einerseits aus beschlagnahmten Reservierungsbüchern über die Jahre
1996 bis 1999 hervor, die einige konkrete Aufzeichnungen über solche
Aushilfskräfte enthielten, und wurde andererseits im Wesentlichen auch vom
Geschäftsführer bestätigt. Mangels lückenloser
Aufzeichnungen konnte auch hier nur geschätzt werden. Das
Schätzungsergebnis - es wurde von jährlich ca. 1.000 Stunden
ausgegangen - ist aus folgenden Gründen keineswegs zu hoch gegriffen:
In einer Einvernahme erklärte der Geschäftsführer, er könne
sich an folgende Einsätze von Aushilfskräften aus dem Jahr 2000
erinnern: L. - in Summe ca. zwei Monate beschäftigt, R. -
Aushilfe über Mittag und jährlich ca. ein Monat, M. -
während des Sommers 2000 über Mittag tätig, H. - seit
Dezember 2000 beschäftigt und erst später angemeldet. Allein diese
Personen mussten im Jahr 2000 Arbeitsstunden im Ausmaß einer
Vollbeschäftigung für etwa vier Monate (ca. 680 Stunden) geleistet
haben. Dass diese Aufzählung nicht unbedingt vollständig sein muss,
wurde auch vom Geschäftsführer eingeräumt. Bedenkt man, dass dazu
noch laufend als Teilzeitkräfte gemeldete Personen im Betrieb waren, die
tatsächlich eine Vollbeschäftigung ausübten, könnten im Jahr
2000 durchaus mehr als 1.000 Arbeitsstunden angefallen sein. Da das
jährliche Arbeitspensum einer halbtags beschäftigten Person beinahe an
1.000 Arbeitsstunden herankommt, könnte bereits eine einzige Falschmeldung
(halbtags statt Vollzeit) für den durchgehenden Zeitraum zu einer
Schätzung in dieser Höhe berechtigen.
Zu den Zurechnungen, die wegen der nicht gemeldeten
Aufzahlungen für den Küchenchef der Berufungswerberin vorgenommen
wurden, ist zu bemerken, dass diesen keine Schätzung, sondern konkrete
Feststellungen zu Grunde liegen.
In der Berufung wurde lediglich ganz allgemein
erklärt, die Schätzungen seien nicht schlüssig, ohne konkrete
Einwendungen gegen eine dieser getroffenen Feststellungen zu machen. Wenn jedoch
die Berufungswerberin behauptet, sie seien nicht nachvollziehbar, unzureichend
begründet, oder die Schätzungsmethoden seien nicht dargestellt, so ist
darauf hinzuweisen, dass bereits der Prüfungsbericht eine eingehende
Darstellung der Gründe sowie der Methoden der einzelnen Zuschätzungen
enthielt. Ungeachtet dessen wurde der Berufungswerberin durch eine neuerliche
ausführliche Darstellung aller getroffenen Feststellungen in einem Vorhalt
Gelegeheit gegeben, zu jeder dieser Zurechnungen Stellung zu nehmen. Von dieser
Möglichkeit hat die Berufungswerberin keinen Gebrauch gemacht. Aus den
Unterlagen des Finanzamtes konnte der unabhängige Finanzsenat jedoch nichts
ersehen, das Zweifel an der Schlüssigkeit der getroffenen Feststellungen
aufkommen hätte lassen.
Den Berufungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 31.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-L/03
- Stammnummer
- 13792
- Gültig
- 31.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF